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Auskunft über Trennungsvermögen bei schleichender Trennung

KG Berlin – Az.: 13 UF 155/17 – Beschluss vom 14.12.2018

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 19. Juli 2017 erlassenen Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 150 F 2031/14 – wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 5.000 € zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beteiligten, getrenntlebende Ehegatten, streiten über die Verpflichtung des Antragstellers, im Wege des Stufenantrages Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Trennungstag erteilen zu müssen.

Die Beteiligten haben am 8. September 1989 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind vier Kinder, nämlich der im Juli 1990 geborene J…, der im Januar 1992 geborene M…, der im Juni 1993 geborene P… und die im Oktober 1995 geborene S… hervorgegangen. Die drei Söhne leben inzwischen jeweils in eigenen Haushalten. S…, die Medizin studiert, lebt im Haushalt der Antragsgegnerin. Der vom Antragsteller eingereichte Scheidungsantrag ist seit dem 28. Februar 2014 rechtshängig. Nachdem die Beteiligten zunächst mit ihren Kindern gemeinsam eine Wohnung in der N… straße in B… bewohnten, mieteten sie am 29. Mai 2009 zwei übereinanderliegende Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss in der B… Straße … in B… . Den Mietvertrag über die Wohnung im I. OG schloss der Antragsteller ab; im Mietvertragsrubrum über die Wohnung im II. OG ist allein die Antragsgegnerin als Mietvertragspartei aufgeführt. In der Wohnung im I. OG lebte ursprünglich der Antragsteller zusammen mit dem Sohn J…, soweit dieser sich nicht im Ausland aufhielt oder er zwischenzeitlich einen eigenen Hausstand begründete. In der Wohnung im II. OG wohnte die Antragsgegnerin mit den übrigen drei Kindern, soweit diese sich nicht im Ausland bzw. an ihren Studienorten aufhielten oder – wie mittlerweile M… und P… – ausgezogen sind. Der Umzug der Ehegatten und der Kinder in die B… Straße erfolgte zwischen dem 20. und dem 22. Juli 2009. Die Ehegatten unterhielten bei der … … Sparkasse das Konto Nr. …, welches der Antragsteller etwa in 2006/2007 eingerichtet hatte. Bis zur Kontoschließung im August 2011 konnten beide Ehegatten über dieses Konto verfügen; beide Ehegatten besaßen Karten für dieses Konto. Auf dieses Konto überwies der Antragsteller bis etwa 2013/2014 regelmäßig Beträge zwischen etwa 400 € und über 1.000 €/Monat, wobei er als Verwendungszweck Kürzel wie “HH Flex” (= Haushaltsgeld flexibel) oder “HG” (Haushaltsgeld) angab. Teilweise waren den Kürzeln auch der Vorname der Ehefrau oder der erste Buchstabe des Vornamens einzelner Kinder, soweit diese im Haushalt der Antragsgegnerin lebten, beigefügt. Das auf dem Konto eingegangene Geld transferierte die Antragsgegnerin regelmäßig auf ein eigenes Konto. Der Antragsteller zahlte darüber hinaus seit etwa Juli 2004 die monatlichen Mobiltelefonkosten für sechs, von der Antragsgegnerin, den Kindern und ihm unterhaltene Mobiltelefonnummern in einer Größenordnung von etwa 200 €/Monat. Weihnachten 2009 wurde von den Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern dergestalt gefeiert, dass am Heiligabend beide Beteiligten mit den Kindern gemeinsam in der Wohnung der Antragsgegnerin aßen. Anschließend gingen die Kinder mit dem Vater in dessen Wohnung, in der Frau M… auf sie gewartet hatte. Anfang 2010 erzählte die Antragsgegnerin der gemeinsamen Tochter S…, dass sie mit Herrn U… einen neuen Lebenspartner gefunden habe. Im August 2011 löste der Antragsteller das Konto Nr. … bei der … auf. Im März 2012 kündigte er die Mobiltelefonverträge – ob es sich um einen “Sammelvertrag” oder sechs Einzelverträge handelt, ist streitig – aller Familienmitglieder auf Juli 2012. Im Zeitraum zwischen etwa Februar und April 2012 gaben die Beteiligten die beiden Wohnungen in der B… Straße auf. Der Antragsteller zog in die Wohnung, in der er heute noch lebt; die Antragsgegnerin zog mit der gemeinsamen Tochter S… zunächst in eine Wohnung in der O… straße und ab etwa Januar 2015 in ein Haus in B… . Bis Oktober 2013 bezog der Antragsteller das Kindergeld für alle vier Kinder und bis April 2014 für die drei Söhne M…, P… sowie J… . Auf einen entsprechenden Antrag zahlte die Kindergeldkasse der Antragsgegnerin im März 2016 Kindergeld in Höhe von ca. 30.000 € für zurückliegende Bezugszeiträume in einer Summe aus und forderte den entsprechenden Betrag vom Antragsteller zurück. Gegen die Rückforderungsbescheide klagt der Antragsteller vor dem Finanzgericht … . Im Mai 2014 widerrief die Antragsgegnerin die Vollmacht, die der Antragsteller für ihr Konto bei der … besaß. Im November 2015 wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht …).

Auskunft über Trennungsvermögen bei schleichender Trennung
(Symbolfoto: shisu_ka/Shutterstock.com)

Mit Schriftsatz vom 18. September 2014 hat die Antragsgegnerin die Folgesache Güterrecht anhängig gemacht und vom Antragsteller im Wege des Stufenantrages u.a. Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt 29. Mai 2009 begehrt. Als weitere Trennungszeitpunkte hatte sie zuvor “seit Juli 2009” bzw. “spätestens 30. Juli 2009” genannt, bevor sie dann eine Trennung am 23. Juli 2009 behauptet hat, nämlich an dem Tag, an dem der Einzug in die Wohnung B… Straße den Rechnungen des beauftragten Umzugsunternehmens zufolge abgeschlossen war. Einem Trennungszeitpunkt 23. Juli 2009 trat der Antragsteller entgegen. Nachdem das Familiengericht die gemeinsame Tochter S… zur Frage einer Trennung der Beteiligten am 23. Juli 2009 als Zeugin gehört hatte, verpflichtete es den Antragsteller mit Teilbeschluss vom 18. November 2015, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 23. Juli 2009 zu erteilen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2016 (13 UF 16/16) die familiengerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Vermögensauskunft per Trennungstag 23. Juli 2009 zu verpflichten, zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beteiligten zum 23. Juli 2009 noch keine vollständige wirtschaftliche Entflechtung vollzogen hätten und damit ihre Lebensgemeinschaft nicht vollständig aufgehoben sei.

Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt 22. April 2010 zu erteilen. Sie behauptet, sie halte an ihrer Auffassung fest, dass sie bereits am 23. Juli 2009, bei Abschluss des Umzuges in die B… Straße, gewillt gewesen sei, sich vom Antragsteller zu trennen. Aber ihr diesbezüglicher Wille sei erst am 22. April 2010, dem Tag, an dem ihr Lebenspartner, Herr U…, in ihre Wohnung im II. OG der B… Straße eingezogen sei, manifest zu Tage getreten. In seinem eigenen Scheidungsverfahren habe Herr U … diesen Termin als Tag bezeichnet, an dem er aus seiner Ehewohnung ausgezogen und sich von seiner Ehefrau getrennt habe. Dass Herr U… bei ihr eingezogen sei, ergebe sich beispielsweise aus dem Umstand, dass dieser – da das Wohngebiet rund um die B… Straße parkraumbewirtschaftet sei und Herr U… keinen Anwohnerparkausweis besessen habe – zahlreiche Verwarnungsgelder für verbotswidriges Parken im Bereich der B… Straße erhalten habe. Eine wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten nach dem 22. April 2010 habe nicht mehr bestanden, weil es sich bei den Zuschüssen des Antragstellers zu den Mietkosten allenfalls um Naturalunterhalt für die drei, seinerzeit noch im Haushalt der Antragsgegnerin lebenden Kinder gehandelt habe. Zudem überstiegen die Zahlungen, die Herr U… für die Antragsgegnerin, aber auch für die Kinder P… und S… erbracht habe – u.a. für einen Segelkurs der Kinder oder einen Urlaub in Mallorca – deutlich diejenigen, die der Antragsteller im gleichen Zeitraum geleistet habe. Zu berücksichtigen sei weiter, dass nicht Leistungen des Antragstellers an sie vorlägen, sondern Unterhaltszahlungen einschließlich von Mehr- und Sonderbedarf für die Kinder.

Der Antragsteller bestreitet eine Trennung zum 22. April 2010. Er bestreitet, dass Herr U… am 22. April 2010 in die Wohnung der Antragsgegnerin eingezogen sei; entsprechende Namensschilder seien an der Wohnung nicht angebracht worden und es liege auch keine Anmeldebescheinigung vor. Von daher sei die behauptete Trennung zum 22. April 2010 nach außen nicht erkennbar geworden. Zudem habe die im Senatsbeschluss vom 8. November 2016 festgestellte wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten über den 22. April 2010, bis in das Jahr 2012, hinein, angedauert; die Antragsgegnerin habe keine Änderung der eingespielten Praxis begehrt.

Das Familiengericht hat den Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Auskunft über sein Vermögen zum Trennungstag 22. April 2010 zu verpflichten, mit Teilbeschluss vom 19. Juli 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf den Senatsbeschluss vom 8. November 2016 abgestellt und darauf verwiesen, dass am 22. April 2010 kein Trennungswillen der Beteiligten nach außen erkennbar geworden sei. Zudem habe der Antragsteller bis 2012 Mietzuschüsse und Haushaltsgeld an die Antragsgegnerin gezahlt und sämtliche Mobiltelefonkosten der Familie getragen. Da es zwischen den Beteiligten keinerlei Absprachen über die künftige Finanzierung der Familie gegeben habe, sondern sie die bislang geübte Praxis auch über den 22. April 2010 hinaus stillschweigend fortgesetzt hätten, sei von einer wirtschaftlichen Verbundenheit der Beteiligten bis 2012 auszugehen. Mit weiterem, ebenfalls am 19. Juli 2017 erlassenen Beschluss hat das Familiengericht den von der Antragsgegnerin am 12. Juni 2017 angebrachten Antrag, die Folgesache Zugewinn aus dem Scheidungsverbund abzutrennen, zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, dass sich das Scheidungsverfahren zwar außergewöhnlich verzögert habe, dass aber keine für die Antragsgegnerin unzumutbare Härte vorliege, weil die Gründe dafür, dass sich das Verfahren verzögere, im Kern in ihrer Sphäre angesiedelt seien. Den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt habe sie nicht nachweisen können, sondern habe ihr Verlangen in zweiter Instanz weiterverfolgt.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie bekräftigt ihre Behauptung, die Trennung sei spätestens am 22. April 2010 vollzogen worden, weil an diesem Tag ihr Lebenspartner in ihre Wohnung eingezogen und damit ihr Trennungswille nach außen deutlich geworden sei. Die wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten sei spätestens am 22. April 2010 aufgehoben gewesen. Denn bei den vom Antragsteller bis einschließlich April 2014 erbrachten, von ihm als “Haushaltsgeld” und “Wohn- und Verbrauchskosten” bezeichneten Zahlungen habe es sich trotz anderslautender Bezeichnung in der Sache lediglich um die Lebenshaltungskosten der Kinder gehandelt; rechnerisch habe er für jedes Kind, solange es in ihrem Haushalt gelebt habe, an sie etwa 387 €/Monat überwiesen. Ihre Mobiltelefonkosten habe der Antragsteller nur deshalb noch getragen, weil es sich um einen günstigen Sammelvertrag gehandelt habe, den er nicht habe auflösen wollen. Hinsichtlich des angebrachten Abtrennungsantrags meint die Antragsgegnerin, die Verfahrensdauer sei mittlerweile ganz besonders lang; schon die lange Verfahrensdauer allein sei als unzumutbare Härte anzusehen, zumal sie aufgrund der langen Verfahrensdauer bereits psychische Störungen entwickelt habe, die ärztlicherseits attestiert seien. Nachdem sie den ursprünglich von ihr anhängig gemachten weiteren Beschwerdeantrag, die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund abzutrennen, im weiteren Verlauf zurückgenommen hat, beantragte sie zuletzt, den Teilbeschluss vom 19. Juli 2017 aufzuheben und den Antragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 22. April 2010 zu erteilen.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig. Er hält fest an seinem Bestreiten, Herr U… sei am 22. April 2010 nicht bei der Antragsgegnerin eingezogen; für einen Einzug gebe es keinerlei objektive Anzeichen wie etwa Umzugsrechnungen o. dgl. Weiter verweist er darauf, die wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten habe über den behaupteten Trennungstag hinaus angedauert. Daran sei der Antragsgegnerin gelegen gewesen, weil sie sich – trotz eigenen Einkommens – nicht an den Kosten der Kinder habe beteiligen wollen. Weiter trägt er vor, bei den Mobiltelefonverträgen habe es sich nicht um einen Sammelvertrag gehandelt, sondern um sechs Einzelverträge, die einzeln bezahlt und gekündigt worden seien. Zudem habe er weitere Kosten, etwa für Kleidung, Haushaltseinkäufe, Theater/Kino, Geschenke oder Einrichtungsgegenstände sowie u.a. Ausbildungskosten der Kinder getragen.

Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 27. November 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Bereits mit Schreiben vom 23. November 2018 sind den Beteiligten Hinweise erteilt worden und sie wurden auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

II.

1. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist, soweit hierüber nach teilweiser Rücknahme des Beschwerdeantrages noch zu entscheiden war, zulässig; weil die Beschwerde insoweit form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet wurde (§§ 117, 63 Abs. 1, 64 FamFG).

2. In der Sache selbst kann die Beschwerde der Antragsgegnerin indessen keinen Erfolg haben. Denn gegen die familiengerichtliche Entscheidung gibt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.

a) Das ergibt sich freilich – wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 dargelegt hat – noch nicht aus dem Umstand, dass über das Vermögen des Antragstellers am 26. November 2015 die Insolvenz eröffnet wurde. Denn eine eventuelle Forderung der Antragsgegnerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich ist zwar bereits rechtshängig (§ 852 Abs. 2 ZPO), aber die Forderung ist noch nicht entstanden; zur Entstehung gelangt sie vielmehr erst mit der Beendigung des Güterstandes und dazu kommt es, sobald rechtskräftig über die Scheidung entschieden wurde (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie MünchKomm/Koch, BGB [7. Aufl. 2017], § 1378 Rn. 12). Deshalb umfasst die Insolvenzmasse noch nicht den Anspruch auf künftigen Zugewinn (§ 36 Abs. 1 InsO) und das ist auch der Grund dafür, dass das Verfahren trotz Insolvenz nicht zu unterbrechen ist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 240 ZPO), sondern fortgeführt werden kann (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 26.September 2012 – 1 WF 345/12, FamRZ 2013, 657 [bei juris Rz. 20f.]).

b) Dass das Rechtsmittel der Antragsgegner keinen Erfolg haben kann, ergibt sich vielmehr aus §§ 1567 Abs. 1, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB. Denn die Antragsgegnerin kann nur dann Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen, wenn sie sich an dem in Rede stehenden Tag – Donnerstag, den 22. April 2010 – tatsächlich vom Antragsteller getrennt hat.

(aa) Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist (vgl. MünchKomm/Koch, BGB [7. Aufl. 2017], § 1379 Rn. 9; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2016], Rn. 448), obliegt – wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 ausgeführt hat – dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit hier der Antragsgegnerin (vgl. AG Heidelberg, Beschluss vom 10. Juni 2016 – 36 F 15/15, FamRZ 2017, 278 sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1379 Rn. 24, § 1567 Rn. 9; Büte, Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2017], Rn. 272; Braeuer, Zugewinnausgleich [2. Aufl. 2015], Rn. 661, 665; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [6. Aufl. 2015], Rn. 757; Kogel, FF 2017, 3, 11f.).

Bei dieser Beweislastverteilung bleibt es nach ganz allgemeiner Auffassung auch dann, wenn sich die Trennung – wie im vorliegenden Fall – nicht in einem spektakulären, singulären Akt vollzogen hat, sondern sie schleichend eingetreten ist, also die Ehegatten sich peu-à-peu immer mehr voneinander entfremdet haben, die beiderseitigen Berührungspunkte in ihrem Leben immer weniger wurden und der “scheibchenweise” eintretende Prozess der wechselseitigen Entfremdung sich mehr und mehr verdichtet hat, bis die gegenseitige Loslösung irgendwann so weit vorangeschritten war, dass von einer Trennung im Sinne des § 1567 BGB gesprochen werden kann (vgl. Braeuer, Zugewinnausgleich [2. Aufl. 2015], Rn. 663). Dass die gesetzgeberisch eigentlich gut gemeinte, den Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensverschiebungen dienende Regelung einer Auskunftspflicht zum Trennungszeitpunkt damit in der Praxis weitgehend leer läuft, wird in der Literatur offen eingeräumt und ist in Anbetracht des klaren, eindeutigen Gesetzeswortlaut praktisch unvermeidlich (vgl. Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2016], Rn. 448, 464; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [6. Aufl. 2015], Rn. 756; Kogel, FF 2017, 3, 11f.): Denn die Auskunftserteilung zu einem bestimmten Stichtag ist immer eine “Blitzlichtaufnahme”; sie soll das abbilden, was am Stichtag vorgefunden wird. Ein Zeitraum, in dem in der Praxis die Trennung von den Ehegatten zumeist vollzogen wird, ist weder darstellbar noch zu beauskunften (vgl. Braeuer, Zugewinnausgleich [2. Aufl. 2015], Rn. 663, 67; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2016], Rn. 448).

(bb) Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 – IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 [bei juris Rz. 7] und Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1567 Rn. 2, 5; MünchKomm/Weber, BGB [7. Aufl. 2017], § 1567 Rn. 10f.). Um feststellen zu können, dass die Beteiligten getrennt leben, müssen beide Elemente – Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist – an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungstag, dem 22. April 2010, vorgelegen haben und weiter vorliegen. Das vermochte die Antragsgegnerin indessen nicht zur vollen Überzeugung des Senats darzutun:

(i) Eine räumliche Trennung der Beteiligten im Sinne eines Nichtbestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen ihnen dürfte am 22. April 2010 allerdings vorgelegen haben. Denn das “Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft” beschreibt einen rein objektiven Zustand, ohne dabei die Willensrichtung der Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm/Weber, BGB [7. Aufl. 2017], § 1567 Rn. 15f.). Tatsächlich lebten die Antragsgegnerin und der Antragsteller am 22. April 2010 zwar “unter einem (Haus-)Dach”, aber in zwei auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen, getrennten Wohnungen. Wenn der Antragsteller im Verfahren 13 UF 16/16 in der Anhörung durch den Senat – in den Gründen des Beschlusses vom 8. November 2016 wird das referiert (dort S. 8; HA II/60) – erklärt, die Ehe der Beteiligten habe sich in einer Krise befunden und nach seiner Ansicht sei der Umzug in getrennte Wohnungen der Versuch gewesen, eine neue Basis für die Beziehung zu schaffen, dann räumt er damit die räumliche Trennung praktisch ein: Denn die von ihm gemachte Einschränkung, die räumliche Trennung sei ein Versuch gewesen, eine neue Basis für die Beziehungen zu schaffen, betrifft nur die subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, die er der räumlichen Trennung zugrunde gelegt hat.

