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Anforderungen an güterrechtliches Vermögensverzeichnis

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 179/18 – Beschluss vom 12.12.2018

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. September 2018, gerichtet gegen den am 17. Juli 2018 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Cottbus (Az. 97 F 34/15) wird der angefochtene Teilbeschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen durch die Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses über die Höhe ihres

  • Endvermögens zum 9. Februar 2015
  • Trennungsvermögens zum 1. Juli 2012
  • Anfangsvermögens zum 3. Oktober 1990

nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Vermögens.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3.

Der Beschwerdewert beträgt 4.000 €.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligten haben am 25. Mai 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei mittlerweile volljährige Töchter hervorgegangen sind. Sie leben seit 1. Juli 2012 getrennt, wie das Amtsgericht mit rechtkräftigem Zwischenfeststellungsbeschluss vom 8. September 2016 festgestellt hat. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 9. Februar 2015 zugestellt worden.

Im Rahmen der Folgesache Zugewinn begehrt der Antragsgegner von der Antragstellerin Auskunft, gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung sowie einen sich daraus ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch.

Die Antragstellerin hat in mehreren Schriftsätzen Auskunft erteilt und dies insbesondere im Schriftsatz vom 12. Juli 2017 nochmals zusammengefasst. Auch nach letztgenannten Schriftsatz erfolgten weitere Auskünfte bzw. die Vorlage von Belegen. Mit rechtskräftigem Teilbeschluss vom 19. Oktober 2017 ist die Antragstellerin durch das Amtsgericht zur Vorlage weiterer Unterlagen verpflichtet worden. Dies beruhte teilweise auch auf einer Einigung der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017.

Der Antragsgegner hat seinerseits mit Schriftsatz vom 11. April 2017 Auskunft erteilt und für sich einen Zugewinn von 0 Euro ermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht Cottbus die Antragstellerin verpflichtet, ihre Auskünfte vom 12. Juli 2017 im Einzelnen zu ergänzen; auf den Tenor der angefochtenen Entscheidung sowie die zugehörigen Gründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher er in Wiederholung und Vertiefung seines vorherigen Vorbringens weiterhin die vollständige ordnungsgemäße Auskunftserteilung durch die Antragstellerin rügt und sodann beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragstellerin zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über die Höhe ihres Endvermögens zum 9. Februar 2015 sowie ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt 1. Juli 2012 und ihres Anfangsvermögens zum 3. Oktober 1990 sowie über das nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen durch Vorlage eines systematischen, geordneten Bestandsverzeichnisses.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

In Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geht sie des Weiteren davon aus, im Grundsatz ordnungsgemäße Auskunft erteilt zu haben und – wenn überhaupt – nur zu einzelnen Nachreichungen verpflichtet zu sein.

Mit Senatsbeschluss vom 12. November 2018 ist die Beschwerde dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit taggleicher Verfügung sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde begründet ist; zugleich ist die schriftliche Entscheidung angekündigt worden. Hierzu haben die Beteiligten innerhalb gesetzter Frist keine Stellung mehr genommen.

II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, sie ist begründet.

Dem Antragsgegner steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegen die Antragstellerin betreffend deren Anfangsvermögen nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB – insoweit auch betreffend § 1374 Abs. 2 BGB (vgl. auch Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 273), über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach § 1379 Abs.1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB und über das Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB zu. Insoweit hat der Senat den Tenor zur Klarstellung leicht abweichend vom Antrag der Beschwerde gefasst, ohne dass dabei eine inhaltliche Abweichung stattfindet.

1. Einheitliches/Übersichtliches Verzeichnis

Anforderungen an güterrechtliches Vermögensverzeichnis
(Symbolfoto: Von Oakland Images/Shutterstock.com)

Die Begründetheit der Beschwerde folgt bereits daraus, dass es bislang an der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit des Verzeichnisses fehlt.

