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Ausgleichsansprüche – eigenmächtige Verfügung eines Ehegatten über ein Gemeinschaftskonto

Oberlandesgericht Bremen – Az.: 4 UF 181/13 – Beschluss vom 03.03.2014

Der Antragsgegnerin wird im Hinblick auf ihren Verfahrenskostenhilfeantrag aufgegeben, spätestens im Termin vom 7.3.2014 eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorzulegen.

Gründe

I.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin ist nicht entscheidungsreif, weil die Rubrik „G: Sonstige Vermögenswerte“ nicht ausgefüllt worden ist.

II.

Im Hinblick auf § 114 ZPO weist der Senat darauf hin, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin nach dem derzeitigem Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg hat, soweit sich die Antragsgegnerin gegen einen höheren Zahlungsanspruch als 1.115,74 € verteidigt. Dies ergibt sich aus folgendem:

Ausgleichsansprüche - eigenmächtige Verfügung eines Ehegatten über ein Gemeinschaftskonto
Symbolfoto: Von Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache wird die Beschwerde jedoch nach vorläufiger Bewertung nur in dem genannten Umfang Erfolg haben.

1.

Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin gemäß §§ 428, 430 BGB auf Zahlung von 1.937,50 €.

Unstreitig hatte die Antragsgegnerin zwei Tage nach der am 24.6.2009 erfolgten Trennung der Beteiligten von dem von den Eheleuten in Polen unterhaltenen Gemeinschaftskonto ohne Wissen des Antragstellers das gesamte zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Guthaben i.H.v. 15.500 Zloty abgehoben. Das Amtsgericht hat insofern zu Recht ausgeführt, dass die Beteiligten als Inhaber des Gemeinschaftskontos gegenüber dem polnischen Kreditinstitut Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB waren. Das Innenverhältnis beurteilt sich bei einem Oder-Konto nach § 430 BGB. Danach sind die Ehegatten an dem jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand im Zeitpunkt der Trennung regelmäßig zu gleichen Teilen berechtigt. Ein Guthaben ist also bei Scheitern der Ehe grundsätzlich hälftig zu teilen. Der Grundsatz der Halbteilung kommt nur dann nicht zum Zuge, wenn ein anderes bestimmt ist. Entnimmt ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung mehr als die Hälfte, besteht regelmäßig ein Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten. Ein Ausgleichsanspruch besteht nur dann nicht, wenn die Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst ist. Hat ein Ehegatte nach der Trennung das gesamte auf dem Konto befindliche Guthaben abgehoben und wird er auf hälftige Herausgabe in Anspruch genommen, so muss er gegebenenfalls den Beweis für seine Behauptung einer anderen Bestimmung im Sinne des § 430 BGB führen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, 2014, Rn. 721 ff.). Eine anderweitige Bestimmung kann rechtsgeschäftlich vereinbart werden, sie kann sich aber auch aus dem Zweck des Rechtsgeschäfts, aus der Natur der Sache oder den Gesamtumständen ergeben (Staudinger/Looschelders, BGB, 2012, § 430 Rn. 27).

Die Antragsgegnerin hat eine andere Bestimmung in diesem Sinne schon nicht dargetan. Die von der Antragsgegnerin behaupteten trennungsbedingten Anschaffungen können eine Abweichung von der gesetzlichen Vermutung des § 430 BGB nicht begründen, denn auch ihrem eigenen Vortrag zufolge lag der Abhebung des Betrages i.H.v. 15.500 Zloty nicht etwa eine Absprache mit dem Antragsteller dergestalt zugrunde, dass der Antragsgegnerin die Anschaffung von Möbeln und Elektrogeräten ermöglicht werden sollte. Vielmehr ist unstreitig, dass die am 26.6.2009 getätigte Kontoverfügung ohne Wissen und gegen den Willen des Antragstellers erfolgte. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihrem Vortrag zufolge trennungsbedingt Anschaffungen tätigen musste, kann eine andere Bestimmung im Sinne des § 430 BGB nicht begründen. Zwar kann im Einzelfall auch eine nach endgültiger Trennung der Eheleute von einem Ehegatten vorgenommene Kontoverfügung von einer anderweitigen Bestimmung erfasst sein. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn mit ihr noch eine gemeinsame Schuld bezahlt worden ist oder wenn es um eine Geldentnahme geht, die mit den früheren gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten im Einklang steht und auch nach der Trennung weiterhin dem mutmaßlichen Willen des anderen Ehegatten entspricht, was bei maßvollen, dem Unterhalt der Restfamilie dienenden Abhebungen in Betracht kommen kann (Wever, a.a.O., Rn. 728). Dies ist bei einer Abhebung zu dem Zweck der Anschaffung trennungsbedingt für nötig gehaltenen Hausrats aber nicht der Fall. Da der diesbezügliche Vortrag der Antragsgegnerin somit ohnehin nicht erheblich ist, kommt es auf die Frage der Substantiierung der behaupteten Anschaffungen entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht mehr an.

Unstreitig beträgt der hälftige Gegenwert des von der Antragsgegnerin verfügten Betrages 1.937,50 €. Diesen Betrag kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin gemäß § 430 BGB verlangen.

2.