(ii) Für die Frage, ob die Beteiligten am 22. April 2010 im Rechtssinne getrennt gelebt haben, kommt es daher entscheidend auf das Bestehen eines erkennbaren Willens zumindest eines Ehegatten – der Antragsgegnerin – an, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherstellen zu wollen, sondern diese abzulehnen. Dem subjektiven Element für ein Getrenntleben im Rechtssinne kommt gerade in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen einerseits zwar bereits eine häusliche Trennung besteht, andererseits aber gegenüber dem anderen Ehegatten keine ausdrückliche, ernst gemeinte Trennungserklärung abgegeben worden ist – was zur Folge hätte, dass am Trennungswillen nicht mehr gezweifelt werden könnte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. November 1977 – 1 UF 124/77, FamRZ 1978, 190 [bei juris LS 1 und Rz. 32f.]) -, eine besondere, herausragende Bedeutung zu. Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in derartigen Fällen nicht die Ablehnung der – aufgrund des Wohnens in auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen Wohnungen ohnehin nicht bestehenden – häuslichen Gemeinschaft betrifft, sondern sich auf eine endgültige und vollständige Aufgabe der bisher noch rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft beziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989 – IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 [bei juris LS 1 und Rz. 9]). Das Gesetz verlangt, dass dieser Trennungswille klar erkennbar sein muss. Daher liegt ein Getrenntleben erst vor, wenn der trennungswillige Ehegatte diese Verhaltensabsicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, a.a.O. [bei juris Rz. 9] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1567 Rn. 5). Aus der Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien und Hinweisen ergibt sich, dass dieser Zustand am 22. April 2010 im Ergebnis noch nicht angenommen werden kann:

– Der von der Antragsgegnerin behauptete – vom Antragsteller wiederholt bestrittene – Einzug des Herrn U… in ihre Wohnung in der B… Straße am 22. April 2010 ist noch kein unmissverständlicher, klar erkennbarer Hinweis auf einen an diesem Tag bestehenden Trennungswillen der Antragsgegnerin:

Zunächst einmal ist fraglich, ob die behauptete Aufnahme eines anderen Partners in die eigene Wohnung überhaupt als zwingender, unzweideutiger Hinweis auf die Existenz eines Trennungswillens gewertet werden kann. Das erscheint keineswegs selbstverständlich. Dies zumal auch deshalb, weil die Beteiligten auf eine Ehedauer von etwa 24 Jahren und sechs Monaten mit vier gemeinsam groß gezogenen, heute erwachsenen Kindern zurückschauen können. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme nicht lebensfremd, dass das Verhältnis zu einem neuen Partner trotz eines gemeinsamen Wohnens zunächst einmal für eine gewisse Zeit “ausgetestet” werden soll, um zu prüfen, ob die neue Verbindung auch auf Dauer das hält, was sie anfangs zu versprechen scheint, bevor aus dem Einzug des Partners weitergehende Konsequenzen gezogen werden. Deshalb hat auch der entsprechende Einwand des Antragstellers (Schriftsatz vom 29. Dezember 2014, dort S. 2; GÜ 1/50), die seinerzeitige Paarsituation beider Beteiligter sei von “Reparaturversuchen” geprägt gewesen, einiges für sich: Das von ihm gezeichnete Bild einer kontinuierlichen “Verfestigung” einer neuen Beziehung in dem Maße, wie die alte Beziehung sich auflöst, erscheint durchaus lebensnah und insgesamt gut nachvollziehbar.

Rechtlich entscheidend ist freilich, dass für die von der Antragsgegnerin behauptete Trennung am 22. April 2010 jeder objektive, nach außen klar erkennbare Hinweis fehlt: Der behauptete Einzug des Herrn U… in die B… Straße am 22. April 2010 wird weder durch eine Meldebestätigung noch durch Umzugsrechnungen, Hinweisen am Klingeltableau oder Mitteilungen an den Vermieter unterfüttert. Dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Konvolut von Verwarngeldern für das Parken eines auf Herrn U… zugelassenen Fahrzeuges ohne Parkschein im Bereich der B… Straße (Anlage zum Schriftsatz vom 7. Juli 2017; GÜ II/185) fehlt insoweit die Aussagekraft; daraus ergibt sich noch nicht, dass Herr U… tatsächlich am 22. April 2010 eingezogen ist – die “Parktickets” stammen sowohl von zeitlich vor als auch zeitlich nach dem 22. April 2010 gelegenen Tagen. Hinzukommt, dass allein aus einem verbotswidrigen Parken nicht erkennbar wird, ob es sich bei dem betreffenden Fahrer um einen Besucher handelt oder um jemanden, der in der in Rede stehenden Wohnung seinen Lebensmittelpunkt hat. Im Ergebnis entsprechendes gilt, soweit Herr U… in seinem eigenen Scheidungsantrag den 22. April 2010 als den Tag benannt hat, an dem er sich von seiner Ehefrau getrennt haben will: Denn von der Antragsgegnerin ist das an anderer Stelle dahingehend relativiert worden, Herr U… habe in seinem Scheidungsverfahren bekundet, “seit April 2010” in der Wohnung der Antragsgegnerin zu leben – in seinem Scheidungsverfahren soll er vor Gericht also gerade keinen exakten Termin, sondern lediglich einen Zeitraum benannt haben, was sich auch aus dem Beschluss ergeben soll, mit dem seine Ehe geschieden worden sei (Schriftsatz vom 15. Juni 2015, dort S. 3; GÜ II/19).

