AG Dresden, Az.: 312 F 2115/14 –Beschluss vom 23.09.2014
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber der…-……. der Kündigung folgender Abonnements zuzustimmen:
- Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR) inkl. Online,
- Neue Juristische Wochenschrift (NJW) inkl. Online,
- Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA),
- NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht (NJW-RR)
- Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ).
Siehe auch: Abofallen im Internet: Widerrufen, anfechten, kündigen.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, gegenüber der …… zur Kundennummer … zuzustimmen.
3. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.800,00 Euro.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratete Eheleute. Beim Amtsgericht Dresden -Familiengericht- ist ein Scheidungsverfahren anhängig.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und die Antragsgegnerin Steuerberaterin. Sie waren Gesellschafter der …, Rechtsanwalt und Steuerberatern GbR, welche sich nach Kündigung durch die Antragstellerin vom 14.03.2014 seitdem in Liquidation befindet.
Die GbR hat die im Tenor genannten Zeitschriften über die …-Buchhandlung im Abonnement bezogen. Darüber hinaus hat die GbR bei der … GmbH das Produkt … gebucht. An der von der Antragstellerin begehrten Auflösung der Abonnements hat der Antragsgegner nicht mitgewirkt.
Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber der …-Buchhandlung der Kündigung folgender Abonnements zuzustimmen:
– Monatszeitschrift für Deutsches Recht (MDR) inkl. Online,
– Neue Juristische Wochenschrift (NJW) inkl. Online,
– Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA),
– NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht (NJW-RR)
– Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) sowie
gegenüber der … GmbH der Kündigung des dort gebuchten Produktes …. zur Kundennummer … zuzustimmen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet dass der Bezug der Zeitschriften bzw. der Online-Ausgaben sowie des …-Produktes erforderlich seien, um die noch laufenden Mandate sachgerecht abarbeiten zu können.
II.
Das Familiengericht ist funktionell zuständig.
Das vorliegende Verfahren hat Ansprüche zwischen miteinander verheirateten Personen im Zusammenhang mit deren Scheidung zum Gegenstand (siehe § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Die Antragstellern und der Antragsgegner sind verheiratete Eheleute. Beim Amtsgericht Dresden -Familiengericht- ist deren Ehescheidungsverfahren anhängig. Die hier geltend gemachten Mitwirkungsansprüche im Zuge der Auseinandersetzung einer zwischen den Eheleuten bestandenen GbR steht im Zusammenhang mit der Scheidung.
Der zulässige Antrag war begründet.
Die Antragstellerin als Liquidator der GbR. i.L. kann vom Antragsgegner als anderen Liquidator Mitwirkung, wie hier Abgabe von entsprechenden Erklärungen gegenüber den Lieferanten, bei der Beendigung der Zeitschriften-Abonnements bzw. der Online-Ausgaben sowie des Juris-Produktes verlangen gemäß § 730 BGB. Im Ergebnis der Kündigung der Brehmer und Brehmer, Rechtsanwalt und Steuerberaterin GbR durch die Antragstellerin ist die GbR auseinanderzusetzen. Das beinhaltet unter anderem die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen über den Bezug von Zeitschritten und ähnlichem zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Unter Berücksichtigung der Kündigung der Gesellschaft vor ca. einem halben Jahr und den in den meisten Fällen, auch nur unter Beachtung einer längeren Kündigungsfrist kündbaren Zeitschriften-Abonnements, erachtet das Gericht die von der Antragstellerin aktuell angestrebte Kündigung der Zeitschriften-Abonnements als eine sachdienliche Auseinandersetzungshandlung, zu deren Vornahme es des Tätigwerdens beider Liquidatoren bedarf. Eine GbR i.L. ist gerade nicht davon gekennzeichnet, dass diese unbeeinträchtigt von der Kündigung des Gesellschaftsvertrages die Tätigkeit der früheren GbR einfach fortsetzen kann. Bezogen auf die Brehmer und Brehmer, Rechtsanwalt und Steuerberaterin GbR i.L. ist dem Antragsgegner, der die anwaltlichen Mandate weiter bearbeitet, durchaus zuzumuten, sich die erforderlichen Informationen aus der Fachliteratur anderweitig zu verschaffen, so z.B. durch Nutzung von Bibliotheken oder unentgeltlichen Online-Portalen. Letztlich ist der Antragsgegner, der neben seiner Tätigkeit als Liquidator der GbR i.L. auch als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig ist, auch verpflichtet, sich auch aus dieser Tätigkeit in Bezug auf aktuelle Entwicklungen im Fachgebiet auf dem Lautenden zu halten. Kenntnisse, die sich der Antragsgegner als Rechtsanwalt Dieter Brehmer verschafft hat, kann er ohne weiteres auch als Liquidator der Brehmer und Brehmer, Rechtsanwalt und Steuerberaterin GbR i.L. nutzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 36 FamGKG.