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Abänderung der Umgangsregelung: Wann ist ein neuer Antrag möglich?

Fünf Monate nach der Umgangsregelung will er mehr Zeit mit seinem Sohn – und argumentiert mit dem Kita-Start. Weil sein Kind älter wird und in die Kita geht – und das Gericht darauf gar nicht erst eingeht.
Infografik: Gründe für das Scheitern eines Abänderungsverfahrens zur Umgangsregelung, wenn triftige Kindeswohlgründe wie das Älterwerden oder Kita-Besuch fehlen.

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 UF 230/25

Das Wichtigste im Überblick

Väter müssen für eine neue Umgangsregelung triftige Gründe beweisen, die das Kindeswohl nachhaltig beeinflussen.
  • Gericht lehnt neues Verfahren ab, da keine wesentlichen Änderungen der Lebensverhältnisse vorliegen.
  • Bloßes Älterwerden des Kleinkindes reicht für eine Ausweitung des Umgangs nicht aus.
  • Elternkonflikte verhindern das gewünschte Wechselmodell wegen fehlender Kommunikation und Kooperation beider Seiten.
  • Probleme durch Kindergartenbesuch müssen über Vollstreckung der bestehenden Regelung gelöst werden.
  • Ein ausdrücklicher Urlaubswunsch rechtfertigt ohne bisherige Übernachtungen noch keine neue Ferienregelung.

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 21.01.2026
  • Aktenzeichen: 15 UF 230/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Umgangsrecht
  • Streitwert: 5.000 €
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Getrennte Eltern, Fachanwälte für Familienrecht, Jugendämter

Warum die Umgangsänderung nach nur fünf Monaten scheiterte

Eine Abänderung setzt gemäß § 1696 Abs. 1 BGB triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe voraus. Das Gericht prüft im Vorverfahren nach § 166 Abs. 1 FamFG, ob Tatsachen vorgetragen wurden, die eine Abänderung möglich erscheinen lassen. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft in einem ersten Schritt, ob der Antrag genug Substanz hat, um ein echtes Verfahren zu starten. Bei der Entscheidung sind das Interesse an Kontinuität – also der Erhalt stabiler Lebensverhältnisse für das Kind – sowie die Schonung staatlicher Ressourcen zu berücksichtigen. Letzteres bedeutet, dass Gerichte nicht unnötig mit Verfahren belastet werden sollen, die keine Aussicht auf Erfolg haben.

Bevor Sie einen Antrag stellen, listen Sie schriftlich auf, welche Ereignisse exakt nach dem Datum des letzten Beschlusses eingetreten sind. Nur Tatsachen, die dem Gericht bisher völlig unbekannt waren, können eine Abänderung rechtfertigen.

Ein Vater eines zweieinhalbjährigen Sohnes forderte die Abänderung einer bestehenden Umgangsregelung, weil sich die Umstände durch das Alter des Kindes und einen neuen Kita-Besuch geändert hätten. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies die Beschwerde des Mannes jedoch vollumfänglich zurück, womit die Ablehnung eines neuen Verfahrens bestehen bleibt. Er strebte eine Änderung der erst am 22. November 2024 getroffenen und am 12. Juni 2025 bestätigten Regelung an. Zwischen der letzten Entscheidung des Senats und dem neuen Abänderungsantrag lagen lediglich fünf Monate. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 15 UF 230/25) stellte klar, dass keine ausreichenden neuen Gründe dargelegt wurden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Einleitung eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens zur Umgangsregelung darf abgelehnt werden, wenn innerhalb kurzer Zeit nach dem letzten Beschluss keine neuen, triftigen und das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründe vorgetragen werden; das bloße Älterwerden des Kindes sowie der Beginn eines Kindertagesstättenbesuchs genügen hierfür nicht.
  2. Tatsächliche Schwierigkeiten bei der Durchführung eines gerichtlich geregelten Umgangs aufgrund von Betreuungszeiten in einer Kindertagesstätte betreffen die Vollstreckung der bestehenden Regelung, nicht deren Abänderung; der berechtigte Elternteil ist auf den Weg der Vollstreckung zu verweisen.
  3. Ein paritätisches Wechselmodell setzt eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus; fehlt diese und ist die elterliche Konfliktlage seit der letzten Entscheidung unverändert oder verschlechtert, erscheint ein Wechselmodell als Abänderungsziel äußerst fernliegend.
Infografik: Gründe für das Scheitern eines Abänderungsverfahrens zur Umgangsregelung, wenn triftige Kindeswohlgründe wie das Älterwerden oder Kita-Besuch fehlen.
Umgangsänderung: Wann Argumente vor Gericht scheitern