Hinzukommt, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf einen Einzug des Herrn U… widersprüchlich vorgetragen hat: Bereits in den Schriftsätzen vom 7. Juli 2014 (dort S. 4; HA I/25) und vom 18. September 2014 (dort S. 2; GÜ I/2) hat sie – wie dann später auch im Schriftsatz vom 15. Juni 2015 (a.a.O.) – vorgetragen, dass Herr U… “seit April 2010” fest in der Wohnung B… Straße gelebt haben soll – von einem singulären Termin, zumal am 22. April 2010, war dort noch keine Rede.

Auch aus den SMS-Nachrichten, die die Antragsgegnerin sowohl vor als auch nach dem 22. April 2010 an den Antragsteller gesandt hat (vom Antragsteller vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum von Juli 2009 bis November 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2014; GÜ I/57ff. und von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum März 2009 bis Juni 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2015; GÜ II/51ff.) ergeben sich keine Hinweise auf einen Einzug des Herrn U…, zumal am 22. April 2010. Dies, obwohl das bei lebensnaher Betrachtung eigentlich zu erwarten gewesen wäre, da eine endgültige Trennung ein einschneidendes Ereignis für beide Beteiligten gewesen wäre, das dann auch in ihrem SMS-Verkehr in irgendeiner Weise thematisiert wird. Das ist nicht der Fall.

Weitere Verstärkung erfährt dieser Gesichtspunkt, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens mehrere, zeitlich sich markant voneinander unterscheidende Zeitpunkte als Trennungsdaten bezeichnet hat, nämlich zunächst den 29. Mai 2009 – Tag, an dem sie den Mietvertrag über die Wohnung im II. OG der B… Straße abgeschlossen hat -, sodann “seit Juli 2009” – Zeitraum, in dem die letzte gemeinsame Wohnung der Beteiligten in der N… straße aufgegeben worden war – sowie weiter den 23. Juli 2009 – Tag, an dem der Umzug in die B… Straße den Rechnungen des beauftragten Umzugsunternehmen zufolge abgeschlossen gewesen sein soll – oder den 30. Juli 2009, den Tag, an dem ihrem Vortrag zufolge der Einzug in die B… Straße erfolgt sein soll.

Schließlich hat auch die gemeinsame Tochter S…, die vom Familiengericht am 18. November 2015 als Zeugin zur Frage des Trennungszeitpunktes gehört worden war, bekundet, ihrer Erinnerung zufolge sei Herr U… “noch im Frühjahr 2010 mit seinen Sachen” in die B… Straße eingezogen – auch sie konnte sich also nicht an einen fixen, singulären Termin erinnern, sondern bezeichnete lediglich einen Zeitraum, in dem der Einzug stattgefunden haben soll.

Von einem Einzug in die B… Straße am 22. April 2010 scheint selbst Herr U… nicht ausgegangen zu sein. Denn noch am 19. September 2010 – also mehrere Monate nach dem behaupteten Einzugstermin – hat er gegenüber einem Hotelbetrieb in B…, in dem er seinerzeit zusammen mit der Antragsgegnerin und den Kindern P… und S… einige Urlaubstage verbracht hat, als eigene Wohnanschrift nicht die B… Straße benannt, sondern seine bisherige Anschrift als Rechnungsanschrift angegeben (Hotelrechnung vom 19. September 2010 im Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 7. Juli 2017; GÜ II/185).

Bei dieser Sachlage kommt die von der Antragsgegnerin beantragte Einvernahme des Herrn U… als Zeuge für die Behauptung, er sei am 22. April 2010 in die Wohnung B… Straße eingezogen, nicht in Betracht, weil mangels Anhaltspunkte ihr Beweisantritt auf eine Ausforschung des Zeugen hinauslaufen würde, was jedoch unzulässig ist und deshalb ausscheiden muss (vgl. Zöller/Greger, ZPO [32. Aufl. 2018], Vor § 284 Rn. 8c, 8d).

– Gegen die Annahme des Vorliegens eines erkennbaren Trennungswillens am 22. April 2010 spricht weiter der verhältnismäßig umfangreiche SMS-Verkehr zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragsteller in der Zeit nach dem 22. April 2010 (vom Antragsteller vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum von Juli 2009 bis November 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 29. Dezember 2014; GÜ I/57ff. und von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste mit dem SMS-Verkehr der Beteiligten aus dem Zeitraum März 2009 bis Juni 2010 als Anlage zum Schriftsatz vom 15. Juni 2015; GÜ II/51ff.). Gesamthaft betrachtet, stellen die zwischen den Beteiligten gewechselten Kurznachrichten einen Beleg für ein durchaus zugewandtes, mehr als freundschaftliches Verhältnis zwischen ihnen dar; der Wortlaut vieler Nachrichten weist auf eine starke Nähe beider Beteiligter hin. So schreibt etwa die Antragsgegnerin am 3. Mai 2010 an den Antragsteller:

“Denk bitte an die Überweisung des Haushaltsgeldes. Danke”

Am gleichen Tag (3. Mai 2010) schreibt sie:

“In ihrer ursprünglichen Form konnte die Familie nicht bestehen bleiben. Die Kinder werden immer unsere Kinder bleiben, aber unsere neuen Partner werden einfach einen festen Platz in unserem Leben haben.”

Der Wortlaut dieser SMS lässt zwar darauf schließen, dass der Antragsteller von der Existenz des Herrn U… als neuem Lebenspartner der Antragsgegnerin zwar Kenntnis hatte (“unsere neuen Partner” – Plural!), zeigt aber auch, dass die Antragsgegnerin trotz Aufnahme einer Beziehung zu Herrn U… dennoch vom Fortbestand der Familie ausging – in ihren Augen hat sich das “Familie sein” zwar von der “ursprünglichen Form” in eine (wohl) neue Form gewandelt, aber die Familie – dieser Begriff meint die Ehegatten und die gemeinsamen Kinder (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], Einl. § 1297 Rn. 2) – hat sich nach der von der Antragsgegnerin gewählten Ausdrucksweise gerade nicht aufgelöst im Sinne einer Trennung. Wenn die “Familie” in den Augen der Antragsgegnerin danach auch nach dem 22. April 2010 fortbestehen soll – wenn auch in anderer Form -, dann kann kein Trennungswille erkennbar geworden sein. Knapp zwei Wochen später, am 17. Mai 2010, schreibt sie an den Antragsteller:

“Denkst du bitte an den Wasserfilter? Ich bin noch nicht dazu gekommen, mir neue zu kaufen, meiner ist jetzt seit einer Woche abgelaufen. Danke B… ”

