Umfang der Auskunftspflicht bei Schenkungen
Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 13 WF 27/19 – Beschluss vom 05.03.2019
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 08.08.2018 gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Teil-Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Zossen vom 28.04.2017 – 6 F 679/15 – niedergelegten Verpflichtung über den Bestand ihres Vermögens am 17.12.2015 Auskunft zu erteilen – hier in Ansehung ihres PKW Opel Zafira – ein Zwangsgeld von 100 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von einem Tag festgesetzt.
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens beider Instanzen trägt der Gläubiger.
Gründe
1. Der Gläubiger wendet sich gegen die Versagung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs in einer Zugewinnausgleichssache.
Er meint, die Schuldnerin habe zahlreiche von ihren Eltern herrührende Schenkungspositionen unbeauskunftet gelassen, ebenso wie einen zum Stichtag des Endvermögens in ihrem Vermögen befindlichen PKW.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die erforderlichen Auskünfte seien erteilt.
2. Die gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888, 793, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat geringfügig Erfolg.
Die Schuldnerin hat ihre Auskunftspflicht in Ansehung ihres PKW Opel Zafira noch nicht ordnungsgemäß erfüllt (§ 362 BGB). Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist (vgl. MüKoBGB/Krüger, 8. Aufl. 2019, BGB § 260 Rn. 43, 44). So liegt es hier.
Die Auskunftspflicht erstreckt sie sich zu jeder Vermögensposition auf die wertbildenden Faktoren (vgl. Budzikiewicz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1379 BGB, Rn. 10 m.w.N.). Sie muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem Personenkraftfahrzeug sind daher regelmäßig mindestens zu nennen: das Fabrikat, das Modell, die Motorisierung, das Baujahr, die gefahrenen Kilometer, etwaige Sonderausstattungen und Unfälle oder Unfallfreiheit. Die Angaben der Schuldnerin aus dem TÜV Bericht vom 06.03.2015 beschränken sich demgegenüber auf das Fabrikat, das Modell, das Baujahr sowie die gefahrenen Kilometer zu diesem Zeitpunkt. Sie enthalten zu den übrigen wertbildenden Faktoren keine Informationen, ebenso wenig zu den Gegebenheiten am 17.12.2015.
Die Höhe des Zwangsgeldes bemisst der Senat nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gläubigers an der Auskunftsergänzung, hier eine geschätzte Differenz im Zugewinnausgleichssaldo, und der Hartnäckigkeit, mit der die Schuldnerin die Auskunft verweigert. Diese liegt im unteren Bereich, denn die Notwendigkeit einer Auskunftsergänzung scheint eher auf Unkenntnis der vollstreckungsrechtlichen Erfordernisse zu beruhen als auf Unwillen.
Die weitergehende Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Bei Hinzuerwerb während des gesetzlichen Güterstandes genügt zur Auskunftserteilung die Angabe des Hinzuerwerbs, des Erwerbsgrundes und, erforderlichenfalls, des Erwerbszeitpunktes (vgl. Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379, Rn. 10). Diese Angaben sind in der Auskunft der Schuldnerin enthalten.
Die vom Gläubiger vermissten Modalitäten der Schenkungen sind zur vorläufigen Ermittlung eines Zugewinnausgleichssaldos nicht erforderlich; sie sind bei streitigem Vortrag nötigenfalls im Betragsverfahren zu klären. Aus der vom Gläubiger herangezogenen Rechtsprechung OLG Celle FamRZ 2011, 1651 ergibt sich nichts anderes.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 120 Abs. 1 FamFG, 891 S 3, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Einfluss des Vermögenswertes für den Opel Zafira auf den Zugewinnausgleichssaldo erscheint gegenüber den geltend gemachten Schenkungen geringfügig. Die Kosten der ersten Instanz hat der Gläubiger zu tragen, nachdem er die Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Ansehung der Schenkungen, statt insoweit für erledigt zu erklären (§ 91a ZPO), nicht hat gelten lassen.
Die Festsetzung eines Verfahrenswertes ist nicht veranlasst (Nr. 1912 KV FamGKG).
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), besteht nicht.