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Antrag Großmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge – Zulässigkeit

Schockierende Enthüllungen: Großmutter kämpft um die elterliche Sorge für schwer misshandeltes Enkelkind, nachdem den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde. Die Großmutter, die das Kind hauptsächlich betreute, scheitert jedoch vor Gericht mit ihrem Antrag. Ein Fall, der die Frage nach der Verantwortung für das Wohl des Kindes aufwirft.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Übertragung der elterlichen Sorge auf eine Großmutter ist nur möglich, wenn ein Elternteil oder eine Pflegeperson, die das Kind längerfristig betreut, einen entsprechenden Antrag stellt.
  • Eine Rechtsgrundlage für den Antrag einer Großmutter, die elterliche Sorge für ihr Enkelkind zu übernehmen, ist nicht ersichtlich, wenn nicht den Eltern das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts entzogen wurden.
  • Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin, die Großmutter des Kindes, nicht berechtigt, die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu beantragen, da die Eltern des Kindes noch nicht das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts entzogen wurden.
  • Das Gericht hat der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge unzulässig ist, da kein Rechtsgrund für ihren Antrag besteht.
  • Das Gericht hat jedoch angeordnet, dass die Sachverständige auch dazu Stellung nimmt, ob die Antragstellerin als Pflegerin oder Vormund unter Berücksichtigung des Kindeswohls bestellt werden könnte.
  • Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin ist nur möglich, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Eltern des Kindes nicht in der Lage sind, das Kindeswohl zu gewährleisten.
  • Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt der Entscheidung, wer die elterliche Sorge für das Kind übernehmen soll.
  • Die Großmutter hat auch nach dem Ablehnen ihres Antrags durch das Gericht die Möglichkeit, sich weiter um das Wohl des Kindes zu kümmern, insbesondere wenn das Kind bei ihr vorübergehend untergebracht wird.
  • Eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge kann erst nach dem Abschluss des Sorgerechtsverfahrens getroffen werden.

Sorgerecht: Großmutter kämpft um das Wohl des Kindes im Gerichtsurteil

Sorgerecht und Großeltern
Das Amtsgericht Büdingen wies den Antrag einer Großmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge ab, da ihr dafür die rechtliche Grundlage fehlte und sie nicht als berechtigt galt. (Symbolfoto: lopolo – 123rf.com)

Das Sorgerecht für Kinder liegt in der Regel bei den leiblichen Eltern. In besonderen Fällen kann jedoch auch ein anderer Erwachsener die elterliche Sorge übernehmen. Ein solcher Fall kann dann eintreten, wenn die Eltern die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können oder es im Kindeswohl liegt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Großmutter zu, da diese häufig eine engere Bindung zum Kind hat und bereits Erfahrung in der Kinderbetreuung besitzt. Im konkreten Fall der elterlichen Sorge durch eine Großmutter ist die rechtliche Frage der Zulässigkeit ihres Antrags von großer Bedeutung. Dieser dreht sich um die strengen Anforderungen an die Übertragung der elterlichen Sorge. Wie diese sich im Einzelfall gestalten und welche Beweise die Großmutter vorlegen muss, um ihre Rechte geltend zu machen, wird in den folgenden Ausführungen näher beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil: Großmutter scheitert mit Antrag auf elterliche Sorge für misshandeltes Enkelkind

Das Amtsgericht Büdingen hat in einem bemerkenswerten Fall über den Antrag einer Großmutter entschieden, die elterliche Sorge für ihr Enkelkind zu übernehmen. Der Fall dreht sich um ein Kind, das Opfer schwerer körperlicher Misshandlungen geworden war. Die Eltern des Kindes konnten die elterliche Sorge nicht mehr ausüben, nachdem ihnen wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen worden waren.

Die Vorgeschichte des Falls ist erschütternd. Bei einer ärztlichen Untersuchung im Dezember 2014 wurden bei dem Kind massive Hämatome am Kopf, den Ohren, dem Rücken und dem Gesäß festgestellt. Ein Bericht der medizinischen Kinderschutzambulanz kam zu dem Schluss, dass diese Verletzungen nicht auf einen Unfall zurückzuführen waren. Es bestand der dringende Verdacht, dass das Kind über einen längeren Zeitraum immer wieder geschlagen wurde.

Sorgerechtseinschränkung und Inobhutnahme des Kindes

Als Reaktion auf diese schwerwiegenden Vorwürfe ergriff das Familiengericht drastische Maßnahmen. Den Eltern wurden im Wege einer einstweiligen Anordnung wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen. Dies umfasste das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht öffentliche Hilfen zu beantragen und das Recht den Umgang des Kindes zu regeln. Diese Rechte wurden stattdessen auf das Jugendamt des Wetteraukreises als Pfleger übertragen.

