Skip to content
Menü

Auskunftsanspruch über die Identität des Samenspenders

AG Hannover, Az.: 432 C 7640/15

Urteil vom 17.10.2016

Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, mit dessen Spendersamen um den 26.03.1994 die künstliche heterologe Insemination der Mutter der Klägerin, Frau …, erfolgt ist, und ihr dabei auch Einsicht in die diesbezüglichen (Behandlungs-)Unterlagen zu gewähren.

Die Kosten der Beweisaufnahme trägt die Beklagte zu 1), die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Auskunft über die Identität ihres biologischen Vaters.

Auskunftsanspruch über die Identität des Samenspenders
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Die Beklagte zu 1) betreibt ein Zentrum für Reproduktionsmedizin, in dem sich die Eltern der Klägerin, die Zeugen …‚ in den Jahren 1993 und 1994 behandeln und um den 26.03.1994 eine künstliche heterologe Insemination vornehmen ließen; der dafür verwendete Spendersamen wurde von der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt. Die Zeugin … wurde schwanger und gebar am 22.12.1994 die Klägerin.

Die Klägerin behauptet, sie sei durch die künstliche heterologe Insemination gezeugt worden; ihr (rechtlicher) Vater sei zeugungsunfähig und im Jahr 1994 habe ihre Mutter ausschließlich mit ihrem Vater Geschlechtsverkehr gehabt. Ihre Eltern seien mit der durch sie erhobenen Auskunftsklage einverstanden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, Auskunft über die Identität des genetischen Vaters der Klägerin zu erteilen und der Klägerin Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die genetische Abstammung der Klägerin ergibt, hilfsweise, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den ihr gegenüber der Beklagten zu 2) zustehenden Auskunftsanspruch über die Identität des Spenders des Samens, der zur Zeugung der Klägerin geführt hat, abzutreten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, aus den bei ihnen (noch) vorhandenen Unterlagen ließe sich nur der Nachname des Samenspenders entnehmen; dessen weitere Daten seien ihnen nicht (mehr) bekannt. Das Vorbringen der Klägerin zu ihrer Zeugung durch die künstliche heterologe Insemination und das behauptete Einverständnis der Eltern mit dem Auskunftsbegehren bestreitet die Beklagte zu 1) mit Nichtwissen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und gemäß Beweisbeschluss vom 27.06.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.06.2016 (Bl. 99-101 d.A.) und (Bl. 119-121 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Das Gericht ist mit Beschluss des Landgerichts Hannover vom 31.03.2016 (Bl. 73 d.A.) als zuständiges Gericht auch für die Klage gegen die Beklagte zu 2) bestimmt worden.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gern. § 242 BGB ergebenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und ihm dies zumutbar ist (BGH, Urt. vom 28.01.2015 – XII ZR 201/13 -, juris, Rn. 10 m.w.N.). Der BGH hat entschieden, dass danach auch das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind einen Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben kann (vgl. BGH, a.a.O., Leitsatz 1). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind auch im vorliegenden Fall erfüllt.

1) a) Die erforderliche Sonderverbindung besteht zu beiden Beklagten. Gegenüber der Beklagten zu 1) folgt sie nach der Entscheidung des BGH aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt (vgl. BGH, a.a.O., Leitsatz 1 und Rn. 13). Bei dem mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Vertrag über die Bereitstellung des Spendersamens handelt es sich ebenfalls um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes, der – mit dessen Geburt – eine rechtliche Sonderbeziehung zu diesem Kind begründet; wer Vertragspartner der Beklagten zu 2) war, die Eltern der Klägerin oder die Beklagte zu 1), spielt dabei keine Rolle. Der BGH hat die Qualifikation des Behandlungsvertrages zwischen Wunscheltern und behandelndem Arzt bzw. Klinik für Reproduktionsmedizin als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes damit begründet, dass bestimmte den Behandler treffende Vertragspflichten wie etwa die Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders oder die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Insemination jedenfalls auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes dienen. Das gilt aber ebenso für den Vertrag mit der Samenbank. Die Verpflichtung, den gesundheitlichen Zustand des Samenspenders zu überprüfen, bevor die Spende zur heterologen Insemination freigegeben wird, trifft gerade die Samenbank. Diese Pflicht besteht auch unabhängig davon, ob der Vertrag über die Bereitstellung des Spendersamens mit den Wunscheltern oder mit deren behandelndem Arzt geschlossen worden ist.

b) Die sich aus dem Behandlungsvertrag bzw. der Vertrag über die Bereitstellung des Spendersamens ergebende rechtliche Sonderbeziehung zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten kann auch die Grundlage für den aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch bilden (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17). Der BGH hat bereits entschieden, dass dem nicht entgegensteht, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch oder jedenfalls den begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraussetzt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 18). Daneben bestehen Auskunftsansprüche auch dann, wenn sie der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienen, was bei dem Auskunftsbegehren des durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugten Kindes hinsichtlich der Identität des Samenspenders der Fall ist (BGH, a.a.O., Rn. 19).

