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Abänderung Versorgungsausgleich nach Tod: Volle Aufhebung durch besitzgeschützte Rente.

Eine Anwaltssozietät forderte die Eintragung einer Sicherungshypothek aufgrund einer bestehenden Schuld, scheiterte jedoch an der neuen Pflicht zur GbR Eintragung im Gesellschaftsregister für Grundbuchrechte. Obwohl die Forderung seit Jahren bestand, blockierte die strikte Anwendung der neuen Registrierungspflicht des MoPeG die sofortige Durchsetzung im Grundbuch.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 89/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 09. Dezember 2024
  • Aktenzeichen: 20 W 89/24
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Grundbuchrecht)
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gesellschaftsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

  • Das Problem: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wollte eine Sicherungshypothek im Grundbuch eintragen lassen. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, weil die GbR nicht im neuen Gesellschaftsregister eingetragen war.
  • Die Rechtsfrage: Muss eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein, damit sie nach der Gesetzesreform eine Hypothek im Grundbuch eintragen kann?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde der GbR wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass für eine Eintragung nach der Gesetzesreform die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein muss.
  • Die Bedeutung: GbRs müssen sich zwingend im Gesellschaftsregister eintragen lassen, um neue Rechte im Grundbuch zu erhalten. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eintragungsantrags, nicht wann die zugrunde liegende Forderung entstanden ist.

Muss eine GbR ins Gesellschaftsregister für eine Zwangshypothek?

Der Fall klingt zunächst nach juristischer Routine, entpuppt sich aber als Lehrstück für die neue Realität deutscher Personengesellschaften.

Auf einem Rentenformular markiert ein Justizbeamter die korrigierende Zeile der Entgeltpunkte; der ältere Antragsteller beobachtet die Aktion.
Der Tod der Ex-Frau öffnet die Tür zur Änderung des jahrzehntealten Versorgungsausgleichs. | Symbolbild: KI

Eine Rechtsanwaltssozietät, organisiert als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), hatte vor dem Landgericht L. erfolgreich Honorarforderungen gegen eine andere GbR durchgesetzt. Das Gericht setzte am 21. Mai 2024 Kosten in Höhe von 7.344,71 EUR gegen die Schuldnerin fest. Mit diesem Titel in der Hand wollte die Gläubiger-GbR nun ihre Forderung absichern: Sie beantragte beim Grundbuchamt die Eintragung einer sogenannten Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Schuldnerin.

Doch das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung. Der Grund ist eine fundamentale Gesetzesänderung, die seit dem 1. Januar 2024 gilt: das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG). Die Rechtspflegerin monierte, dass die Gläubiger-GbR nicht im neuen Gesellschaftsregister eingetragen sei und zudem die Gesellschafter im Vollstreckungstitel nicht namentlich genannt waren. Die Gläubigerin legte Beschwerde ein und argumentierte, ihre Forderung sei „alt“, weshalb das neue Recht nicht gelten dürfe. Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 09.12.2024, Az. 20 W 89/24), das klären musste, ob eine GbR ohne Registereintrag heute noch ins Grundbuch kommen kann.

Was ändert das MoPeG bei der GbR im Grundbuch?

Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, muss man den Paradigmenwechsel betrachten, der am 1. Januar 2024 stattfand. Zuvor war die GbR ein rechtliches Chamäleon – oft nicht registriert und schwer zu greifen. Um Grundstücksgeschäfte sicher zu machen, verlangte § 47 der Grundbuchordnung (GBO) früher, dass alle Gesellschafter namentlich im Grundbuch eingetragen werden mussten („GbR bestehend aus A, B und C“).

Das MoPeG hat diese Logik auf den Kopf gestellt. Mit der Einführung des Gesellschaftsregisters wurde die „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) geschaffen. Der neu gefasste § 47 Absatz 2 GBO bestimmt nun radikal einfach: Soll ein Recht für eine GbR im Grundbuch eingetragen werden, so muss diese GbR zwingend im Gesellschaftsregister stehen. Der Gesetzgeber will weg von der unübersichtlichen Gesellschafterliste im Grundbuch hin zur klaren Registerpublizität. Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war, wie strikt diese neue Regel auf Fälle angewendet wird, die in der Übergangszeit spielen.

