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Abgrenzung zwischen Umgangsregelung und Umgangseinschränkung

Entfernung ist kein Hindernis mehr: Oberlandesgericht Rostock lockert Umgangsregelung für Vater und ermöglicht häufigere Treffen mit seinen Kindern in Mecklenburg-Vorpommern. Gericht hebt radiale Begrenzung auf und berücksichtigt dabei die Wünsche der Kinder nach mehr Zeit mit ihrem Vater in Hessen. Ferienregelung sorgt für zusätzliche gemeinsame Zeit und stärkt die Vater-Kind-Beziehung.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • In dem Fall ging es um die Regelung des Umgangs eines Kindesvaters mit seinen beiden Kindern nach einer Trennung.
  • Der Beschluss des Amtsgerichts wurde auf Beschwerde des Vaters abgeändert und konkretisierte die Bedingungen des Umgangs.
  • Der festgelegte Umgang umfasst regelmäßige Wochenenden und spezielle Regelungen während der Ferien.
  • Die Abholung der Kinder erfolgt an bestimmten Orten, in Abhängigkeit von Schul- und Hortzeiten.
  • Die Regelung sieht vor, dass die Mutter die Kinder zum Beginn des Umgangs an den vereinbarten Orten bringt.
  • Für die Ferienzeiten werden spezielle Zeiträume festgelegt, in denen der Vater Umgang mit den Kindern hat.
  • Es bestehen Unterschiede in der Umgangsregelung je nach Kalenderjahr, insbesondere in den Oster- und Herbstferien.
  • Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf das Wohl der Kinder und eine klare strukturierte Regelung.
  • Die Auswirkungen umfassen die Schaffung von Sicherheit und Planbarkeit für alle Beteiligten.
  • Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Umgangsregelungen individuell und unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Kinder getroffen werden müssen.

Umgangsregelung im Familienrecht: Bedeutung und rechtliche Herausforderungen

Im Familienrecht spielt der Umgang zwischen Eltern und ihren Kindern eine zentrale Rolle, besonders wenn Eltern getrennt leben. Der Begriff „Umgang“ bezieht sich auf die Zeit, die ein Elternteil mit seinem Kind verbringen kann, während „Umgangsregelung“ die spezifischen Vereinbarungen beschreibt, die den Umgang regeln. Solche Regelungen helfen dabei, klare Strukturen zu schaffen, die den Bedürfnissen des Kindes Rechnung tragen und gleichzeitig den Eltern Sicherheit bieten.

Im Gegensatz dazu steht die „Umgangseinschränkung“, die vorkommen kann, wenn der Umgang als nicht förderlich oder gar schädlich für das Kind angesehen wird. Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die den Umgang aus verschiedenen Gründen möglicherweise zeitweise oder dauerhaft reduzieren oder an Bedingungen knüpfen. Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Konzepten ist entscheidend, da sie große rechtliche und emotionale Auswirkungen auf alle beteiligten Personen haben kann.

Um diese komplexen Themen besser zu verstehen, ist es wichtig, konkrete Fälle zu betrachten, die sich mit der praktischen Anwendung dieser Konzepte auseinandersetzen und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen beleuchten.

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Sind Sie in einer ähnlichen Situation wie der Vater im beschriebenen Fall? Fühlen Sie sich ungerecht behandelt durch eine bestehende Umgangsregelung? Wir verstehen die emotionalen und rechtlichen Herausforderungen, die ein solcher Konflikt mit sich bringt.

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Familienrecht und unserer Expertise in Umgangsregelungen stehen wir Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation. Gemeinsam finden wir den besten Weg, Ihre Rechte als Elternteil zu wahren und eine für alle Beteiligten faire Lösung zu finden.

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Der Fall vor Gericht


Umgangsregelung für getrennt lebende Eltern

Ein kürzlich ergangener Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock befasst sich mit der Umgangsregelung für einen Vater, der weit entfernt von seinen Kindern lebt. Der Fall dreht sich um zwei Kinder, die bei ihrer Mutter in Mecklenburg-Vorpommern wohnen, während der Vater in Hessen lebt.

Ausgangssituation und Vorinstanz

Ursprünglich hatte das Amtsgericht Ludwigslust eine Umgangsregelung getroffen, die den Vater stark einschränkte. Demnach durfte er die Kinder nur einmal pro Monat in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnort der Mutter treffen. Diese Regelung wurde nun vom OLG Rostock deutlich gelockert.

Entscheidung des OLG Rostock

Das Gericht entschied, dass der Vater zukünftig alle drei Wochen von Freitag bis Sonntag Umgang mit seinen Kindern haben darf. Dabei wurde die räumliche Beschränkung aufgehoben, sodass die Treffen nun auch am Wohnort des Vaters stattfinden können. Das Gericht berücksichtigte dabei den Wunsch der Kinder, den Umgang gemeinsam wahrzunehmen, sowie die Einschätzung eines Sachverständigen.

Ferienregelung

Zusätzlich zum regelmäßigen Wochenendumgang wurde eine detaillierte Ferienregelung festgelegt. Der Vater erhält in jedem Jahr die erste Woche der Winterferien sowie die ersten drei Wochen der Sommerferien. In ungeraden Jahren darf er zwölf Tage der Osterferien mit den Kindern verbringen, in geraden Jahren die gesamten Herbstferien. Auch für die Weihnachtszeit wurde eine alternierende Regelung getroffen.

Begründung des Gerichts

Das OLG betonte, dass die vorherige radiale Begrenzung des Umgangs nicht gerechtfertigt war. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Reiseaufwände das Kindeswohl gefährden würden. Die Kinder selbst erklärten, mit den Reisen gut umgehen zu können. Das Gericht berücksichtigte auch den Wunsch der Kinder nach mehr Zeit mit dem Vater.

Praktische Umsetzung

Um die logistische Herausforderung für den Vater zu mindern, wurde festgelegt, dass die Mutter die Kinder am Ende des Umgangs am Hauptbahnhof in Empfang nimmt. Eine weitergehende Beteiligung der Mutter, etwa bei der Abholung zu Beginn des Umgangs, hielt das Gericht nicht für angebracht. Ebenso lehnte es eine Beteiligung der Mutter an den Umgangskosten ab.

Bedeutung für die Beteiligten

Mit dieser Entscheidung erhält der Vater deutlich mehr Zeit mit seinen Kindern und die Möglichkeit, sie an seinem Wohnort zu betreuen. Für die Kinder bedeutet es häufigere Reisen, aber auch mehr Kontakt zu ihrem Vater. Die Mutter muss nun öfter Wochenenden ohne die Kinder verbringen und sie regelmäßig am Bahnhof abholen. Das Gericht betonte, dass diese Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht und die Wünsche aller Beteiligten bestmöglich berücksichtigt.

Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht die zentrale Bedeutung des Kindeswohls bei der Gestaltung von Umgangsregelungen, selbst wenn dies mit erhöhtem logistischen Aufwand verbunden ist. Das Gericht räumt dem Recht des Kindes auf Kontakt zu beiden Elternteilen sowie den Wünschen der Kinder einen hohen Stellenwert ein. Räumliche Beschränkungen des Umgangs bedürfen einer besonderen Rechtfertigung und sind nur zulässig, wenn anderenfalls eine Kindeswohlgefährdung droht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Elternteilen, die weit entfernt von ihren Kindern leben. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, können Sie nun auf mehr Flexibilität bei der Gestaltung des Umgangs hoffen. Das Gericht hat entschieden, dass räumliche Beschränkungen nur bei einer konkreten Kindeswohlgefährdung zulässig sind. Für Sie als getrennt lebende Eltern bedeutet dies, dass Sie gemeinsam kreative Lösungen finden müssen, um regelmäßige Kontakte trotz großer Entfernungen zu ermöglichen. Dabei wird das Wohl und der Wunsch der Kinder stärker berücksichtigt. Beachten Sie jedoch, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und die finanziellen Belastungen für Reisen in der Regel vom umgangsberechtigten Elternteil zu tragen sind.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen und Antworten auf häufige Fragen zum Thema Umgangsregelung für getrennte Eltern. Unsere Beiträge bieten klare, rechtlich fundierte Erläuterungen und praktische Tipps, die Ihnen helfen, eine einvernehmliche und für alle Beteiligten faire Lösung zu finden. Stöbern Sie durch unsere Antworten und stärken Sie Ihr Wissen in dieser wichtigen Thematik.


