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Abgrenzung ehebedingte Zuwendungen von Ehevertrag

Streitigkeiten bei der Trennung: Ein kostspieliger Auszug

In einer Zeit großer emotionaler Umwälzungen, wie einer Scheidung, können finanzielle Fragen und Verpflichtungen leicht zu Missverständnissen und Streitigkeiten führen. In dem betrachteten Fall geht es um genau solche Probleme: Zwei Ehepartner streiten sich über eine angeblich vereinbarte Zahlung im Zusammenhang mit dem Auszug eines der Partner aus der gemeinsamen Wohnung. Diese Auseinandersetzung kulminiert in einer gerichtlichen Entscheidung, die mehr Licht auf den komplexen Unterschied zwischen ehebedingten Zuwendungen und Eheverträgen wirft.

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Zwischen Übereinkunft und Verbindlichkeit: Der Hintergrund des Falles

Das ehemalige Ehepaar, das seit 2002 verheiratet war, lebte seit November 2017 getrennt. Das Heim der Eheleute gehörte der Adoptivmutter der Antragsgegnerin, und es kam zu Spannungen und Streitigkeiten, als der Antragsteller aufgefordert wurde, die Wohnung zu verlassen. Der Antragsteller behauptet, dass er und die Antragsgegnerin eine Einmalzahlung in Höhe von 65.000 € vereinbart hätten. Ein Teil dieser Summe sollte zur Zahlung fällig werden, sobald er die Wohnung verlässt, und der Rest, nachdem das Haus aufgrund gesetzlichen Erbrechts auf die Antragsgegnerin übergegangen ist.

Vereinbarung oder Missverständnis: Die Aussagen der Parteien

Laut dem Antragsteller sollte diese Zahlung als Anreiz dienen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, und die ursprünglich vereinbarte Summe beinhaltete auch die Rückzahlung eines Darlehens, das in die Wohnung investiert wurde. Die Antragsgegnerin widersprach dieser Darstellung und behauptete, sie fühle sich nicht mehr an die angeblich getroffene Vereinbarung gebunden.

Die gerichtliche Entscheidung: Konsequenzen und Verpflichtungen

Das Gericht entschied, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller 65.000 € plus Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2021 zu zahlen. Darüber hinaus wurde sie dazu verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die rechtlichen Ausführungen und Gründe für diese Entscheidung sind nicht im Text enthalten, verdeutlichen aber die finanziellen und rechtlichen Auswirkungen, die Scheidungs- und Trennungsvereinbarungen haben können.


Das vorliegende Urteil

AG Flensburg – Az.: 94 F 34/21 – Beschluss vom 17.09.2021

1.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 65.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.04.2021 zu zahlen.

2.) Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Beteiligten waren Ehegatten. Sie heirateten am 12.12.2002 und lebten in der Ehewohnung P. in F., die im Eigentum der Adoptivmutter der Antragsgegnerin stand, seit November 2017 voneinander getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages an den Antragsteller erfolgte im Januar 2019. Die Scheidung erfolgte am 15.12.2020.

Abgrenzung ehebedingte Zuwendungen von Ehevertrag
(Symbolfoto: Africa Studio /Shutterstock.com)

Infolge der Trennung kam es vermehrt zu Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Die Antragsgegnerin forderte mit Schreiben vom 03.07.2018 den Antragsteller auf, sich um anderen Wohnraum zu bemühen und kurzfristig auszuziehen. Die Beteiligten bemühten sich um eine Verständigung dahingehen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Angebot auf eine Einmalzahlung unterbreitet und er – der Antragsteller – das eheliche Haus verlässt. Zum 01.08.2019 zog der Antragsteller aus.