Warum scheiterte der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek?

Das Oberlandesgericht Celle wies die Beschwerde der Anwaltssozietät zurück und bestätigte die strikte Linie des Grundbuchamts. Die Richter nutzten die Entscheidung, um die Anforderungen an Gläubiger und Schuldner im Lichte des neuen Rechts minutiös zu differenzieren.

Gilt das neue Recht auch für alte Schulden?

Das zentrale Argument der beschwerdeführenden GbR war der Zeitpunkt der Forderungsentstehung. Sie vertrat die Ansicht, da die anwaltliche Tätigkeit und die daraus resultierende Honorarforderung vor dem Stichtag des 1. Januar 2024 lagen, müsse auch das alte Grundbuchrecht anwendbar sein. Das OLG erteilte dieser Sichtweise eine klare Absage. Im Grundbuchrecht gilt das Prinzip des Antragseingangs. Maßgeblich ist gemäß § 13 GBO der Moment, in dem der Antrag beim Grundbuchamt eingeht – hier war das der 18. Juni 2024.

Der Senat stellte klar, dass es für die formellen Eintragungsvoraussetzungen völlig unerheblich ist, wann die materielle Forderung entstanden ist oder wann der Vollstreckungstitel erlassen wurde. Das Gericht verwies auf den klaren Wortlaut der Übergangsvorschriften (Art. 229 § 21 EGBGB), die nur dann eine Ausnahme zulassen, wenn der Eintragungsantrag selbst noch im Jahr 2023 gestellt worden wäre. Da die Gläubigerin ihren Antrag erst im Juni 2024 stellte, griff die volle Härte des neuen § 47 Abs. 2 GBO: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister gibt es keinen Eintrag im Grundbuch.

Welche Hürden gelten für die Gläubiger-GbR?

Für die Gläubigerseite – also diejenige, die ins Grundbuch hinein will – hat sich die Rechtslage grundlegend gewandelt. Früher mussten alle Gesellschafter im Vollstreckungstitel genannt sein, um die Identität der GbR zweifelsfrei zu belegen. Das Gericht arbeitete heraus, dass diese Anforderung für die Gläubigerin unter dem neuen Recht entfällt, aber durch eine viel strengere Hürde ersetzt wurde: die Voreintragung im Gesellschaftsregister.

Das OLG Celle betonte, dass die Identität und die Vertretungsbefugnis der GbR nun ausschließlich über das Gesellschaftsregister nachgewiesen werden. Eine namentliche Nennung der Gesellschafter im Titel hilft der Gläubigerin nicht mehr, wenn sie selbst noch ein „Register-Geist“ ist. Da die beschwerdeführende Sozietät zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht als eGbR registriert war, fehlte ihr schlicht die grundbuchrechtliche Fähigkeit, als Berechtigte der Sicherungshypothek eingetragen zu werden. Der „Aha-Effekt“ liegt hier in der Erkenntnis, dass das Grundbuchamt nicht mehr prüft, wer hinter der GbR steht, sondern nur noch, ob sie registriert ist.

Was muss bei der Schuldner-GbR beachtet werden?

Besonders interessant ist die Differenzierung des Gerichts hinsichtlich der Schuldnerseite. Die Grundstückseigentümerin war hier ebenfalls eine GbR, die bereits im Grundbuch stand (nach altem Recht), aber noch nicht im neuen Gesellschaftsregister (als eGbR). Hier argumentierte das Gericht differenziert: Wenn eine Zwangsvollstreckung gegen eine solche „alte“, im Grundbuch eingetragene GbR läuft, ist die Nennung der Gesellschafter im Titel weiterhin unverzichtbar.