Welche Rechte und Pflichten haben Elternteile beim Umgang mit ihren Kindern nach einer Trennung?

Nach einer Trennung haben beide Elternteile grundsätzlich das Recht und die Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind. Dies ist in § 1684 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert. Das Umgangsrecht dient dazu, die Beziehung zwischen Kind und Elternteil aufrechtzuerhalten und zu fördern.

Das Umgangsrecht umfasst regelmäßige Besuche, Telefonate, Briefe oder andere Formen der Kommunikation. Die konkrete Ausgestaltung hängt von Faktoren wie dem Alter des Kindes, der räumlichen Entfernung zwischen den Eltern und dem Kindeswohl ab. Eltern können die Umgangsregelung einvernehmlich festlegen oder bei Uneinigkeit das Familiengericht anrufen.

Eine zentrale Pflicht beider Elternteile besteht darin, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dies wird als Wohlverhaltensklausel bezeichnet und ist in § 1684 Abs. 2 BGB kodifiziert. Sie verpflichtet die Eltern zur Kooperation und gegenseitigen Rücksichtnahme im Interesse des Kindes.

Der betreuende Elternteil hat die Pflicht, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu ermöglichen und zu fördern. Dies beinhaltet beispielsweise die Vorbereitung des Kindes auf Besuche und die Bereitstellung notwendiger Gegenstände für den Aufenthalt beim anderen Elternteil.

Der umgangsberechtigte Elternteil hat die Pflicht, die vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Umgangszeiten einzuhalten. Er muss das Kind pünktlich abholen und zurückbringen sowie für dessen Wohl während der Umgangszeiten sorgen.

Beide Elternteile haben das Recht auf Information über die Entwicklung des Kindes. Der betreuende Elternteil muss den anderen über wichtige Angelegenheiten wie schulische Leistungen, Gesundheitszustand oder besondere Vorkommnisse auf dem Laufenden halten.

In bestimmten Fällen kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine solche Umgangseinschränkung kann vom Familiengericht angeordnet werden, wenn beispielsweise eine Gefährdung des Kindeswohls droht. Die Schwelle für eine Einschränkung ist jedoch hoch, da der Umgang grundsätzlich als dem Kindeswohl dienlich angesehen wird.

Das Recht auf Umgang steht nicht nur den Eltern zu, sondern auch dem Kind selbst. Das Kind hat einen Anspruch darauf, Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, sofern dies seinem Wohl nicht widerspricht.

Bei der Ausübung des Umgangsrechts müssen die Eltern stets das Kindeswohl als oberste Richtschnur beachten. Dies bedeutet, dass persönliche Konflikte zwischen den Eltern zurückgestellt werden müssen, um dem Kind ein harmonisches Aufwachsen zu ermöglichen.

In komplexen Fällen kann das Familiengericht einen Umgangspfleger bestellen, der die Durchführung des Umgangs unterstützt und überwacht. Dies kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn die Kommunikation zwischen den Eltern stark belastet ist.

Die Ausübung des Umgangsrechts erfordert von beiden Elternteilen ein hohes Maß an Flexibilität und Kompromissbereitschaft. Es ist wichtig, dass sie trotz der Trennung in der Lage sind, zum Wohle des Kindes zu kooperieren und gemeinsam Lösungen zu finden.

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Wie wird eine Umgangsregelung gerichtlich festgelegt und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Das Familiengericht legt eine Umgangsregelung in einem mehrstufigen Verfahren fest. Zunächst reicht ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangs beim zuständigen Familiengericht ein. Das Gericht hört daraufhin beide Elternteile an und gibt ihnen die Möglichkeit, ihre Vorstellungen und Bedenken darzulegen.

Eine zentrale Rolle im Verfahren spielt das Jugendamt. Es wird vom Gericht um eine Stellungnahme gebeten und führt in der Regel Gespräche mit beiden Elternteilen sowie dem Kind. Die Einschätzung des Jugendamts hat großes Gewicht für die richterliche Entscheidung.

Das Kindeswohl steht bei der gerichtlichen Festlegung einer Umgangsregelung an oberster Stelle. Das Gericht berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren: Das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes sind von großer Bedeutung. Bei Kleinkindern werden häufig kürzere, dafür aber häufigere Umgangskontakte festgelegt. Mit zunehmendem Alter des Kindes können die Abstände zwischen den Umgangskontakten größer und die Dauer länger werden.

Die bisherigen Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Hat ein Elternteil bisher wenig Kontakt zum Kind gehabt, wird der Umgang möglicherweise zunächst behutsam aufgebaut. Die Bindungen des Kindes zu Geschwistern und anderen wichtigen Bezugspersonen fließen ebenso in die Entscheidung ein.

Das Gericht berücksichtigt zudem die Wohnorte der Eltern und die damit verbundenen Fahrzeiten. Bei großer räumlicher Distanz können beispielsweise längere Umgangsblöcke in den Ferien festgelegt werden.

Die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern zur Kooperation ist ein weiterer wichtiger Faktor. Können die Eltern gut miteinander kommunizieren und sind sie flexibel bei der Gestaltung des Umgangs, wirkt sich dies positiv auf die Umgangsregelung aus. Bei hochstrittigen Eltern kann das Gericht einen begleiteten Umgang anordnen.

Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Ab etwa 14 Jahren wird der Kindeswille in der Regel maßgeblich berücksichtigt, sofern er dem Kindeswohl nicht widerspricht. Bei jüngeren Kindern hört das Gericht das Kind persönlich an, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln.

Besondere Umstände wie Suchterkrankungen, häusliche Gewalt oder psychische Erkrankungen eines Elternteils können zu Einschränkungen des Umgangsrechts führen. In solchen Fällen kann das Gericht einen begleiteten Umgang oder sogar einen Umgangsausschluss anordnen, wenn dies zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist.

Das Gericht kann zur Klärung strittiger Fragen Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Diese können beispielsweise die Erziehungsfähigkeit der Eltern oder die psychische Verfassung des Kindes beurteilen.

In der Regel versucht das Gericht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Eltern zu erreichen. Gelingt dies nicht, trifft der Richter eine Entscheidung basierend auf allen vorliegenden Informationen und im Sinne des Kindeswohls. Die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ist für beide Elternteile verbindlich.

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Welche Gründe können zu einer Einschränkung des Umgangsrechts führen?

Das Umgangsrecht ist ein fundamentales Recht von Eltern und Kindern, das nur unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden kann. Eine Einschränkung des Umgangsrechts erfolgt, wenn das Kindeswohl gefährdet ist oder wenn der Umgang dem Kind mehr schadet als nützt.

Ein häufiger Grund für eine Einschränkung des Umgangsrechts ist Gewalt oder Missbrauch. Wenn ein Elternteil nachweislich gewalttätig gegenüber dem Kind oder dem anderen Elternteil war, kann das Gericht den Umgang einschränken oder sogar aussetzen. Dies gilt auch für Fälle von sexuellem Missbrauch oder schwerer Vernachlässigung.

Suchtprobleme eines Elternteils können ebenfalls zu einer Einschränkung des Umgangsrechts führen. Wenn ein Elternteil unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht und dadurch nicht in der Lage ist, angemessen für das Kind zu sorgen, kann das Gericht den Umgang einschränken oder an bestimmte Bedingungen knüpfen.

Eine psychische Erkrankung eines Elternteils kann ein weiterer Grund für eine Umgangseinschränkung sein, insbesondere wenn die Erkrankung zu unberechenbarem Verhalten führt oder die Fähigkeit zur Kindesbetreuung beeinträchtigt.

In Fällen von Entführungsgefahr oder der Befürchtung, dass ein Elternteil das Kind ins Ausland bringen könnte, kann das Gericht ebenfalls den Umgang einschränken oder besondere Auflagen erteilen.

Hochkonflikthafte Trennungen können zu einer Umgangseinschränkung führen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, ihre Konflikte vom Kind fernzuhalten und das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät.

Eine Entfremdung des Kindes vom umgangsberechtigten Elternteil kann paradoxerweise zu einer vorübergehenden Einschränkung des Umgangs führen, um eine behutsame Annäherung zu ermöglichen.

