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Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Herausgabe des Familienstammbuchs

Ein syrisches Familienstammbuch wird zum Zankapfel nach der Scheidung: Der Ex-Mann benötigt das Dokument für eine neue Eheschließung in Syrien, doch die Ex-Frau weigert sich, es herauszugeben. Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied nun, dass der Mann das Stammbuch zur Erledigung seiner Behördenangelegenheiten erhalten muss – und sorgte damit für ein ungewöhnliches Urteil im Familienrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Zweibrücken
  • Datum: 06.12.2022
  • Aktenzeichen: 2 UF 152/22
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Familienrecht

Beteiligte Parteien:

  • Antragsteller: Der geschiedene Ehemann, der die Herausgabe des syrischen Familienstammbuchs von seiner ehemaligen Ehefrau fordert, um in Syrien erneut zu heiraten und seine Kinder registrieren zu lassen.
  • Antragsgegnerin: Die geschiedene Ehefrau, die derzeit im Besitz des Familienstammbuchs ist und dessen Behaltendürfen mit der Beweis- und Dokumentationsfunktion begründet.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Antragsteller verlangt die Herausgabe des gemeinsamen syrischen Familienstammbuchs von seiner geschiedenen Ehefrau. Er benötigt dieses für Behördengänge in Syrien, um dort zu heiraten und Kinder zu registrieren.
  • Kern des Rechtsstreits: Besteht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, das Familienstammbuch zu erhalten und steht dieses im Miteigentum beider Parteien? Für den Antragsteller ist die Klärung wichtig, da das Familienstammbuch für die zukünftigen Vorhaben in Syrien benötigt wird.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe des Familienstammbuchs. Der Senat legt der Antragsgegnerin nahe, das Familienstammbuch dem Antragsteller zu überlassen und die Beteiligten das Verfahren für erledigt zu erklären.
  • Begründung: Der Antragsteller hat ein größeres Interesse am Gebrauch des Familienstammbuchs. Die Herausgabe ist gerechtfertigt, um Ungewissheit über die Notwendigkeit der Vorlage zu vermeiden. Außerdem hat die Antragsgegnerin keine dringende Notwendigkeit für das Buch nachweisen können, während der Antragsteller dies durch seine geplanten Behördengänge in Syrien sehr wohl konnte.
  • Folgen: Der Antragsteller erhält ratenfreie Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin sollte im Interesse der Verfahrensbeendigung und auf Anraten des Gerichts das Familienstammbuch herausgeben, wobei der Antragsteller zugesichert hat, das Stammbuch nach den Behördenvorgängen zurückzugeben.

Zugang zum Familienstammbuch: Rechte geschiedener Ehegatten im Fokus

Das Familienstammbuch spielt eine zentrale Rolle im Ehegattenrecht und dient als wichtiger Nachweis der Ehe sowie der familialen Verhältnisse. Bei einer Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Zugang zu diesem Dokument. Geschiedene Ehegatten haben Rechte, die in den Regelungen zum Scheidungsfolgenrecht verankert sind, darunter auch der Anspruch auf die Herausgabe des Familienstammbuchs.

Ein zentraler Aspekt der Auseinandersetzung nach der Trennung ist der Umgang mit dem Stammbuch, insbesondere hinsichtlich der Verwahrung und Dokumentationspflicht, die beide Partner zu beachten haben. In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese rechtlichen Fragestellungen beleuchtet und die Hintergründe eines entsprechenden Gerichtsurteils zusammenfasst und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Herausgabe des syrischen Familienstammbuchs nach Scheidung erforderlich

Herausgabe des Familienstammbuchs nach Scheidung
Das Oberlandesgericht Zweibrücken entschied, dass ein geschiedener Ehemann Anspruch auf die Herausgabe des Familienstammbuchs hat, da es als gemeinsamer Haushaltsgegenstand gilt. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Beschwerdeverfahren über die Herausgabe eines syrischen Familienstammbuchs entschieden. Ein geschiedener Ehemann forderte von seiner Ex-Frau die Übergabe des Dokuments, das er für behördliche Vorgänge in Syrien benötigte.