Wann gelten Vorwürfe im Umgangsstreit als rechtlich verbraucht?

Die Einleitung eines Abänderungsverfahrens kann abgelehnt werden, wenn keine neuen, triftigen Gründe vorgebracht werden. Es besteht keine starre Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen nach § 24 Abs. 1 FamFG. Das bedeutet: Das Gericht muss nicht von sich aus aktiv werden, nur weil es von einer Situation erfährt; es wird in der Regel nur auf Antrag tätig. Das Gericht darf anhand der Vorakten – also der Dokumente und Protokolle aus früheren Verfahren zwischen den Eltern – und des Vortrags abschätzen, ob eine Wahrscheinlichkeit für Abänderungsgründe besteht.

Die Einleitung des Verfahrens kann […] abgelehnt werden, wenn […] mit der Anregung keinerlei (neue) triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe für die begehrte Abänderung vorgebracht werden, erst recht dann, wenn die Anregung kurze Zeit nach Erlass der abzuändernden Regelung erfolgt. – so das Oberlandesgericht Stuttgart

Das Amtsgericht Esslingen (Az. 202 AR 14/25) hatte die Einleitung des Verfahrens auf dieser Grundlage bereits am 5. November 2025 abgelehnt. Der Vater hatte zur Begründung seines Antrags eine allgemeine Reifeentwicklung des Kindes und den neuen Kita-Besuch angeführt. Zudem warf er der Mutter vor, sie habe ihn unbegründet der Pädophilie verdächtigt und sperre sich mit dem Kind in ihrem Zimmer ein. Das Oberlandesgericht bestätigte in der Beschwerdeinstanz, dass diese Tatsachen nicht ausreichen, um ein neues Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Die Beschwerdeinstanz ist dabei die nächsthöhere Ebene, die prüft, ob die Entscheidung des ersten Gerichts rechtmäßig war. Ein Hauptsacheverfahren ist der eigentliche, umfassende Gerichtsprozess, in dem der Fall endgültig und im Detail geklärt wird. Die Vorwürfe bezüglich verschlossener Türen waren bereits im Vorverfahren bekannt, und das Verhalten der Mutter außerhalb der geregelten Umgangszeiten kann in einem reinen Umgangsverfahren nicht geregelt werden.

Praxis-Hürde: Verbrauchte Argumente

Ein zentraler Grund für die Ablehnung war, dass der Vater Vorwürfe wiederholte, die bereits im vorangegangenen Verfahren bekannt waren. Für Ihre Situation bedeutet das: Ein Abänderungsantrag darf keine bloße Wiederholung des alten Streits sein. Das Gericht prüft strikt, ob die vorgetragenen Umstände wirklich neu sind. Wenn Sie Tatsachen anführen, die zum Zeitpunkt des letzten Beschlusses bereits vorlagen, gelten diese als rechtlich verbraucht und können keine neue Entscheidung rechtfertigen.

Warum Elternkonflikte und Arbeitszeiten das Wechselmodell blockierten

Ein Wechselmodell stellt erhöhte Anforderungen an die Abstimmungs- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Ohne eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit ist ein solches Betreuungsmodell nicht im Sinne des Kindeswohls umsetzbar.