Mangelnde Erziehungsfähigkeit oder grobe Verstöße gegen die Erziehungspflicht können ebenfalls Gründe für eine Umgangseinschränkung sein. Dies kann der Fall sein, wenn ein Elternteil wiederholt unverantwortlich handelt oder das Kind vernachlässigt.

In einigen Fällen kann auch der ausdrückliche Wille des Kindes zu einer Einschränkung des Umgangsrechts führen, insbesondere bei älteren Kindern. Das Gericht muss hier jedoch sorgfältig abwägen, ob der Kindeswille auf einer freien Entscheidung beruht oder durch Beeinflussung zustande gekommen ist.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine Einschränkung des Umgangsrechts immer eine Einzelfallentscheidung ist. Das Gericht muss alle Umstände sorgfältig prüfen und abwägen. Dabei steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Eine Umgangseinschränkung sollte immer verhältnismäßig sein und nur so weit gehen, wie es zum Schutz des Kindes notwendig ist.

In manchen Fällen ordnet das Gericht statt einer vollständigen Einschränkung einen begleiteten Umgang an. Hierbei findet der Kontakt zwischen Elternteil und Kind unter Aufsicht einer neutralen Person statt, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig den Kontakt aufrechtzuerhalten.

Gerichte können auch zeitliche oder örtliche Beschränkungen des Umgangs festlegen, etwa indem sie die Dauer oder Häufigkeit der Besuche begrenzen oder bestimmte Orte für den Umgang vorschreiben.

Eine Umgangseinschränkung ist in der Regel nicht dauerhaft. Sie wird regelmäßig überprüft und kann aufgehoben werden, wenn sich die Umstände ändern und eine Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr besteht.

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Wie können Eltern eine einvernehmliche Umgangsregelung ohne Gericht erzielen?

Eltern haben mehrere Möglichkeiten, eine einvernehmliche Umgangsregelung ohne gerichtliche Intervention zu erreichen. Ein offener und respektvoller Dialog bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Vereinbarung. Hierbei ist es wichtig, dass beide Elternteile die Bedürfnisse des Kindes in den Mittelpunkt stellen und bereit sind, Kompromisse einzugehen.

Eine bewährte Methode ist die Erstellung eines detaillierten Umgangsplans. Dieser sollte regelmäßige Besuchszeiten, Ferienregelungen und die Aufteilung von Feiertagen beinhalten. Flexibilität und Anpassungsfähigkeit sind dabei entscheidende Faktoren, um auf veränderte Lebensumstände oder Bedürfnisse des Kindes reagieren zu können.

Die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung kann den Prozess erheblich erleichtern. Familienberatungsstellen oder Mediatoren bieten neutrale Plattformen, um Konflikte zu lösen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Diese Fachkräfte können helfen, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern und realistische Erwartungen zu setzen.

Ein wichtiger Aspekt bei der Gestaltung der Umgangsregelung ist die Berücksichtigung des Kindeswohls. Dies umfasst die Beachtung des Alters des Kindes, seiner schulischen und außerschulischen Aktivitäten sowie seiner emotionalen Bedürfnisse. Eine altersgerechte Einbeziehung des Kindes in die Planung kann zu einer höheren Akzeptanz der Regelung führen.

Die schriftliche Fixierung der getroffenen Vereinbarungen ist ratsam, um Missverständnisse zu vermeiden und Klarheit für alle Beteiligten zu schaffen. Dabei sollten auch Regelungen für Notfälle oder unvorhergesehene Situationen getroffen werden.

Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen der Umgangsregelung sind empfehlenswert, um auf Veränderungen in der Lebenssituation der Eltern oder des Kindes reagieren zu können. Dies fördert die langfristige Stabilität der Vereinbarung und minimiert das Risiko zukünftiger Konflikte.

Es ist wichtig zu betonen, dass eine einvernehmliche Umgangsregelung nicht mit einer Einschränkung des Umgangsrechts verwechselt werden darf. Während eine Einschränkung nur in Ausnahmefällen und zum Schutz des Kindeswohls erfolgen darf, zielt eine einvernehmliche Regelung darauf ab, die Beziehung zwischen Kind und beiden Elternteilen zu fördern und zu erhalten.

Geduld und Kompromissbereitschaft sind Schlüsselelemente für den Erfolg einer außergerichtlichen Einigung. Eltern sollten sich bewusst sein, dass dieser Prozess Zeit und Anstrengung erfordert, aber letztendlich zu einer stabileren und harmonischeren Familiensituation führen kann.

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Welche Rolle spielt das Kindeswohl bei der Festlegung von Umgangsregelungen?

Das Kindeswohl ist das zentrale Kriterium bei der Festlegung von Umgangsregelungen. Es steht im Mittelpunkt aller gerichtlichen Entscheidungen und Vereinbarungen zwischen Eltern. Das Familiengericht orientiert sich bei der Beurteilung des Kindeswohls an verschiedenen Faktoren, die die gesunde Entwicklung des Kindes fördern.

Zu den wichtigsten Aspekten des Kindeswohls gehören:

Die emotionale Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen spielt eine entscheidende Rolle. Das Gericht berücksichtigt, wie stark die Beziehung zu Mutter und Vater ausgeprägt ist und wie sich der Umgang auf diese Bindungen auswirken könnte. Dabei wird auch das Alter des Kindes in Betracht gezogen, da jüngere Kinder oft häufigere, aber kürzere Kontakte benötigen, während ältere Kinder längere Besuchszeiträume verkraften können.

Die Kontinuität und Stabilität in der Erziehung und im Lebensumfeld des Kindes sind weitere wichtige Faktoren. Das Gericht prüft, inwieweit die Umgangsregelung die bestehenden Routinen und Strukturen im Leben des Kindes beeinflusst. Dabei wird berücksichtigt, ob regelmäßige Aktivitäten wie Schulbesuch, Hobbys oder Freundschaften durch die Umgangsregelung beeinträchtigt werden könnten.

Der Wille des Kindes gewinnt mit zunehmendem Alter an Bedeutung. Ab einem gewissen Alter – in der Regel ab 14 Jahren – wird der Kindeswille besonders stark berücksichtigt. Allerdings hören Gerichte auch jüngere Kinder an, um ihre Wünsche und Bedürfnisse in Erfahrung zu bringen.

Die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Zusammenarbeit in Erziehungsfragen ist ein weiterer entscheidender Aspekt. Das Gericht bewertet, ob die Eltern in der Lage sind, trotz möglicher Konflikte zum Wohle des Kindes zu kooperieren. Eine hohe Konfliktbelastung zwischen den Eltern kann sich negativ auf das Kindeswohl auswirken und zu Einschränkungen im Umgang führen.

Die Förderung der Beziehung zum anderen Elternteil ist ebenfalls ein wichtiger Faktor. Das Gericht prüft, ob beide Elternteile bereit sind, den Kontakt des Kindes zum jeweils anderen Elternteil zu unterstützen und zu fördern. Ein Elternteil, der den Umgang aktiv behindert, kann dadurch seine eigene Position im Umgangsverfahren schwächen.

Besondere Umstände, die das Kindeswohl beeinflussen können:

In Fällen von häuslicher Gewalt oder Missbrauchsvorwürfen wird das Kindeswohl besonders sorgfältig geprüft. Hier kann das Gericht Schutzmaßnahmen anordnen oder den Umgang einschränken, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten.

Bei Umzügen, insbesondere ins Ausland, wird abgewogen, wie sich die räumliche Trennung auf die Beziehung zum anderen Elternteil auswirkt und ob dies dem Kindeswohl entspricht.

Das Gericht kann zur Beurteilung des Kindeswohls Sachverständigengutachten einholen. Diese Gutachten liefern eine fachliche Einschätzung zur psychischen und emotionalen Situation des Kindes und geben Empfehlungen für eine dem Kindeswohl dienliche Umgangsregelung.

In komplexen Fällen kann das Gericht einen Verfahrensbeistand (auch „Anwalt des Kindes“ genannt) bestellen. Dieser vertritt die Interessen des Kindes im Verfahren und trägt dazu bei, dass das Kindeswohl angemessen berücksichtigt wird.