Familienstammbuch als Teil der Haushaltsaufteilung

Das Gericht stellte klar, dass ein Familienstammbuch als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1568b BGB zu betrachten ist. Diese Einordnung basiert auf einer weiten Auslegung des Begriffs, der alle beweglichen Gegenstände umfasst, die der gemeinsamen Lebensführung der Ehepartner und im Familienverbund lebenden Kinder dienen. Da das Familienstammbuch als Beweisdokument für ehebezogene Tatsachen wie Eheschließung und Geburten gemeinsamer Kinder fungiert, fällt es unter diese Definition.

Dringende Notwendigkeit des Antragstellers

Der Antragsteller legte dem Gericht dar, dass er das Familienstammbuch für eine geplante Eheschließung in Syrien sowie für die Registrierung seiner Kinder aus einer neuen Beziehung benötige. Obwohl das Gericht die genauen Anforderungen des syrischen Rechts nicht abschließend beurteilen konnte, erkannte es die mögliche Vorlagepflicht des Originaldokuments als ausreichenden Grund für die Herausgabe an. Die von der Ex-Ehefrau vorgelegten Informationen von der Homepage der syrischen Botschaft konnten die Entbehrlichkeit des Originaldokuments nicht belegen.

Interessenabwägung und Rückgabezusage

Bei der Entscheidungsfindung berücksichtigte das Gericht, dass die Ex-Ehefrau keinen konkreten kurz- oder mittelfristigen Bedarf für das Dokument nachweisen konnte. Ihr Argument der „Beweis- und Dokumentationsfunktion“ wurde zurückgewiesen, da diese Funktion beiden Parteien gleichermaßen zustehe. Besonders bedeutsam war die Zusage des Antragstellers, das Familienstammbuch nach Abschluss der Behördenangelegenheiten zurückzugeben. Damit strebte er lediglich eine temporäre Überlassung und keine dauerhafte Übereignung an.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 1568b Abs. 1 BGB, der die Verteilung von Haushaltsgegenständen nach der Scheidung regelt. Da das Familienstammbuch nicht im Alleineigentum eines Ehegatten stand und die gesetzliche Miteigentumsvermutung nicht widerlegt wurde, war diese Rechtsgrundlage anwendbar. Der Senat regte an, dass die Antragsgegnerin das Stammbuch innerhalb einer festgesetzten Frist herausgeben und beide Parteien das Verfahren anschließend für erledigt erklären sollten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Familienstammbuch wird rechtlich als Haushaltsgegenstand eingestuft und unterliegt damit den Regelungen zur Verteilung nach der Scheidung. Bereits die Möglichkeit einer Vorlagepflicht im Ausland begründet einen Herausgabeanspruch, wenn der fordernde Ehepartner das Dokument für behördliche Zwecke benötigt. Eine temporäre Überlassung des Familienstammbuchs ist ausreichend, wenn der Antragsteller die spätere Rückgabe zusichert.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer Scheidung Ihr Familienstammbuch für Behördengänge im Ausland benötigen, können Sie die Herausgabe verlangen, auch wenn Sie nicht mit absoluter Sicherheit nachweisen können, dass das Original erforderlich ist. Sie müssen dabei nicht das dauerhafte Eigentum am Familienstammbuch fordern, sondern können eine zeitweise Überlassung mit Rückgabezusage vereinbaren. Besonders wichtig ist dies für bi-nationale Paare, die nach der Scheidung das Familienstammbuch für rechtliche Angelegenheiten in ihrem Herkunftsland brauchen. Bei finanziellen Engpässen können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen, um Ihre Rechte durchzusetzen.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei internationalen Familiensachen ist die rechtliche Situation oft komplex und erfordert eine sorgfältige Betrachtung der individuellen Umstände. Unsere erfahrenen Anwälte verstehen die besonderen Herausforderungen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf wichtige Familiendokumente und begleiten Sie mit juristischem Sachverstand durch diesen Prozess. In einem persönlichen Gespräch analysieren wir Ihre spezifische Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer hat ein Recht auf das Familienstammbuch nach der Scheidung?

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die festlegt, wer nach einer Scheidung das Familienstammbuch behalten darf. Das Familienstammbuch wird seit der Reform des Personenstandsgesetzes nicht mehr in der bisherigen Weise fortgeführt und wurde zum Eheregister umgewidmet.

Rechtliche Situation

Beide Ex-Ehepartner haben grundsätzlich einen Herausgabeanspruch auf die im Stammbuch enthaltenen Dokumente. Wenn sich das Original-Familienstammbuch bei einem Ehepartner befindet, kann der andere die Herausgabe oder Mitnahme zum Gerichtstermin verlangen.

