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Adoptionsverfahren – Anhörungsrüge des übergangenen Kindes des Annehmenden

In einem ungewöhnlichen Adoptionsfall in Frankfurt am Main wurde die Adoption eines Kindes durch einen alleinstehenden Mann vorläufig gestoppt, da sein eigenes, bereits volljähriges Kind nicht in das Verfahren einbezogen wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt hob den Adoptionsbeschluss auf und ordnete die Anhörung des übergangenen Kindes an, um dessen Interessen zu wahren. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Berücksichtigung aller Familienmitglieder in Adoptionsverfahren.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein Kind des Annehmenden im Adoptionsverfahren angehört werden muss.
  • Es ging um die rechtliche Beteiligung und Rechte eines bereits existierenden Kindes in der Familie des Annehmenden.
  • Eine Schwierigkeit bestand darin, dass das Kind im bisherigen Verfahren nicht berücksichtigt worden war.
  • Das Gericht entschied, dass das Kind an dem Verfahren beteiligt werden muss.
  • Diese Entscheidung basierte auf der Überlegung, dass das Kind ein berechtigtes Interesse an der Adoption hat.
  • Die Beteiligung des Kindes stellt sicher, dass dessen Perspektive und Interessen im Adoptionsprozess gewahrt bleiben.
  • Die Entscheidung stärkt die Rechte von bestehenden Kindern im Kontext von Adoptionsverfahren.
  • Für zukünftige Adoptionsverfahren bedeutet dies mehr Transparenz und Anhörungsrechte für Kinder der Annehmenden.
  • Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Berücksichtigung familiärer Bindungen im Adoptionsprozess.
  • Die Auswirkungen des Urteils verbessern die rechtliche Absicherung und den Schutz der Interessen von Kindern in Adoptionsverfahren.

Anhörungsrüge im Adoptionsverfahren: Ein Weg zum Kindeswohl in Deutschland

In Deutschland sind Adoptionsverfahren ein sensibler Teil des Familienrechts und stellen sowohl für die Annehmenden als auch für die betroffenen Kinder weitreichende Entscheidungen dar. Die Adoption dient dem Kindeswohl und der Schaffung stabiler familiärer Verhältnisse. Dabei müssen gesetzliche Regelungen beachtet werden, die sicherstellen, dass die Interessen des Kindes im Mittelpunkt stehen. Ein zentraler Aspekt in diesen Verfahren ist das rechtliche Gehör, das auch dem übergangenen Kind zusteht, welches möglicherweise aus wichtigen Entscheidungen ausgeschlossen wurde.

In bestimmten Fällen kann eine Anhörungsrüge eingereicht werden, sollten die Rechte des Kindes vernachlässigt worden sein. Dies gibt dem übergangenen Kind die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten, um seine Stimme im Adoptionsprozess zu erheben. Es ist eine Möglichkeit, die eigene Position klarzustellen, insbesondere wenn das Kindeswohl möglicherweise gefährdet erscheinen könnte. Die Rolle von Kindesvertretern sowie von sozialen Diensten kann dabei entscheidend sein, um die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu vertreten.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit einer Anhörungsrüge eines übergangenen Kindes des Annehmenden befasst und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen und Entscheidungen beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Übergangenes Kind erhebt erfolgreich Anhörungsrüge im Adoptionsverfahren

In einem komplexen Adoptionsfall hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine wegweisende Entscheidung getroffen.

Anhörungsrüge eines übergangenen Kindes im Adoptionsverfahren
Das Oberlandesgericht Frankfurt hob die Adoption eines Kindes auf, weil das volljährige leibliche Kind des Annehmenden nicht angehört wurde, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstellt und die Rechte aller Beteiligten im Adoptionsprozess betont. (Symbolfoto: Flux gen.)

Der Fall drehte sich um die Adoption eines minderjährigen Kindes durch einen alleinstehenden Mann, der bereits ein eigenes Kind hatte. Das Besondere an diesem Fall war, dass das leibliche Kind des Annehmenden nicht angehört wurde, obwohl es zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig war.

Versäumte Anhörung löst rechtliche Kontroverse aus

Das Amtsgericht hatte die Adoption zunächst ohne Anhörung des volljährigen Kindes des Annehmenden ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht bestätigt. Das übergangene Kind legte daraufhin Verfassungsbeschwerde ein, die vom Bundesverfassungsgericht angenommen wurde. Das höchste deutsche Gericht verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht mit der Maßgabe, das volljährige Kind anzuhören.