Der Wortlaut dieser elektronischen Kurzmeldung kann nur dahingehend gewertet werden, dass die Beteiligten auch nach dem 22. April 2010 durchaus noch zu einem gewissen, rudimentären Rest gemeinsam gewirtschaftet haben, wenn der Antragsteller daran erinnert wird, einen “Wasserfilter” – also eine relative Kleinigkeiten – zu besorgen und offenbar Größe, Marke etc. genau zu kennen scheint, weil er darauf nicht eigens hingewiesen zu werden braucht. Die SMS zeigt, dass es im seinerzeitigen Verhältnis der Beteiligten offenbar nicht ungewöhnlich war, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin mit alltäglichen Haushaltsgegenständen versorgt. Damit kann sie als Beleg dafür herangezogen werden, dass zwischen den Beteiligten noch letzte Reste einer rudimentären Lebensgemeinschaft bestanden haben und das steht der Annahme eines erkennbaren Trennungswillens entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1989, a.a.O. [bei juris Rz. 9]). Dass die Antragsgegnerin die SMS schließlich mit der Koseform ihres Vornamens – B… – zeichnet, kann nur als Zeichen eines besonderen Vertrautseins mit dem Antragsteller gedeutet werden. Ein erkennbarer Trennungswille kann dieser Nachricht daher nicht entnommen werden. Entsprechendes gilt auch für die weiteren SMS vom 5. September 2010:

“Guten Morgen, denkst Du bitte an das Haushaltsgeld?”

und vom 7. November 2010:

“Guten Morgen, es ist bereits der 7. November und ich brauche das Haushaltsgeld. Ich bitte dich auch darum, den Dauerauftrag für den Mietzuschuss zu erhöhen (siehe mail) und den Differenzbetrag für September und Oktober zu überweisen. Einen schönen Sonntag, danke B… ”

Auch diese Mail bringt nicht nur eine besondere Zugewandtheit und Nähe der Beteiligten zum Ausdruck, sondern belegt weiter, dass die Beteiligten sich in wirtschaftlicher Hinsicht noch keineswegs vollständig voneinander gelöst haben, sondern dass es wenigstens aus Sicht der Antragsgegnerin nichts außergewöhnliches war, bei gestiegenen Haushaltskosten den Antragsteller um einen höheren Beitrag dazu zu bitten und zwar selbst rückwirkend für mehrere Monate. Auch hier deutet das Zeichnen der Nachricht mit der Koseform des Vornamens auf das Bestehen eines besonderen Näheverhältnisses hin und das spricht gegen die Annahme eines klar erkennbaren Trennungswillens. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass allein aus dem Umstand, dass Ehegatten voneinander räumlich getrennt leben und einer von ihnen eine neue Partnerin bzw. einen neuen Partner hat, mit dem/der er sogar weitere Kinder hat, anerkanntermaßen solange nicht als Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu qualifizieren ist, solange der betreffende Ehegatte noch Kontakt zu seinem Ehepartner hält (vgl. MünchKomm/Weber, BGB [7. Aufl. 2017], § 1567 Rn. 43). Auf den vorliegenden Fall übertragen, ist damit klar, dass von einem erkennbaren Trennungswillen keine Rede sein kann.

– Gegen die Annahme eines Trennungswillens spricht weiter, dass die Beteiligten auch nach dem 22. April 2010 den Rest eines gemeinsamen Familienlebens gepflegt haben. So hat beispielsweise die Antragsgegnerin vorgetragen, der 17. Geburtstag des Sohnes P… am … Juni 2010 sei Anfang Juni 2010 gemeinsam von beiden Beteiligten und ihren vier Kindern im Beisein von Herrn U… und der damaligen Lebenspartnerin des Antragstellers in einem Restaurant gefeiert worden (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20. Januar 2015, dort S. 2; GÜ I/67). Familienfeiern seien seit Mai 2010 von beiden Beteiligten und den Kindern gemeinsam mit ihren jeweiligen neuen Partnern begangen worden. Namentlich an Weihnachten sei es üblich gewesen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller und dessen Partnerin in ihre Wohnung eingeladen habe, um mit ihnen und den Kindern zu feiern (Schriftsatz Antragsgegnerin vom 7. Juli 2014, dort S. 5; HA I/26). Die gemeinsame Tochter S… hat diese Praxis in ihrer Einvernahme am 18. November 2015 vor dem Familiengericht als Zeugin ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 18. November 2015, dort S. 3; HA I/95): Wenn Ehegatten aber noch wesentliche äußere Gemeinsamkeiten miteinander teilen wie die kontinuierliche Pflege des gemeinsamen Familienlebens – sei es auch nur auf einem niedrigen Niveau aus Anlass von Feiertagen oder Geburtstagen etc. -, dann kann von einer Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine Rede sein (vgl. MünchKomm/Weber, BGB [7. Aufl. 2017], § 1567 Rn. 47) und damit kann auch kein erkennbarer Trennungswille vorliegen.