Die Gründe für diese Entscheidung waren eindeutig. Entweder waren die Eltern direkt an den Misshandlungen beteiligt oder sie hatten zumindest versäumt, ihr Kind vor diesen Misshandlungen zu schützen. Besonders brisant war die Situation, da nach Angaben der Mutter das Kind hauptsächlich von der Großmutter betreut wurde, seitdem die Mutter 2013 eine Ausbildung begonnen hatte. Dies führte zu dem Verdacht, dass auch die Großmutter entweder an den Misshandlungen beteiligt war oder diese zumindest nicht verhindert hatte.

Antrag der Großmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge

In dieser komplexen Situation reichte die Großmutter am 23. Juli 2015 einen Antrag ein, die elterliche Sorge für das Kind auf sie zu übertragen. Sie strebte an, die Verantwortung für ihr Enkelkind zu übernehmen, falls dieses dauerhaft von den Eltern getrennt aufwachsen müsste.

Das Gericht reagierte zunächst mit einem Hinweis an die Antragstellerin. Es wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rechtsgrundlage für ihren Antrag nicht ersichtlich sei. Das Gericht erklärte, dass ihr Vorbringen allenfalls Anlass für die Einleitung eines Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung sein könnte. Ein solches Verfahren war jedoch bereits anhängig.

Gerichtliche Entscheidung und rechtliche Begründung

Das Amtsgericht Büdingen wies den Antrag der Großmutter schließlich ab. Die Begründung des Gerichts war eindeutig. Der Antrag wurde als unzulässig eingestuft, da die Großmutter nicht berechtigt war, die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich zu beantragen.

Das Gericht erläuterte, dass eine solche Antragsberechtigung nach dem Gesetz nur einem Elternteil oder einer Pflegeperson zusteht, bei der sich das Kind für längere Zeit in Familienpflege befindet. Die Großmutter erfüllte keine dieser Voraussetzungen.

Zwar räumte das Gericht ein, dass Großeltern ein aus dem Grundgesetz abgeleitetes Recht haben, bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers berücksichtigt zu werden. Dies begründet jedoch kein eigenes Antragsrecht der Großeltern. Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde. Demnach haben Großeltern in solchen Fällen auch kein Beschwerderecht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des Amtsgerichts Büdingen unterstreicht, dass Großeltern kein eigenständiges Antragsrecht auf Übertragung der elterlichen Sorge haben. Trotz ihrer besonderen verwandtschaftlichen Stellung besitzen sie lediglich ein Recht auf Berücksichtigung bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers. Dies verdeutlicht die klare gesetzliche Trennung zwischen Elternrechten und den Rechten anderer Familienangehöriger im Sorgerechtsverfahren, selbst in Fällen von Kindeswohlgefährdung.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als besorgte Großmutter, deren Enkelkind möglicherweise nicht mehr bei seinen Eltern leben kann, ist es wichtig zu verstehen, dass Sie kein eigenständiges Recht haben, die elterliche Sorge zu beantragen. Das Gericht berücksichtigt zwar Ihre besondere Stellung als nahe Verwandte, aber Sie können nicht direkt als Partei am Sorgerechtsverfahren teilnehmen. Stattdessen sollten Sie eng mit dem Jugendamt zusammenarbeiten und Ihre Bereitschaft zur Übernahme der Pflege oder Vormundschaft signalisieren. Das Gericht wird Ihre Eignung prüfen, wenn es um die Auswahl eines geeigneten Vormunds oder Pflegers geht. Bereiten Sie sich darauf vor, Ihre Fähigkeiten zur Betreuung des Kindes nachzuweisen und bleiben Sie geduldig, da solche Verfahren oft langwierig sind.


FAQ – Häufige Fragen

Sie haben Fragen zum Sorgerecht und Großeltern? Dieses Thema ist komplex und wirft viele Fragen auf. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen fundierte Antworten und klärt Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf.


Was ist das Sorgerecht?

Das Sorgerecht umfasst die gesetzlich verankerten Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihrem minderjährigen Kind. Es beinhaltet die Verantwortung für die Personensorge und Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes. Die Personensorge umfasst dabei wichtige Entscheidungen wie die Bestimmung des Namens, des Wohnsitzes, der Schulwahl und der Gesundheitsversorgung des Kindes.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem gemeinsamen Sorgerecht und dem alleinigen Sorgerecht. Bei verheirateten Eltern entsteht das gemeinsame Sorgerecht automatisch mit der Geburt des Kindes. Beide Elternteile sind dann gleichberechtigt für alle wichtigen Entscheidungen das Kind betreffend zuständig.