Oberlandesgericht erkennt Verfahrensfehler an

In seiner erneuten Befassung mit dem Fall erkannte das Oberlandesgericht Frankfurt den Verfahrensfehler an. Es stellte fest, dass die unterbliebene Anhörung des volljährigen Kindes des Annehmenden einen erheblichen Verfahrensmangel darstellte. Das Gericht betonte, dass gemäß § 192 Abs. 3 FamFG das volljährige Kind des Annehmenden hätte angehört werden müssen, da es zum Zeitpunkt der Adoption bereits volljährig war.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf mehrere rechtliche Grundlagen. Es verwies auf die §§ 1757, 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen bisherigen Verwandten erlischt, während es zu den Verwandten des Annehmenden neu begründet wird. Dies betrifft auch die Geschwisterbeziehung zwischen dem angenommenen Kind und dem leiblichen Kind des Annehmenden. Das Gericht betonte, dass die Anhörung des volljährigen Kindes des Annehmenden zwingend erforderlich ist, um dessen Interessen zu berücksichtigen.

Folgen für das Adoptionsverfahren

Als Konsequenz dieser Entscheidung hob das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Es betonte, dass im weiteren Verfahren eine Anhörung des volljährigen Kindes des Annehmenden durchzuführen sei. Diese Anhörung soll dazu dienen, die Interessen und Bedenken des volljährigen Kindes in Bezug auf die Adoption zu berücksichtigen.

Das Gericht unterstrich in seiner Entscheidung die Bedeutung der Verfahrensrechte aller Beteiligten in Adoptionsverfahren. Es stellte klar, dass die Anhörung des volljährigen Kindes des Annehmenden nicht nur eine formale Anforderung ist, sondern auch dazu dient, mögliche Konflikte oder Bedenken frühzeitig zu erkennen und zu adressieren. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, in Adoptionsverfahren die Rechte und Interessen aller Familienmitglieder sorgfältig zu berücksichtigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die zwingende Notwendigkeit, volljährige Kinder des Annehmenden in Adoptionsverfahren anzuhören. Diese Anhörung ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern dient dem Schutz der Interessen aller Beteiligten und der Wahrung des Familienfriedens. Das Gericht betont damit die Bedeutung eines umfassenden und fairen Verfahrens in Adoptionssachen, das die Rechte und Perspektiven aller Familienmitglieder berücksichtigt.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für potenzielle Adoptiveltern und volljährige Kinder in Adoptionsfamilien unterstreicht dieses Urteil Ihr Recht auf Gehör im Verfahren. Als Adoptivbewerber mit erwachsenen Kindern müssen Sie sicherstellen, dass alle Familienmitglieder angehört werden. Volljährige Kinder haben nun die Gewissheit, dass ihre Perspektive berücksichtigt werden muss. Dies kann zwar den Prozess verlängern, stärkt aber letztlich den Familienfrieden. Fühlen Sie sich übergangen, haben Sie das Recht, eine Anhörung einzufordern. Scheuen Sie sich nicht, rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen zu wahren. Das Gericht signalisiert deutlich: Ihre Stimme zählt im Adoptionsverfahren.


Weiterführende Informationen


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Warum ist die Anhörung eines volljährigen Kindes des Annehmenden im Adoptionsverfahren wichtig?

Die Anhörung eines volljährigen Kindes des Annehmenden im Adoptionsverfahren ist von großer Bedeutung, da sie dem Schutz der Interessen aller Familienmitglieder dient. Das Gesetz schreibt in § 193 FamFG vor, dass das Gericht in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anhören muss. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Kinder minderjährig oder volljährig sind.

Berücksichtigung der familiären Interessen

Die Anhörung ermöglicht es dem Gericht, die Auswirkungen der Adoption auf das gesamte Familiengefüge zu beurteilen. Stellen Sie sich vor, Sie möchten als Elternteil eine erwachsene Person adoptieren. Ihre eigenen volljährigen Kinder könnten durch diese Entscheidung in ihren Rechten und Interessen betroffen sein, beispielsweise in erbrechtlicher Hinsicht. Durch die Anhörung erhalten sie die Möglichkeit, ihre Sichtweise darzulegen und eventuelle Bedenken zu äußern.

