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Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs – Erlöschen des Auskunftsanspruchs

AG Schöneberg, Az.: 22 F 87/09 GÜ, Teilurteil vom 06.07.2010

1. Die Auskunftswiderklage der Antragsgegnerin wird abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf das Teilurteil vom 1. Juni 2010 verwiesen. Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller widerklagend ebenfalls im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung über den Bestand seines Endvermögens in Anspruch. Außergerichtlich ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Auskunftserteilung mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 31. August 2009 auffordern. Neben der Auskunft über das Endvermögen und einem Bestandsverzeichnis begehrt die Antragsgegnerin außerdem Auskunft über den Verbleib der Zahlung der Firma G. W. in Höhe von 1 Mio. EUR an den Antragsteller im Jahre 2004, als die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Antragsteller und der Firma G. W. beendet wurden, über den Verbleib des Übererlöses in Höhe von 134.666,62 EUR aus dem Verkauf des früheren gemeinsamen Hauses in L. sowie über alle vom Antragsteller abgeschlossenen Lebensversicherungen. Die Antragsgegnerin behauptet, die Parteien hätten während der Ehezeit stets gut gelebt. Die Behauptung des Antragstellers, keinerlei Vermögenswerte zu haben, erscheine daher eher unwahrscheinlich.

Auskunftserteilung im Rahmen des Zugewinnausgleichs - Erlöschen des Auskunftsanspruchs
Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Die Antragsgegnern beantragt widerklagend, den Antragsteller zu verurteilen, der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum Stichtag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages am 08.06.2009 zu erteilen durch Vorlage eines vollständigen nach Aktiva und Passiva geordneten Bestandsverzeichnisses unter Angabe sämtlicher wertbildender Faktoren, insbesondere auch unter Darlegung des Verbleibs der an den Antragsteller erfolgten Zahlung iHv. 1Mio. € aufgrund der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Firma G. W. im Jahr 2004, sowie unter Darlegung des Verbleibs des Übererlöses iHv. 134.666,62 € nach Veräußerung des gemeinsamen ehelichen Hauses im S.weg in L. im Jahr 2007, sowie sämtlicher auch zum Teil auf Gegenseitigkeit abgeschlossener Lebensversicherungen.

Der Antragsteller beantragt, die Auskunftswiderklage abzuweisen.

Der Antragsteller hat mit außergerichtlichem Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 2010 ein mit „Darstellung Anfangs-/Endvermögens“ überschriebenes Bestandsverzeichnis vorgelegt. Er behauptet, dass ein Übererlös aus dem Verkauf des früheren ehelichen Hauses in L. nicht erzielt worden sei und verweist auf die Abrechnung des Notaranderkontos des den Grundstücksverkauf beurkundenden Notars Dr. H. vom 8. Oktober 2008, Bl. 33 bis 34 U.A. GÜ. Daraus ergebe sich, dass der Verkaufserlös vollständig an die Gläubiger der Eheleute bzw. der OHG geflossen sei. Hinsichtlich der Lebensversicherungen verweist der Antragsteller auf die in der Folgesache Versorgungsausgleich unter dem 19.11.2009 erteilten Auskünfte. Betreffend die OHG verweist der Antragsteller auf das außergerichtliche Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Mai 2010, Bl. 136/137 U.A. GÜ.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2010 einer Entscheidung über die Auskunftswiderklage im schriftlichen Verfahren zugestimmt, so dass nach § 128 Abs. 2 ZPO verfahren werden kann. Das Gericht hat mit Beschluss vom 1. Juni 2010 Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 6. Juli 2010 anberaumt und als Ende der Schriftsatzfrist den 1. Juli 2010 bestimmt.

Entscheidungsgründe

Betreffend die Zulässigkeit der Auskunftswiderklage und die Anwendbarkeit des bis zum 1.9.2009 geltenden Verfahrensrechts sowie des Kollisionsrechts und des deutschen materiellen Rechts gelten die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Teilurteils vom 1. Juni 2010, auf das Bezug genommen wird, entsprechend.

Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller aus § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung über sein Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, hier am 8. Juni 2009 in Form eines nach Aktiva und Passiva gegliederten Bestandsverzeichnisses. Dieser Anspruch ist aber durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Einwände gegen die als Anlage Ast. 6 mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Juni 2010 vorgelegte „Darstellung Anfangs-/Endvermögen“ (Bl. 97/98 U.A. GÜ) sind von der Antragsgegnerin nicht erhoben worden. Soweit die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt steht, dass der Antragsteller ein positives Endvermögen haben müsste, da es unwahrscheinlich sei, dass dieser keinerlei Vermögenswerte habe, entbehrt der dieser Behauptung zugrunde liegende Vortrag, die Parteien hätten immer gut gelebt, der inhaltlichen Substanz. Was die Antragsgegnerin konkret darunter versteht, dass die Parteien immer gut gelebt hätten, ist nicht klar und wird von ihr auch nicht ansatzweise erläutert. Dass die Parteien nach dem Verständnis der Antragsgegnerin immer gut gelebt hätten, schließt jedenfalls nicht aus, dass das Endvermögen des Antragstellers negativ ist, wie seiner „Darstellung Anfangs-/Endvermögen“ zu entnehmen ist.