Bei nicht verheirateten Eltern erhält zunächst die Mutter kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht. Um ein gemeinsames Sorgerecht zu erlangen, können unverheiratete Eltern eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt oder einem Notar abgeben. Stimmt die Mutter dem nicht zu, kann der Vater einen Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen.

Das alleinige Sorgerecht bedeutet, dass nur ein Elternteil berechtigt ist, alle Entscheidungen für das Kind zu treffen. Es kann durch gerichtliche Entscheidung einem Elternteil übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Gründe dafür können beispielsweise Gewalt in der Familie, Suchtprobleme oder die dauerhafte Abwesenheit eines Elternteils sein.

Wichtig ist, dass das Sorgerecht vom Umgangsrecht zu unterscheiden ist. Auch ein nicht sorgeberechtigter Elternteil hat in der Regel ein Recht auf Umgang mit dem Kind, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Das Umgangsrecht umfasst persönliche Treffen, aber auch Telefonate oder Briefkontakt.

In besonderen Fällen kann das Sorgerecht auch auf Dritte übertragen werden, etwa auf Großeltern oder einen Vormund. Dies geschieht jedoch nur, wenn beide Elternteile als Sorgeberechtigte ausfallen und es dem Wohl des Kindes dient. Eine solche Übertragung erfordert stets eine sorgfältige Prüfung durch das Familiengericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Das Sorgerecht endet grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes. Es kann jedoch in bestimmten Fällen vom Familiengericht entzogen oder eingeschränkt werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwenden.

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Kann ich als Großmutter die elterliche Sorge für mein Enkelkind bekommen?

Die Übernahme der elterlichen Sorge durch Großeltern ist in Deutschland grundsätzlich möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Das Gesetz sieht vor, dass die elterliche Sorge primär den Eltern zusteht. Nur unter besonderen Umständen kann diese auf andere Personen, einschließlich Großeltern, übertragen werden.

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf Großeltern kommt in Betracht, wenn beide Elternteile verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. In solchen Fällen prüft das Familiengericht, ob die Großeltern als Vormund geeignet sind. Dabei steht das Kindeswohl im Mittelpunkt der Entscheidung. Es wird untersucht, ob die Großeltern in der Lage sind, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und dessen Bedürfnisse angemessen zu erfüllen.

Eltern haben die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Sorgerechtsverfügung aufzusetzen, in der sie festlegen können, wer im Falle ihres Todes die Sorge für ihre Kinder übernehmen soll. Auch wenn Großeltern in einer solchen Verfügung benannt werden, prüft das Familiengericht dennoch, ob diese Regelung dem Kindeswohl entspricht.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Sorgerecht nicht automatisch auf Großeltern übergeht, selbst wenn beide Elternteile verstorben sind. Vielmehr bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung, bei der verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Dazu gehören die persönlichen Verhältnisse der Großeltern, ihre Beziehung zum Kind und ihre Fähigkeit, dessen Erziehung und Versorgung sicherzustellen.

In Fällen, in denen die Eltern noch leben, aber aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, die Sorge auszuüben, können Großeltern einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen. Dies setzt jedoch voraus, dass schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Sorgerechtsübertragung rechtfertigen. Solche Gründe können beispielsweise eine schwere psychische Erkrankung der Eltern, Drogenabhängigkeit oder Vernachlässigung des Kindes sein.

Das Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge wird beim zuständigen Familiengericht eingeleitet. Großeltern müssen hierfür einen begründeten Antrag stellen. Im Rahmen des Verfahrens hört das Gericht alle Beteiligten an, einschließlich des Kindes, sofern es alt genug ist, um seine Meinung zu äußern. Auch das Jugendamt wird in der Regel in das Verfahren einbezogen und gibt eine Stellungnahme ab.

Es ist zu beachten, dass die Hürden für eine Sorgerechtsübertragung auf Großeltern hoch sind, insbesondere wenn die Eltern noch leben und nicht mit der Übertragung einverstanden sind. Das Gericht muss in solchen Fällen eine sorgfältige Abwägung vornehmen und nachweisen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Großeltern dem Kindeswohl am besten dient.

