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Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung

LG Zweibrücken, Az.: 4 T 29/11

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 16. Februar 2011 aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die am 12. März 2001 vor dem Schiedsgericht des Bundesstaates Lagos, …/Nigeria, Az.: JC/AD/13/01 ausgesprochene Adoption des Kindes …, geb. am … 1996 in Lagos, wirksam und das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Gründe

I.

Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung
Symbolfoto: Yastremska/Bigstock

Die am … 1974 geborene Beschwerdeführerin ist die Schwester der Mutter der Anzunehmenden, mithin deren Tante. Die Beschwerdeführerin lebte zusammen mit ihrer Schwester, … und deren Tochter, der Anzunehmenden, zusammen bei ihrem, der Annehmenden, Vater. Der Vater der Anzunehmenden hatte sich schon zuvor von der Familie getrennt und den gemeinsamen Sohn mitgenommen. Die Schwester der Annehmenden litt seit ihrem 16. Lebensjahr an Sichelzellenanämie und verstarb am … 1999 an den Folgen dieser Krankheit. Auf dem Sterbebett musste die Annehmende ihrer Schwester versprechen, in der Folgezeit für ihre Tochter, die Anzunehmende, zu sorgen. Dieses Versprechen wurde in der Folgezeit von der Annehmenden erfüllt. Zusammen mit der Anzunehmenden lebte sie weiterhin bei ihrem, der Annehmenden, Vater. Am 12. März 2001 sprach der Magistrate Court des Bundesstaates Lagos – …/Nigeria die Adoption der Anzunehmenden durch die Beschwerdeführerin aus. An der dieser gerichtlichen Entscheidung vorangehenden Gerichtsverhandlung nahmen u.a. die Anzunehmende, deren Vater und auch die Beschwerdeführerin teil. Außerdem erstattete in dieser Verhandlung ein „Probation Officer“ einen Sozialbericht und es wurden mehrere Dokumente, u.a. die Geburtsurkunde der Anzunehmenden, eine Sterbeurkunde hinsichtlich der Mutter der Anzunehmenden sowie eine eidesstattliche Einwilligungserklärung des Vaters der Anzunehmenden in die Adoption des Kindes durch die Annehmende vorgelegt. Hierdurch verschaffte sich das vorgenannte Gericht die Überzeugung davon, dass die Annehmende geeignet sei, das Kind durch die Adoption als ihr eigenes anzunehmen. In der Folgezeit lebte die Anzunehmende weiterhin bei der Beschwerdeführerin und beide wohnten bei deren Vater, Im Jahre 2004 heiratete die Beschwerdeführerin den in Deutschland lebenden, aus Nigeria stammenden deutschen Staatsangehörigen … . Aufgrund dieser Heirat verzog sie nach Deutschland. Da ihr, der Beschwerdeführerin, Vater nicht mehr in der Lage war, für seine Enkeltöchter zu sorgen, weil er selber im Jahre 2004 verstarb, brachte die Beschwerdeführerin die Anzunehmende bei deren Vater unter. Dieser hatte zwischenzeitlich wieder geheiratet. Mit ihrer Stiefmutter verstand sich die Anzunehmende nicht, sodass die Beschwerdeführerin dafür sorgte, dass die Anzunehmende in einem Internat unterkam. In der Folgezeit unterstützte die Beschwerdeführerin die Anzunehmende mit monatlich 100,– €. Trotz ihres Umzugs nach Deutschland ließ die Beschwerdeführerin den Kontakt zur Anzunehmenden nicht abreißen. So besuchte sie diese in Nigeria und pflegte im Übrigen durch häufige Telefonate den Kontakt zu ihrer Nichte. Um das Band zu der Anzunehmenden, das durch das jahrelange Zusammenleben mit dieser entstanden war, zu wahren, beabsichtigte die Beschwerdeführerin, die Anzunehmende zu sich zu holen, in einem Visumsantrag, den sie für jene stellte, behauptete säe wahrheitswidrig, die Anzunehmende sei ihre Tochter. Durch eine durchgeführte DNA-Analyse konnte diese Behauptung jedoch widerlegt werden. Mit Anwaltsschreiben vom … 2009, beim Amtsgericht Zweibrücken eingegangen am Folgetag, beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der am … 2001 in Nigeria durchgeführten Adoption, im Verlauf dieses Verfahrens legte die Beschwerdeführerin zahlreiche Unterlagen nebst Übersetzungen vor. Die zu der Frage der Anerkennung der in Nigeria stattgefundenen Adoption gehörte Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz hat sich mehrfach zu diesem Antrag geäußert und dessen Ablehnung empfohlen. Auf die Stellungnahmen vom 31. August 2010 (Bf. 61-72 d.A.) sowie vom 27. Mai 2011 (Bl. 152-154 d.A.) wird Bezug genommen. Das Amtsgericht Zweibrücken hat die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2011 angehört. Auf die hierbei gefertigte Anhörungsniederschrift (Bl. 121-124 d.A.) wird Bezug genommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Zweibrücken vom 16. Februar 2011 wurde der Antrag auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung bezüglich der im Tenor genannten Adoptionsentscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung aus, der Antrag auf Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung sei zurückzuweisen, da von einem Verstoß gegen den deutschen „ordre public“ auszugehen sei. In vorliegendem Fall sei von einer Adoptionsbedürftigkeit nicht auszugehen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 128-130 d.A.) Bezug genommen. Dieser wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausweislich Bf. 132 d.A. am 28. Februar 2011 und ihr persönlich ausweislich Bl. 133 d.A. am 25. Februar 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. März 2011, beim Amtsgericht Zweibrücken eingegangen ausweislich Bl. 134 d.A. am selben Tage, wurde gegen den vorgenannten Beschluss eine als „Beschwerde“ bezeichnete sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Zweibrücken vom 15. März 2011 wurde die Akte der Beschwerdekammer vorgelegt, wo sie am 16. März 2011 einging. Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. April 2011 (Bl. 138-141 d.A.) begründete diese ihre sofortige Beschwerde weiter. Mit Schreiben vom 27. Mai 2011 nahm die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz zu dieser weiteren Begründung Stellung. Hinsichtlich des näheren Inhalt der Stellungnahme wird auf Bl. 152-154 d.A. Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin äußerte sich hierzu mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juli 2011.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin begegnet verfahrensrechtlich keinen Bedenken und führt auch in der Sache zum Erfolg.