Prüfung der sittlichen Rechtfertigung

Das Gericht muss gemäß § 1767 Abs. 1 BGB prüfen, ob die Annahme eines Volljährigen sittlich gerechtfertigt ist. Die Aussagen der volljährigen Kinder des Annehmenden können wichtige Hinweise darauf geben, ob bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden besteht oder zu erwarten ist. Wenn Sie beispielsweise seit vielen Jahren eine enge Beziehung zu der Person pflegen, die Sie adoptieren möchten, können Ihre volljährigen Kinder dies bestätigen und so zur Entscheidungsfindung des Gerichts beitragen.

Vermeidung von Interessenkonflikten

Die Anhörung dient auch dazu, mögliche Interessenkonflikte aufzudecken und abzuwägen. § 1769 BGB bestimmt, dass die Annahme nicht ausgesprochen werden soll, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. In einem solchen Fall müssen Sie damit rechnen, dass das Gericht die verschiedenen Interessen sorgfältig gegeneinander abwägt.

Förderung der Akzeptanz

Durch die Einbeziehung aller Familienmitglieder in den Entscheidungsprozess kann die Akzeptanz der Adoption innerhalb der Familie gefördert werden. Wenn Ihre volljährigen Kinder die Möglichkeit haben, ihre Meinung zu äußern und sich gehört fühlen, kann dies zu einem besseren Verständnis und einer höheren Akzeptanz der neuen Familienkonstellation führen.

Die Anhörung der volljährigen Kinder des Annehmenden ist somit ein wesentlicher Bestandteil des Adoptionsverfahrens. Sie trägt dazu bei, dass die Entscheidung über die Adoption auf einer umfassenden Informationsgrundlage getroffen wird und die Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.


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Welche rechtlichen Schritte können volljährige Kinder einleiten, wenn ihre Anhörung im Adoptionsverfahren versäumt wurde?

Volljährige Kinder, deren Anhörung im Adoptionsverfahren versäumt wurde, haben mehrere rechtliche Möglichkeiten, um gegen diese Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorzugehen:

Verfassungsbeschwerde

Der wichtigste rechtliche Schritt ist die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Diese Beschwerde richtet sich gegen die Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Wenn Sie als volljähriges Kind nicht angehört wurden, können Sie innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Adoption diese Beschwerde einreichen.

Folgen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde

Bei einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde wird die Rechtskraft des Adoptionsbeschlusses aufgehoben. Das bedeutet, dass das Verfahren an das zuständige Familiengericht zurückverwiesen wird. Dort muss dann eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung Ihrer Anhörung stattfinden.

Anhörungsrüge

In manchen Fällen kann auch eine Anhörungsrüge nach § 44 FamFG in Betracht kommen. Diese ist beim Gericht einzulegen, das den Adoptionsbeschluss erlassen hat. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen ab Kenntnis von der Gehörsverletzung.

Bedeutung der Anhörung

Die Anhörung der volljährigen Kinder des Annehmenden ist von großer Bedeutung, da laut § 1769 BGB eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen. Durch Ihre Anhörung hätten Sie die Möglichkeit gehabt, Ihre Interessen darzulegen und eventuelle Einwände gegen die Adoption vorzubringen.

Prüfung der Erfolgsaussichten

Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, sollten Sie sorgfältig abwägen, ob tatsächlich überwiegende Interessen Ihrerseits der Adoption entgegenstehen. Das Gericht wird bei einer erneuten Prüfung alle Umstände berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen besteht oder zu erwarten ist.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Interessen durch die Adoption erheblich beeinträchtigt werden, etwa durch eine wesentliche Reduzierung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche, können die genannten rechtlichen Schritte eine Möglichkeit sein, Ihre Position in das Verfahren einzubringen und Ihre Rechte zu wahren.


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Wie wirkt sich eine fehlende Anhörung auf die Entscheidung im Adoptionsverfahren aus?

Eine fehlende Anhörung des Kindes im Adoptionsverfahren kann erhebliche Auswirkungen auf die Entscheidung haben und sogar zur Aufhebung des Beschlusses führen.

Rechtliche Grundlage der Kindesanhörung

Die Anhörung des Kindes ist in Art. 268abis Abs. 1 ZGB gesetzlich vorgeschrieben. Sie dient dazu, der Adoptionsbehörde ein unmittelbares Bild über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes zu vermitteln.