Die Beurteilung des Kindeswohls ist stets eine Einzelfallentscheidung. Das Gericht wägt alle relevanten Faktoren sorgfältig ab, um eine Umgangsregelung zu finden, die den individuellen Bedürfnissen des Kindes am besten entspricht und seine gesunde Entwicklung fördert.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Amtsgericht: Das Amtsgericht ist das erste Gericht, das sich mit einem Rechtsstreit befasst. Es ist zuständig für kleinere Strafsachen und Zivilsachen, wie beispielsweise Familienstreitigkeiten. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Ludwigslust die erste Entscheidung über die Umgangsregelung getroffen.
  • Kindeswohl: Das Kindeswohl ist der oberste Maßstab bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen. Es umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Umgangsregelung so gestaltet, dass sie dem Kindeswohl am besten entspricht, indem es den Kindern mehr Zeit mit ihrem Vater ermöglicht.
  • Radiale Begrenzung: Eine radiale Begrenzung ist eine räumliche Einschränkung des Umgangsrechts. Sie legt fest, in welchem Umkreis um den Wohnort des betreuenden Elternteils der Umgang stattfinden darf. Im vorliegenden Fall wurde die radiale Begrenzung aufgehoben, da sie das Umgangsrecht des Vaters unverhältnismäßig einschränkte.
  • Sachverständiger: Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Fachkenntnis auf einem bestimmten Gebiet. Er wird vom Gericht beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, um den Sachverhalt zu klären. Im vorliegenden Fall hat ein Sachverständiger die Situation der Familie beurteilt und seine Einschätzung abgegeben, die vom Gericht berücksichtigt wurde.
  • Umgangskosten: Umgangskosten sind die Kosten, die durch den Umgang des Kindes mit einem Elternteil entstehen, wie beispielsweise Fahrtkosten oder Übernachtungskosten. In der Regel tragen beide Elternteile die Umgangskosten anteilig. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Vater die Umgangskosten alleine trägt, da er die Kinder selbst abholt und zurückbringt.
  • Wochenendumgang: Der Wochenendumgang ist eine Form des Umgangsrechts, bei der das Kind regelmäßig an den Wochenenden Zeit mit dem anderen Elternteil verbringt. Im vorliegenden Fall wurde dem Vater ein erweitertes Wochenendumgang zugesprochen, der ihm ermöglicht, seine Kinder alle drei Wochen von Freitag bis Sonntag zu sehen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1684 BGB (Umgangsrecht des Kindes): Das Umgangsrecht ist das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und die Pflicht der Eltern, den Umgang zu gewähren. Es dient dem Wohl des Kindes und seiner Entwicklung. Im vorliegenden Fall wurde das Umgangsrecht des Vaters gestärkt, indem ihm regelmäßige Umgangstermine und Ferienzeiten zugesprochen wurden, um eine enge Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen und aufrechtzuerhalten.
  • § 1671 BGB (elterliche Sorge): Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). In der Regel haben beide Elternteile die gemeinsame elterliche Sorge, auch wenn sie getrennt leben. Im vorliegenden Fall wurde die Regelung des Umgangsrechts im Rahmen der elterlichen Sorge getroffen, um das Wohl der Kinder zu gewährleisten.
  • § 1697a BGB (Umgangsvereitelung): Dieser Paragraph regelt die Folgen, wenn ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind unberechtigt verhindert oder erschwert. Im vorliegenden Fall wurde keine Umgangsvereitelung festgestellt, jedoch wurde die vorherige Umgangsregelung geändert, da sie den Umgang des Vaters unnötig einschränkte.
  • § 1626a BGB (Kindeswille): Bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, ist der Wille des Kindes angemessen zu berücksichtigen. Je älter und reifer das Kind ist, desto mehr Gewicht wird seinem Willen beigemessen. Im vorliegenden Fall wurden die Wünsche der Kinder nach mehr Umgang mit ihrem Vater berücksichtigt, da sie alt genug waren, um ihre Meinung zu äußern.
  • § 1685 BGB (Umgangskosten): Dieser Paragraph regelt die Aufteilung der Kosten, die durch den Umgang des Kindes mit einem Elternteil entstehen. In der Regel tragen beide Elternteile die Kosten anteilig. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass die Mutter sich nicht an den Umgangskosten beteiligen muss, da der Vater die Kinder selbst abholt und zurückbringt.

Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 10 UF 24/24 – Beschluss vom 24.07.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

A)

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird – unter deren Zurückweisung im Übrigen – der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust – Familiengericht – vom 11.01.2024 (Az.: 10 F 6/23) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Umgang des Kindesvaters (…) mit seinem am … geborenen Sohn … sowie seiner am … geborenen Tochter … wird wie folgt geregelt:

Der Kindesvater ist zum Umgang mit seinen beiden vorbezeichneten Kindern wie folgt berechtigt und verpflichtet.

1.) Regulärer Umgang (Wochenendumgang)

a) Umgangsturnus und Umgangszeit (Beginn und Ende)

An jedem dritten Wochenende (…) von Freitag, 13:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

b) Holen und Bringen

Der Kindesvater holt die beiden Kinder zum Beginn des Umgangs an dem Hort in dem Kindergarten … ab. Endet der Schulunterricht eines Kindes oder beider Kinder an diesem Tag erst um 13:00 Uhr oder später, holt der Kindesvater das Kind, dessen Schulunterricht erst um 13:00 Uhr oder später endet, erst im Zeitpunkt des Schulunterrichtendes direkt an der Schule, d. h. der Grundschule … ab.

Befinden sich die Kinder zum Beginn des Umgangs nicht im Hort oder der Schule (z. B. ferien-, feiertags- oder durch Hortschließzeiten bedingt), erfolgt die Abholung der Kinder zum Umgangsbeginn auf dem Parkplatz vor dem oben genannten Kindergarten; die Kindesmutter hat die Kinder dann rechtzeitig zum Beginn des Umgangs dorthin zu bringen.

Der Kindesvater bringt beide Kinder zum Ende Umgangs um 18:00 Uhr zur … am … Hauptbahnhof …, und zwar unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet worden ist. Die Kindesmutter nimmt die beiden Kinder dort zum Ende des Umgangs um 18:00 Uhr in Empfang.

2. Ferienregelung

a) Winterferien

In jedem Kalenderjahr in der ersten Woche der Winterferien, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 9 Tage später, also Sonntag der darauffolgenden Woche, um 18:00 Uhr. Die restliche Ferienzeit bis zum ersten Schultag nach dem Ende der Winterferien verbringen beide Kinder bei der Kindesmutter.

b) Osterferien

In den ungeraden Kalenderjahren, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 12 Tage später, also Mittwoch der übernächsten Woche, um 18:00 Uhr.

In den geraden Kalenderjahren richtet sich der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern in den Osterferien nach der Regelung über den regulären Umgang (Ziffer 1.a); jedoch verbringen die Kinder die Zeit von Karfreitag, 13:00 Uhr, bis Ostersonntag, 18:00 Uhr, in den geraden Kalenderjahren in jedem Fall bei der Kindesmutter. Hat der Kindesvater nach dieser Regelung in den Osterferien der geraden Kalenderjahre auch keinen Wochenendumgang, findet ein Umgang in den Osterferien der geraden Kalenderjahre nicht statt.

c) Sommerferien

In jedem Kalenderjahr in den ersten drei Wochen der Sommerferien, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 23 Tage später, also Sonntag der dritten Ferienwoche, um 18:00 Uhr. Die restliche Ferienzeit bis zum ersten Schultag nach dem Ende der Sommerferien verbringen beide Kinder bei der Kindesmutter.

d) Herbstferien

In den geraden Kalenderjahren, beginnend mit dem letzten Schultag vor den Ferien, also Freitag, um 13:00 Uhr, und endend 9 Tage später, also Sonntag der darauffolgenden Woche, um 18:00 Uhr.

In den ungeraden Kalenderjahren richtet sich der Umgang des Kindesvaters mit seinen Kindern in den Herbstferien nach der Regelung über den regulären Umgang (Ziffer 1.a); hat er nach dieser Regelung in den Herbstferien der ungeraden Kalenderjahre auch keinen Wochenendumgang, findet ein Umgang in den Herbstferien der ungeraden Kalenderjahre nicht statt.

e) Holen und Bringen

Für das Holen der Kinder zum Beginn des Umgangs bzw. das Zurückbringen der Kinder zum Ende des Umgangs gilt für die vorgenannten Umgänge in den Winter-, Oster-, Sommer- und Herbstferien dieselbe Regelung wie unter Ziffer 1.b).

f) Ferienzeiten

Ferienzeiten, insbesondere deren Beginn und Ende, richten sich nach den für die allgemein bildenden Schulen geltenden „Allgemeinen Ferienterminen“ nach der Allgemeinen Ferienverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (derzeit geregelt in § 1 Nr. 1 AFerVO 2024/2030 M-V), also ohne Berücksichtigung der dort (derzeit in § 3 AFerVO 2024/2030 M-V) festgelegten „Zusätzlichen feststehenden Ferientage“.