Nach § 1379 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte nach Beendigung des Güterstandes verpflichtet, dem anderen über den Bestand seines Vermögens zu dem jeweiligen Stichtag Auskunft zu erteilen. Was an Einzelangaben verlangt werden kann, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB sowie den Grundsätzen von Treu und Glauben (Senat, FamRB 2014, 281). Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln (BGH FamRZ 1989, 157). Die Aktiva und Passiva sind dabei so übersichtlich zusammenzustellen, dass dem Auskunftsberechtigten ohne weitere Nachforschungen die Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs anhand der Überprüfung der erfolgten Angaben möglich ist (BGH FamRZ 1984, 144, 145; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1303).

Die zum Vermögen gehörenden Gegenstände müssen deshalb nach Anzahl und Art und ihren wertbildenden Faktoren angegeben werden. Der konkrete Umfang und die Art der Einzelangaben richtet sich nach dem jeweiligen Vermögensgegenstand (Götsche, jurisPR-FamR 19/2018 Anm. 2).

Diese Auskunftserteilung hat grundsätzlich in geordneter und übersichtlicher Zusammenstellung innerhalb einer einheitlichen Erklärung (insbesondere eines Schriftsatzes) zu erfolgen. Einzelangaben in verschiedenen Schreiben bzw. prozessualen Schriftsätzen reichen regelmäßig nicht aus (Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 285; Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 282 m.w.N.). Auch eine in Teilen erteilte Auskunft befreit regelmäßig nicht von der Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung in Form eines Vermögensverzeichnisses vorzulegen (BGH FamRZ 1982, 682, 683; Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 282).

Die im Schriftsatz der Antragstellerin vom 2. Juli 2017 grundlegend erfolgte Auskunftserteilung entspricht nicht den Anforderungen an eine systematische Zusammenstellung.

Soweit die Antragstellerin ihr Anfangsvermögen vom 3. Oktober 1990 darstellt, wird dort (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2017, Bl. 149) das Ackergrundstück … im Grundbuch Bl. 120 der Gemarkung G…, Flur 1 … angegeben. Bei der Aufstellung von Schenkungen und Erbschaften während der Ehezeit (S. 4 des Schriftsatzes vom 12. Juli 2017, Bl. 151) findet sich aber dann (dort S. 5, Bl. 152) ebenfalls dieses Grundstück. Insoweit ist bereits unklar, ob sich der hälftige Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, der für das Anfangsvermögen angegeben wurde, darauf bezieht, dass dieser im Wege der Erbschaft erworben wurde; möglicherweise ist auch gemeint, dass im Anfangsvermögen ein hälftiger Grundstücksanteil sich befand und dann ein weiterer per Erbschaft hinzuerworben wurde.

Dazu hat sich die Antragstellerin auch nicht im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung näher eingelassen, was zudem angesichts des Erfordernisses der Übersichtlichkeit des Vermögensverzeichnisses auch nicht ausreichen würde. Es genügt auch nicht allein, entsprechende Verträge (beispielsweise einen Erbvertrag vom 4. September 2012) beizufügen, da aus der Aufstellung allein sich die grundsätzlichen Aktiva und Passiva zu den jeweils Stichtagen ergeben müssen.

c.

Unabhängig davon ist es unstreitig, dass die im Schriftsatz vom 12. Juli 2017 erteilte Auskunft nicht vollständig war, was auch zu dem Erlass des hier angefochtenen Teilbeschlusses des Amtsgerichts Cottbus geführt hat.

Zwar kann ein Bestandsverzeichnis grundsätzlich auch aus einer Mehrheit von einzelnen Teilverzeichnissen bestehen, dies ist aber ein Ausnahmefall und besonders anhand der Übersichtlichkeit zu bemessen (BGH NJW 1962, 245; Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 282). Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass hierbei zwar Kleinlichkeiten zu vermeiden sind, um den Auskunftsanspruch nicht überzustrapazieren. Um solche handelt es sich hier aber nicht:

aa.