Der Anspruch des Antragstellers ist jedoch durch die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 19.11.2012 gemäß § 388 BGB erklärte Hilfsaufrechnung in Höhe von 821,76 € erloschen. Denn die Antragsgegnerin konnte mit einem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlichen 273,92 € für die Monate September bis November 2011 die Aufrechnung erklären, weil der Antragsteller im genannten Zeitraum unstreitig das im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehende Familienheim bewohnt hat.

a)

Soweit die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit Ansprüchen auf Nutzungsentgelt für die Monate Mai 2011 bis August 2012 erklärt hat, greift die Aufrechnung allerdings nicht durch, weil ein Anspruch gegen den Antragsteller auf Zahlung eines Nutzungsentgelts für diesen Zeitraum nicht besteht. Die Ehe der Beteiligten ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 13.4.2011, rechtskräftig seit dem 15.6.2011, geschieden worden. Das ehemalige Familienheim, welches im jeweils hälftigen Miteigentum der Beteiligten steht, wird vom Antragsteller bewohnt. Grundsätzlich kann die Antragsgegnerin daher einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den Antragsteller geltend machen, der sich nur bis zur Rechtskraft der Scheidung aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ergibt, für die Zeit danach dagegen aus § 745 Abs. 2 BGB (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 104). Der Anspruch auf eine Nutzungsvergütung ergibt sich aber nicht bereits als Folge dessen, dass der im Familienheim verbliebene Ehegatte dieses nunmehr allein nutzt. Vielmehr ist eine Aktivierung des Anspruchs erforderlich, und zwar für den Anspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB in Form eines Zahlungsverlangens und für den Anspruch aus § 745 Abs. 2 BGB in Form eines Neuregelungsverlangens. Der Anspruch auf eine Nutzungsvergütung kann frühestens vom Zeitpunkt der Geltendmachung an entstehen. Er kann also nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft geltend gemacht werden (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 105, 117, 119). Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller unstreitig erstmals mit Schreiben vom 31.8.2012 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert. Soweit sie also mit Nutzungsentschädigungsansprüchen aus der Zeit von Mai 2011 bis August 2012 die Aufrechnung erklärt, geht die Aufrechnung schon deswegen ins Leere, weil der zu Grunde liegende Gegenanspruch nicht besteht. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass angesichts des erst mit Schreiben vom 31.8.2012 erfolgten Neuregelungsverlangens der Anspruch auf Nutzungsentgelt erst ab 1.1.2013 bestehe, weil ihm eine Überlegungsfrist von 4 Monaten zugebilligt werden müsse (vgl. OLG München, FamRZ 2007, 1655), so folgt der Senat dem nicht. Die generelle Einräumung einer solchen Überlegungsfrist erscheint schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil bei der Unterhaltsbemessung der Wohnvorteil dem im Haus Verbliebenen bereits ab Trennung zugerechnet wird und sich eine unterschiedliche Behandlung verbietet (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 131). Im vorliegenden Fall spricht gegen die Gewährung einer Überlegungsfrist darüber hinaus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Aufforderung zur Zahlung

einer Nutzungsvergütung schon seit längerer Zeit die Immobilie allein bewohnt hatte.

b)

Soweit die Antragsgegnerin mit Nutzungsentschädigungsansprüchen für den Zeitraum vom 1.9. bis 31.11.2012 die Aufrechnung erklärt hat, scheitert diese nicht daran, dass sie den Antragsteller in dem vor dem Amtsgericht Bremerhaven geführten Unterhaltsverfahren zur Geschäftsnummer 152 F 74/12 UE auf Zahlung von Ehegattenunterhalt unter Einbeziehung des Vorteils, den der Antragsteller durch das Wohnen im Haus hat, für den Zeitraum ab August 2011 in Anspruch genommen hat. Denn bei der Unterhaltsberechnung wird zwar in der Regel ein Wohnwert bedarfserhöhend berücksichtigt. Dies schließt eine gesonderte Nutzungsentschädigung dann aus, wenn bereits eine Unterhaltsregelung – sei es in Form einer Entscheidung, sei es in Form eines Vergleichs – vorliegt, weil nur dann der Wohnwert bereits eine Regelung über den Nutzungswert des dem Ausziehenden gehörenden, aber von dem anderen genutzten Miteigentums beinhaltet (vgl. BGH, FamRZ 1994, 1100; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Auflage, 2014, § 1361b Rn. 20; FA-FamR/Gerhardt, 9. Aufl., 2013, 6. Kap. Rn. 98). Solange eine Regelung über den nachehelichen Unterhalt noch nicht getroffen ist, steht es dem Ausziehenden, der den im Familienheim verbliebenen Partner auf Unterhalt in Anspruch nimmt, hingegen frei, den Vorteil des mietfreien Wohnens als Gebrauchsvorteil i.S. des § 100 BGB in die Unterhaltsberechnung einfließen zu lassen oder ihn über einen Anspruch auf Nutzungsvergütung gesondert geltend zu machen, wobei allerdings darauf zu achten ist, dass es nicht zu einer Doppelverwertung kommt (vgl. zum ganzen Wever, a.a.O., Rn. 142, 157 ff.).

Der Anspruch auf Nutzungsentgelt besteht in Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete. Aus dem seitens des Antragstellers auszugsweise zur Akte gereichten, im Zwangsversteigerungsverfahren 11b K 20/12 eingeholten Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Rainer Gehrke vom 17.11.2012 ist ersichtlich, dass die Nettokaltmiete des Objektes mit jährlich 6.573,96 € (d.h. monatlich 547,83 €) zu bemessen ist. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der monatliche Mietwert betrage 1.200 €, ist ihr Vortrag angesichts dieses von der Gegenseite vorgelegten Gutachtenauszuges nicht hinreichend substantiiert. Der hälftige Mietwert beträgt 273,92 €, so dass die Antragsgegnerin mit einem Betrag in Höhe von 821,76 € (273,92 € * 3 Monate) aufrechnen kann.

 

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