3.) Weihnachten

a) Ungerade Kalenderjahre

In den ungeraden Kalenderjahren ist der Kindesvater vom 23. Dezember, 13:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 18:00 Uhr, zum Umgang mit seinen beiden Kindern berechtigt und verpflichtet. Haben die Kinder nach dem Ende des regulären Umgangs nach Ziffer 1.a) bis einschließlich zum 23. Dezember dieses ungeraden Kalenderjahres ununterbrochen Schulferien, hat der Kindesvater in den ungeraden Kalenderjahren auch Umgang in der Zeit zwischen dem Ende des regulären Umgangs nach Ziffer 1.a) und dem 23. Dezember, 13:00 Uhr, das heißt, der mit dem regulären Wochenendumgang nach Ziffer 1.a.) beginnende Umgang endet dann erst zum Ende des Weihnachtsumgangs am 25. Dezember.

Die Zeit vom 25. Dezember, 18:00 Uhr, bis zum 27. Dezember, 13:00 Uhr, verbringen die Kinder in den ungeraden Kalenderjahren in jedem Fall bei der Kindesmutter.

b) Gerade Kalenderjahre

In den geraden Kalenderjahren ist der Kindesvater vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis zum 27. Dezember, 18:00 Uhr, zum Umgang mit seinen beiden Kindern berechtigt und verpflichtet. Haben die Kinder nach dem Ende des Weihnachtsumgangs in den geraden Kalenderjahren bis zum nächsten regulären Umgang nach Ziffer 1.a) ununterbrochen Schulferien und beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des Weihnachtsumgangs in den geraden Kalenderjahren und dem Beginn des nächsten regulären Umgangs nach Ziffer 1.a.) nicht mehr als vier Tage (96 Stunden), hat der Kindesvater in den geraden Kalenderjahren auch Umgang in der Zeit zwischen dem Ende des Weihnachtsumgangs und dem Beginn der nächsten regulären Wochenendumgangs nach Ziffer 1.a), das heißt, der mit dem Weihnachtsumgang am 25. Dezember, 13:00 Uhr, beginnende Umgang endet dann erst mit dem folgenden regulären Wochenendumgang nach Ziffer 1.a).

Die Zeit vom 23. Dezember, 18:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 13:00 Uhr, verbringen die Kinder in den geraden Kalenderjahren in jedem Fall bei der Kindesmutter.

c) Holen und Bringen

Für das Holen der Kinder zum Beginn des Umgangs bzw. das Zurückbringen der Kinder zum Ende des Umgangs gilt für den vorgenannten Umgang zu Weihnachten dieselbe Regelung wie unter Ziffer 1.b)

4.) Vorrang-, Nachhol-, klarstellende und ergänzende Regelungen

a) Vorrangregelung

Die Ferienregelung (Ziffer 2) und die Regelung des Umgangs zu Weihnachten (Ziffer 3) geht der Regelung des regulären Umgangs (Ziffer 1.a) vor. Soweit der Kindesvater in den vorgenannten Ferien und zu Weihnachten keinen Umgang nach der Ferienregelung (Ziffer 2) und der Regelung des Umgangs zu Weihnachten (Ziffer 3) hat, hat er also auch keinen Umgang nach Ziffer 1.a).

b) Klarstellende und ergänzende Regelung

Der sich aus der Regelung zu Ziffer 1.a) ergebende dreiwöchige Turnus (als solcher) wird durch die Ferienregelung (Ziffer 2) und die Regelung des Umgangs zu Weihnachten (Ziffer 3) nicht berührt, er läuft also in seiner ab dem 06.09.2024 beginnenden Zählweise („jedes dritte Wochenende“) unbeeinflusst durch die nach Ziffern 2) und 3) geregelten Umgänge weiter. Das gilt auch dann, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende eines nach Ziffer 2) oder Ziffer 3) geregelten Umgangs und dem nachfolgenden (turnusgemäßen) Umgang nach Ziffer 1.a) weniger als drei Wochen beträgt. Hiervon gilt nur eine Ausnahme: Beträgt der Zeitraum zwischen dem Ende des Umgangs des Kindesvaters mit seinen Kindern in den Osterferien der ungeraden Kalenderjahre (Mittwoch) und dem Beginn des nachfolgenden (turnusgemäßen) regulären Umgangs nach Ziffer 1.a) (Freitag) weniger als eine Woche, fällt dieser eine (turnusgemäße) reguläre Umgang nach dem Ende der Osterferien in den ungeraden Kalenderjahren ersatzlos aus.

c) Nachholregelung

aa) Soweit ein regulärer Wochenendumgang nach Ziffer 1.a) mit einem oder beiden Kindern aus von der Kindesmutter zu vertretenen Gründen nicht stattfindet, wird dieser am darauffolgenden Wochenende mit beiden Kindern nachgeholt. Findet der ausgefallene und nach dem vorstehenden Satz nachzuholende Umgang auch am darauffolgenden Wochenende aus wiederum von der Kindesmutter zu vertretenden Gründen nicht statt, wird er an dem darauffolgenden Wochenende mit beiden Kindern nachgeholt. Findet der Umgang auch an diesem Wochenende, also dem zweiten auf das reguläre Umgangswochenende folgende Wochenende, nicht statt, entfällt dieser Wochenendumgang – in jedem Fall – ersatzlos.

bb) Es wird klargestellt, dass Umgänge, die nach Ziffer I.5 der Beschlussformel des erstinstanzlichen Beschlusses vom 11.01.2024 (Az.: 10 F 6/23) gegebenenfalls nachzuholen gewesen wären, mit dem Wirksamwerden der Beschwerdeentscheidung des Senats ebenfalls ersatzlos entfallen.

II.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus der Beschlussformel zu Ziffer I ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

III.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

B)

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kindesvater und die Kindesmutter die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

C)

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die beteiligten Kindeseltern streiten um den Umgang des Kindesvaters mit den beiden gemeinsamen – bei der Kindesmutter in … lebenden – Kindern … und … Der Kindesvater wohnt in … in Hessen, wo ursprünglich der gemeinsame Familienwohnsitz bestand. Neben der zuletzt auch wieder im Erörterungstermin vom 02.07.2024 und in den schriftsätzlichen Stellungnahmen im Nachgang zum Termin deutlich gewordenen Hochstrittigkeit der Kindeseltern ergaben und ergeben sich auch aus der erheblichen Distanz zwischen den beiden Wohnsitzen erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf den Umgang. Mit dem hier beschwerdegegenständlichen Beschluss hat das Amtsgericht einen Umgang in … [Anm.: Hessen] nur zum Teil zugelassen; das Gros der regelmäßigen Wochenendumgänge durfte der Kindesvater auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Entscheidung nur in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Wohnsitz der Kindesmutter ausüben, was regelmäßig die Anmietung einer Ferienwohnung erfordert hat.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes einschließlich der in beiden Instanzen von Seiten der Beteiligten gestellten Anträge wird auf die Gründe zu Ziffer I des Beschlusses vom 11.06.2024 (Blatt 273 ff. der Senatsakten), mit dem der Senat den Antrag des Kindesvaters auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses abgelehnt hat, Bezug genommen. An der zweitinstanzlichen Antragstellung hat sich in der Folge – insbesondere auch im Erörterungstermin vom 02.07.2024 – nichts geändert.

Der Senat hat sowohl die beiden Kinder als auch die Kindeseltern am 02.07.2024 persönlich angehört und den Gerichtssachverständigen …, der auch der Kindesanhörung durch den Senat beigewohnt hat, in Anwesenheit der Beteiligten zu seinem in erster Instanz erstatteten Gutachten ergänzend befragt. Es wird insofern auf die Vermerke vom 02.07.2024 (Blatt 312 ff. der Senatsakten [Anhörung/Erörterung]) und 08.07.2024 (Blatt 325 ff. der Senatsakten [Kindesanhörung]) Bezug genommen.

