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Auskunft Unterhaltspflichtiger über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 151/21 – Beschluss vom 09.09.2021

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 17.06.2021 – 6 F 183/21 – in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 24.08.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen den Antragsgegner wird zur Erfüllung der Verpflichtung zur vollständigen Auskunfterteilung über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2017 bis 2019 (Ziffer 1 b des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), zur Erfüllung der Verpflichtung zur Vorlage von im Lauf des Jahres 2017 zugegangenen Einkommensteuerbescheiden (Ziffer 2 erster Teilstrich des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021), eines aktuellen Grundbuchauszugs über das in seinem Eigentum stehende Grundstück sowie des diesbezüglichen Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und – nachweisen (Ziffer 2 Teilstriche 3 und 4 des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021) ein Zwangsgeld in Höhe von 400,- € festgesetzt.

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise Zwangshaft angeordnet, wobei ein Tag Zwangshaft einem Betrag von 50,- € entspricht.

Die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Eine Festsetzung der Gebührenwerte beider Instanzen ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Vollstreckungsverfahren über die Erfüllung eines Auskunfts- und Beleganspruchs.

Auskunft Unterhaltspflichtiger über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
(Symbolfoto: Blue Planet Studio/Shutterstock.com)

Die Antragsteller betreiben die Vollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021 – 6 F 473/20 – (Bl. 5). Der dem Antragsgegner am 02.03.2021 zugestellte (Bl. 6 R) Beschluss verpflichtet ihn, Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 01.11.2019 bis zum 30.01.2020 sowie vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 in Form einer Aufstellung seiner Bruttoeinkünfte und der gesetzlichen Abgaben sowie über das in seinem Eigentum stehende Grundstück einschließlich des diesbezüglichen Schuldendiensts zu erteilen und dies durch Vorlage der im Auskunftszeitraum ergangenen Einkommensteuerbescheide, der Gewinnermittlungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019, eines aktuellen Grundbuchauszugs und des Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und – nachweisen zu belegen.

Die Antragsteller haben die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vorgelegt und unter Hinweis auf die bislang nicht erfolgte Erfüllung unter dem 26.04.2021 (Bl. 1) beantragt, Zwangsmittel festzusetzen.

Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2021 (Bl. 25) hat der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern Angaben über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Gewerbebetrieb sowie seine steuerlichen und Vorsorgeaufwendungen jeweils im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 sowie sein Grundstück gemacht, Einkommensteuerbescheide und Gewinnermittlungen für die Veranlagungsjahre 2017, 2018 und 2019 vorgelegt und sich im Übrigen auf Erfüllung seiner titulierten Verpflichtungen berufen (Bl. 14).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.06.2021 (Bl. 57) hat das Amtsgericht die Festsetzung von Zwangsmitteln unter Hinweis auf die vollständige Erfüllung der geschuldeten Handlungen durch den Antragsgegner unter dem 19.05.2021 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde (Bl. 70) beanstanden die Antragsteller die ihrer Auffassung nicht hinreichend nach Einnahmen und Ausgaben getrennte Auskunft sowie die Nichtvorlage von im Jahr 2017 ergangenen Einkommensteuerbescheiden, des Grundbuchauszugs sowie des Darlehensvertrags nebst Zahlungsnachweisen. Weiter halten sie die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswerts auf 5.000,- € für übersetzt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.08.2021 (Bl. 100) teilweise abgeholfen und gegen den Antragsgegner wegen Verletzung der Belegpflicht – Nichtvorlage des Grundbuchauszugs sowie des Darlehensvertrags nebst Zahlungsplan und – nachweisen – ein Zwangsgeld von 250,- € festgesetzt. Im Übrigen hat es die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 Abs. 1, 2, 793 ZPO zulässige Beschwerde ist in dem Umfang, in dem ihr das Amtsgericht nicht bereits abgeholfen hat, begründet. Zu Recht beanstanden die Antragsteller die Unvollständigkeit der bislang erteilten Auskunft und die Nichtvorlage von Einkommensteuerbescheiden, die dem Antragsgegner im Jahr 2017 zugegangen sind.

Der Antragsgegner hat mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2021 zwar vollständig Auskunft über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber mit der bloßen Angabe von Verlusten in Höhe von jeweils 321,- € in den Jahren 2017, 2018 und 2019 nur unvollständig Auskunft über seine weiteren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erteilt.

Die Auskunftsverpflichtung gemäß §§ 1605 Abs. 1, 259, 260 Abs. 1 BGB beinhaltet die Vorlage einer Gesamterklärung in Form einer systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu Einkünften und Vermögen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Dabei genügt insbesondere bei der Auskunft über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht die Wiedergabe des Endergebnisses des steuerpflichtigen Einkommens, da sich das unterhaltsrechtliche von dem steuerrechtlichen Einkommen unterscheiden kann. Hier müssen deshalb die Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander dargestellt werden, so dass die steuerlich beachtlichen Absetzungen und Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können (OLG Dresden, BeckRS 2019, 23419; Winter in BeckOGK BGB, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.08.2021 § 1605 Rn. 110). Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb genügt es allerdings, in der Auskunft den Gewinn nur pauschal anzuführen und hinsichtlich der Einzelposten bei Einnahmen und Ausgaben auf eine beigefügte Anlage, zB eine Einnahmen-Überschussrechnung, Bezug zu nehmen (OLG Dresden, a. a. O.).