Der Grund ist logisch: Da die Schuldner-GbR keine Registernummer hat, ist die Auflistung ihrer Gesellschafter das einzige Merkmal, um sicherzustellen, dass die GbR im Vollstreckungstitel identisch ist mit der GbR im Grundbuch. Das Gericht verlangte also paradoxerweise für die Schuldnerseite noch die „alten“ Identitätsmerkmale (Gesellschafternamen), während es für die Gläubigerseite auf dem „neuen“ Merkmal (Registereintragung) bestand. Da im vorliegenden Titel weder die Gesellschafter der Gläubigerin (irrelevant, da Registerpflicht vorrangig) noch die der Schuldnerin (relevant zur Identifikation) genannt waren, war der Titel für das Grundbuchamt in doppelter Hinsicht mangelhaft.

Wann ist eine Zwangsvollstreckung durch eine GbR möglich?

Das Urteil des OLG Celle zementiert die Voreintragungspflicht im Gesellschaftsregister für jede GbR, die aktiv am Grundstücksverkehr teilnehmen will – sei es durch Kauf oder, wie hier, durch Zwangsvollstreckung. Eine GbR, die eine Zwangshypothek zu ihren Gunsten eintragen lassen möchte, muss zwingend zuvor den Gang zum Notar antreten und sich als eGbR registrieren lassen. Der bloße Verweis auf „alte Rechte“ oder vor 2024 entstandene Forderungen läuft ins Leere.

Gleichzeitig bleibt bei der Vollstreckung gegen eine „Alt-GbR“, die nur im Grundbuch, aber nicht im Gesellschaftsregister steht, Vorsicht geboten: Hier muss der Titel penibel die Gesellschafter der Schuldnerin ausweisen, um die Identität zu wahren. Die Entscheidung zeigt, dass das MoPeG keine bloße Formalität ist, sondern eine harte Zugangsschranke zum Grundbuch darstellt. Wer nicht im Register steht, bleibt draußen – selbst mit einem rechtskräftigen Urteil in der Hand.

Die Urteilslogik

Das neue Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) etabliert eine unüberwindbare formelle Hürde: Nur registrierte Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) erhalten aktiven Zugang zum Grundbuch.

  • Grundbuchzugang erfordert Registrierung: Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss sich zwingend als eingetragene eGbR im Gesellschaftsregister führen lassen, wenn sie Rechte wie eine Sicherungshypothek im Grundbuch begründet oder zu ihren Gunsten eintragen lässt.
  • Das Recht des Antragstages entscheidet: Im Grundbuchverfahren bestimmt der Zeitpunkt des Eintragungsantrags die anzuwendenden formellen Vorschriften; der Zeitpunkt, zu dem die zugrundeliegende materielle Forderung entstand, ist für die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen irrelevant.
  • Identitätsnachweis für Alt-GbR: Vollstreckt ein Gläubiger gegen eine nicht im Gesellschaftsregister eingetragene, aber im Grundbuch geführte Schuldner-GbR, muss der Vollstreckungstitel zwingend die Gesellschafter der Schuldnerin namentlich benennen, um deren eindeutige Identität zu gewährleisten.

Die Einhaltung der neuen Publizitätsvorschriften stellt für jede GbR, die am Grundstücksverkehr teilnehmen will, eine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung dar.


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Experten Kommentar

Viele dachten, für „alte“ Forderungen gelte noch das alte Recht – ein Irrglaube, den das OLG Celle hier konsequent beendet. Für jede GbR, die aktiv Rechte im Grundbuch sichern will, etwa durch eine Zwangshypothek, ist die Eintragung im Gesellschaftsregister nun unumgänglich. Das Gericht stellt klar: Es zählt der Tag des Grundbuchantrags, nicht das Entstehen der Schuld. Wer nicht registriert ist, bleibt draußen, denn das MoPeG hat die nicht registrierte GbR im Grundstücksverkehr faktisch lahmgelegt.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss meine GbR ins Gesellschaftsregister, um eine Zwangshypothek eintragen zu lassen?

Ja, die Registrierung Ihrer GbR im Gesellschaftsregister ist zwingend notwendig, um die Zwangshypothek eintragen zu lassen. Seit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024 verlangt das Grundbuchrecht die Eintragung als eGbR (eingetragene GbR). Ohne diese Voreintragung fehlt Ihrer Gesellschaft die grundbuchrechtliche Fähigkeit, überhaupt als Berechtigter im Grundbuch aufzutreten.