Schon nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Teilentscheidung fehlte eine Vielzahl entsprechender Auskünfte, die im Schriftsatz vom 3. September 2018 dann durch die Antragstellerin im Einzelnen dargestellt und teilweise belegt wurden. Es handelt sich daher nicht um eine bloß ergänzende Einzelangabe, vielmehr um eine Vielzahl fehlender Vermögenswerte und damit zusammenhängender Angaben. Ist aber ein Auskunftserteilung unvollständig und sind Ergänzungen erforderlich, genügt eine bloße Ergänzung nur, wenn die nachgeschobenen Angaben in das Verzeichnis so integriert werden können, dass die Aufstellung ohne weiteres übersichtlich bleibt; es ist nicht Sache des Auskunftsberechtigten oder des Gerichts, sich aus solchen Einzelangaben ein Gesamtverzeichnis selbst zusammenzustellen. Regelmäßig ist daher mit der Ergänzung auch ein neues (vorliegend fehlendes) Gesamtverzeichnis vorzulegen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2001,763; Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 282), so auch hier.

2. Fehlerhaftigkeit der erteilten Auskünfte

Unabhängig von den vorangestellten Ausführungen sind die erteilten Auskünfte auch nicht fehlerfrei.

Nach den Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen der Beschwerdebegründung war die Antragstellerin zum Stichtag des Anfangsvermögens (3. Oktober 1990) noch nicht (Mit)Eigentümerin des Ackergrundstücks im Grundbuch Bl. 120 der Gemarkung G…, Flur 1 …, sondern ist dies vielmehr erst deutlich später (2012 bzw. 2014) geworden. Hierzu hat die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung nicht weiter ausgeführt. Dies steht möglicherweise auch im Zusammenhang mit den Ausführungen hinsichtlich der Unübersichtlichkeit der erteilten Auskunft betreffend dieses Grundstücks, vgl. zuvor.

Zum Trennungsstichtag 1. Juli 2012 hat die Antragstellerin nach den nunmehr unbestrittenen Angaben des Antragsgegners an einer ungeteilten Erbengemeinschaft mit ihrer Schwester teilgenommen. Insoweit ist das Vermögen dieser Erbengemeinschaft im Einzelnen aufzuführen, nicht dagegen – wie durch die Antragstellerin erfolgt – das Ergebnis der nachfolgend durchgeführten Erbauseinandersetzung (Auflösung der Erbengemeinschaft), mag diese auch erst wenige Monate nach dem Stichtag des Trennungsvermögens erfolgt sein. Zwar ist es möglich, dass insoweit das Aufteilungsergebnis letztendlich identisch mit denjenigen Vermögenswerten, welche der Antragstellerin zum Trennungszeitpunkt zuzurechnen sind, ist; für die Auskunftserteilung kommt es jedoch allein auf die Darstellung der entsprechenden vorhandenen Vermögenswerte, nicht späterer Ergebnisse an.

Ebenso fehlt zum Trennungsstichtag (1. Juli 2012) eine Angabe betreffs eines (sicherungsübereigneten) PKW der Marke VW Polo. Soweit die Antragstellerin angibt, dass sich dieser zu keinem Zeitpunkt in ihrem Eigentum befanden habe und der PKW kreditfinanziert war, kommt es darauf nicht an. Eine Sicherungsübereignung gibt der Antragstellerin nicht die Berechtigung, diesen Vermögenswert überhaupt nicht aufzuführen. Aus der Tatsache der Sicherungsübereignung folgt, dass jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt das Eigentum an dem Fahrzeug der Antragstellerin zustand. Dies mag nach den Ausführungen der Antragstellerin zwar zum Stichtag 1. Juli 2012 nicht mehr der Fall gewesen sein. Im Falle der Sicherungsübereignung steht dem übereignenden Ehegatten als Sicherungsgeber aber ein Rückforderungsanspruch für den Fall der Befriedigung der Forderung des Dritten zu. Daher ist beim Sicherungsgeber das Sicherungseigentum mit seinem vollen Wert anzusetzen, die Ansprüche des Sicherungsnehmers dagegen stellen Verbindlichkeiten dar (Büte, Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 199).

Nach alledem sind die entsprechenden Auskunftsansprüche des Antragsgegners nach wie vor nicht erfüllt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG i.V.m. 97 Abs. 1 ZPO entsprechend. Der Beschwerdewert war auf einen Bruchteil eines zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragsgegners festzusetzen und unterliegt insoweit der Schätzung. Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG war wie angekündigt von der persönlichen Anhörung abzusehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

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