In der familiären Situation der zerstrittenen Eltern zeigte sich deutlich, warum ein solches Modell hier ausschied. Der Vater begehrte den Wechsel von einer Besuchsregelung, die ihm den Mittwoch und Sonntag zusprach, hin zu einem paritätischen Wechselmodell. Paritätisch bedeutet hier, dass das Kind exakt zu gleichen Zeitanteilen bei beiden Elternteilen lebt, also ein 50:50-Modell. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kommunikation der Eltern, die getrennt in derselben Wohnung lebten, seit dem Vorverfahren sogar noch schlechter geworden war. Zudem fehlte ein schlüssiges Konzept, wie der Mann seine zeitlich anspruchsvolle Tätigkeit in der Veranstaltungsbranche mit dem Wechselmodell vereinbaren wollte.

Darüber hinaus lassen diese erkennbaren vielfachen und erheblichen Konflikte der Eltern die Regelung des Umgangs im vom Vater angestrebten Wechselmodell als äußerst fernliegend erscheinen, denn dieses führt zu einem erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, zu dessen Erfüllung eine entsprechende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern unerlässlich ist. – so das OLG Stuttgart

Wenn Sie ein Wechselmodell anstreben, legen Sie dem Gericht einen konkreten Wochenplan vor. Belegen Sie darin schwarz auf weiß, wie Sie Ihre Arbeitszeiten (z. B. durch Reduzierung oder Gleitzeit) an die Betreuungs- und Kita-Zeiten anpassen, um Ihre Erziehungsfähigkeit praktisch nachzuweisen.

Kita-Termine: Warum Vollstreckung vor Abänderung geht

Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs aufgrund von Kita-Zeiten betreffen primär die Vollstreckung, nicht die Abänderung der Regelung. Vollstreckung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass ein bereits bestehender Beschluss mit staatlichem Zwang – etwa durch Ordnungsgelder – durchgesetzt wird, wenn ein Elternteil sich nicht daran hält. Eine zeitliche Verschiebung wegen eines Kita-Besuchs erreicht oft nicht die notwendige Eingriffsintensität für eine Abänderung nach § 1696 Abs. 1 BGB.

Der Vater rügte im Verfahren konkret, dass der Umgang am Mittwochvormittag zwischen 9 und 13 Uhr durch den Kita-Besuch des Kindes erschwert werde. Die Mutter verweigerte in der Folge eine Verlegung der Betreuungszeit auf den Nachmittag. Das Gericht entschied daraufhin, dass der Vater die Vollstreckung der bestehenden Regelung betreiben müsse, statt eine Abänderung zu fordern. Da die Mutter das Kind laut Beschluss um 9 Uhr in ihrer Wohnung übergeben muss, liegt es in ihrer Pflicht, das Kind zu diesem Zeitpunkt übergabebereit zu halten. Dass das Kind wegen des Termins nicht in die Kita gehen kann, reichte dem Gericht nicht als Abänderungsgrund – zumal der Vater selbst auf den Kita-Besuch gedrängt und den Konflikt damit bewusst in Kauf genommen hatte.

Zu Recht verweist das Amtsgericht darauf, dass die vom Vater dargestellten Hinderungen, dem Umgang am Mittwoch wahrzunehmen, eine Frage der Durchsetzung des Umgangsrechts und nicht der Abänderung der Umgangsregelung sind. – so das Gericht

Falls der andere Elternteil den Umgang wegen Kita-Terminen verweigert, stellen Sie keinen Abänderungsantrag. Beantragen Sie stattdessen beim Familiengericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zur Vollstreckung des bestehenden Beschlusses, da die Gegenseite zur Übergabe verpflichtet bleibt.

Warum acht Monate Reifezeit keine neue Umgangsregelung rechtfertigen

Das bloße Älterwerden eines Kindes genügt für sich genommen nicht als triftiger Grund für eine Abänderung. Es müssen konkrete Angaben zu einer veränderten Reifeentwicklung und einem daraus resultierenden neuen Bedarf vorliegen.