Der Grund dafür liegt im neuen § 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung (GBO). Dieser Paragraph macht die Voreintragung im Gesellschaftsregister zur absoluten formellen Voraussetzung für die Eintragung eines Rechts zugunsten der GbR. Das Grundbuchamt akzeptiert den Nachweis der Identität und Vertretungsbefugnis der Gesellschaft nicht mehr über namentliche Gesellschafterlisten. Stattdessen dient das Register als zentrale, öffentliche Quelle für die Identifikation.

Es spielt keine Rolle, wann Ihre ursprüngliche Forderung entstanden ist oder wann der Vollstreckungstitel erlassen wurde. Die formalen Grundbuchregeln gelten strikt zum Zeitpunkt, an dem Sie den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek stellen. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte in einer aktuellen Entscheidung diese strikte Linie. Wer den Antrag nach dem Stichtag 1. Januar 2024 stellt, muss die eGbR-Registrierung vorweisen können, da das Alter des Titels irrelevant ist.

Um Ihren Vollstreckungstitel schnellstmöglich zu nutzen, kontaktieren Sie umgehend einen Notar, um die Anmeldung Ihrer GbR als eGbR einzuleiten.


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Gilt die GbR-Registrierungspflicht auch für meine alten Forderungen aus der Zeit vor MoPeG?

Ja, die GbR-Registrierungspflicht gilt uneingeschränkt, selbst wenn Ihre Forderung bereits vor dem Inkrafttreten des MoPeG am 1. Januar 2024 entstanden ist. Für die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch ist ausschließlich der Grundsatz des Antragseingangs maßgeblich. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte, dass die formellen Voraussetzungen des Grundbuchrechts Vorrang vor dem Entstehungszeitpunkt der zugrundeliegenden Schuld haben.

Entscheidend ist somit das genaue Datum, an dem Sie den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt gestellt haben. Gemäß § 13 GBO gilt das Recht, welches zum Zeitpunkt des Antragseingangs aktuell ist. Die formalen Anforderungen der Registereintragung sind strikt von dem materiellen Entstehungszeitpunkt der zugrundeliegenden Schuld zu trennen. Das Grundbuchamt prüft lediglich, ob die GbR die neuen gesetzlichen Anforderungen für die Grundbuchfähigkeit erfüllt, nicht aber, wann die Leistung erbracht wurde.

Selbst wenn Sie dachten, Ihre Altforderung genieße eine Art Bestandsschutz, greifen die Übergangsvorschriften hier nicht. Diese Ausnahmen sind nur anwendbar, wenn der Antrag auf Eintragung der Hypothek selbst noch im Jahr 2023 beim Amt eingegangen wäre. Wurde der Antrag erst nach dem Stichtag 1. Januar 2024 eingereicht, muss die Gläubiger-GbR zwingend als eGbR im Gesellschaftsregister registriert sein, um ins Grundbuch zu gelangen.

Prüfen Sie sofort den Eingangs- und Bearbeitungsstempel Ihres Antrags beim Grundbuchamt; liegt er nach dem 1. Januar 2024, muss die Registrierung Ihrer GbR als eGbR umgehend nachgeholt werden.


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Wie kann ich meine GbR als eGbR registrieren, um schnell ins Grundbuch zu kommen?

Wenn Sie schnell eine Zwangshypothek eintragen möchten, müssen Sie zwingend die Grundbuchfähigkeit Ihrer GbR herstellen. Dies gelingt ausschließlich über die Registrierung als eGbR im Gesellschaftsregister. Der Weg dorthin führt unumgänglich über einen Notar. Versuchen Sie nicht, diesen Prozess selbst zu beschleunigen oder die notarielle Beglaubigung zu umgehen, da dies gesetzlich ausgeschlossen ist und nur zu Zeitverlust führt.

Die Anmeldung Ihrer Gesellschaft sowie aller Gesellschafter muss zwingend notariell beglaubigt werden, denn nur so kann die Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgen. Der Notar übernimmt dabei eine zentrale Prüfungsfunktion. Er bestätigt die Identität aller beteiligten Gesellschafter und stellt die korrekte Vertretungsbefugnis fest. Diese Informationen sind die Kernbasis der eingetragenen GbR. Anschließend werden die notariell beurkundeten Dokumente elektronisch beim zuständigen Registergericht eingereicht.