Großeltern, die eine Übernahme der elterlichen Sorge anstreben, sollten sich darauf einstellen, dass das Verfahren komplex und möglicherweise langwierig sein kann. Es erfordert eine gründliche Vorbereitung und die Bereitschaft, die eigene Eignung als Sorgeberechtigte nachzuweisen.

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Gibt es eine Möglichkeit, dass ich für mein Enkelkind ein Vormundschaftsrecht bekomme?

Das deutsche Familienrecht räumt Großeltern durchaus die Möglichkeit ein, als Vormund für ihre Enkelkinder zu fungieren. Grundsätzlich haben Großeltern ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind berücksichtigt zu werden. Dies basiert auf dem im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie, der auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkindern umfasst.

Eine wichtige Voraussetzung für die Übernahme der Vormundschaft durch Großeltern ist das Bestehen einer engen familiären Bindung zum Enkelkind. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss betont, dass Großeltern bei der Vormundschaftsauswahl sogar Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen genießen sollten. Dies gilt allerdings nur, wenn keine konkreten Erkenntnisse vorliegen, die darauf hindeuten, dass das Kindeswohl durch eine andere Person besser gewahrt werden könnte.

Um als Vormund bestellt zu werden, müssen Großeltern in der Regel einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Das Gericht prüft dann, ob die Übertragung der Vormundschaft an die Großeltern dem Wohl des Kindes dient. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Qualität der Beziehung zwischen Großeltern und Enkelkind, die Fähigkeit der Großeltern, die Bedürfnisse des Kindes zu erfüllen, und die Stabilität des Umfelds, das sie bieten können.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Vormundschaft nur dann in Frage kommt, wenn die Eltern des Kindes nicht in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn den Eltern das Sorgerecht entzogen wurde oder sie verstorben sind.

Das Familiengericht muss bei seiner Entscheidung stets das Kindeswohl als oberste Priorität betrachten. Auch wenn Großeltern grundsätzlich bevorzugt werden, kann das Gericht zu dem Schluss kommen, dass eine andere Person oder Institution (wie das Jugendamt) besser geeignet ist, die Vormundschaft zu übernehmen. Dies könnte der Fall sein, wenn das Kind bereits in einer Pflegefamilie verwurzelt ist und ein Wechsel zu den Großeltern als nicht förderlich für seine Entwicklung angesehen wird.

Die rechtliche Stellung als Vormund würde den Großeltern weitreichende Rechte und Pflichten in Bezug auf die Erziehung und Vertretung des Kindes einräumen. Sie wären dann für die Personensorge und die Vermögenssorge verantwortlich und würden das Kind in rechtlichen Angelegenheiten vertreten.

Es ist zu beachten, dass die Übernahme einer Vormundschaft eine große Verantwortung darstellt. Großeltern sollten sich dieser Aufgabe gewachsen fühlen und in der Lage sein, die Bedürfnisse des Kindes langfristig zu erfüllen. Das Familiengericht wird diese Aspekte ebenfalls in seine Entscheidung einbeziehen.

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Was bedeutet es, wenn das Jugendamt die „Pflegschaft“ über mein Enkelkind übernimmt?

Die Übernahme der Pflegschaft durch das Jugendamt für ein Enkelkind bedeutet, dass das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter für bestimmte Angelegenheiten des Kindes eingesetzt wird. Dies geschieht in der Regel, wenn die Eltern aus verschiedenen Gründen nicht in der Lage sind, ihre elterliche Sorge vollständig auszuüben.

Bei einer Amtspflegschaft übernimmt das Jugendamt die Verantwortung für spezifische Bereiche der Sorge für das Kind. Dies kann beispielsweise die Vermögenssorge, die gesundheitliche Versorgung oder die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten umfassen. Die elterliche Sorge wird dabei nicht vollständig entzogen, sondern nur in bestimmten Bereichen ergänzt oder ersetzt.

Ein häufiger Grund für die Einrichtung einer Amtspflegschaft ist der Schutz des Kindeswohls. Wenn das Familiengericht feststellt, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist, kann es dem Jugendamt die Pflegschaft übertragen. Dies kann der Fall sein, wenn die Eltern durch Krankheit, Suchtprobleme oder andere schwerwiegende Probleme an der Ausübung ihrer elterlichen Pflichten gehindert sind.

Die Amtspflegschaft ist von der Vollzeitpflege zu unterscheiden. Bei einer Vollzeitpflege würde das Kind in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung untergebracht werden. Die Amtspflegschaft hingegen bezieht sich auf die rechtliche Vertretung des Kindes, nicht auf seinen Aufenthaltsort.