Bei der Beurteilung der kindlichen Entwicklung verwies der Vater darauf, dass der Junge zum Zeitpunkt der Vorinstanz zwei Jahre alt war und zum Zeitpunkt der Beschwerde etwa zwei Jahre und acht Monate. Er argumentierte, das Kind sei nun deutlich reifer und benötige eine angepasste Regelung. Das Oberlandesgericht Stuttgart befand jedoch, dass das Kind weiterhin sehr jung sei und kein geänderter Bedarf nach Art, Dauer oder Häufigkeit des Umgangs ersichtlich sei. Auch der Wunsch des Vaters, mit dem Kind für einige Tage in den Urlaub zu fahren, rechtfertigte keine sofortige Anpassung, zumal bisher noch kein Umgang mit einer Übernachtung stattgefunden hatte.

Was jetzt zu tun ist: Prüfen Sie das Datum Ihres letzten Umgangsbeschlusses. Liegen weniger als sechs Monate dazwischen, sollten Sie von einem Abänderungsantrag absehen, außer es liegt eine akute Gefährdung vor. Wenn Sie untätig bleiben und bestehende Blockaden (z. B. durch die Kita) nicht mittels Ordnungsgeld vollstrecken, riskieren Sie, dass der reduzierte Umgang als neue, für Sie nachteilige Kontinuität gewertet wird.

Umgangsstrategie: Wartezeiten und Vollstreckung richtig nutzen

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat Signalwirkung für alle Eltern, die kurz nach einem Beschluss eine Ausweitung des Umgangs fordern. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, werden sich Amtsgerichte bei Anträgen, die weniger als sechs Monate nach dem letzten Beschluss gestellt werden, an diesem strengen Maßstab orientieren. Das Urteil ist auf fast alle Fälle übertragbar, in denen lediglich die normale Entwicklung des Kindes oder der Kita-Start als Grund angeführt werden.

Handeln Sie in eigener Sache besonnen: Warten Sie bei normalen Entwicklungsschritten des Kindes mindestens neun bis zwölf Monate bis zum nächsten Antrag. Bei akuten Blockaden durch den anderen Elternteil wegen Kita-Zeiten sollten Sie kein neues Abänderungsverfahren starten, sondern direkt die Vollstreckung des alten Titels einleiten, um Zeit und Gerichtskosten zu sparen. Ein Titel ist das offizielle Dokument des Gerichts, das die Umgangsregelung verbindlich festlegt und bei Verstößen zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Praxis-Hinweis: Zeitliche Schwellenwerte

Der Hebel für eine erfolgreiche Abänderung liegt in der Wesentlichkeit der Veränderung. Zwischen zwei gerichtlichen Entscheidungen sollte erfahrungsgemäß eine deutliche zeitliche Distanz liegen, damit die Entwicklung des Kindes als nachhaltiger Grund gewertet werden kann. Wenn seit dem letzten Beschluss nur wenige Monate vergangen sind, müssen Sie besonders detailliert darlegen, warum die bisherige Regelung dem Kindeswohl plötzlich widerspricht. Die normale Reifung innerhalb eines kurzen Zeitraums wird meist als Teil der Kontinuität gewertet, die das Kind vor ständigen Wechseln schützen soll.


Umgangsregelung anpassen? Strategisch richtig vorgehen

Ein vorschneller Abänderungsantrag kann Ihre Position dauerhaft schwächen, wenn triftige Gründe fehlen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die rechtlichen Hürden für eine Neuregelung bereits erfüllt sind oder ob eine Vollstreckung des bestehenden Titels der effektivere Weg ist. Wir unterstützen Sie dabei, eine rechtssichere Strategie für das Wohl Ihres Kindes zu entwickeln.

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Experten Kommentar

Wer bei blockierten Umgängen sofort nach einem Ordnungsgeld ruft, erlebt im Gerichtssaal oft eine böse Überraschung. Familienrichter verhängen diese finanziellen Strafen im echten Leben nämlich äußerst ungern. Sie wissen genau, dass solche Sanktionen die ohnehin toxische Situation völlig eskalieren lassen und das Geld am Ende in der Haushaltskasse des Kindes fehlt.