– Weiteres, entscheidendes Argument gegen den Bestand eines erkennbaren Trennungswillens ist – wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 ausführlich dargelegt hat – der Umstand, dass der Antragsteller – was die Antragsgegnerin ausdrücklich eingeräumt hat (Beschwerdeschrift vom 1. November 2017, dort S. 4; HA III/25) – bis lange nach dem behaupteten Trennungstermin 22. April 2010, nämlich bis einschließlich April 2014 in wechselnder Höhe monatlich “Haushaltsgeld” sowie einen monatlichen Zuschuss zu den Wohn- und Verbrauchskosten der Antragsgegnerin und der in ihrem Haushalt lebenden gemeinsamen Kinder – anfangs waren das M…, P… und S… ; schlussendlich nur noch S… – entrichtet hat. Daneben hat er den in seinem Haushalt lebenden Sohn J… alleine unterhalten und für die Kinder diverse weitere Kosten, u.a. Ausbildungskosten, Kosten für Sport/Freizeit und für die private Zusatzkrankenversicherung, getragen. Schließlich hat er bis zur Kündigung auf Juli 2012 insgesamt sechs Mobiltelefonverträge – für jedes der vier Kinder, für die Antragsgegnerin und für sich selbst – für die Familie unterhalten und bezahlt (Schriftsatz vom 3. Juli 2015; GÜ II/62 und Anlage ASt 10 sowie Beschwerdeerwiderung vom 21. Januar 2018, dort S. 5; HA III/58). Bis zur Kündigung durch den Antragsteller im August 2011 unterhielten die Ehegatten bei der … das gemeinsame Konto Nr. …, auf das der Antragsteller seine monatlichen Zahlungen überwies und über das die Antragsgegnerin frei verfügen konnte und auch verfügte. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen (Schriftsatz vom 7. Juli 2014, dort S. 2; HA I/23), sie habe dem Antragsteller Vollmacht über eines ihrer Konten bei der … eingeräumt, die bis weit über den von ihr behaupteten Trennungszeitpunkt fortbestand; nämlich bis zum Mai 2014, als sie die Vollmacht schließlich widerrufen hat. Auch ist das Kindergeld für alle vier Kinder bis Oktober 2013 und weiter bis April 2014 für drei Kinder (M…, P… und J…) allein von ihm bezogenen worden, obwohl drei Kinder – M…, P… und S… – im Haushalt der Antragsgegnerin lebten. Insgesamt zeigt das, dass die beiden Beteiligten – wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 deutlich gemacht hat – über den von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungszeitpunkt 22. April 2010 hinaus in wirtschaftlicher Hinsicht sehr eng verbunden waren; eine wirtschaftliche Entflechtung zwischen ihnen zum 22. April 2010 hat nicht stattgefunden: Den Akten zufolge haben die beiden Beteiligten sich zu keinem Zeitpunkt über eine Trennung und deren Konsequenzen in wirtschaftlicher Hinsicht ausgetauscht oder auch nur ein Wort gewechselt – im Gegenteil. Der vorgelegte SMS-Verkehr der Beteiligten legt die Annahme nahe, dass insbesondere die Antragsgegnerin an dem gelebten “status quo” eines Wohnens in zwei verschiedenen, auf unterschiedlichen Stockwerken gelegenen Wohnungen entweder festhalten wollte oder sich jedenfalls damit abgefunden hatte und die regelmäßigen monatlichen Beiträge des Antragstellers für den Lebensunterhalt von ihr und den in ihrem Haushalt lebenden drei Kindern ebenfalls als “Haushaltsgeld” angesehen hat. Wenn aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten weiter miteinander eng verwoben waren, dann kann von einer Trennung im Rechtssinn, von einem nach außen erkennbaren Trennungswillen, nicht gesprochen werden, weil die Ehegatten nach wie vor, wenn auch in einem reduzierten Maße miteinander wirtschaften bzw. sie auf die wirtschaftliche Potenz des jeweils anderen vertraut und sich darauf verlassen haben – die vorgelegten Kurznachrichten der Antragsgegnerin, in denen sie sich nach dem Verbleib des monatlichen Haushaltsgeldes erkundigt oder sie um dessen Erhöhung bittet, spiegeln diese innere Einstellung deutlich wieder.

Die verschiedenen, von der Antragsgegnerin hiergegen in das Feld geführten Argumente greifen nicht durch; entgegen ihrer Auffassung können die verschiedenen Zahlungen des Antragstellers gerade nicht als Trennungsunterhalt qualifiziert werden. Dagegen spricht bereits die Bezeichnung der Zahlungen; diese sind von beiden Beteiligten als “Haushaltsgeld” benannt worden. Haushaltsgeld ist aber anerkanntermaßen ein Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB und der Familienunterhalt ist mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1360a Rn. 1, 5; § 1361 Rn. 4). Als Unterhalt wurden die Zahlungen, wie die Antragsgegnerin vorträgt (Beschwerdebegründung vom 1. November 2017, dort S. 5; HA III/26), erst bezeichnet, nachdem der Antragsteller Zahlungen unmittelbar an die Kinder auf deren Konten geleistet hat.

Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei den diversen Zahlungen, die der Antragsteller leistete, nicht um Trennungsunterhalt, sondern tatsächlich um Familienunterhalt gehandelt hat, ist neben der von beiden Beteiligten übereinstimmend gewählten Bezeichnung weiter der Umstand, dass der Antragsteller seine Zahlungen nicht, wie das für den Trennungsunterhalt vorgesehen ist, als einheitliche monatliche Geldrente geleistet hat (§ 1361 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB sowie Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1361 Rn. 69), sondern in der für den Familienunterhalt charakteristischen Art und Weise lediglich einen Beitrag dazu geleistet hat, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen (§ 1360a Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat nämlich nicht nur Haushaltsgeld an die Antragsgegnerin gezahlt, sondern auch weitere Leistungen für die Kinder (u.a. Ausbildungskosten, Kosten für Sport/Freizeit, Krankenversicherungskosten; Mobiltelefonkosten) und für die Antragsgegnerin (Mobiltelefonkosten) unmittelbar gegenüber Dritten beglichen. Das Bestreiten des Lebensbedarfs der Familie, auch gegenüber dritten Gläubigern, ist aber ein Kennzeichen des Familienunterhalts (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1360a Rn. 2) und nicht des Trennungsunterhalts, der in der Form des § 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB – durch eine an den Berechtigten zu zahlende Geldrente – zu leisten ist.

Weitere Verstärkung erfährt das, wenn berücksichtigt wird, dass Maßstab für die Höhe der geleisteten Zahlungen ganz offensichtlich nicht die “ehelichen Lebensverhältnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten” (§ 1361 Abs. 1 BGB) bzw., soweit es um den Kindesunterhalt geht, nicht die üblichen Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle waren, sondern der Antragsteller die Höhe der Zahlungen nach eigenen Maßstäben bemessen hat.

Für eine Qualifizierung der geleisteten Beiträge als Familienunterhalt spricht schließlich auch, dass der Antragsteller die Zahlungen stets an die Antragsgegnerin geleistet hat, obwohl beispielsweise M…-M… ist im Januar 2010 volljährig geworden und ist im Frühjahr 2012 bei der Mutter ausgezogen – und P… – der Junge wurde im Juni 2011 18 Jahre alt und zog im September/Oktober 2013 bei der Mutter aus – teilweise schon längst volljährig waren und von daher persönlich Gläubiger des (Kindes-) Unterhaltsanspruchs gewesen wären. Daher erscheint es unzutreffend, die Zahlungen des Antragstellers an die Kinder lediglich als “Naturalunterhalt” anzusehen. Vielmehr spricht mehr dafür, die Zahlungen als Beitrag des Antragstellers an die Antragsgegnerin zur Deckung des Lebensbedarfs der gemeinsamen – zwar volljährigen, aber unverändert im Haushalt lebenden – unterhaltsberechtigten Kinder zu qualifizieren (§ 1360a Abs. 1, letzter HS BGB).