Für Sie als Großmutter bedeutet die Übernahme der Pflegschaft durch das Jugendamt, dass wichtige Entscheidungen für Ihr Enkelkind nun vom Jugendamt getroffen werden. Das Jugendamt wird dabei stets das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt stellen und versuchen, im besten Interesse des Kindes zu handeln.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Amtspflegschaft in der Regel eine vorübergehende Maßnahme ist. Das Ziel ist es, die Eltern dabei zu unterstützen, ihre Fähigkeiten zur Ausübung der elterlichen Sorge wiederzuerlangen. Während dieser Zeit arbeitet das Jugendamt eng mit den Eltern und anderen Familienmitgliedern zusammen, um die bestmögliche Lösung für das Kind zu finden.

Als Großmutter haben Sie weiterhin das Recht, Kontakt zu Ihrem Enkelkind zu pflegen. In vielen Fällen wird das Jugendamt sogar den Kontakt zu Großeltern und anderen Verwandten fördern, da familiäre Bindungen für die Entwicklung des Kindes als wichtig erachtet werden.

Die Amtspflegschaft kann auch beendet werden, wenn sich die Umstände ändern. Wenn die Eltern wieder in der Lage sind, ihre elterliche Sorge vollständig auszuüben, oder wenn eine andere geeignete Person gefunden wird, die die Vormundschaft übernehmen kann, kann das Familiengericht die Pflegschaft aufheben.

Es ist verständlich, dass die Situation für Sie als Großmutter emotional belastend sein kann. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Amtspflegschaft dem Schutz und dem Wohl Ihres Enkelkindes dient. Das Jugendamt hat die Aufgabe, die Interessen des Kindes zu vertreten und seine Rechte zu schützen.

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Was sind meine Rechte als Großmutter, wenn mein Enkelkind in Gefahr ist?

Das deutsche Familienrecht erkennt die besondere Bedeutung der Großeltern-Enkel-Beziehung an und gewährt Großeltern bestimmte Rechte zum Schutz ihrer Enkelkinder. Wenn ein Enkelkind in Gefahr ist, haben Großeltern durchaus Möglichkeiten zu handeln, auch wenn sie nicht das Sorgerecht innehaben.

Grundsätzlich sind die Eltern die primären Sorgeberechtigten und für das Wohl ihrer Kinder verantwortlich. Dennoch haben Großeltern ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf familiäre Bindungen zu ihren Enkelkindern. Dies ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der nicht nur die Kernfamilie, sondern auch die Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkindern schützt.

Bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls sind Großeltern berechtigt und sogar verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Enkelkindes einzuleiten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht nachkommen oder selbst die Gefahr verursachen. In solchen Fällen können Großeltern sich an das zuständige Jugendamt oder direkt an das Familiengericht wenden.

Das Jugendamt ist verpflichtet, Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung nachzugehen. Großeltern können dort ihre Beobachtungen und Bedenken vortragen. Das Amt wird dann die Situation prüfen und gegebenenfalls weitere Schritte einleiten. Dies kann von Beratungsangeboten für die Eltern bis hin zur Einschaltung des Familiengerichts reichen.

In besonders dringenden Fällen haben Großeltern auch die Möglichkeit, sich direkt an das Familiengericht zu wenden. Sie können dort eine einstweilige Anordnung zum Schutz des Kindes beantragen. Das Gericht wird dann prüfen, ob tatsächlich eine akute Gefährdung vorliegt und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen anordnen.

Es ist wichtig zu verstehen, dass Großeltern in solchen Verfahren nicht automatisch ein Antragsrecht haben. Das Gericht muss zunächst prüfen, ob sie im konkreten Fall antragsberechtigt sind. Dies hängt davon ab, ob sie ein berechtigtes Interesse am Wohl des Kindes nachweisen können und ob ihre Beteiligung dem Kindeswohl dient.

In extremen Fällen, wenn beide Elternteile ausfallen oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde, können Großeltern auch als Vormund oder Ergänzungspfleger in Betracht kommen. Das Familiengericht entscheidet darüber nach den Kriterien des § 1779 BGB, wobei der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Kindes und die Verwandtschaft berücksichtigt werden.

Es ist zu beachten, dass die rechtlichen Möglichkeiten der Großeltern begrenzt sind, solange die Eltern ihr Sorgerecht ausüben. Eine Übertragung des Sorgerechts auf Großeltern gegen den Willen der Eltern ist nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls, die nicht anders abgewendet werden kann.