Der Antragsteller behauptet, am 14.02.2019 hätten die Beteiligten Details im Zusammenhang mit ihrer Scheidung besprochen. Die Beteiligten seien übereingekommen, das gemeinsame eheliche Miteinander durch einen baldigen Auszug des Antragstellers ein Ende zu setzen. Als Gegenleistung für den Auszug des Antragstellers habe sich die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller eine Einmalzahlung in Höhe von 65.000 € zu leisten. Ein Anteil in Höhe von 30.000 € Euro solle bei Auszug des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung fällig werden, die übrige Summe in Höhe von 35.000 € nachdem zugunsten der Antragsgegnerin das Einfamilienhaus P. in F. kraft gesetzlichen Erbanspruchs auf diese als alleinige Eigentümerin übergegangen sei. Der Erbfall sei – was unstreitig ist – im Oktober 2019 eingetreten. Die 35.000 € hätten für den Antragsteller ein Anreiz schaffen sollen, aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung auszuziehen. Hinsichtlich der 30.000 € sei so gewesen, dass es sich hierbei um einen noch offenen Darlehensbetrag gehandelt habe. Die Darlehensvaluta habe er in die Ehewohnung investiert. Am 18.03.2019 habe die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr an die getroffene Vereinbarung gebunden fühle.

Er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an ihn 65.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet, der Antragsteller habe im ehelichen Haus – was unstreitig ist – die Küche, einige Fenster und die Plissees bezahlt. Ansonsten habe die verstorbene Mutter der Antragsgegnerin über die Jahre rund 25.000 € in das Haus investiert. Eine Einigung mit dem Antragsteller habe es nicht gegeben, diese hätte zudem einer besonderen Form bedurft.

Die Antragsschrift wurde der Antragsgegnerin am 29.04.2021 zugestellt. Das Gericht hat die Beteiligten am 01.06.2021 persönlich angehört und am 03.08.2021 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. und J. M. sowie M. P.. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Vorbringen Bezug genommen und auf die Erklärungen zu Protokoll verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Zahlung von 65.000,00 € aus dem zwischen den Beteiligten am 14.02.2019 geschlossenen Vertrag.

1.

Entgegen der Schilderung der Antragsgegnerin haben sich die Beteiligten am 14.02.2019 dahin geeinigt, dass die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 65.000,00 € – in zwei Teilbeträgen – an den Antragsteller zahlt und dieser – im Gegenzug – aus dem ehelichen Haus auszieht. Mit der Zahlung sollten gleichsam seine Aufwendungen, die er in das eheliche Haus investiert hat, abgegolten sein.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung schilderte der Antragsteller, dass sich die zum damaligen Zeitpunkt verheirateten Beteiligten am 14.02.2019 zur Lösung der angespannten Trennungssituation zusammengesetzt und sich geeinigt haben, dass die Antragsgegnerin an den Antragsteller eine Summe von 65.000,00 € zahlt. Ursprünglich habe der Antragsteller 80.000,00 € gefordert, sei jedoch auf die Summe von 65.000,00 € eingegangen. Die Antragsgegnerin habe angekündigt, sich zunächst von ihrem Vater 30.000,00 € zu leihen, damit der – mittellose – Antragsteller aus dem ehelichen Haus ausziehen und eine eigene Wohnung beziehen könne. Die Beteiligten haben per Handschlag ihre Vereinbarung geschlossen.

Die Antragsgegnerin bestätigte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung, dass es zwischen den Beteiligten – möglicherweise am 14.02.2019 – zu Verhandlungen gekommen sei. Eine Einigung sei jedoch nicht erfolgt.

Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beteiligten am 14.02.2019 einen Vertrag geschlossen haben, wonach die Antragsgegnerin sich zur Zahlung von insgesamt 65.000,00 € verpflichtet und der Antragsteller im Gegenzug aus dem ehelichen Haus auszieht und seine Aufwendungen in das Haus abgegolten gelten.

Die Zeugen A. und J. M. haben übereinstimmend im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung glaubhaft geschildert, dass die Beteiligten unabhängig voneinander ihnen gegenüber bestätigt haben, eine Vereinbarung geschlossen zu haben, wonach die Antragsgegnerin an den Antragsteller 65.000,00 € zahlt. Die Summe sollte in zwei Teilen gezahlt werden, nämlich 30.000,00 € bei Auszug des Antragstellers aus dem ehelichen Haus und weitere 35.000,00 € beim Anfall der Erbschaft betreffend des ehelichen Hauses. Die Summe von 30.000,00 € sollte der Vater der Antragsgegnerin an den Antragsteller zahlen. Die Zeugin A. M. konnte den Ablauf ihres Treffens in ihrer Küche mit der Antragsgegnerin beschreiben. Die Antragsgegnerin sei noch „stolz“ gewesen, den Antragsteller von 80.000,00 € auf 65.000,00 € heruntergehandelt zu haben. Die Angaben wurden vom Zeugen J. M. bestätigt, der bei dem Gespräch anwesend war. Am folgenden Tag sei der Antragsteller im Haushalt der Eheleute M. gewesen und habe sich mit dem Zeugen J. M. zum Saunagang getroffen. In diesem Zusammenhang habe der Antragsteller die von der Antragsgegnerin tags zuvor mitgeteilte Einigung gegenüber dem Zeugen J. M. bestätigt. Diese Unterhaltung habe die Zeugin A. M. verfolgen können.

