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§ 1379 BGB – Auskunftsanspruch Zugewinnausgleich

OLG Koblenz – Az.: 13 UF 67/18 – Beschluss vom 02.05.2018

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lahnstein vom 29.11.2017 in Ziff. 1 betreffend die Verpflichtungen des Antragsgegners teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, Auskunft zu erteilen über die Höhe seines Endvermögens zum 17.12.2010 sowie seines Anfangsvermögens zum 22.12.1994 sowie über das nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen durch Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses und die Auskünfte wie nachstehend beschrieben zu belegen:

Grundvermögen

  • durch Beschreibung der Lage, Größe und Beschaffenheit und sonstiger wertmindernder oder wertsteigernder Faktoren des Grundstücks
  • durch Vorlage vorhandener Urkunden hierzu in Ablichtung, Lageplan, Grundrisse, Baubeschreibung, Schätzgutachten

Forderungen an Kreditinstitute

  • durch Angabe des Bankinstituts und der Kontonummer
  • durch Vorlage der Kontoauszüge per 17.12.2010
  • bei Sparguthaben durch Vorlage des Sparbuchs in Kopie

Forderungen an Lebensversicherungen

  • durch Angabe der Versicherungsgesellschaft und der Versicherungsscheinnummer derjenigen Lebensversicherungen, die der Antragsgegner im eigenen und/oder in fremden Namen abgeschlossen hat
  • durch Vorlage der Versicherungsscheine in Kopie
  • durch Vorlage der Bestätigungen von Versicherungsgesellschaften über die Höhe des jeweiligen Wertes zum 17.12.2010 unter Angabe von Deckungskapital, Überschussanteilen, Anwartschaften und Schlussüberschussanteil

Forderungen aus Darlehensverträgen einschließlich Bausparverträgen

  • durch Angabe des Darlehensnehmers und Vorlage der Darlehensverträge in Kopie

Wertpapiere, Aktien

  • durch Angabe der Art des Wertpapiers, des Kurswertes, des Nominalwertes und des Zinssatzes

Angabe über den Wert von Fahrzeugen

  • durch Vorlage des Kaufvertrags
  • durch Angabe des Kilometerstandes
  • durch Angabe des Baujahrs sowie sonstiger wertbildender Faktoren.

Soweit die Antragstellerin die Vorlage der Versicherungsscheine in beglaubigter Kopie verlangt, wird die Beschwerde unter Abweisung dieses Antrags zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/4 und der Antragsgegner zu 3/4.

4. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

§ 1379 BGB – Auskunftsanspruch Zugewinnausgleich
(Symbolfoto:Von Prostock-studio /Shutterstock.com)

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 29.11.2017, soweit dieses darin ihren güterrechtlichen Antrag auf Auskunft und Belegevorlage teilweise sowie ihren Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Wert aller Vermögensgegenstände sowie Verbindlichkeiten mitzuteilen, vollständig abgewiesen hat.

Das gemäß §§ 58, 117 FamFG statthafte Rechtsmittel der Antragstellerin ist lediglich zum Teil zulässig. Soweit es zulässig ist, hat es in der Sache weitgehend Erfolg.

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gilt aufgrund erteilter Wiedereinsetzung als fristgerecht eingelegt und begründet.

Die angefochtene Entscheidung ist der Antragstellerin am 07.12.2017 zugestellt worden. Auf den am 08.01.2018, einem Montag, beim Familiengericht eingereichten Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin wurde dieser mit am 09.02.2018 zugestellten Senatsbeschluss vom vorherigen Tag für ihre beabsichtigte Beschwerde teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Hierauf hat die Antragstellerin im Umfang der gewährten Verfahrenskostenhilfe binnen der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) am 22.02.2018 formgerecht beim Familiengericht (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel binnen der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ebenfalls am 22.02.2018 gegenüber dem Senat begründet. Wiedereinsetzung in die Beschwerdeeinlegungs- und in die Beschwerdebegründungsfrist ist der Antragstellerin durch Senatsbeschluss vom 09.04.2018 erteilt worden.

2.

Die Beschwerde erfüllt jedoch nicht vollumfänglich die an ein Rechtsmittel zu stellenden sonstigen formalen Voraussetzungen.

a)

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in einer – hier vorliegenden – Familienstreitsache zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, dass in den weitgehend nach zivilprozessualen Verfahrensregeln geführten Ehe- und Familienstreitsachen keine vollständige Überprüfung der Entscheidung von Amts wegen stattfindet (vgl. BT-​Drucks. 16/6308, S. 225 und BGH FamRZ 2013, 1879).

Zweck des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist es, den Beschwerdeführer im Interesse der Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens dazu anzuhalten, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht und den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1879). Der Beschwerdeführer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet (vgl. BGH FamRZ 2014, 1443).

Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH FamRZ 2014, 1443 und FamRZ 2012, 1205).

b)

Danach sind die an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen hier nur teilweise erfüllt. Die Antragstellerin hat zwar bestimmte Sachanträge gestellt, diese jedoch nicht in Bezug auf jeden dieser ausreichend begründet.

aa)

Die Antragstellerin verfolgt drei unterschiedliche prozessuale Streitgegenstände und die angefochtene Entscheidung enthält in Bezug auf jeden von ihnen eine entweder teilweise oder vollständige Antragsabweisung.