Großeltern sollten in jedem Fall versuchen, zunächst das Gespräch mit den Eltern zu suchen und gemeinsam Lösungen zu finden. Nur wenn dies nicht möglich ist und eine ernsthafte Gefährdung des Enkelkindes vorliegt, sollten rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden. Dabei ist es ratsam, sich frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und gegebenenfalls fachkundige Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Elterliche Sorge: Die elterliche Sorge ist die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die Eltern gegenüber ihren Kindern haben. Sie umfasst die Personensorge (z. B. Erziehung, Aufenthaltsbestimmung) und die Vermögenssorge (z. B. Verwaltung des Kindesvermögens). Im vorliegenden Fall wurde den Eltern aufgrund von Kindesmisshandlung die elterliche Sorge teilweise entzogen.
  • Sorgerecht: Der Begriff Sorgerecht wird oft synonym mit elterlicher Sorge verwendet. Er bezeichnet die rechtliche Verantwortung für ein Kind und umfasst dieselben Rechte und Pflichten wie die elterliche Sorge. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Großmutter das Sorgerecht für ihr Enkelkind übernehmen kann.
  • Einstweilige Anordnung: Eine einstweilige Anordnung ist eine vorläufige gerichtliche Entscheidung, die in dringenden Fällen erlassen wird, um eine schnelle Regelung zu treffen. Im vorliegenden Fall wurde den Eltern im Wege einer einstweiligen Anordnung das Sorgerecht entzogen, um das Kind zu schützen.
  • Kindeswohlgefährdung: Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist. Dies kann durch Misshandlung, Vernachlässigung oder andere Umstände geschehen. Im vorliegenden Fall wurde ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung eingeleitet, da der Verdacht bestand, dass das Kind misshandelt wurde.
  • Vormund: Ein Vormund ist ein gesetzlicher Vertreter, der für ein Kind bestellt wird, wenn die Eltern die elterliche Sorge nicht ausüben können oder dürfen. Der Vormund hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Elternteil und muss das Wohl des Kindes in den Vordergrund stellen. Im vorliegenden Fall könnte ein Vormund für das Kind bestellt werden, wenn die Eltern das Sorgerecht verlieren.
  • Familienpflege: Familienpflege ist eine Form der Vollzeitpflege, bei der ein Kind in einer anderen Familie lebt und dort betreut wird. Die Pflegeeltern übernehmen die Verantwortung für das Kind und haben in der Regel einen Anspruch auf Pflegegeld. Im vorliegenden Fall lebt das Kind in einer Bereitschaftspflege, einer besonderen Form der Familienpflege, bei der das Kind kurzfristig untergebracht wird.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1671 BGB (Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil): Dieser Paragraph regelt die Übertragung der elterlichen Sorge von einem Elternteil auf den anderen. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da die Großmutter die elterliche Sorge übernehmen möchte, obwohl diese ursprünglich bei den Eltern lag.
  • § 1630 Abs. 3 BGB (Antrag auf Übertragung der Vormundschaft): Dieser Paragraph regelt das Antragsrecht auf Übertragung der Vormundschaft. Er ist relevant, da die Großmutter zwar nicht die elterliche Sorge, aber möglicherweise die Vormundschaft für ihr Enkelkind übernehmen könnte, wenn die Eltern dauerhaft nicht in der Lage sind, diese auszuüben.
  • § 162 FamFG (Beteiligung des Jugendamts): Dieser Paragraph regelt die zwingende Beteiligung des Jugendamts in Verfahren, die das Wohl von Kindern betreffen. Im vorliegenden Fall ist das Jugendamt bereits als Pfleger bestellt und hat daher eine wichtige Rolle im Verfahren.
  • § 1779 Abs. 2 BGB (Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl des Vormunds): Dieser Paragraph gibt Großeltern das Recht, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind berücksichtigt zu werden. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da die Großmutter zwar nicht direkt die elterliche Sorge übernehmen kann, aber dennoch ein Recht darauf hat, bei der Auswahl eines Vormunds gehört zu werden.
  • Art. 6 Abs. 1 GG (Elternrecht): Dieser Artikel des Grundgesetzes garantiert das Elternrecht und stellt das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt. Im vorliegenden Fall ist dieser Artikel relevant, da das Gericht bei allen Entscheidungen das Wohl des Kindes berücksichtigen muss, auch wenn es um die Rechte der Großmutter geht.

Das vorliegende Urteil

AG Büdingen – Az.: 55 F 539/15 SO –


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

Der Antrag der Antragstellerin vom 23. Juli 2015 wird abgewiesen.