Ergänzend Bezug genommen wird weiter auf die Schriftsätze des Kindesvaters vom 30.06.2024 (Blatt 293 ff. der Senatsakten), 08.07.2024 (Blatt 330 ff. der Senatsakten) und 14.07.2024 (Blatt 347 ff. der Senatsakten), die Schriftsätze der Kindesmutter vom 21.06.2024 (Blatt 281 ff. der Senatsakten), 04.07.2024 (Blatt 322 ff. der Senatsakten) und 18.07.2024 (Blatt 352 f. der Senatsakten), den Schriftsatz des Verfahrensbeistandes vom 27.06.2024 (Blatt 286 ff. der Senatsakten) sowie den Schriftsatz des Jugendamtes vom 28.06.2024 (Blatt 291 f. der Senatsakten). In seinem Schriftsatz vom 08.07.2024 hat der Kindesvater insbesondere noch einmal seine Sichtweise im Hinblick auf die Frage einer Beteiligung der Kindesmutter an den Umgangskosten vertieft.

II.

Die nach Maßgabe der §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch sonst insgesamt zulässige Beschwerde des Kindesvaters hat teilweise auch in der Sache Erfolg, nämlich im Wesentlichen in Bezug auf die vom Kindesvater monierte radiale Beschränkung der Umgangsausübung auf das nähere Umfeld von … Soweit der Vater daneben insbesondere ein aus seiner Sicht „zu wenig“ an Ferienumgang bemängelt, erweist sich die Beschwerde hingegen überwiegend als unbegründet. Nicht zuletzt in Anbetracht der Hochstrittigkeit der Kindeseltern und der wiederholt feststellbaren Tendenz, im Streitfall um der eigenen Position willen am Buchstaben der Beschlusslage „zu kleben“ und selbst mehr als naheliegende Auslegungsergebnisse zu Gunsten einer dem jeweils anderen nachteiligen Interpretation zu ignorieren, selbst wenn sie objektiv ausgesprochen fernliegend erscheint, hat der Senat davon abgesehen, die erstinstanzliche Umgangsregelung lediglich textlich zu modifizieren und damit potentiell (weitere, tatsächliche oder vermeintliche) Unklarheiten zu erzeugen, sondern eine insgesamt neue Regelung „aus einem Guss“ beschlossen. Das ändert in Anbetracht der Zielstellung der Beschwerde nichts daran, dass das Rechtsmittel in weiten Teilen erfolglos bleibt.

1. Abgesehen hat der Senat auch davon, den Beteiligten im Terminsnachgang einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 36 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO zu unterbreiten. Zwar ist grundsätzlich in jeder Lage des (auch zweitinstanzlichen) Verfahrens auf ein Einvernehmen hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§§ 68 Abs. 3 Satz 1, 156 Abs. 1 Satz 1 FamFG; vgl. BeckOGK BGB/Altrogge, Stand: 15.11.2021, § 1684 Rn. 176 ff.). Im Ergebnis des Termins vom 02.07.2024 – in dem sich eine Einigung trotz wiederholter dahingehender Bemühungen und Appelle des Senats weder erzielen lassen noch als greifbar dargestellt hat – steht für den Senat aber außer Zweifel, dass die Positionen der beiden Elternteile nach wie vor derart konträr sind, dass mit einer Einigung absehbar nicht zu rechnen ist.

2. Die Umgangsregelung in der Sache stützt sich auf § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die hier getroffene Regelung entspricht dem Kindeswohl am besten (§ 1697a Abs. 1 BGB).

a) Aus den Gründen der (Termins- und Hinweis-) Verfügung vom 13.05.2024 (Blatt 245 ff. der Senatsakten), dort konkret unter Ziffer 6, auf die der Senat sich bereits in seinem Beschluss vom 11.06.2024 (dort auf Seite 7; Blatt 279 der Senatsakten) bezogen hat, handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss bzw. nunmehr bei der vorliegenden Entscheidung nicht um eine Abänderung (§ 166 Abs. 1 FamFG), die sich – materiell-rechtlich – am Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu orientieren hätte.

In der genannten Verfügung ist insofern ausgeführt:

Auch dürfte der vom Kindesvater mit der Beschwerde bemängelte Umstand, dass im Tenor der angefochtenen Entscheidung (Band X Blatt 23 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakten) keine Abänderung i.S.d. § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgesprochen worden ist und sich auch aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB nur hilfsweise bejaht hat, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Tatsächlich dürfte das Amtsgericht nämlich im Rahmen seiner primären Entscheidungsbegründung zu Recht davon ausgegangen sein, dass der am 21.07.2022 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 10 F 4/22 vor dem Amtsgericht Ludwigslust geschlossene Umgangsvergleich (vgl. Band X Blatt 84 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakten) keine endgültige (die Hauptsache einschließende bzw. obsolet machende) Regelung dargestellt hat. Allenfalls die Wertfestsetzung, die seinerzeit erfolgt ist (3.000,00 €), könnte – tendenziell – dahin deuten, dass Gericht und Beteiligte von einer (Mit-) Erledigung auch des Hauptsacheverfahrens ausgegangen sind (arg. e. c. § 41 Satz 2 FamGKG). Mit Blick auf die ausdrücklich gegenteilige Klarstellung unter Ziffer 6 des Vergleichs, wonach sich die Erledigungswirkung der Einigung ausdrücklich auf „dieses“ Verfahren – also das einstweilige Anordnungsverfahren – beschränken sollte, kann hiervon letztlich aber nicht ausgegangen werden, zumal auch in der unmittelbaren Folge keine Seite gegen den Fortgang des Hauptsacheverfahrens das Argument vorgebracht hat, in der Hauptsache bestehe mit Blick auf eine dauerhafte vergleichsweise Umgangsregelung kein gerichtlicher Regelungsbedarf mehr. Bei dieser Sachlage dürfte der am 21.07.2022 geschlossene Vergleich – zutreffend ausgelegt – nur eine vorübergehende, gleichsam auflösend befristete Regelung (§§ 158 Abs. 2, 163, 2. Alt. BGB) bis zum Abschluss des vorliegenden Hauptsacheverfahrens dargestellt haben. Damit aber konnte und kann die vorliegend durch das Amtsgericht instanzabschließend getroffene (Hauptsache-) Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB) schon im Ausgangspunkt nicht an § 166 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB gemessen werden.

Diese Einschätzung hält der Senat weiterhin für zutreffend. Ihr hat insbesondere der Kindesvater in der Folge nichts von Substanz entgegengesetzt. Soweit die Verfügung sich ausweislich der dort gewählten Formulierungen (“dürfte“ usw.) noch als bloß vorläufige bzw. tendenzielle Einschätzung dargestellt hat, entfällt diese Einschränkung hiermit. Die Entscheidung ist nicht am Maßstab des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen.

b) Für die Anordnung eines Wechselmodells, auf die der Kindesvater zumindest implizit abzielen dürfte, indem er zuletzt den von … geäußerten Wunsch hervorhebt, gleich viel Zeit bei beiden Elternteilen zu verbringen (vgl. Seite 3 des Vermerks vom 08.07.2024 über die Kindesanhörung vom 02.07.2024, mittig [Blatt 327 der Senatsakten]: „Er […] wünsche sich mehr Tage bei Papa. So gut es gehe, solle es gleich verteilt sein zwischen den Elternteilen.“), besteht angesichts der Hochstrittigkeit der Kindeseltern schon im Ansatz – und insofern ausdrücklich unabhängig von der großen Entfernung der beiden Elternwohnsitze zueinander und den daraus resultierenden (zusätzlichen) Hindernissen für ein Wechselmodell – kein Raum (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2021 – 10 UF 157/20 [Juris; Tz. 14], m.w.N.).

c) Aus den bereits im Sorgerechtsverfahren (Az.: 10 UF 20/24) mit dortigem Beschluss vom 18.04.2024 (BeckRS 2024, 8037 Rn. 27) ausgeführten Gründen besteht weder Anlass noch Raum, den Aufenthalt der Kinder bei ihrer Mutter zu Gunsten des Kindesvaters in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund stellt sich hier lediglich die Frage, in welchem konkreten Umfang der Kindesvater Umgang ausüben darf und muss.

(1) Dabei hatte der Senat in jedem Fall die durch das Amtsgericht für jeweils drei von vier Regelumgangswochenenden zum Nachteil des Kindesvaters angeordnete radiale Begrenzung aufzuheben.