Soweit die Antragsgegnerin neben der Auskunftserteilung über das Endvermögen auch Auskunft über den Verbleib des restlichen Erlöses aus dem Verkauf des ehemaligen ehelichen Hauses in L. begehrt hat, hat der Antragsteller diese Frage mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 2010 unter Hinweis auf dessen außergerichtliches Schreiben vom selben Tage und die als Anlage Ast. 4 eingereichte Abrechnung des Notaranderkontos des Notars Dr. H. aus S. vom 8. Oktober 2008 (Bl. 26 ff. U.A. GÜ) beantwortet. Es mag dahin stehen, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch bestanden hat. Er ist jedenfalls durch Erfüllung erloschen.

Dies gilt auch hinsichtlich der Lebensversicherungen. Insoweit wird auf die Ermittlungen des Gerichts zur Folgesache Versorgungsausgleich und die Auskünfte des Antragstellers in dem Fragebogen zum Versorgungsausgleich sowie den Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19. November 2009 nebst der Anlage Ast. 2 (Bl. 36 UA VA) Bezug genommen. Daraus ergibt sich, dass die für die Antragsgegnerin bei der D. H. L. AG abgeschlossene Lebensversicherung von dieser mit Schreiben vom 21. Februar 2007 selbst gekündigt worden ist. Hinsichtlich der für die Antragsgegnerin vom Antragsteller etwa abgeschlossenen privaten Leibrentenversicherungen, die nicht dem güterrechtlichen Ausgleich unterfielen, sondern dem Versorgungsausgleich, ist in der Folgesache Versorgungsausgleich bereits Auskunft erteilt worden.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf allgemeine Auskunftserteilung über den Abschluss von sämtlichen Lebensversicherungen während der Ehezeit. Grundsätzlich ist die Auskunft stichtagsbezogen zu erteilen. Soweit die Antragsgegnerin dagegen Aufklärung hinsichtlich sämtlicher vom Antragsteller abgeschlossener Lebensversicherungen verlangt, geht das Begehren zu weit. Zwar kann neben den auf das Endvermögen bezogenen Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ein aus § 242 BGB entwickelter allgemeiner Auskunftsanspruch treten, den jeder geltend machen kann, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im unklaren ist, wenn der Verpflichtete diese Auskunft unschwer und ohne unbillig hierdurch belastet zu werden, erteilen kann. Dieser Auskunftsanspruch soll solche Vorgänge zu erhellen helfen, die zu illoyalen Vermögensminderungen im Sinne von § 1475 Abs. 2 BGB führten (Koch in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2000, § 1379, Rdnr. 15). Voraussetzung ist allerdings, dass der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für seinen Verdacht illoyaler Handlungen des anderen darlegt (OLG Bremen FamRZ 1999, 94; OLG Köln, FamRZ 1999, 1071). Anhaltspunkte für eine illoyale Vermögensminderung sind aber weder erkennbar, noch von der Antragsgegnerin überhaupt dargelegt worden. An den Vortrag des Auskunftsgläubigers zu ausreichend konkreten Verdachtsmomenten, aus denen sich die nahe liegende Möglichkeit illoyaler Vermögensminderungen ergibt, dürfen zwar keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 1982, 176; FamRZ 2005, 690). Die Antragsgegnerin hat hierzu aber nichts vorgetragen. Allein die Behauptung, sie verfüge über keine Altersversorgung und der Antragsteller habe während der Ehe finanzielle Angelegenheiten allein geregelt, genügt nicht.

Betreffend die von der Antragsgegnerin verlangte Auskunftserteilung über den Verbleib der Zahlung der Firma G. W. in Höhe von 1 Mio. EUR im Jahre 2004 besteht ein Auskunftsanspruch ebenfalls nicht. Die Antragsgegnerin hat auch in diesem Zusammenhang keinerlei Tatsachen vorgetragen, die auf eine illoyale Vermögensminderung im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB schließen lassen würden. Davon abgesehen erfolgte die Zahlung während intakter Ehe, drei Jahre vor der Trennung der Eheleute. Der Zeitraum zwischen der Zahlung dieses Geldbetrages und der Zustellung des Scheidungsantrages am 8.6.2009 beträgt ca. 5 Jahre. Veranlasst ein Ehegatte eine Vermögensverfügung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Trennung oder zur Zustellung des Scheidungsantrages, liegt die Annahme einer illoyalen Vermögensminderung nahe, wenn etwa der Verbleib einer größeren Summe Geldes ungeklärt ist. Je größer aber der zeitliche Abstand zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahren ist, desto höher sind die Anforderungen des sich benachteiligt glaubenden Ehegatten an den Vortrag von Tatsachen, die auf eine illoyale Vermögensminderung schließen lassen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht weiß, was aus der im Jahre 2004 erfolgten Zahlung in Höhe von 1 Mio. EUR geworden ist, genügt jedenfalls nicht.

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