Die Gerichtkosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die Beteiligten zu 4) und 5) sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie hatten am 20. Mai 2011 die Ehe geschlossen. Das Amtsgericht Gießen hat die Ehe mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. August 2013 geschieden (AZ: 244 F 481/13 S). Das Kind lebte nach der Trennung bei der Mutter. Die Antragstellerin ist die Mutter der Beteiligten zu 4). Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat das richt -Familiengericht- Büdingen im Wege einer einstweiligen Anordnung den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht, öffentliche Hilfen zu beantragen, und das Recht, den Umgang des betroffenen Kindes zu regeln, entzogen und auf das Jugendamt des Wetteraukreises als Pfleger übertragen.

Am 12. Dezember 2014 hatte ein Kinderarzt bei der Untersuchung des Kindes massive Hämatome am Kopf, den Ohren, dem Rücken und dem Gesäß festgestellt und nach einem Bericht der medizinischen Kinderschutzambulanz des Klinikums der Universität Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2014 konnten diese Verletzungen nicht auf einen Unfall zurückgeführt werden. Es bestand danach der dringende Verdacht, dass das Kind über einen längeren Zeitraum immer wieder geschlagen wurde. Da die Eltern entweder an den Misshandlungen beteiligt waren oder zumindest das Kind vor den Misshandlungen nicht geschützt haben, wurden Ihnen im Wege einer einstweiligen Anordnung wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen. Da nach den Angaben der Mutter das Kind hauptsächlich von der Antragstellerin betreut wurde, seitdem die Mutter in 2013 eine Ausbildung begonnen hatte, bestand der hinreichende Verdacht, dass die Antragstellerin an den Misshandlungen beteiligt war oder diese nicht unterbunden hat, da auch ihr die Misshandlungen hätten auffallen müssen. Als Pfleger konnte daher nur das Jugendamt bestellt werden.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 hat das Amtsgericht -Familiengericht- Büdingen von Amts wegen ein Sorgerechtsverfahren wegen Kindeswohlgefährdung in der Hauptsache eingeleitet (AZ: 55 F 41/15 SO). Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 hat das Gericht in diesem Verfahren die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens angeordnet. Dieses Gutachten liegt noch nicht vor.

Das Kind lebt seit der Inobhutnahme durch das Jugendamt am 12. Dezember 2014 bei den Beteiligten zu 6) in einer Bereitschaftspflege.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat die Antragstellerin beantragt, die elterliche Sorge für das Kind auf sie zu übertragen. Das Gericht hat diesen Antrag auch den Pflegeeltern zugestellt und sie somit als Beteiligte hinzugezogen ( § 161 Abs. 1 FamFG ). Ferner wurde die Beteiligte zu 2) mit Beschluss vom 5. August 2013 auch im vorliegenden Verfahren zur Verfahrensbeiständin bestellt.

Mit Schreiben vom 25. August 2015 hat das Gericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für ihren Antrag nicht ersichtlich ist und ihr Vorbringen allenfalls Anlass dafür sein könnte, ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten, welches jedoch bereits anhängig sei. Aufgrund dieses Schriftsatzes hat das Gericht in dem Verfahren 55 F 41/15 SO mit Schreiben vom 25. August 2015 die Sachverständige ausdrücklich gebeten, auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Antragstellerin erforderlichenfalls als Pflegerin oder Vormund unter Berücksichtigung des Kindeswohls bestellt werden könnte. Mit Schreiben vom 14. September 2015 hat die Antragstellerin ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Antrag nicht zurücknehme und die elterliche Sorge für ihren Enkel anstrebe, wenn das Kind auf Dauer von den Eltern getrennt aufwachsen müsse.

Der Antrag ist unzulässig.

Die Antragstellerin ist nicht berechtigt, die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie zu beantragen. Eine Rechtsgrundlage, auf die die Antragstellerin ihren Antrag stützen könnte, ist nicht ersichtlich.

Einen derartigen Antrag kann nach § 1671 BGB nur ein Elternteil oder nach § 1630 Abs. 3 BGB eine Pflegeperson, bei der sich das Kind für längere Zeit in Familienpflege befindet, stellen.

Nur wenn den Eltern des betroffenen Kindes das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts in dem Verfahren 55 F 41/15 SO tatsächlich zu entziehen wäre, hätte das Gericht ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitetes Recht der Großeltern bei der Auswahl eines Vormunds oder Ergänzungspflegers nach § 1779 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2014 – 1 BvR 1409/14 -, Rn. 11, […]).