Hieran gemessen hat der Antragsgegner mit der Auflistung seiner Bruttogewinne aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2017 bis 2019 unter Beifügung der jeweiligen Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, in denen die Betriebseinnahmen und – ausgaben einzeln aufgelistet sind, die sich in dem beauskunfteten Bruttoergebnis – ergänzt durch die jeweiligen Einkommensteuerbescheide – wiederfinden, die Auskunft über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2017 bis 2019 hinreichend erteilt.

Unvollständig ist jedoch seine Auskunft zu weiteren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, bei der er – getrennt von der Auskunft zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb – Verluste in Höhe von jeweils 321,- € pro Jahr auflistet, ohne die entsprechenden Einnahmen und Ausgaben darzustellen, aus denen sich die beauskunfteten Verluste errechnen. Zur weiteren Aufklärung eignen sich im Übrigen – anders als das Amtsgericht meint – auch nicht die vorgelegten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2017 bis 2019, weil die dort mit jeweils 321,- € bezifferten Aufwendungen für Arbeitsmittel/Werbungskosten die Einkünfte des Antragsgegners aus nichtselbständiger Arbeit betreffen.

2. Weiter beanstanden die Antragsteller zurecht die nicht vollständige Erfüllung der Belegpflicht in Ansehung sämtlicher – wie ausdrücklich tituliert – im Auskunftszeitraum zugegangener Einkommensteuerbescheide. Die Auslegung dieser Formulierung umschließt schon nach ihrem Wortlaut, dem der Antragsgegner nichts entgegen setzt, auch die Vorlage eines im Verlauf des Jahres 2017 dem Antragsgegner zugegangenen Einkommensteuerbescheids. Im Ausspruch des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 23.02.2021 ist unter Ziffer 1 b) als Auskunftszeitraum für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2019 aufgeführt. Das Jahr 2017 zählt somit zum Auskunftszeitraum. Umstände für eine davon abweichende Auslegung dieses Umfangs der Belegvorlageverpflichtung ergeben sich weder aus den Beschlussgründen noch dem Vortrag des Antragsgegners. Da die vorgelegten Einkommensteuerbescheide der Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 jeweils im auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahr erstellt worden und dem Antragsgegner zugegangen sind, ist davon auszugehen, dass ihm auch im Verlauf des Jahres 2017 ein Einkommensteuerbescheid zugegangen ist. Da er auch nicht ausdrücklich vorträgt, die – für den Zugang im Jahr 2017 in Betracht kommenden – Einkommensteuerbescheide der Veranlagungsjahre 2015 und 2016 zu einem anderen Zeitpunkt erhalten zu haben, besteht auch kein Anhaltspunkt für eine Unmöglichkeit der Erfüllung der insoweit titulierten Verpflichtung.

3. Die Bemessung des Zwangsgeldes steht im Ermessen des Gerichts; es darf 25.000,- € nicht überschreiten (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (Stürner in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 41. Ed. Stand 01.07.2021 § 888 Rn. 25). Zur Bemessung sind das Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des titulierten Anspruchs sowie die Hartnäckigkeit heranzuziehen, mit der der Schuldner die Erfüllung seiner Leistungspflicht unterlässt (OLG Celle, BeckRS 2012, 22321). Auch der Wert des Hauptsacheverfahrens kann zur Orientierung heranzuziehen sein (OLG Koblenz, FamRZ 2020, 1934; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2007, 63)

Eine hartnäckige Nichterfüllung der geschuldeten Verpflichtungen ist nicht erkennbar. Für die hier gegen den Antragsgegner erstmals zu vollstreckenden Handlungen, die der Ermittlung möglicher Unterhaltsansprüche der Antragsteller in derzeit unbekannter Höhe dienen, ist die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 400,- € unter Berücksichtigung durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners angemessen.

Die amtswegige Festsetzung der Ersatzzwangshaft für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes folgt aus § 888 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020 § 888 Rn. 8f.).

III.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 Satz 3 ZPO und entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO. Der Antragsgegner, der erst auf den Vollstreckungsantrag der Antragsteller zur teilweisen Erfüllung der titulierten Verpflichtung bereit war, ist in beiden Rechtszügen vollumfänglich unterlegen.

Eine Festsetzung des Gebührenwerts der Beschwerde kommt nicht in Betracht (Nr. 2121 KV GKG). § 55 FamGKG eröffnet dem Gericht eine Festsetzungskompetenz nur für wertabhängige Gerichtsgebühren (Senat, NZFam 2019, 455).

Die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist, dem Rechtsgedanken des § 55 Abs. 3 Nr. 2 FamGKG folgend, von Amts wegen aufzuheben. Auch für die erste Instanz des Zwangsgeldverfahrens ist eine Wertfestsetzung nicht veranlasst (Nr. 2111 KV GKG). Da die erstinstanzliche Festsetzung des Verfahrenswerts allerdings auch ohne Bindungswirkung einen zu beseitigenden Rechtsschein einer – auch für die Rechtsanwaltsgebühren – maßgeblichen Wertfestsetzung setzt, ist der erstinstanzliche Ausspruch zum Verfahrenswert deklaratorisch aufzuheben (Senat, a. a. O.).

Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG scheitert indes an einem dahingehenden Antrag. Eine Abänderung der Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren von Amts wegen ist unzulässig. Das Rechtsmittelgericht ist daher nicht berechtigt, eine vorinstanzliche Wertfestsetzung abzuändern, solange es nicht im Rahmen einer Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG angerufen wird (N. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG 3. Aufl. 2019, FamGKG, Schwerpunktbeiträge 2., Rn. 122).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 120 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.

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