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Anspruch Nutzungsentschädigung für Benutzung von Haushaltsgegenständen in Trennungszeit

OLG Frankfurt – Az.: 4 WF 73/18 – Beschluss vom 06.07.2018

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. FamFG zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 08.10.2015, durch den ihr in der Hauptsache auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung ihres Pkw durch den Antragsgegner gerichtetes Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin mit der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung über ihren Mangel an Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit ihre Bedürftigkeit hinreichend nachgewiesen hat, war ihr die begehrte Verfahrenskostenhilfe jedenfalls deshalb zu versagen, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat trotz mehrfacher Aufforderung des Familiengerichts bis heute einen Anspruch auf die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung ihres Pkw Marke A durch ihren Ehemann in der Zeit ihrer räumlichen Trennung nicht schlüssig dargelegt.

Bei dem Pkw der Antragstellerin handelt es sich um das einzige der Familie zur Verfügung stehende und auch von ihr genutzte Kraftfahrzeug, mithin um einen Haushaltsgegenstand iSd. § 1361 a BGB (vgl. OLG Frankfurt NJW 2015, 2346-2349 mwN.; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 1325-1327). Entschädigungsansprüche wegen der Nutzung von Haushaltsgegenständen werden während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB), d. h. vor Beginn des Getrenntlebens iSd. § 1567 Abs. 1 S. BGB, von dem wechselseitigen Recht der Eheleute auf (kostenfreie) Mitbenutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen überlagert, sind ungeachtet der konkreten Eigentums- und Nutzungsverhältnisse an der Sache also ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2016, 1087; Staudinger-Voppel (2018) BGB § 1353, Rz. 6, 79 ff. mwN.).

Im Ergebnis das Gleiche gilt auch für den Zeitraum nach Trennung der Eheleute. Denn ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB setzt eine vorhergehende Zahlungsaufforderung des Anspruchstellers voraus, an der es für den Zeitraum vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens jedoch fehlt. Im Übrigen ist ein Entschädigungsanspruch der Antragstellerin aus § 1361 a Abs. 3 S. 2 BGB aber bereits deshalb zu verneinen, weil sie bislang noch keinen Anspruch auf gerichtliche Zuweisung des Fahrzeugs geltend gemacht hat. Dies ist jedoch Voraussetzung für den Vergütungsanspruch (vgl. OLG Düsseldorf aaO.; OLG Bremen, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 UF 84/1996 -, juris; Staudinger-Voppel (2018) BGB § 1361a, Rz. 48 mwN.).

Ansprüche aus §§ 987, 988 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil diese während bestehender Ehe durch § 1361a BGB ausgeschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt aaO.; OLG Bremen aaO., Rz. 31 f.; MüKoBGB-Weber-Monecke, 7. A., § 1361a BGB, Rz. 8 mwN.). Schließlich kann sich die Antragstellerin auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen berufen, insbesondere nicht auf §§ 823 ff. BGB, weil deren Voraussetzungen auch nach ihrem eigenen Vortrag ersichtlich nicht vorliegen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin aufgrund gesetzlicher Anordnung zu tragen, §§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG iVm. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG), außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 ZPO).

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