Gemäß Art. 111 FGG-RG ist auf vorliegendes Verfahren noch das FGG und nicht das FamFG anzuwenden, da der das Verfahren einleitende Antrag noch vor Inkrafttreten des FamFG am 01. September 2009 gestellt wurde.

Zu Recht ist das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass vorliegend als einziger Grund, der eine Anerkennung der Wirksamkeit der im Tenor genannten Adoption entgegenstehen könnte, gemäß § 16 a Nr. 4 FGG ein Verstoß der anzuerkennenden nigerianischen Adoption gegen den deutschen „ordre public“ sein könnte.

Allerdings ist nach Dafürhalten der Kammer das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung – der Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz folgend – zu Unrecht von einem Verstoß gegen den deutschen „ordre public“ ausgegangen. Vorliegend richtet sich die Prüfung der Wirksamkeit der in Nigeria erfolgten Adoption nach § 16 a FGG, da Nigeria kein Vertragsstaat der HAÜ ist. Mangels internationaler oder bilateraler Abkommen richtet sich die Anerkennungsfähigkeit in Deutschland daher nach den Vorschriften des FGG. § 16 a FGG sieht bei einer Dekretadoption, wie sie hier vorliegt, keine materiell-rechtliche Prüfung anhand des nach Art. 22, 23 EGBGB berufenen Sachrechtes vor, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung (vgl. LG Köln, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az. 1 C 188/12 Rd-Nr. 13 m.w.N,, zitiert nach Juris).

Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 16 Nr. 4 FGG – die Gründe des § 16 a Nrn. 1-3 FGG liegen erkennbar nicht vor – sind nicht erfüllt. Das Amtsgericht Zweibrücken ist in seiner angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Beachtung und Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts gehöre. Nach Aktenlage sei insoweit festzustellen, dass nicht ersichtlich sei, dass das nigerianische Gericht, welches die Adoption ausgesprochen habe, ein zwingendes Adoptionsbedürfnis des Kindes festgestellt habe. So werde weiter in der Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz ausgeführt, dass die Adoption offensichtlich auf dem Einvernehmen zwischen dem leiblichen Vater und der Annehmenden beruht habe. Es werde insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich eine Adoption jedoch ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren habe, mithin auch die Adoptionsbedürftigkeit festgestellt werden müsse. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahre 2001 könne aber eine solche nicht festgestellt werden. So ergebe sich aus dem dargestellten Werdegang des Kindes, dass dieses zumindest ab 2005 4 Jahre bei dem leiblichen Vater gelebt habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sich der leibliche Vater seiner elterlichen Verpflichtung letztlich nicht entzogen habe. Soweit der Kindesvater die Einwilligung in die Adoption mit schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen begründet habe, reiche dies allein nicht aus, um ein Adoptionsbedürfnis zu begründen. Insoweit sei auch eine finanzielle Unterstützung durch Dritte möglich, wie sie jetzt offensichtlich durch die Annehmende geleistet werde. Die geschilderte Problematik bezüglich der „neuen“ Ehefrau des leiblichen Vaters und der Anzunehmenden könne nichts anderes im Ergebnis bewirken, da sie zum Zeitpunkt der zu prüfenden Adoptionsentscheidung im Jahr 2001 unstreitig noch nicht bestanden habe. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass nicht festgestellt werden könne, wie das nigerianische Gericht ein zwingendes Adoptionsbedürfnis des Kindes festgestellt habe. Ausgehend hiervon müsse davon ausgegangen werden, dass die genannte Adoptionsentscheidung gegen den deutschen „ordre public“ verstößt, mithin nicht anerkannt werden könne.

Dem schließt sich die Kammer nicht an. Gemäß § 16 a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des Deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass es sich-um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, die eng auszulegen ist. Bei der anzustellenden Prüfung ist deshalb Zurückhaltung geboten. Insbesondere ist eine ordre-public-Widrigkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach – selbst zwingendem – deutschen Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann nach § 16 a Nr. 4 FGG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führte, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch stünde, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erschiene (vgl. dazu KG, Beschluss vom 04. April 2006, Az. 1 W 369/05 Rdnr. 17, zitiert nach Juris m.w.N. aus der Rechtsprechung). Soweit es um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssten die Rechtsfolgen dieser ausländischen Entscheidung in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes statt nach deutschem Recht, die im Wesentlichen den Kindesinteressen dienen soll oder gegen das Persönlichkeitsrecht des Anzunehmenden verstoßen (vgl. dazu KG a.a.O., Rdnr. 18). Davon kann hier nach Überzeugung der Kammer keine Rede sein. Zwar führt die Bundeszentralsteile für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz in ihrer Stellungnahme vom 31. August 2010 an, dass das nigerianische Gericht das Adoptionsbedürfnis nicht hinreichend geprüft habe und die Adoption vorwiegend auf der Übereinkunft zwischen dem Vater der Anzunehmenden und der Beschwerdeführerin beruht habe. Diese Ansicht geht jedoch an den Fakten vorbei. Vielmehr ergibt sich aus dem Protokoll der Gerichtsverhandlung deutlich, dass auch der Sozialbericht des „Probation Officers“ in das Verfahren eingeflossen ist. Dafür hätte keine Veranlassung bestanden, wenn die Adoption maßgeblich auf der Übereinkunft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater der Anzunehmenden beruht hätte. Auch ergeben die weiteren, beigezogenen Unterlagen sowie die Tatsache, dass auch die Anzunehmende sowohl anwesend war als auch gehört wurde, dass auch das nigerianische Gericht das Kindeswohl geprüft hat.