Alternative Beschaffungsmöglichkeiten

Falls das Stammbuch nicht zugänglich ist, können Sie die benötigten Dokumente auch anderweitig beschaffen:

  • Heiratsurkunden sind beim zuständigen Standesamt des Eheschließungsortes erhältlich
  • Geburtsurkunden können beim Standesamt des jeweiligen Geburtsortes beantragt werden
  • Taufbescheinigungen sind beim zuständigen Pfarramt erhältlich

Praktische Handhabung

Bei der Scheidung benötigt nur der antragstellende Ehepartner die Heiratsurkunde zum Nachweis der Eheschließung. Der andere Ehegatte muss dem Gericht keine Heiratsurkunde vorlegen. Das Gericht kann bei Verweigerung der Herausgabe die amtliche Vorlage der Urkunden anordnen und diese gegebenenfalls durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, wenn der Ex-Partner das Familienstammbuch nicht herausgeben will?

Eine gesetzliche Regelung, die festlegt, wer nach einer Scheidung das Familienstammbuch behalten darf, existiert nicht. Dennoch haben Sie einen grundsätzlichen Herausgabeanspruch auf die benötigten Dokumente.

Außergerichtliche Schritte

Fordern Sie zunächst schriftlich die Herausgabe des Familienstammbuchs. Setzen Sie dabei eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Übergabe. Die Aufforderung sollte konkret benennen, welche Dokumente Sie herausverlangen.

Gerichtliche Durchsetzung

Verweigert der Ex-Partner die Herausgabe, können Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Der Herausgabeanspruch basiert auf §§ 1632 Abs. 1, 1684 Abs. 2 BGB. Bei der gerichtlichen Geltendmachung handelt es sich um eine Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG.

Alternative Beschaffung von Dokumenten

Während des möglicherweise längeren Rechtswegs können Sie sich wichtige Dokumente auch anderweitig beschaffen:

  • Geburtsurkunden erhalten Sie beim zuständigen Standesamt
  • Taufbescheinigungen können beim entsprechenden Pfarramt beantragt werden

Die Herausgabepflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn Sie die Dokumente tatsächlich benötigen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn Sie das Obhutselternteil sind und die Dokumente für die Betreuung des Kindes brauchen.


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Was zählt als dringender Grund für die Herausgabe des Familienstammbuchs?

Als dringender Grund für die Herausgabe des Familienstammbuchs gilt insbesondere die Einreichung eines Scheidungsantrags, da für das Scheidungsverfahren zwingend eine Heiratsurkunde benötigt wird.

Rechtlich anerkannte Gründe

Die Vorlage des Familienstammbuchs oder einer darin enthaltenen Heiratsurkunde ist für den Scheidungsantrag unerlässlich, da damit die Ehe nachgewiesen werden muss. Der antragstellende Ehegatte hat dabei Vorrang bei der Nutzung des Stammbuchs, da der andere Ehepartner für das Verfahren selbst keine Heiratsurkunde vorlegen muss.

Besonderheiten bei der Herausgabe

Der Herausgabeanspruch besteht auch dann, wenn sich das Original-Familienstammbuch im Besitz des anderen Ehepartners befindet. In diesem Fall muss der Besitzer das Stammbuch entweder:

  • aushändigen oder
  • zum gerichtlichen Verhandlungstermin mitbringen

Alternative Lösungen

Verweigert der besitzende Ehepartner die Herausgabe des Familienstammbuchs, können Sie eine neue Heiratsurkunde beim zuständigen Standesamt beantragen. Dies gilt auch, wenn das Stammbuch nicht mehr auffindbar ist.

Die Herausgabe kann auch im Rahmen des erweiterten Scheidungsverbunds geregelt werden, der unter anderem die Verteilung des Hausrats umfasst. Der Anspruch auf Herausgabe ergibt sich dabei aus der Notwendigkeit der Dokumente für das Scheidungsverfahren und die damit verbundenen Folgesachen wie Versorgungsausgleich oder Zugewinnausgleich.


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Wie läuft die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe des Familienstammbuchs ab?

Die gerichtliche Entscheidung über die Herausgabe des Familienstammbuchs erfolgt als sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Der Antrag wird beim zuständigen Familiengericht gestellt.