Erst wenn die Eintragung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine offizielle Registernummer. Diese Nummer dient als Ihr rechtsverbindlicher Nachweis der Grundbuchfähigkeit gegenüber dem Grundbuchamt. Ohne diese Voreintragung wird das Grundbuchamt Ihren Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek gemäß § 47 Abs. 2 GBO ablehnen. Die zügige Herstellung der Registerfähigkeit ist daher entscheidend, um den Vollstreckungsantrag erfolgreich fortzusetzen.

Erstellen Sie sofort eine aktuelle Gesellschafterliste und kontaktieren Sie unverzüglich einen Notar, um die Anmeldung vorzubereiten.


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Was tun, wenn das Grundbuchamt meinen Antrag auf Zwangshypothek wegen fehlender GbR-Eintragung ablehnt?

Eine Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid des Grundbuchamtes ist in aller Regel aussichtslos und kostet nur wertvolle Zeit. Das Oberlandesgericht Celle hat die strikte Anwendung des neuen Gesetzes bestätigt und die Ablehnung durch das Grundbuchamt als korrekt befunden. Ihre GbR-Registrierung fehlt als zwingende formelle Voraussetzung für die Eintragung einer Zwangshypothek. Konzentrieren Sie sich nicht auf einen Rechtsstreit, sondern auf die schnellstmögliche Behebung dieses formellen Mangels.

Das OLG Celle stellte klar: Die Voreintragungspflicht nach § 47 Absatz 2 GBO gilt uneingeschränkt, wenn der Antrag nach dem 1. Januar 2024 einging. Die Argumentation, wonach ältere Forderungen oder bestehende Vollstreckungstitel eine Ausnahme begründen könnten, wies das Gericht zurück. Für die formellen Eintragungsvoraussetzungen ist ausschließlich das Eingangsdatum Ihres Antrags beim Grundbuchamt maßgeblich. Fehlt die Registrierung, fehlt der GbR die grundbuchrechtliche Fähigkeit.

Nutzen Sie die Frist zur Mängelbehebung – sollte das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen haben – sofort für die notarielle Anmeldung. Verlieren Sie keine Zeit, indem Sie den fehlerhaften Weg der Beschwerde einschlagen. Sobald Ihre eingetragene GbR (eGbR) im Gesellschaftsregister vermerkt ist und Sie eine Registernummer zugeteilt bekommen, legen Sie diesen Nachweis dem Grundbuchamt vor. Dadurch heilen Sie den Mangel und können den ursprünglichen Rang Ihres Antrags sichern.

Kontaktieren Sie umgehend Ihren Notar, um parallel zur Prüfung des Ablehnungsbeschlusses die Anmeldung Ihrer eGbR einzuleiten.


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Welche Gesellschafter muss ich im Vollstreckungstitel nennen, wenn die Schuldner-GbR nicht registriert ist?

Sie müssen zwingend alle Gesellschafter der Schuldner-GbR namentlich im Vollstreckungstitel auflisten. Diese Anforderung gilt, wenn die Schuldnergesellschaft noch nicht im neuen Gesellschaftsregister als eGbR eingetragen ist. Da die Schuldner-GbR keine Registernummer besitzt, bildet die vollständige Gesellschafterliste das einzige rechtssichere Identifikationsmerkmal.

Das Grundbuchrecht verlangt einen zweifelsfreien Nachweis, dass die im Titel genannte schuldende Einheit mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer übereinstimmt. Bei einer sogenannten Alt-GbR – die zwar im Grundbuch steht, aber nicht im Register – erfolgt dieser Identitätsnachweis weiterhin nach den früheren Regeln. Die Nennung der Gesellschafter im Vollstreckungstitel stellt sicher, dass er mit dem im Grundbuch vermerkten Gesellschafterbestand abgeglichen werden kann.