Beide Zeugen sind glaubwürdig. Daran ändert nichts, dass beide Zeugen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vom Landgericht Flensburg in dem Verfahren 5 KLs 7/18 zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.

Die Bekundungen des Zeugen M. P. stehen nicht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen M., sondern fügen sich ein. Der Zeuge P. ist der Vater der Antragsgegnerin. Er hat im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung bekundet, er habe nach einem Telefonat mit seiner Tochter dem Antragsteller in Aussicht gestellt, ihm einen Betrag von 30.000,00 € zu zahlen, wenn er – der Antragsteller – innerhalb von vier Wochen aus dem ehelichen Haus ausziehe. Ob es zwischen den Beteiligten Vereinbarungen gegeben habe, könnte der Zeuge nicht angeben.

2.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht für den Vertragsschluss kein besonderes Formerfordernis.

2.1.

Die Einordnung des Vertragsschlusses als Ehevertrag im Sinne von § 1408 Abs. 1 BGB scheidet aus. Eine Einordnung als ein Vertrag über die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse kommt dann in Betracht, wenn die behauptete Vereinbarung als eine Abrede ausgelegt werden kann, nach der die vereinbarte Zahlung an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs auf Zugewinnausgleich oder dessen Teil tritt. Regelungsgegenstand sind grundsätzlich die güterrechtlichen Verhältnisse, worunter die auf die Ehe bezogenen Vermögensbeziehungen zu verstehen sind, wie sie in den §§ 1363 – 1518 BGB überwiegend dispositiv geregelt werden, einschließlich der Rechtswahl des Güterrechtsstatuts nach Maßgabe der Art. 22 EWG VO 216 EuGüVO (vgl. Scheller in: BeckOK Stand 01.02.2021 § 1408 BGB Rn. 6). Dies ist gerade nicht der Fall. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass ein auszugleichender Zugewinn nicht entstanden ist. Auf Seiten der Antragsgegnerin trat der Erbfall betreffend des ehelichen Hauses zudem erst nach Zustellung des Scheidungsantrags ein.

Vielmehr trägt der Antragsteller vor, er habe von seiner Mutter Darlehen übernommen, die Valuta in das eheliche Haus eingebracht und sich – und die Antragsgegnerin – gegenüber seiner Mutter verpflichtet, die Darlehensraten zu bedienen. Der Antragsteller trägt damit eine ehebedingte bzw. unbenannte Zuwendung vor, die er von der Antragsgegnerin in Höhe von 30.000,00 € ersetzt verlangte. Ehebedingte Zuwendungen sind vertraglich begründete Sachzuwendungen der Ehegatten untereinander (vgl. OLG Dresden, NJOZ 2014, 843). Rechtsgrundlage der Zuwendungen ist kein Ehevertrag im Sinne des § 1408 Abs. 1 BGB, wenngleich Bezüge zu güterrechtlichen Verhältnissen betroffen sein können. Auf das der Zuwendung zugrundeliegende Grundverhältnis, das als familienrechtlicher Vertrags sui generis zu bezeichnen ist, ist folglich § 1410 BGB nicht anwendbar (vgl. Reetz in: Beck-OK, Stand 01.02.2021, § 1408 BGB Rn. 46.1. m.w.N.). Dies gilt erst Recht auf die beanspruchte Rückforderung der Zuwendung.