2) a) Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes für die Information über die Identität des Samenspenders besteht, dieses muss zur Verwirklichung seines Rechtes auf Kenntnis von seiner Abstammung auf die Auskunft angewiesen sein (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21). Das setzt voraus, dass von der Zeugung des Kindes mittels der Samenspende ausgegangen werden kann; andernfalls dient die Information über die Identität des Samenspenders gerade nicht der Kenntnis des Kindes von seiner Herkunft (BGH, a.a.O., Rn. 36). Entgegen dem Vorbringen der Beklagten zu 1) bedarf die dahingehende Überzeugungsbildung des Gerichts nicht der Vorlage eines erbbiologischen Abstammungsgutachtens. Die Vorlage eines solchen Gutachtens, das die Abstammung des Kindes von dem Samenspender feststellt, ist dem Kind mangels Kenntnis von der Person des Samenspenders schließlich gar nicht möglich. Die Beurteilung, dass die künstliche heterologe Insemination zur Zeugung des Kindes geführt hat, wird daher im Auskunftsverfahren stets nur auf Grundlage insbesondere der Angaben der (rechtlichen) Eltern des Kindes erfolgen können.

b) Danach geht das Gericht hier davon aus, dass die Klägerin mittels der Samenspende gezeugt worden ist. Die als Zeugen vernommenen Eltern der Klägerin haben überstimmend angegeben, dass der Zeuge …‚ der (rechtliche) Vater der Klägerin, zeugungsunfähig sei; dies sei ärztlich festgestellt worden. Die Zeugin …‚ die Mutter der Klägerin hat weiter ausgesagt, im Zeitraum der Zeugung mit keinem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Insofern kommt nur die Zeugung durch die künstliche heterologe Insemination in Betracht. Für diese sprechen auch der Zeitpunkt der Insemination und der späteren Geburt der Klägerin. Die Beklagte zu 2) hat angegeben, den Spendersamen der Beklagten zu 1) am 26.03.1994 zur Verfügung gestellt zu haben; das genaue Datum der Behandlung im Zentrum der Beklagten zu 1) ist unbekannt geblieben. Ausgehend von einer Schwangerschaftsdauer von etwa 38 Wochen wäre bei einer Befruchtung am 26.03.1994 am 19.12.1994 mit der Geburt des dabei gezeugten Kindes zu rechnen gewesen, die Klägerin ist am 22.12.1994 geboren. Das passt mit der Angabe der Zeugin … zusammen, dass die Klägerin erst einige Tage nach dem errechneten Geburtstermin auf die Welt gekommen sei.

3) Da das Gericht nach dem Vorgesagten davon ausgeht, dass die künstliche heterologe Insemination der Mutter der Klägerin zu deren Zeugung geführt hat, ist die Klägerin zur Klärung ihrer Abstammung auf die Auskunft über die Identität des Samenspenders angewiesen. Sie ist in entschuldbarer Weise über diesen Umstand im Ungewissen. Die Beklagten können auch unschwer, d.h. ohne unbillige Belastung (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 260 Rn. 8 m.w.N.), Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Daten des Samenspenders erteilen. Ein Auskunftsanspruch scheitert nicht daran, dass die Beklagten behaupten, bei ihnen seien keine Unterlagen (mehr) vorhanden, aus denen sich die vollständigen Daten des Samenspenders ergäben; ihnen sei nur dessen Nachname bekannt. Auch eine solche Auskunft würde der Klägerin zumindest einen Ansatzpunkt für die Klärung ihrer Abstammung und zur Beseitigung ihrer diesbezüglichen Ungewissheit bieten.

4) Schließlich ist den Beklagten die Auskunftserteilung auch zumutbar. Ob es dem behandelnden Arzt bzw. der Samenbank zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist nach der Entscheidung des BGH durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären, wobei jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 40). Diese Abwägung führt hier zu einem Auskunftsanspruch der Klägerin. Ihr als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegt die (grund-)rechtlich geschützten Interessen der Beklagten.

a) Die Beklagten mögen zwar in ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG tangiert sein; die Beklagte zu 1) macht insofern geltend, dass es zunehmend schwieriger werde, geeignete Samenspender zu finden, wenn die Spender die Aufhebung ihrer Anonymität befürchten müssten. Dem nicht weiter substantiierten Vorbringen der Beklagten zu 1) lässt sich aber nichts über das Ausmaß des behaupteten Rückgangs der Spendenbereitschaft und damit auch nicht über das Maß der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit der Beklagten entnehmen.

Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufsfreiheit der Beklagten das Recht der Klägerin überwiegt.

b) Ein das Recht der Klägerin auf Kenntnis der eigenen Abstammung überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass – was jedenfalls die Beklagte zu 1) geltend macht – dem Samenspender Anonymität zugesichert worden sei. Zwar sind bei der Frage, ob im Einzelfall die ärztliche Schweigepflicht des behandelnden Arztes mit Erfolg dem Auskunftsanspruch des Kindes entgegengehalten werden kann, die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll, namentlich auch des Samenspenders (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 49). Dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung kommt gegenüber dem ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht unterfallenden Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, aber regelmäßig ein höheres Gewicht zu (BGH, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.).

c) Der Rechtsposition der Klägerin stehen auch keine Interessen ihrer Eltern entgegen, die im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes bei der Abwägung ebenfalls in Betracht zu ziehen sein können (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 59). Beide Eltern haben angegeben, mit dem Auskunftsbegehren ihrer Tochter einverstanden zu sein.

II. Nach § 810 BGB kann die Klägerin auch Einsicht in die ihre Zeugung betreffenden (Behandlungs-)Unterlagen verlangen (vgl. OLG Hamm, NJW 2013, 1167, 1170; BeckOk BGB-Hahn, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 40. Edition, Stand: 01.08.2016, § 1591 Rn. 22 m.w.N.). Der BGH hat in seiner Entscheidung noch offen gelassen, ob ein solcher Anspruch besteht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 62). Er hat aber an anderer Stelle entschieden, dass die Krankenunterlagen des Arztes auch im Interesse des Patienten errichtet sind (vgl. BGH, Urt. vom 27.06.1978 – VI ZR 183/76 -‚ juris, Rn. 27f.). Nichts anderes kann für das in die Sorgfalts- und Schutzpflichten der seine Zeugung betreffenden Verträge einbezogene durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugte Kind hinsichtlich der seine Zeugung betreffenden Unterlagen gelten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 und 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!