(a) Das folgt einerseits aus den bereits in der Verfügung vom 13.05.2024 ausgeführten Gründen, also namentlich daraus, dass das Amtsgericht insofern über eine bloße „Regelung“ i.S.d. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB hinaus eine „Beschränkung“ i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB angeordnet hat, die sich – weil zeitlich unbeschränkt wirkend – an dem strengen Maßstab des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB messen lassen muss, der im Ergebnis der ergänzenden Befragung des Sachverständigen durch den Senat in dem Termin vom 02.07.2024 unzweifelhaft nicht erfüllt ist.

Auch insofern kann der Senat im Ausgangspunkt vollumfänglich auf die genannte Verfügung (sowie seinen auch hierauf Bezug nehmenden Beschluss vom 11.06.2024) verweisen, in der es insofern heißt:

Eine Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB stellt insbesondere auch die Anordnung räumlicher Restriktionen für die Umgangsausübung dar (BeckOGK BGB/Altrogge, Stand: 15.11.2021, § 1684 Rn. 416; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1684 Rn. 291; Grüneberg/Götz, BGB, 83. Aufl. 2024, § 1684 Rn. 34). Selbst eine eher weitläufige Beschränkung der Umgangsausübung auf das (gesamte) Inland, die sich im Verhältnis zu dem in vorliegender Sache unter Ziffer 1.2 Satz 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung gerichtlich verordneten 50-Kilometer-Radius ab Schule bzw. Kita als deutlich weniger einschneidend für den umgangsberechtigten Elternteil erweist, wäre im Zweifel als Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu qualifizieren und an dessen (strengen) Voraussetzungen zu messen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 19.12.2007 – 12 UF 148/07, NJW-RR 2008, 962 [Juris; Tz. 20]). Es mag bei gerichtlichen Vorgaben zu den räumlichen Modalitäten der Umgangsausübung je nach Fallgestaltung fließende Übergänge zur „bloßen“ Umgangsregelung auf der Grundlage des § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB geben; bei einer Vorgabe des hier in Rede stehenden Ausmaßes dürfte die Schwelle zur Umgangsbeschränkung i.S.d. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB jedoch überschritten sein (vgl. Dürbeck, a.a.O., Rn. 218 f., 289, 291). Dann aber müsste (positiv) festgestellt werden, dass ohne die angeordnete Beschränkung eine Kindeswohlgefährdung vorläge bzw. einträte. Es entspricht nämlich einhelliger Auffassung, dass im Rahmen des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie im Rahmen des § 1666 BGB (Altrogge, a.a.O., Rn. 428; Götz, a.a.O., Rn. 24; Dürbeck, a.a.O., Rn. 286; BeckOK BGB/Veit, 69. Edition – 01.01.2023, § 1684 Rn. 172 f.); im Grunde ist § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB also zu lesen wie ein weiterer Katalogtatbestand des § 1666 Abs. 3 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – XII ZB 150/19, NJW 2023, 56 [Juris; Tz. 36 f.]). Eine „einfache“ Kindeswohldienlichkeit der angeordneten räumlichen Beschränkung reicht also zur Rechtfertigung der Entscheidung im Zweifel nicht aus. Es ist auf der Grundlage der verschrifteten Beschlussgründe nicht zu erkennen, dass das Amtsgericht bei Erlass der angefochtenen Entscheidung von diesem Maßstab ausgegangen wäre (anders als noch im Rahmen des Beschlusses vom 15.11.2019 [Az.: 10 F 78/19; Band X Blatt 78 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakten]). Die Kinder selbst jedenfalls haben sich gegenüber dem Amtsgericht zur Frage der Reiseaufwände und -erfahrungen eher ambivalent erklärt und jeweils betont, dass die gemeinsamen Fahrten bzw. Flüge mit dem Beschwerdeführer – bei aller Belastung – auch ihre schönen Seiten hätten.

Am 02.07.2024 hat der Sachverständige vor dem Senat in tatsächlicher Hinsicht klar und überzeugend erklärt, dass die Reiseaufwände keine Kindeswohlgefährdung darstellen würden. Mit Substanz ist dem kein Beteiligter entgegengetreten. Insbesondere hat auch der Vertreter des Jugendamts im Termin nur vor einer Überforderung der Kinder und des Familiensystems durch einen zeitlich zu engen Rhythmus gewarnt. Die Kinder selbst haben am 02.07.2024 übereinstimmend erklärt, mit den Reiseaufwänden als solchen gut umgehen zu können; auch sonst hat die Kindesanhörung keine Anhaltspunkte dafür ergeben, die Reiseaufwände würden sich als kindeswohlgefährdend erweisen.

In rechtlicher Hinsicht bietet der Schriftsatz der Kindesmutter vom 21.06.2024 keine Grundlage für eine abweichende Bewertung. Insbesondere trägt die dort (auf Seite 3) referenzierte Verfassungsgerichtsentscheidung (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2024 – 1 BvR 2324/23, FamRZ 2024, 946) den von der Kindesmutter (zumindest sinngemäß) postulierten Rechtssatz, eine „Beschränkung“ i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB könne überhaupt nur bzw. erst vorliegen, wenn die Umgangsregelung des Familiengerichts so restriktiv ist, dass eine Beziehung des Kindes zu dem Umgangselternteil praktisch nicht mehr aufgebaut werden kann, nicht. Der Senat hat dies bereits im Termin näher ausgeführt, die Kindesmutter hierzu in der Folge nicht weiter Stellung genommen.

(b) Im Ergebnis der Anhörungen vom 02.07.2024 kommt nunmehr jedoch auch unabhängig von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine radiale Begrenzung, wie der angefochtene Beschluss sie beinhaltet, nicht in Betracht, nachdem unter Berücksichtigung insbesondere der Erklärungen der Kinder selbst diese sich die Aufgabe dieser Restriktion wünschen. Unter Berücksichtigung auch der Einschätzung des Sachverständigen wäre selbst auf dem Boden des weniger engen § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine Aufrechterhaltung der angegriffenen Beschlusslage hinsichtlich der hier in Rede stehenden Regelung zum Radius kein Raum.

(2) Ausgehend von diesen Prämissen war eine Regelung ohne räumliche Begrenzung zu finden. Der Senat hält im Ergebnis die aus dem obigen Beschlusstenor ersichtliche Regelung für am kindeswohlgerechtesten, wobei er neben der – nachvollziehbaren – Mahnung des Vertreters des Jugendamtes, ein zweiwöchiger Turnus könne in Anbetracht der erheblichen Distanz zwischen … und … [Anm.: Hessen] auf eine Überforderung sowohl der Kinder selbst als auch des gesamten Familiensystems hinauslaufen, insbesondere auch … Präferenz für einen weitläufigeren Turnus (alle drei Wochen) und die von beiden Kindern im Kern übereinstimmend geäußerte Präferenz, nach Möglichkeit den Umgang jeweils gemeinsam wahrzunehmen, berücksichtigt hat. Dass … Wunsch, möglichst jedes zweite Wochenende beim Vater in … [Anm.: Hessen] zu verbringen, insofern zurückstehen muss, ist letztlich unvermeidlich.

Mit der Einbeziehung der Kindesmutter in die Rückführung bei Beendigung des jeweiligen Umgangs trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass die Umgangsausübung für den Kindesvater vor dem Hintergrund des erheblichen Auseinanderfallens der beiden Wohnsitze eine logistische Herausforderung darstellt. Eine weitergehende Einbeziehung der Kindesmutter (insbesondere ggf. auch in die Abholung bei Umgangsbeginn) erscheint dem Senat nicht tunlich. Entsprechendes gilt für eine je nach Transportmedium – Flugzeug oder Bahn – differenzierende Regelung; letztlich muss (und wird) der Kindesvater einen Weg finden, die Kinder bei Rückführung auch dann zur … zu verbringen, wenn er im Einzelfall einen Flug wählt. Auch Regelungen zu einem begleiteten Transport der Kinder ohne Anwesenheit des Kindesvaters erscheinen dem Senat nicht angezeigt. Dass der Kindesvater mit Blick auf den Gesundheitszustand seiner Mutter insofern vor (zusätzlichen) Herausforderungen stehen mag, ist dem Senat bewusst; letztlich liegt dieser Umstand aber in der Sphäre des Kindesvaters, dem es insofern obliegt, in geeigneter Weise – etwa durch die Einschaltung eines Pflegedienstes – Lösungen zu finden, die ihm die persönliche Abholung bzw. Rückführung der Kinder erlauben.