Schließlich ist davon auszugehen, dass die Adoption, bezogen auf den Zeitpunkt der Annahmeentscheidung des nigerianischen Gerichts, auch dem Kindeswohl in ganz erheblicher Weise förderlich war. Es kann keine Rede davon sein, dass der Vater der Anzunehmenden seine Verpflichtungen bis dahin erfüllt hat. Vielmehr hat er sich nach der Geburt der Anzunehmenden von seiner Familie getrennt und es war der Beschwerdeführerin und deren Vater überlassen, für die Anzunehmende zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, an dem zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung sieht, zumal sie auch später, wie sich aus der Versicherung des weiter in Nigeria lebenden Bruders ihres Ehemann ergibt, weiter für die Anzunehmende durch Geldzuwendungen sorgt. Vielmehr sollte durch die Annahme als Kind das emotionale Band, das seit der Geburt der Anzunehmenden zwischen ihr und der Beschwerdeführerin gewachsen war, wobei die Beschwerdeführerin nach dem Tod der Mutter der Anzunehmenden weitgehend alleine für die Anzunehmende gesorgt hat, gewahrt bleiben. Sie und nicht der Vater der Anzunehmenden, der sich von der Familie abgewandt hat, sollte durch die Adoption weiter für das Wohl und Wehe der Anzunehmenden verantwortlich sein. Dass der Vater der Anzunehmenden seine Einwilligung in die Adoption des älteren Bruders der Anzunehmenden verweigert hat, hat nach Überzeugung der Kammer seine Ursache darin, dass Mädchen nach nigerianischen Gepflogenheiten weniger Wertschätzung entgegengebracht wird als Jungen und daher der Vater der Anzunehmenden an dieser kein so großes Interesse hatte wie an ihrem Bruder! Die Kammer sieht auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Vater der Anzunehmenden bei Abgabe seiner Einwilligungserklärung keine hinreichende Vorstellung von der Tragweite der Adoption gehabt hätte. Nach nigerianischem Recht gehen die Folgen einer Adoption ähnlich weit wie nach deutschem Recht, sodass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen werden, dass er hier sich im Irrtum befunden haben könnte. Die von der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt .für Justiz hierfür vorgebrachten Gründe überzeugen die Kammer jedenfalls nicht.

Eine Überprüfung der vorgelegten Urkunden auf ihre Echtheit durch die Kammer erschien vorliegend nicht angezeigt. Zwar wurde seitens der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption beim Bundesamt für Justiz zutreffend vorgetragen, dass das nigerianische Urkundenwesen in derart hohem Maße unzuverlässig sei, dass die deutsche Botschaft in Lagos das Legalisationsverfahren für nigerianische Urkunden eingestellt habe. Daraus ergibt sich zunächst einmal ein gravierender Verdacht dahingehend, dass vorliegend unechte Urkunden vorgelegt wurden, um dem Antrag der Beschwerdeführerin zum Erfolg zu verhelfen, weil sie ihre Nichte nach Deutschland holen möchte. Dieser Verdacht wird auch dadurch noch verstärkt, dass in einem Visumsantrag für die Anzunehmende zunächst behauptet wurde, diese sei die Tochter der Beschwerdeführerin, was sich durch eine DNA-Überprüfung als falsch herausgestellt hat. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch diese wahrheitswidrige Behauptung lediglich erreichen wollte, sich nicht den Mühen eines Anerkennungsverfahrens für die nigerianische Adoption zu unterziehen, welches mit hohen bürokratischen Hürden verbunden ist, wie das vorliegende Verfahren zeigt und zudem noch recht lange Zeit beansprucht. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass die vorgelegten Urkunden echt sind. Aus der Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ergibt sich nämlich, dass die ursprüngliche Originalgeburtsurkunde der Anzunehmenden ebensowenig vorgelegt werden konnte, weil ausgeführt wurde, dass diese später verloren gegangen sei, wie auch der Bericht des „Probation Officers“. Dies spricht jedoch gerade dafür, dass die vorgelegten Urkunden nicht „gekauft“ sind, da es in dem Falle, dass „gekaufte“ Urkunden vorgelegt werden sollten, unproblematisch möglich gewesen wäre, o.g. Urkunden, die vorliegend gefehlt haben, sich ebenfalls auf diese Weise zu beschaffen. Gerade durch einen „gekauften“ Sozialbericht des „Probation Officers“ hätte die Beschwerdeführerin ihren Beschwerdevortrag unschwer untermauern können. Dies hat sie jedoch nicht getan, was für die Echtheit der übrigen vorgelegten Urkunden spricht.

Die Kammer hat davon abgesehen, gemäß § 50 b Abs. 2 FGG, der in vorliegendem Verfahren anwendbar ist, die Anzunehmende anzuhören. Hiervon kann nämlich aus wichtigem Grund abgesehen werden. Die Anzunehmende ist bereits vom nigerianischen Gericht angehört worden. Eine Anhörung müsste zudem in Nigeria stattfinden, was mit ganz erheblichem Aufwand verbunden wäre. Eine Aufklärung ist nach dem oben geschilderten Sachverhalt jedoch von dieser Anhörung nicht zu erwarten.

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