Bei § 1379 BGB handelt es sich nicht um einen einheitlichen Anspruch. Vielmehr regelt diese Vorschrift drei verschiedene Arten von Informationsansprüchen, nämlich in Abs. 1 Satz 1 denjenigen auf Auskunft i.S.v. von § 260 Abs. 1 BGB, in Abs. 1 Satz 2 jenen auf Belegevorlage und schließlich in Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. denjenigen auf Wertermittlung. Alle diese Informationsansprüche sind rechtlich strikt voneinander zu trennen und jeweils selbstständig geltend zu machen (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. 2018 § 1379 Rn. 1, 15 sowie BGH FamRZ 1982, 682 und OLG Jena FuR 2016, 120).

Wie bereits ausgeführt, muss die Beschwerdebegründung in Familienstreitsachen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der angefochtene Beschluss nach Ansicht des Rechtsmittelführers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht beruht. Daraus folgt, dass das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden muss (vgl. BGH NJW 1998, 1399).

Vorliegend hat die Antragstellerin zwar alle drei der oben genannten Informationsansprüche in ihren Beschwerdeantrag aufgenommen. Die Beschwerdebegründung verhält sich sodann jedoch lediglich zum Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach begehre sie die Erteilung einer vollständigen und systematischen Vermögensauskunft. Hierauf habe sie einen Anspruch, da Auskunft in der Form eines auf den richtigen Stichtag bezogenen, geordneten und übersichtlichen Bestandverzeichnisses über spezifizierte Aktiva und Passiva unter Angabe der wertbildenden Faktoren zu erteilen sei und eine unzureichende Teilauskunft die vollständige Verpflichtung des Antragsgegners nicht erlöschen lasse.

bb)

Diese, rein auf den Auskunftsantrag beschränkte Beschwerdebegründung ist vorliegend allerdings ausnahmsweise unschädlich, soweit auch der Anspruch auf Belegevorlage betroffen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf es nämlich hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs differenzierende Beanstandungen nur insoweit, als die Vorinstanz die verschiedenen erhobenen Ansprüche aus jeweils unterschiedlichen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für begründet bzw. unbegründet erachtet hat. Decken sich dagegen die entscheidungserheblichen Ausführungen der Vorinstanz für die verschiedenen Ansprüche, reicht es, wenn die Rechtsmittelbegründung diesen einheitlichen Rechtsgrund im Ganzen, wenngleich auch konkret bezogen nur auf einen von mehreren prozessualen Ansprüchen, angreift. Eine Rechtsmittelbegründung kann also den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hinsichtlich mehrerer prozessualer Ansprüche genügen, wenn sie zwar nur Ausführungen zu einem prozessualen Anspruch enthält, die erstinstanzliche Entscheidung aber in diesem Zusammenhang mit Erwägungen angreift, die hinsichtlich der anderen prozessualen Ansprüche gleichermaßen Geltung beanspruchen (vgl. BGH NJW 1998, 1399).

Das ist vorliegend in Bezug auf den Anspruch auf Belegevorlage der Fall. Denn das Familiengericht hat dessen Teilzurückweisung ebenso wie jene des Auskunftsanspruchs darauf gestützt, dass die begehrten Auskünfte und Belege vom Antragsgegners mit Schriftsatz vom 25.11.2014 (Bl. 35 ff. d.A.) schon teilweise erteilt bzw. vorgelegt worden seien. In diesem Umfang sei der Anspruch somit erloschen.

Die Abweisung des Anspruchs auf Wertermittlung (§ 1379 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BGB) begründet das Amtsgericht hingegen mit dem Fehlen einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage und damit, dass es mit der Mitteilung der sog. wertbildenden Faktoren sein Bewenden habe (Seite 5 der angefochtenen Entscheidung). Das ist zwar nicht zutreffend, weil § 1379 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BGB einen eigenen Anspruch auf Wertermittlung durch den Auskunftspflichtigen selbst (zum genauen Inhalt und Umfang vgl. Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. 2018 § 1379 Rn. 15) gibt, während die Mitteilung der sog. wertbildenden Faktoren im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldet ist (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. 2018 § 1379 Rn. 9). Diese – allein tragende – Begründung des Familiengerichts greift die Beschwerde jedoch in keiner Weise an. Daher mangelt es hinsichtlich der Abweisung des Anspruchs auf Wertermittlung an einer ausreichenden Beschwerdebegründung und damit zulässigen Beschwerde.

3.

In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin die Vorlage der Versicherungsscheine in Form einer beglaubigten Kopie verlangt. Denn der Anspruch auf Belegevorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB geht regelmäßig nur auf die Vorlage einer einfachen Kopie (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1296 zum Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB).

4.

Im Übrigen wird von den Gründen gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 313b ZPO abgesehen.

Der Antragsgegnervertreter ist zum Senatstermin zur mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 trotz am 13.03.2018 ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht erschienen.

5.

Die verfahrensrechtlichen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92, 97 ZPO, 40, 42 FamGKG. Der vom Antragsgegner mit an das Familiengericht gerichteten Schriftsatz vom 06.02.2018 erhobene Auskunftsantrag über illoyale Vermögensverfügungen (Bl. 463 d.A.) stellt in diesem Zusammenhang einen neuen erstinstanzlichen Antrag in dem restlichen, sich nach dem angefochtenen Teilbeschluss noch in erster Instanz befindlichen Verfahren dar. Er ist dem Senat somit bislang nicht angefallen.

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