(3) Der Senat hat es unter Berücksichtigung seiner Entscheidungspraxis einerseits und der Umstände des vorliegenden Falles – insbesondere abermals des erheblichen Konfliktpotentials zwischen den beiden Elternteilen sowie der erheblichen räumlichen Distanz – andererseits für nicht tunlich gehalten, mit dem Amtsgericht selbst die sehr kurzen Ferien von maximal einwöchiger Dauer in der Form in die Umgangsregelung einzubeziehen, dass hier eine Aufteilung in Zeitfenster von höchstens einer halben Woche erfolgt. Bezüglich Pfingsten und der Pfingstferien erscheint eine besondere (Feiertags- oder Ferien-) Regelung insgesamt nicht angezeigt; bzgl. der Herbstferien hat der Senat im Ergebnis auf einen jährlichen Wechsel mit den Osterferien erkannt (Blockwechsel). Ob insofern, aber auch in Bezug auf die Verschiebung des Turnus‘ für den Regelumgang von bisher jedem zweiten auf nunmehr jedes dritte Wochenende unter Berücksichtigung der gleichzeitigen Verbesserungen für den Kindesvater (per saldo) eine sogenannte reformatio in peius (dennoch) vorliegt, muss der Senat nicht entscheiden, weil eine solche mit Rücksicht auf den Charakter des Umgangsverfahrens als Amtsverfahren nach einhelliger Auffassung jedenfalls zulässig wäre (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2020 – 15 UF 40/18 [Juris; Tz. 16]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.08.2018 – 2 UF 57/18 [Juris; Tz. 40]; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, FamFG § 69 Rn. 3; Staudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2023, § 1684 Rn. 505, m.w.N.).

(4) Der Senat hat letztlich davon abgesehen, mit dem Amtsgericht eine „Telefonregelung“ zu den Geburtstagen zu treffen. Er hält es jedoch für absolut selbstverständlich, dass der jeweils beaufsichtigende Elternteil es ermöglicht, dass die Kinder an ihrem jeweiligen eigenen Geburtstag mit dem jeweils anderen Elternteil telefonieren, aber auch an dem Geburtstag des anderen Elternteiles. (…)

3. Der Senat hat die wiederholte Anregung des Kindesvaters, die Kindesmutter ggf. zwangsweise an den Umgangskosten zu beteiligen, nicht aufgegriffen.

a) Soweit die Kindesmutter im Rahmen der Exploration gegenüber dem Gerichtssachverständigen selbst erklärt hat, sich eine (hälftige) Beteiligung an den Umgangskosten vorstellen zu können, ist damit jedenfalls kein selbständiger Anspruch (etwa nach Maßgabe der §§ 780 f. BGB) begründet worden (ein [hier mangels Rechtsbindungswillens schon im Ansatz auszuschließendes] abstraktes Versprechen bzw. Anerkenntnis wäre zudem jedenfalls formnichtig, weil die Kindesmutter ihre Erklärung jedenfalls nicht schriftlich abgegeben hat; §§ 125 Satz 1, 780 Satz 1, 781 Satz 1 BGB; vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Aufl. 2024, § 780 Rn. 6 u. § 781 Rn. 11). Nicht entschieden werden muss daher, ob ein Anspruch des Kindesvaters gegen die Kindesmutter auf Grundlage der §§ 780 f. BGB im Rahmen des vorliegenden Kindschaftsverfahrens geltend gemacht und ggf. tituliert werden könnte, oder zum Gegenstand einer (separaten) Familienstreitsache gemacht werden müsste.

b) Aus den gesetzlichen Bestimmungen zum Umgangsrecht – insbesondere aus § 1684 BGB selbst – lässt sich eine (unmittelbar gesetzliche und ggf. im Rahmen der Kindschaftssache „Umgang“ [mit-] titulierbare) Pflicht des betreuenden Elternteils zur Beteiligung an den Umgangskosten jedenfalls in aller Regel nicht herleiten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2009 – 13 UF 58/09, BeckRS 2009, 86688; BeckOGK BGB/Altrogge, Stand: 15.11.2021, § 1684 Rn. 628). Eine ausnahmsweise Beteiligung des betreuenden Elternteils an den Umgangskosten könnte allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Verpflichtete diese nicht aufbringen kann, der andere Elternteil über ein auskömmliches Einkommen verfügt und das Umgangsrecht andernfalls leerlaufen würde (so zumindest OLG Brandenburg, a.a.O., unter Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 – 1 BvR 2029/00, NJW 2002, 1863 [1864], wobei dort eine Kostenbeteiligung im eigentlichen Sinne nicht thematisiert wird, sondern lediglich ein Einbezug des betreuenden Elternteils in den Transport der Kinder, wie ihn hier auch der Senat in Teilen angeordnet hat). Dass diese Voraussetzungen hier vorlägen, ist bei allem Verständnis für die erhebliche finanzielle Last, die die große Distanz zwischen den Wohnsitzen der Elternteile für den Kindesvater mit sich bringt, nicht zu ersehen. Insofern muss es letztlich bei der bereits in dem Beschluss des Senats vom 11.06.2024 zum Ausdruck gebrachten (Mit-) Berücksichtigung der Umgangskosten im Rahmen des Unterhaltsverfahrens bleiben, soweit dort Raum für eine entsprechende Berücksichtigung besteht (vgl. im Einzelnen Altrogge, a.a.O., Rn. 629, 631 ff., m.w.N.; ferner OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2020 – 13 UF 184/19, NJW-RR 2020, 325 Rn. 18; BeckOK BGB/Reinken, 70. Edition – 01.05.2024, § 1603 Rn. 37 f.), was hier nicht näher bewertet werden kann. Nicht ausschlaggebend ist insofern jedenfalls der Hinweis des Kindesvaters, der Verweis eines umgangsberechtigten Elternteils auf das Unterhaltsverfahren hänge von der Zufälligkeit ab, ob im konkreten Fall zwischen den Beteiligten gleichzeitig ein Unterhaltsverfahren schwebt. Wo das im Zeitpunkt der Umgangsentscheidung (noch) nicht (bzw. ggf. nicht mehr) der Fall ist, könnte und müsste eine Berücksichtigung außergerichtlich geltend gemacht bzw. auf die Abänderung eines bereits errichteten Unterhaltstitels hingewirkt werden.

4. Über die elterliche Sorge hat der Senat (auch unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Kindesvaters vom 30.06.2024 und 14.07.2024) nicht zu entscheiden (und war folgerichtig auch die Beweisaufnahme bzw. Anhörung und Erörterung nicht auf sorgerelevante Aspekte zu lenken), da die elterliche Sorge nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Eine etwaige (Ab-) Änderungszuständigkeit bzgl. der gültigen Sorgerechtsentscheidung liegt jedenfalls nicht beim Senat. Abgesehen davon besteht aus Sicht des Senats in der Sache auch keinerlei Anlass, die gültige Sorgerechtslage (ab-) zu ändern.

5. Die Neufassung der Kostenentscheidung für das Verfahren des ersten Rechtszugs hat nur klarstellenden Charakter. Mit Rücksicht auf § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO und das dort entlehnte Begriffsverständnis liegt auf der Hand, dass das Amtsgericht der Sache nach hat aussprechen wollen, dass die Gerichtskosten von den beiden Elternteilen – nicht aber auch von dem Verfahrensbeistand (vgl. § 158c Abs. 4 FamFG) oder gar von den vom Verfahren betroffenen Kindern (§ 81 Abs. 3 FamFG) – zu gleichen Teilen, d. h. jeweils zur Hälfte, zu tragen sind. Dieser Ausspruch begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken.

III.

Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die aus diesem Beschluss folgende Umgangsregelung beruht auf § 89 Abs. 2 FamFG.

IV.

Die Kostenentscheidung für den Beschwerderechtszug folgt aus §§ 69 Abs. 3, 81 Abs. 1 Satz 1 u. 3 FamFG, die Wertfestsetzung (§ 55 Abs. 2 FamGKG) aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 FamGKG. Danach bleibt es ungeachtet der Verfahrensbetroffenheit zweier Kinder bei dem Regelwert von (einmalig) 4.000,00 Euro.


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