Folgen einer unterlassenen Anhörung

Wird die Anhörung ohne wichtige Gründe unterlassen, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dies kann verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:

  1. Anfechtbarkeit der Adoption: Wenn ein urteilsfähiges Kind nicht angehört wurde und dadurch auch seine Zustimmung zur Adoption nicht eingeholt wurde, ist die Adoption anfechtbar (Art. 269 Abs. 1 ZGB).
  2. Beschwerdemöglichkeit: Wurde ein urteilsfähiges Kind nicht angehört, aber hat auf andere Weise seine Zustimmung zur Adoption gegeben, kann dieser Verfahrensfehler mit Beschwerde gerügt werden (Art. 268abis Abs. 3 ZGB).
  3. Aufhebung des Beschlusses: In schwerwiegenden Fällen kann die fehlende Anhörung zur Aufhebung des Adoptionsbeschlusses führen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall entschieden, dass die unterlassene Anhörung eines sechsjährigen Kindes ein Grund zur Aufhebung des Beschlusses war.

Bedeutung für das Verfahren

Die Anhörung des Kindes ist ein zentrales Element im Adoptionsverfahren. Sie darf nicht leichtfertig übergangen werden, selbst wenn das Kind noch sehr jung ist. Stellen Sie sich vor, Sie sind Adoptionsbewerber: Eine unterlassene Anhörung könnte den gesamten Adoptionsprozess gefährden und zu erheblichen Verzögerungen führen.

Ausnahmen von der Anhörungspflicht

Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen von einer Anhörung abgesehen werden kann:

  • Das Alter des Kindes ist zu niedrig.
  • Es liegen andere wichtige Gründe vor, die in der Person des Kindes selbst liegen müssen.

Wenn Sie an einem Adoptionsverfahren beteiligt sind, ist es wichtig zu wissen, dass die Behörden sehr sorgfältig prüfen müssen, ob eine Anhörung durchgeführt werden kann. Selbst wenn ein Elternteil sich weigert, das Kind zur Anhörung zu bringen, muss die Behörde Wege finden, die Rechte des Kindes zu wahren, etwa durch die Bestellung eines Kindesvertreters.


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Welche Rolle spielen die Interessen eines volljährigen Kindes des Annehmenden im Rahmen der Adoption?

Die Interessen eines volljährigen Kindes des Annehmenden spielen eine wichtige Rolle im Adoptionsverfahren für Erwachsene. Das Familiengericht ist verpflichtet, diese Interessen zu berücksichtigen und abzuwägen.

Anhörung des volljährigen Kindes

Das Gericht muss das volljährige Kind des Annehmenden im Rahmen des Adoptionsverfahrens anhören. Dies gibt dem Kind die Möglichkeit, seine Sichtweise und eventuelle Bedenken zu äußern. Stellen Sie sich vor, Sie wären das volljährige Kind – Ihre Meinung würde in diesem Prozess gehört und berücksichtigt werden.

Abwägung der Interessen

Die Interessen des volljährigen Kindes werden vom Gericht gegen die Interessen des Anzunehmenden und des Annehmenden abgewogen. Dabei geht es oft um erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Aspekte. Wenn Sie beispielsweise als volljähriges Kind befürchten, dass Ihre Erbansprüche durch die Adoption erheblich geschmälert werden, könnte dies ein relevanter Einwand sein.

Mögliche Ablehnung der Adoption

In besonderen Fällen können die Interessen des volljährigen Kindes so schwerwiegend sein, dass sie der Adoption entgegenstehen. Das Gericht kann die Adoption dann ablehnen. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Interessen des Kindes besonders stark beeinträchtigt würden und diese Beeinträchtigung die Vorteile der Adoption überwiegt.

Rechtliche Grundlage

Die Berücksichtigung der Interessen des volljährigen Kindes basiert auf § 1769 BGB. Dieser besagt, dass die Annahme nicht ausgesprochen werden soll, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Grenzen der Interessenberücksichtigung

Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede Beeinträchtigung der Interessen des volljährigen Kindes automatisch zur Ablehnung der Adoption führt. Normale erbrechtliche oder unterhaltsrechtliche Folgen reichen in der Regel nicht aus, um eine Adoption zu verhindern. Nur wenn diese Folgen außergewöhnlich schwerwiegend sind, können sie ausschlaggebend sein.