Ein eigenes Antragsrecht der Antragstellerin kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Antragstellerin ist an dem Verfahren 55 F 41/15 SO weder förmlich zu beteiligen noch stünde ihr ein Beschwerderecht zu, wenn das Gericht in dem Verfahren einen anderen Ergänzungspfleger oder Vormund auswählen würde.

Beteiligte eines Verfahrens sind nach § 7 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG zunächst diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Bei einer Kindschaftssache wegen Kindeswohlgefährdung sind dies das Kind und die sorgeberechtigten Eltern.

Nach § 7 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG sind Beteiligte ferner diejenigen, die auf Grund des FamFG oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind, z.B. das Jugendamt nach § 162 FamFG , Pflegepersonen nach § 161 FamFG oder ein bestellter Verfahrensbeistand. Demgegenüber existiert keine gesetzliche Vorschrift, dass Großeltern in einer Kindschaftssache von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen wären.

Nach § 7 Abs. 3 FamFG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit dies im FamFG oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist. Auch insoweit gibt es keine gesetzliche Vorschrift, auf Grund derer Großeltern in einer Kindschaftssache als Beteiligte hinzugezogen werden könnten.

Beschwerdeberechtigt sind nach § 59 Abs. 1 FamFG nur diejenigen, die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben Großeltern zwar ein Recht auf Beachtung ihrer nahen Verwandtenstellung bei der Auswahl des Vormunds oder Ergänzungspflegers. Dies begründet jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die durch das Bundesverfassungsgericht gebilligt wurde, kein Beschwerderecht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni2013 XIIZB 31/13 -, Rn. 9 ff., […]; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. August 2014 – 1 BvR 1409/14 -, […]). § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet für den die Vormund- bzw. Pflegschaft begehrenden Verwandten keine zur Beschwerde berechtigende subjektive Rechtsposition (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 4 UF209/12 -, Rn. 10, […]). Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften. Ebenso wie §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 , 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Vormund- bzw. Pflegerbestellung für Minderjährige erfordert § 1897 Abs. 5 BGB bei der Betreuerauswahl für Volljährige eine Berücksichtigung der verwandtschaftlichen Bindungen. Einem bestimmten Kreis von Verwandten eröffnet § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Beschwerderecht gegen die Betreuerauswahl; entsprechendes gilt im Recht der Unterbringungssachen (§ 335 Abs. 1 FamFG) und der Freiheitsentziehungssachen (§ 429 Abs. 2 FamFG). Der ausdrücklichen Erweiterung des Kreises der Beschwerdeberechtigten durch den Gesetzgeber hätte es nicht bedurft, wenn sich die Beschwerdeberechtigung der Verwandten bereits aus einem aus § 1897 Abs. 5 BGB abgeleiteten Recht ergäbe. Entsprechendes muss dann im Rahmen der Vormund- bzw. Pflegerauswahl gelten, für die das Verfahrensrecht keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter des betroffenen Kindes vorsieht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni2013 – XIIZB 31/13 -, Rn. 16., […]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08. Oktober 2012 – 4 UF 209/12 -, […]).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 81 FamFG. Da die Antragstellerin trotz Hinweis des Gerichts an ihrem Antrag festhält, entspricht es der Billigkeit ihr die Gerichtskosten sowie die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten aufzuerlegen. Der Antrag hatte von Anfang keine Aussicht auf Erfolg, da er unzulässig ist, und die Antragstellerin hätte dies auch erkennen müssen (§ 81 Abs. 2 Ziffer 2 FamFG). Darüber hinaus hätte die Antragstellerin durch eine Rücknahme des Antrags sogar die Gerichtskosten weitgehend vermeiden können.

Hätte die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen, hätte der Schriftsatz vom 23. Juli 2015 als Anregung ausgelegt werden können, von Amts wegen ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung einzuleiten. Da ein derartiges Verfahren aber bereits anhängig ist, hätten dann beide Verfahren verbunden werden können.

Da die Antragstellerin jedoch an ihrem (unzulässigen) Antrag festhält, ist das Gericht schon aufgrund Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet, über diesen Antrag zu entscheiden. An dem Verfahren über die Frage, ob der Antragstellerin ein Antragsrecht zusteht oder nicht, ist die Antragstellerin auch nach § 7 Abs. 1 FamFG beteiligt, so dass dieses Verfahren nicht mit dem Verfahren 55 F 41/15 SO verbunden werden kann. An diesem Verfahren ist die Antragstellerin -wie ausgeführt- nicht beteiligt.


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