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Antragsteller bis Oktober 2013 das gesamte Kindergeld für alle vier Kinder bezogen hat – vom äußeren Bild her entspricht das dem Fall des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach es bei einem gemeinsamen Haushalt an den Eltern ist, den Kindergeldberechtigten in eigener Verantwortung zu bestimmen. Bei getrenntlebenden Eltern wäre dagegen zu erwarten gewesen, dass das Kindergeld von vornherein von demjenigen Elternteil bezogen wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zwar ist es richtig, dass die Regelung des Kindergeldbezugs – wie der Senat bereits im Beschluss vom 8. November 2016 dargelegt hat – kein Maßstab für ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB ist. Dennoch kann aber die von den Beteiligten bis Oktober 2013 tatsächlich geübte Praxis im Rahmen der notwendigen Gesamtbetrachtung als ein Indiz für bzw. gegen einen erkennbaren Trennungswillen gewertet werden. Denn wenn die Antragsgegnerin am 22. April 2010 einen Trennungswillen gehabt und die eheliche Lebensgemeinschaft erkennbar abgelehnt hätte, dann wäre bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen, dass sie in diesem Fall sich alsbald darum gekümmert hätte, dass das Kindergeld entsprechend den tatsächlichen Obhutsverhältnissen ausgezahlt wird – was freilich nicht erfolgte. Der tatsächliche Kindergeldbezug ist damit ebenfalls ein Hinweis auf eine über den 22. April 2010 hinaus fortbestehende wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten und damit gegen das Bestehen eines erkennbaren Trennungswillens.

Ob der Antragsteller die Mobiltelefonkosten der Antragsgegnerin aufgrund eines angeblich kostengünstigen Sammelvertrages oder aufgrund eines Einzelvertrages getragen hat, spielt keine Rolle. In rechtlicher Hinsicht ist allein entscheidend, dass der Antragsteller für die Antragsgegnerin einzelne Bestandteile ihrer Lebenshaltungskosten bei dritten Gläubigern über den von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungszeitpunkt hinaus ausgeglichen hat: Auch dies belegt die fehlende wirtschaftliche Entflechtung der Lebensbereiche der Beteiligten und spricht damit gegen die Erkennbarkeit eines Trennungswillens. Hiervon unabhängig ergibt sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Kopie des Kündigungsschreibens (Anlage ASt 10 zum Schriftsatz vom 3. Juli 2015; Anlagenkonvolut GÜ II), dass er mehrere Einzelverträge gekündigt hat. Auch die Tochter S… hat als Zeugin bekundet, dass jedes Familienmitglied über einen eigenen Mobiltelefonvertrag verfügt habe (Protokoll vom 18. November 2015, dort S. 3; HA I/95).

c) Im Ergebnis vermochte die Antragsgegnerin die von ihr behauptete Trennung zum 22. April 2010 daher nicht zu beweisen. Die Zusammenschau einer Vielzahl von Hinweisen und Einzelaspekten zeigt vielmehr, dass die Beteiligten an diesem Tag noch nicht getrennt gelebt haben. Ein Auskunftsanspruch der Antragsgegnerin nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zum Trennungszeitpunkt besteht damit nicht und folglich ist ihr diesbezüglicher Auskunftsantrag zu Recht zurückgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt deshalb ohne Erfolg.

3. a) Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil die Beteiligten in der ersten Instanz, vor dem Familiengericht, mündlich verhandelt haben und ein erneuter Termin nicht erforderlich erscheint: Die Standpunkte der Beteiligten sind hinreichend bekannt; der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23. November 2018 darauf hingewiesen, dass von einer erneuten Anhörung abgesehen werden soll (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

b) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sich ihr Rechtsmittel als erfolglos gezeigt hat.

c) Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 42 Abs. 1, 3 FamGKG. Richtig ist, dass sich der Wert für einen auskunftsfordernden Beteiligten nach einem Bruchteil des erwarteten Leistungsanspruchs bestimmt (vgl. nur Zöller/Feskorn, ZPO [32. Aufl. 2018], Anh. FamFG Stichwort “Auskunft (§ 1379 BGB)”. Insoweit hat die Antragsgegnerin u.a. darauf verwiesen, der Antragsteller habe in seinem Insolvenzverfahren den gegen ihn bestehenden Zugewinnausgleichsanspruch mit 100.000 € beziffert; 1/10 hiervon sei als Wert anzusetzen. Diese Sichtweise mag – soweit die tatsächlichen Voraussetzungen zutreffen, was der Antragsteller bestritten hat (Schriftsatz vom 10. Dezember 2018; HA III/122f.) – für den Auskunftsanspruch zum Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB zutreffend sein, kann aber nach Dafürhalten des Senats nicht ohne weiteres auch für den Auskunftsanspruch zum Trennungstag gelten. Denn die begehrte Auskunft zum Trennungstag mündet noch nicht unmittelbar in einen Leistungsanspruch, sondern verschafft dem Auskunftsberechtigten nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB lediglich eine bessere verfahrensrechtliche Position bei der Ermittlung des Endvermögens. Vor diesem Hintergrund wäre Maßstab für die Wertbestimmung ein Bruchteil des “Mehrwerts”, den der auskunftsberechtigte Ehegatte sich aufgrund der vorteilhafteren verfahrensrechtlichen Ausgangssituation für seinen Zugewinnausgleichsanspruch erhofft. Anhaltspunkte dafür, wie dieser “Mehrwert” zu bemessen ist, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich; es erscheint auch fraglich, ob ein derartiger “Mehrwert” überhaupt festgestellt werden kann. Mangels besserer Anhaltspunkte erscheint es deshalb angemessen, in einer derartigen Konstellation auf den Auffangwert nach § 42 FamFG zu rekurrieren. Für den von der Antragsgegnerin zurückgenommenen Antrag, mit dem sie sich dagegen wenden wollte, dass das Familiengericht ihrem Abtrennungsantrag nicht stattgegeben hat, ist kein gesonderter Wert anzusetzen (vgl. Zöller/Lorenz, ZPO [32. Aufl. 2018], § 140 FamFG Rn. 12).

d) Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).

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