Ich warne deshalb davor, bei jeder zeitlichen Verschiebung durch die Kita gleich die juristische Keule zu schwingen. Dokumentieren Sie die Ausfälle stattdessen erst einmal in Ruhe über mehrere Wochen. Schalten Sie dann das Jugendamt als neutralen Mediator ein, bevor Sie den Konflikt mit einem Vollstreckungsantrag endgültig vergiften.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Kita-Start meines Kindes bereits als triftiger Grund für eine neue Umgangsregelung?

NEIN. Der Beginn eines Kindergartenbesuchs stellt für sich genommen keinen triftigen Grund dar, um eine bestehende gerichtliche Umgangsregelung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB rechtlich abzuändern. Gerichte werten diesen Schritt als einen völlig normalen Teil der kindlichen Entwicklung, der für sich genommen keine nachhaltige Veränderung der Lebensverhältnisse begründet.

Eine Abänderung setzt voraus, dass neue Tatsachen vorliegen, die das Kindeswohl so nachhaltig berühren, dass ein Festhalten an der alten Regelung nicht mehr vertretbar erscheint. Da der Eintritt in die Kita ein vorhersehbares Ereignis im Leben eines jeden Kindes ist, fehlt es hierbei an der notwendigen Wesentlichkeit für einen neuen gerichtlichen Eingriff. Entstehen durch die Kita-Zeiten organisatorische Konflikte bei der Übergabe, müssen diese Probleme über die Vollstreckung des bestehenden Titels gelöst werden, statt ein neues Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Das Gericht schützt hierbei vor allem das Interesse des Kindes an Kontinuität und stabilen Lebensverhältnissen vor ständigen rechtlichen Auseinandersetzungen der Eltern.


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Darf ich im neuen Antrag Vorwürfe wiederholen, die dem Gericht bereits früher bekannt waren?

NEIN. Vorwürfe aus dem Vorverfahren gelten als rechtlich verbraucht und dürfen nicht erneut als Begründung für einen Abänderungsantrag herangezogen werden. Ein neuer Antrag setzt zwingend voraus, dass sich die tatsächliche Sachlage seit dem letzten rechtskräftigen Beschluss wesentlich verändert hat.

Das Gericht hat diese Tatsachen bereits in der vorherigen Entscheidung umfassend abgewogen und in seine abschließende rechtliche Bewertung einfließen lassen. Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB erfordert eine Abänderung triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe, die zeitlich nach dem letzten Beschluss eingetreten sein müssen. Wenn Sie lediglich alte Konflikte wiederholen, fehlt es dem Antrag an der notwendigen Substanz (Begründungstiefe), was zur Ablehnung ohne neues Hauptsacheverfahren führen kann. Das Gericht schützt damit die Kontinuität der Lebensverhältnisse des Kindes und verhindert eine unnötige Belastung der Justiz durch redundante Rechtsstreitigkeiten.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn alte Vorwürfe im Lichte völlig neuer Beweismittel oder aktueller Ereignisse eine neue, bisher nicht erkannte Gefährdung des Kindeswohls belegen. In diesem Fall dienen die alten Tatsachen lediglich als notwendiger Kontext für die juristische Bewertung der aktuellen, dringlichen und für das Gericht neuen Veränderung der Sachlage.


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Muss ich bei Blockaden durch Kita-Zeiten einen Abänderungsantrag oder ein Ordnungsgeld beantragen?

Bei Blockaden durch Kita-Zeiten sollten Sie die Vollstreckung des Beschlusses beantragen, statt ein neues und zudem unnötiges Abänderungsverfahren zu starten. Die Durchsetzung einer bestehenden Umgangsregelung hat rechtlich Vorrang vor einer inhaltlichen Neuregelung der Zeiten durch ein neues Verfahren.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs primär die Vollstreckungsebene betreffen und keine wesentliche Änderung der Verhältnisse gemäß § 1696 BGB darstellen. Der betreuende Elternteil ist gesetzlich dazu verpflichtet, das Kind zum im Beschluss festgelegten Zeitpunkt übergabebereit zu halten, selbst wenn dies mit regulären Betreuungszeiten kollidiert. Ein Abänderungsantrag würde hingegen neue, triftige Gründe voraussetzen, was bei bloßen organisatorischen Konflikten durch den Kita-Alltag regelmäßig verneint wird. Ein Ordnungsgeldantrag nach § 89 FamFG ist daher das effektivere Mittel, um die Gegenseite zur Einhaltung der gerichtlich festgesetzten Zeiten zu bewegen.