Antragstellung und Verfahrensablauf

Der Antrag muss beim Familiengericht eingereicht werden. Das Gericht führt zunächst eine Güteverhandlung durch, um eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu erreichen. Kommt keine Einigung zustande, tritt das Gericht in das streitige Verfahren ein.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

Die Herausgabe persönlicher Dokumente basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch analog §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB. Bei der Entscheidung spielt das Eigentum an den Dokumenten keine ausschlaggebende Rolle.

Besonderheiten des Verfahrens

Das Verfahren wird als Antragsverfahren geführt. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des FamFG.

Kriterien der gerichtlichen Entscheidung

Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung:

  • Die praktische Notwendigkeit der Dokumentennutzung
  • Die tatsächliche Betreuungssituation bei gemeinsamen Kindern
  • Die Dringlichkeit der Herausgabe für behördliche Angelegenheiten

Die Entscheidung orientiert sich am Grundsatz, dass derjenige die Dokumente erhalten soll, der sie für die Regelung wichtiger Angelegenheiten benötigt.


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Welche Rolle spielt das Familienstammbuch bei internationalen Rechtsangelegenheiten?

Das internationale Familienstammbuch ist ein wichtiges Beweisdokument für den Personenstand bei grenzüberschreitenden Rechtsangelegenheiten. Es wird in allen Vertragsstaaten ohne zusätzliche Legalisation oder Beglaubigung anerkannt.

Internationale Anerkennung und Verwendung

Die im internationalen Familienstammbuch enthaltenen Einträge und Vermerke haben die gleiche rechtliche Beweiskraft wie die ursprünglichen Auszüge aus den Personenstandsbüchern. Der unveränderliche Wortlaut muss in mindestens zwei Sprachen gedruckt sein – der Amtssprache des ausstellenden Staates und Französisch. Zusätzlich enthält es Übersetzungen in weiteren Sprachen wie Englisch, Arabisch und Spanisch.

Eintragungen und Dokumentation

Im internationalen Stammbuch werden folgende Personenstandsfälle dokumentiert:

  • Die Eheschließung der Ehegatten
  • Die Geburt gemeinsamer Kinder
  • Todesfälle der Ehegatten und ihrer Kinder

Besondere Bedeutung für binationale Familien

Bei binationalen Ehen ist das internationale Familienstammbuch besonders relevant, da es länderübergreifend als Nachweis für den Personenstand dient. Dies ist wichtig bei:

  • Namensrechtlichen Fragen für Kinder
  • Sorgerechtsangelegenheiten
  • Erbschaftsangelegenheiten

Die Eintragungen müssen in lateinischen Druckbuchstaben vorgenommen werden, können aber zusätzlich in den Schriftzeichen der ursprünglichen Personenstandsbücher erfolgen. Jede Eintragung wird mit Datum, Unterschrift und Dienstsiegel der zuständigen Behörde versehen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Familienstammbuch

Ein offizielles Dokument, das die wichtigsten familienrechtlichen Ereignisse wie Eheschließung, Geburten und Scheidung dokumentiert. Es dient als amtlicher Nachweis für Familienbeziehungen und ist besonders bei Behördengängen relevant. In Deutschland wird es vom Standesamt ausgestellt, kann aber auch ausländische Familienstammbücher (wie hier das syrische) umfassen. Im Unterschied zur Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde enthält es alle familiären Ereignisse in einem Dokument.


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Haushaltsgegenstand im Sinne des § 1568b BGB

Bezeichnet alle beweglichen Sachen, die dem gemeinsamen Leben und Haushalt der Ehepartner und ihrer Kinder dienen. Nach § 1568b BGB können diese nach der Scheidung zwischen den Ex-Partnern aufgeteilt werden. Dies umfasst nicht nur klassische Einrichtungsgegenstände, sondern auch wichtige Dokumente wie das Familienstammbuch. Beispiel: Möbel, Haushaltsgeräte, aber auch Familienfotos oder wichtige Unterlagen.


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Scheidungsfolgenrecht

Umfasst alle rechtlichen Regelungen, die nach einer Scheidung die Beziehungen zwischen den geschiedenen Ehepartnern ordnen. Hierzu gehören insbesondere Unterhalt, Vermögensaufteilung, Sorgerecht und die Verteilung von Haushaltsgegenständen. Geregelt ist dies hauptsächlich im BGB, besonders in den §§ 1569 bis 1587p. Eine wichtige praktische Folge ist zum Beispiel die gerechte Aufteilung des gemeinsamen Hausrats.