Weiterhin ist § 518 BGB weder direkt noch entsprechend auf die Rückforderung der unbenannten Zuwendung anzuwenden (vgl. Reetz, a.a.O.). Bei ehebedingten zugewandten Vermögen besteht ein Zusammenhang mit der bestehenden Ehe. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung, sondern eine ehebezogene Zuwendung dar (vgl. BGH, NJW 1997, 2747). Zudem fehlt anders als bei einer echten Schenkung dem ehebedingten Zuwendungsverhältnis das Merkmal subjektiver Freigebigkeit bzw. Unentgeltlichkeit auf Seiten des Zuwendenden (vgl. Weidenkaff in: Palandt, 78. Aufl. § 516 BGB Rn. 10). Soweit der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 380/19 entschieden hat, dass das nicht vollzogene Versprechen einer unbenannten Zuwendung unter Ehegatten zu seiner Wirksamkeit wenigstens in entsprechender Anwendung von § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf, betrifft dies nicht die Rückforderung bereits vollzogener Zuwendungen. Im Falle des Scheiterns der Ehe können ehebezogene Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden führen, wenn ihm die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, NJW 1997, 2747). Im gesetzlichen Güterstand ist ein Ausgleich zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, dort aber nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragbare Lösung erscheinen lassen (vgl. BGH, a.a.O.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn trotz unbenannter Zuwendung sich kein Zugewinnausgleichsanspruch ergibt und dieses Ergebnis gegen Treu und Glauben verstoßen würde (vgl. Reetz, a.a.O.).

2.2.

Schließlich bedarf auch die Einigung zur Zahlung des Teilbetrages von 35.000 € für das Verlassen der ehelichen Wohnung nicht einer besonderen Form zur Wirksamkeit.

Eine rechtliche Einordnung dieser Vereinbarung als Schenkungsvertrag im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB scheidet aus. Es ermangelt bereits an der subjektiven Unentgeltlichkeit. An der erforderlichen Einigkeit der Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlt es nämlich immer dann, wenn eine Vertragspartei die Zuwendung als Abgeltung einer Gegenleistung oder als Erfüllung einer Verbindlichkeit ansieht. Die insoweit eine unentgeltlichkeitsausschließende Verknüpfung der Zuwendung mit einer Gegenleistung kann dabei nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch Durchsetzung einer Bedingung oder eines bestimmten Rechtswegs erfolgen, wobei Gegenleistung auch einen immateriellen Charakter haben kann (vgl. BGH, FamRZ 2014, 98). Die Zahlung – von insgesamt 65.000 € – ist als Gegenleistung – auch – für den Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung vereinbart worden. Nichts anders ergibt sich aus den Angaben der Antragsgegnerin, die von den Problemen des Getrenntlebens innerhalb des ehelichen Hauses berichtet. So führte sie aus, dass sie ihm – den Antragsteller – alles versprochen hätte, wenn er auszieht. Auch der Antragsteller wollte ausziehen, jedoch nicht ohne zuvor eine finanzielle Vereinbarung zu treffen.

Die behauptete Vereinbarung der Beteiligten kann schließlich auch nicht als abstraktes Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB angesehen werden. Ein abstraktes Schuldversprechen liegt nur dann vor, wenn die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf denen Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. Dies ist das nicht der Fall. Vielmehr sind na Leistung und Gegenleistung im Gegenseitigkeitsverhältnis verknüpft.

2.3.

Der Anspruch ist fällig und nicht untergegangen.

Der Antragsteller ist aus dem nun von der Antragsgegnerin bewohnte Haus ausgezogen und der Erbfall ist eingetreten. Dass eine Vereinbarung über eine Bedingung, also Auszug bis zu einem bestimmten Datum, getroffen wurde, wird nicht dargelegt. Hieran ändern auch die Bekundungen des Zeugen P. nichts. Soweit der Zeuge bekundet hat, er habe dem Antragsteller das Geld für einen Auszug innerhalb von vier Wochen geben wollen, ist nach seinen Angaben diese Bedingung nicht Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Beteiligten, von der er nichts wusste, geworden.

Der Zahlungsanspruch ist nicht untergegangen, insbesondere erfolgte keine Anfechtung des Vertrages durch die Antragsgegnerin. Soweit sie der Ansicht ist, der Anspruch sei verwirkt, kann dem nicht beigetreten werden. Verwirkung setzt neben einem Umstands- auch ein Zeitmoment voraus. Soweit die Spannungen während der Zeit des Getrenntlebens in dem ehelichen Haus als Grund benannt werden, hat weder die persönliche Anhörung der Beteiligten noch das schriftliche Vorbringen Umstände aufgezeigt, die über ein schwieriges Getrenntleben hinausgehen.

3.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.

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