Eine Abänderung kommt nur in Betracht, wenn die Kita-Zeiten eine dauerhafte Beeinträchtigung des Kindeswohls verursachen, die durch eine bloße Vollstreckung der alten Regelung nicht mehr sinnvoll gelöst werden kann.


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Habe ich Anspruch auf das Wechselmodell, obwohl der andere Elternteil die Kommunikation komplett verweigert?

ES KOMMT DARAUF AN. Ein rechtlicher Anspruch auf das paritätische Wechselmodell besteht bei einer totalen Kommunikationsverweigerung meist nicht, da dieses Modell eine gesteigerte Kooperationsfähigkeit der Eltern zwingend voraussetzt. Ohne eine funktionierende Abstimmung gefährden die daraus resultierenden ständigen Konflikte das Kindeswohl erheblich.

Das Oberlandesgericht Stuttgart betont in ständiger Rechtsprechung, dass ein paritätisches Wechselmodell eine tragfähige Kommunikationsbasis erfordert, um die organisatorischen Herausforderungen des Alltags ohne Belastung für das Kind zu bewältigen. Liegt eine hohe Konfliktlage vor oder verweigert ein Elternteil jegliche Abstimmung, widerspricht der häufige Wechsel zwischen den Haushalten dem Kindeswohl, da das Kind zum Spielball der elterlichen Spannungen wird. Ein gerichtlicher Antrag auf Abänderung der Umgangsregelung gemäß § 1696 Abs. 1 BGB hat daher kaum Aussicht auf Erfolg, wenn kein schlüssiges Konzept zur Konfliktbewältigung vorgelegt werden kann. Die Gerichte sehen das Wechselmodell nicht als Erziehungsmaßnahme für zerstrittene Eltern, sondern setzen eine bereits funktionierende Kooperation als notwendige Bedingung für dessen Anordnung voraus.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Elternteil die Kommunikation lediglich böswillig verweigert, um das Wechselmodell zu verhindern, während eine Kooperation objektiv möglich und für das Kindeswohl förderlich wäre.


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Wie lange sollte ich nach dem letzten Beschluss warten, bevor ich eine Ausweitung beantrage?

Warten Sie nach dem letzten Beschluss idealerweise neun bis zwölf Monate, bevor Sie eine Ausweitung beantragen, sofern keine akute Gefährdung vorliegt. Dieser Zeitraum ermöglicht dem Familiengericht, eine nachhaltige Veränderung der kindlichen Entwicklung rechtlich anzuerkennen und als wesentlichen Grund zu bewerten.

Gemäß § 1696 Abs. 1 BGB setzt eine Abänderung triftige Gründe voraus, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und eine Abkehr von der bisherigen Regelung rechtfertigen. Gerichte gewichten das Interesse an stabilen Lebensverhältnissen, die sogenannte Kontinuität, meist höher als den Wunsch eines Elternteils nach einer schnellen zeitlichen Anpassung der Kontakte. Ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten wird oft als unzureichend betrachtet, da das bloße Älterwerden oder der Beginn eines Kindergartenbesuchs allein keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen. Um den Vorwurf des Querulantentums zu vermeiden, sollten Sie dokumentieren, wie sich die Bedürfnisse des Kindes über ein volles Kalenderjahr hinweg konkret gewandelt haben.

Eine frühere Antragstellung ist nur dann erfolgversprechend, wenn außergewöhnliche neue Ereignisse eintreten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung noch völlig unbekannt waren. Hierzu zählen beispielsweise ein Umzug eines Elternteils über weite Distanzen oder eine nachweisbare akute Gefährdung des Kindeswohls im Haushalt des anderen Teils.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 15 UF 230/25 – Beschluss vom 21.01.2026




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