Wenn Sie als volljähriges Kind des Annehmenden von einer geplanten Adoption erfahren, haben Sie also das Recht, Ihre Bedenken zu äußern. Das Gericht wird Ihre Interessen sorgfältig prüfen und in seine Entscheidung einbeziehen.


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Welche rechtlichen Grundlagen sind entscheidend für die Anhörungspflicht im Adoptionsverfahren?

Die Anhörungspflicht im Adoptionsverfahren basiert auf mehreren rechtlichen Grundlagen, die sicherstellen, dass alle Beteiligten angemessen gehört werden:

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG)

Das FamFG regelt die Anhörungspflichten im Adoptionsverfahren detailliert:

  • § 192 FamFG schreibt die persönliche Anhörung des Annehmenden und des Kindes vor. Dies gilt für Verfahren zur Annahme als Kind sowie zur Aufhebung des Annahmeverhältnisses.
  • § 193 FamFG erweitert die Anhörungspflicht auf die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden. Wenn Sie also selbst Kinder adoptieren möchten, müssen Ihre eigenen Kinder ebenfalls angehört werden.
  • § 194 FamFG regelt die Anhörung des Jugendamts, sofern der Anzunehmende oder Angenommene minderjährig ist. Das Jugendamt spielt eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Kindeswohls.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB enthält grundlegende Bestimmungen zur Adoption:

  • § 1752 BGB legt fest, dass die Adoption durch Beschluss des Familiengerichts auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen wird. Dies impliziert die Notwendigkeit einer gerichtlichen Prüfung, bei der alle Beteiligten angehört werden müssen.

Grundgesetz (GG)

Das Grundgesetz bildet die verfassungsrechtliche Basis für die Anhörungspflicht:

  • Artikel 103 Absatz 1 GG garantiert das Recht auf rechtliches Gehör. Dieses Grundrecht gilt auch im Adoptionsverfahren und erstreckt sich auf alle Personen, die von der Entscheidung rechtlich betroffen sind.

Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)

Das AdVermiG regelt die Vermittlung von Adoptionen und enthält ebenfalls relevante Bestimmungen:

  • § 7 AdVermiG schreibt vor, dass die Adoptionsvermittlungsstelle eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber durchführt. Diese Prüfung umfasst auch Gespräche und Anhörungen der Beteiligten.

Wenn Sie an einem Adoptionsverfahren beteiligt sind, sei es als Adoptionswilliger, leibliches Kind oder anderweitig Betroffener, haben Sie das Recht, angehört zu werden. Diese umfassenden Anhörungspflichten dienen dazu, alle relevanten Aspekte und Interessen zu berücksichtigen und eine dem Kindeswohl dienliche Entscheidung zu treffen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Adoption

Die Adoption bezeichnet die rechtliche und dauerhafte Aufnahme eines Kindes in eine andere Familie als der biologischen. Mit der Adoption erwirbt das Kind die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind, einschließlich des Erb- und Unterhaltsrechts. Im Kontext des Textes geht es um eine Adoption, die aufgrund der fehlenden Anhörung eines volljährigen Kindes des Annehmenden auf juristische Herausforderungen stößt. Die Adoption erfordert rechtliche Schritte und Überprüfungen, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl gewahrt wird (§ 1741 BGB).

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Kindeswohl

Das Kindeswohl steht im Fokus des Familienrechts und beschreibt den Schutz und die Förderung der physischen, psychischen und emotionalen Wohlergehen eines Kindes. In Adoptionsverfahren ist es das entscheidende Kriterium, ob eine Adoption genehmigt wird. Gesetzlich wird gefordert, dass alle Entscheidungen, insbesondere in Familienangelegenheiten, das Wohl des Kindes als obersten Maßstab haben müssen (§ 1741 BGB). Im vorliegenden Fall wurde das Kindeswohl durch die versäumte Anhörung beeinträchtigt.

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Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör ist ein Grundprinzip in deutschen Gerichtsverfahren, das sicherstellt, dass alle Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Meinung kundzutun und gehört zu werden, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Im Adoptionsverfahren bedeutet dies, dass auch volljährige Kinder des Annehmenden angehört werden müssen, um ihre Interessen zu berücksichtigen (§ 192 Abs. 3 FamFG). Der Fall zeigt, dass eine unterlassene Anhörung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

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Verfahrensfehler

Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn in einem Gerichtsverfahren Regeln oder Vorschriften missachtet werden, was die Fairness oder die Korrektheit des Verfahrens beeinträchtigen kann. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder neu verhandelt werden muss. In dem Text wird der Verfahrensfehler durch die fehlende Anhörung des volljährigen Kindes des Annehmenden beschrieben, was die Rechtmäßigkeit der Adoptionsentscheidung in Frage stellte.