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Beschwerdeverfahren

Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, bei dem das nächsthöhere Gericht den Fall überprüft. Im Familienrecht ist dies häufig das Oberlandesgericht, das Beschlüsse des Amtsgerichts überprüft. Die Beschwerde muss innerhalb bestimmter Fristen eingelegt werden und ist in der Zivilprozessordnung (§§ 567-577) geregelt. Beispiel: Ein Ehepartner ist mit der Entscheidung über die Hausratsverteilung nicht einverstanden und legt Beschwerde ein.


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Miteigentumsvermutung

Eine gesetzliche Annahme, dass Gegenstände, die während der Ehe angeschafft wurden, beiden Ehepartnern gemeinsam gehören, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Diese Vermutung ist wichtig bei der Aufteilung nach der Scheidung und basiert auf §§ 1362 BGB und 739 ZPO. Beispiel: Ein während der Ehe gekauftes Auto wird im Zweifel als gemeinsames Eigentum beider Partner vermutet.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1568b BGB: Diese Vorschrift regelt die Herausgabe von Haushaltsgegenständen, die den Eheleuten während der Ehe gemeinsam zur Verfügung standen. Bei Ehescheidungen sollen die Partner in der Lage sein, die für die gemeinsame Lebensführung wesentlichen Gegenstände zu erhalten. Die Bedeutung der Vorschrift ist besonders hervorzuheben, wenn es um die Übergabe von Dokumenten geht, die bestimmte Rechtswirkungen haben, wie beispielsweise ein Familienstammbuch, das Beweise für relevante ehebezogene Fakten liefert.
  • § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG: Dieser Paragraph erlaubt es den Gerichten, auch ohne mündliche Verhandlung Entscheidungen zu treffen, was in Verfahren zur Verfahrenskostenhilfe von Relevanz ist. Dies ermöglicht das zügige Vorankommen in einer rechtlichen Auseinandersetzung, wenn die Beteiligten eine Einigung erreichen. Im vorliegenden Fall nutzt das Gericht diese Regelung, um den Antragsteller in seinem Anliegen zeitnah zu unterstützen, ohne zusätzliche Verzögerungen durch eine mündliche Verhandlung.
  • Verfahrenskostenhilfe (VGH): Die Verfahrenskostenhilfe ist eine rechtliche Unterstützung, die es bedürftigen Personen ermöglicht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen, ohne die Kosten selbst tragen zu müssen. Der Beschluss zur Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe zeigt, dass das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt und sicherstellt, dass auch finanziell schwächeren Parteien der Zugang zu ihrem Recht gewährt wird. In diesem Fall ist die Unterstützung wichtig, da der Antragsteller auf Grund seiner Situation die Hürden des Verfahrens alleine nicht meistern könnte.
  • Miteigentum gemäß § 1568b Abs. 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Vermutung des Miteigentums an Haushaltsgegenständen, wenn das Ehepaar geschieden ist. Miteigentum bedeutet, dass beide Ehepartner gleichberechtigter Eigentum an den gemeinsam genutzten Gegenständen haben, solange keine gegenteiligen Beweise vorliegen. Im konkreten Fall wird diese Vermutung nicht widerlegt, was besagt, dass das Familienstammbuch als gemeinsamer Besitz zu betrachten ist und somit ein Anspruch auf Herausgabe des Dokuments besteht.
  • Rechtsverhältnisse im internationalen Kontext: Dieser Bereich beleuchtet, wie nationale Gesetze in Verbindung mit internationalen Rechtsordnungen stehen, insbesondere wenn es um Ehen in verschiedenen Rechtssystemen geht. Im vorliegenden Fall möchte der Antragsteller das Familienstammbuch zur Heiratsregistrierung in Syrien verwenden, wodurch auch Fragen des internationalen Rechts relevant werden. Der Senat sieht hierin ein ernsthaftes Interesse des Antragstellers, das auf die Notwendigkeit einer rechtzeitigen Klärung zielt, ohne die genauen Anforderungen des syrischen Rechts konkret abzuklären, da dies nicht Teil der deutschen Gerichtsbarkeit ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Zweibrücken – Az.: 2 UF 152/22 – Beschluss vom 06.12.2022


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