Fehlen die Namen der Gesellschafter der Schuldnerin im Vollstreckungstitel, gilt dieser als mangelhaft. Das Grundbuchamt lehnt in diesem Fall die Eintragung der Zwangshypothek ab, weil der Nachweis der Identität nicht erbracht ist. Es reicht nicht aus, sich ausschließlich auf die allgemeine Bezeichnung der GbR zu verlassen; die namentliche Auflistung muss zwingend erfolgen, um den Identifikationsmangel zu vermeiden.

Um die exakte und vollständige Nennung sicherzustellen, beschaffen Sie vor Beantragung des Titels einen aktuellen Grundbuchauszug des Grundstücks der Schuldner-GbR.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

eGbR (Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Die eGbR ist die neue, offiziell im Gesellschaftsregister geführte Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die erst durch ihre öffentliche Registrierung die Fähigkeit erhält, aktiv am Grundstücksverkehr teilzunehmen und Grundbuchrechte zu erwerben. Der Gesetzgeber hat diese Form durch das MoPeG geschaffen, um eine klare und öffentliche Identifizierbarkeit zu gewährleisten und damit die Unsicherheit im Rechtsverkehr zu beseitigen.
Beispiel: Ohne die offizielle Eintragung als eGbR fehlte der Gläubiger-Sozietät die notwendige grundbuchrechtliche Fähigkeit, um eine Sicherungshypothek zu ihren Gunsten eintragen zu lassen.

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Grundsatz des Antragseingangs

Dieser juristische Grundsatz legt fest, dass im Grundbuchrecht immer das Recht Anwendung findet, welches zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim zuständigen Amt gültig ist. Dieses Prinzip schafft Rechtssicherheit und Klarheit bei Fristen, indem es den Zeitpunkt der Antragstellung als maßgeblichen Stichtag für alle formellen Prüfungen definiert.
Beispiel: Obwohl die Honorarforderung der Gläubigerin bereits vor 2024 entstanden war, wurde der Antragseingang im Juni 2024 maßgeblich für die Anwendung des neuen, strengeren Grundbuchrechts.

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MoPeG (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz)

Das MoPeG ist die umfassende Gesetzesreform, die seit dem 1. Januar 2024 gilt und die Regeln für Personengesellschaften grundlegend reformierte, indem sie die Pflicht zur Registereintragung für GbRs im Grundstücksverkehr einführte. Ziel dieser Modernisierung ist es, die GbR rechtlich greifbarer zu machen, die Transparenz zu erhöhen und sie damit anderen Gesellschaftsformen im Hinblick auf ihre Grundbuchfähigkeit gleichzustellen.
Beispiel: Aufgrund der neuen Regelungen durch das MoPeG müssen nun alle GbRs, die Grundstücksgeschäfte tätigen oder eine Zwangshypothek eintragen lassen wollen, den Weg zum Notar zur Registrierung antreten.

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Sicherungshypothek

Eine Sicherungshypothek ist ein Grundpfandrecht, das im Grundbuch eines Schuldners eingetragen wird, um eine bestehende Geldforderung des Gläubigers, die durch einen Vollstreckungstitel belegt ist, abzusichern. Sie dient der Zwangsvollstreckung und gibt dem Gläubiger das Recht, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners das Grundstück zu verwerten.
Beispiel: Die Gläubiger-GbR versuchte, ihre berechtigte Honorarforderung abzusichern, indem sie die Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück der Schuldner-GbR beantragte.

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Vollstreckungstitel

Juristen nennen einen Vollstreckungstitel die offizielle, urkundliche Grundlage – meist ein Gerichtsurteil oder ein Kostenfestsetzungsbeschluss – die dem Gläubiger das Recht gibt, staatliche Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner zu betreiben. Er stellt den formalen Nachweis einer rechtskräftig festgestellten Forderung dar und ist unverzichtbar, um Maßnahmen wie die Eintragung einer Sicherungshypothek durchzuführen.
Beispiel: Weil der Vollstreckungstitel in diesem Fall weder die Gesellschafter der Gläubiger- noch die der Schuldner-GbR namentlich enthielt, galt er für das Grundbuchamt als mangelhaft.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Celle – Az.: 17 UF 124/23 – Beschluss vom 29.10.2024


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