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Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde ist ein rechtliches Mittel, das einer Person erlaubt, den Schutz ihrer Grundrechte beim Bundesverfassungsgericht einzuklagen, wenn sie durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wurde. In dem analysierten Text reichte das übergangene volljährige Kind eine Verfassungsbeschwerde ein, um seine Anhörung im Adoptionsverfahren durchzusetzen. Dies zeigt, dass ihm das rechtliche Gehör bei der Adoption verwehrt wurde.

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FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)

Das FamFG regelt das gerichtliche Verfahren in Familiensachen. Es enthält spezifische Bestimmungen, die Verfahren bei Fragen des Familienrechts, wie etwa Adoptionen, betreffen. Im Kontext des Textes ist insbesondere § 192 Abs. 3 FamFG relevant, der die Anhörung von betroffenen Personen im Adoptionsverfahren regelt und dessen Missachtung als Verfahrensfehler erkannt wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1741 BGB – Adoptionsverfahren: Nach diesem Paragraphen ist die Adoption eines Kindes nur dann möglich, wenn das Kindeswohl im Vordergrund steht. Zunächst muss das Familiengericht sicherstellen, dass die Adoption dem Interesse des Kindes dient. Das Gericht hat hier eine besondere Verantwortung, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob das übergangene Kind in das Verfahren einbezogen wurde und ob seine Interessen hinreichend gewürdigt wurden.
  • § 50 SGB VIII – Mitwirkung der Betroffenen: Dieser Paragraph regelt die Mitwirkung von Betroffenen in den Verfahren des Kinder- und Jugendhilferechts, einschließlich Adoptionen. Hierbei ist es entscheidend, dass betroffene Kinder und deren Vertreter Gehör finden. Die Anhörung des übergangenen Kindes ist notwendig, um sicherzustellen, dass dessen Meinung und Wünsche in den Entscheidungsprozess einfließen. Im vorliegenden Fall ist die Verletzung dieses Rechtes zentral, da das Kind ohne Anhörung übergangen wurde, was die Rechtmäßigkeit des Verfahrens in Frage stellt.
  • Art. 12 UN-Kinderrechtskonvention – Recht des Kindes auf Anhörung: Laut Artikel 12 dieser Konvention haben Kinder das Recht, in allen sie betreffenden Angelegenheiten gehört zu werden. Dieser internationale Rechtsstandard verpflichtet Staaten, die Meinungen von Kindern ernst zu nehmen und sie in Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Im Kontext der Adoption bedeutet dies, dass das übergangene Kind in die Verfahren involviert werden muss, um mögliche negative Auswirkungen auf dessen psychisches und emotionales Wohl zu vermeiden.
  • § 1857 BGB – Zustimmung der Eltern: Bei einem Adoptionsverfahren ist die Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes erforderlich, es sei denn, diese sind nicht vorhanden oder die Zustimmung kann aus wichtigen Gründen versagt werden. Diese Regelung dient dem Schutz des Kindes und stellt sicher, dass die leiblichen Eltern in den Adoptionsprozess eingebunden werden. In diesem Fall könnte die Relevanz darin bestehen, dass eventuell nicht alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt wurden, was die Rechtmäßigkeit der Adoption betrifft.
  • § 1626 BGB – Sorgepflicht der Eltern: Dieser Paragraph beschreibt die Pflicht der Eltern, das Wohl ihres Kindes zu fördern und zu schützen. Im Kontext einer Adoption wird darauf abgezielt, dass die leiblichen Eltern auch nach einer möglichen Adoptionsentscheidung weiterhin eine Verantwortung tragen, sofern sie in den Prozess eingebunden sind. Im Zusammenhang mit dem übergangenen Kind könnte dies aufzeigen, dass die elterlichen Rechte und Pflichten möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt wurden, was rechtliche Zweifel an der Durchführung des Verfahrens aufwirft.

Das vorliegende Urteil

AG Steinfurt – Az.: 10 F 298/22 – Beschluss vom 28.12.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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