OLG Bamberg – Az.: 2 UF 29/22 – Beschluss vom 14.03.2022
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – … vom 17.12.2021, Az. …, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines Antrags auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder des Antragsstellers.
1. Antragsteller und Antragsgegnerin sind die Eltern der betroffenen Kinder A, geb. am …2004, und B, geb. am ….2007, sowie der inzwischen volljährigen Tochter C, geb. am … Die Beteiligten leben seit 2016 getrennt und sind rechtskräftig geschieden.
Die elterliche Sorge für die drei gemeinsamen Kinder wurde der Antragsgegnerin jeweils mit Zustimmung des jetzigen Antragstellers übertragen. Hinsichtlich der jetzt noch minderjährigen Kinder geschah dies mit Beschluss vom 12.10.2017 im Verfahren … des Amtsgerichts …, mit welchem in Abänderung eines früheren Beschlusses vom 31.03.2017 (Az. … des Amtsgerichts …) die elterliche Sorge insgesamt auf die Antragsgegnerin übertragen wurde.
Der Antragsteller hatte seine Tochter C im Zeitraum 2010 bis Februar 2014 mehrfach sexuell missbraucht. Er wurde im beigezogenen Verfahren … des Amtsgerichts … mit Urteil vom ….2018, rechtskräftig seit …2018, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf tatmehrheitlichen Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern wiederum in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tatmehrheit mit Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Eine der kinderpornographischen Bilddateien, die der Verurteilung des Antragstellers zugrunde lagen, zeigte das Kind C im Alter von ca. vier bis fünf Jahren.
Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verbüßte der Antragsteller unter Anrechnung der ab …2018 vollzogenen Untersuchungshaft bis zum …12.2021 voll und steht nun für fünf Jahre unter Führungsaufsicht. Ihm wurde durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts … u. a. die strafbewehrte Weisung erteilt, zu seinen Töchtern und seiner geschiedenen Ehefrau keinen Kontakt aufzunehmen. Auf die beigezogenen Beschlüsse des Landgerichts …, Az.: …, vom 23.11.2021 und vom 19.01.2022 wird Bezug genommen, ebenso auf die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10.01.2022, Az.: …. Das Beschwerdeverfahren gegen den ergänzenden Beschluss des Landgerichts … vom 19.01.2022 ist noch anhängig.
2. Mit Schreiben vom 26.06.2021 leitete der Antragsteller das gegenständliche Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht – … ein mit dem Antrag, ein aktuelles Bild von seinen Kindern zu erhalten sowie Zeugnisse der letzten fünf Jahre. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, er habe ein Schreiben der Rechtsanwältin seiner Frau bekommen bezüglich Kontaktverbot, Stalking und strafrechtliche Maßnahmen bei Kontaktaufnahme zur Familie. Solche wolle er vermeiden und er wolle alles wieder gut machen. Die Rückkehr zu seiner Familie habe er beim Landesjugendamt beantragt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe noch aus, da nicht auszuschließen sei, dass er zu den Tatzeiten unter einer Intoxikationspsychose gestanden habe.
Nach gerichtlichem Hinweis vom 26.08.2021 nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 07.09.2021 seinen Antrag hinsichtlich der zwischenzeitlich volljährigen Tochter zurück und hielt den Antrag vom 26.06.2021 im Übrigen aufrecht.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 14.10.2021 die Zurückweisung des Antrags. Trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen an den Antragsteller, jeglichen Kontakt zu seiner Familie zu unterlassen, da alle Familienmitglieder durch die Geschehnisse schwer psychisch belastet seien, respektiere der Antragsteller dies nicht. Er schreibe die Familienmitglieder immer wieder einzeln an. Der Antragsteller habe auch keine Verantwortung für sein Handeln übernommen.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller am 09.11.2021 angehört und die Antragsgegnerin sowie die betroffenen Kinder A und B jeweils einzeln am 18.11.2021. Auf die Anhörungsvermerke wird Bezug genommen. Das Landratsamt – Jugendamt – … hat sich mit Schreiben vom 15.12.2021 aus Gründen des Kindeswohls gegen den Antrag ausgesprochen.
Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 17.12.2021, auf welchen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht … den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Aufgrund der fehlenden elterlichen Sorge des Antragsgegners und des nicht bestehenden Kontakts zu den Kindern sei ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an den beantragten Auskünften gegeben. Die Erteilung von Auskünften sei jedoch mit dem Kindeswohlprinzip nicht vereinbar und müsse daher unterbleiben. Die beantragte Auskunft sei rechtsmissbräuchlich, da sie bestehende und nach der Haftentlassung zu erwartende Kontaktverbote unterwandern würde. Durch Einsicht in Schulzeugnisse würden dem Antragsteller Orte bekannt, an denen er ein Zusammentreffen mit den Kindern herbeiführen könnte. Auch sei kein verantwortungsvoller Umgang des Antragsstellers mit offengelegten Informationen zu erwarten, da er die Familie an der ihm bekannt gewordenen Adresse anschreibe trotz wiederholter Aufforderung, dies zu unterlassen. Dies gelte insbesondere für die Überlassung von Fotos der Kinder.
3. Gegen den ihm am 30.12.2021 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.01.2022, beim Amtsgericht … eingegangen am selben Tag, Beschwerde ein. Das Kindeswohl sei nicht gefährdet. Bereits im Urteil des Amtsgerichts … vom …2018 sei zu seinen Gunsten berücksichtigt worden, dass die Anzeigenerstattung erst mehrere Jahre nach der letzten Tat erfolgt und somit ein erheblicher Zeitraum ohne neue Taten verstrichen sei. Die Belastungen und Leiden der Familie seien erst nach der Familientrennung aufgetreten, so dass es besser wäre, die Familie wieder schrittweise zusammenzuführen. Sein Psychiater und Neurologe habe ihm bereits am 17.03.2017 bescheinigt, dass von Seiten des Jugendamts auf dem Hintergrund dieser psychischen Stabilisierung Kontaktmöglichkeiten zu den Kindern wieder eingeräumt werden können.
Mit Schriftsatz vom 25.02.2022, beim Beschwerdegericht eingegangen am selben Tag, beantragt die Antragsgegnerin die Zurückweisung der Beschwerde. Die beiden Kinder, die keine Informationserteilung an den Antragsteller wünschten, seien zu schützen. Dem Antrag liege kein berechtigtes Interesse zugrunde und er widerspreche dem Wohl der Kinder. Dem Antragsteller dürften keine Fotos zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen würden, die Kinder heute zu identifizieren. Er dürfe keine Informationen über Schulalltag und Schulort erhalten. Es gehe dem Antragsteller ausschließlich um eine unerwünschte Annäherung an die Familie.
Das Jugendamt teilte mit Schreiben vom 08.03.2022 mit, dass es auch in Anbetracht des Beschwerdeschreibens des Antragstellers an seiner erstinstanzlichen Empfehlung festhalte.
Der Antragsteller äußerte sich ergänzend mit Schreiben vom 01.03.2022 und 10.03.2022. Auf diese und die übrigen schriftlichen Äußerungen der Beteiligten samt Anlagen wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, §§ 11 Abs. 1 RpflG, 58 ff FamFG. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass die beantragte Auskunftserteilung dem Wohl der betroffenen Kinder widerspricht.
Die Beschwerdeentscheidung richtet sich nach § 1686 BGB, wonach jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen kann, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
1. Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange des Kindes zu unterrichten (vgl. BGH, 26.07.2017, XII ZB 85/17, Juris Rn 10; OLG Köln, 28.06.2016, 10 UF 21/15, Juris Leitsatz 1 und Rn10; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1686 Rn 4). Genannt werden Fallgestaltungen, in denen ein Elternteil mangels Umgangskontakten zum Kind oder aufgrund des Alters des Kindes nicht selbst Informationen über die Belange des Kindes erhalten kann.
Vorliegend ist das Amtsgericht mangels elterlicher Sorge des Antragstellers und mangels persönlichen Kontakts zu den betroffenen Kindern von einem berechtigten Interesse ausgegangen. Ob ein solches berechtigtes Interesse vorliegend tatsächlich gegeben ist, erscheint in Anbetracht der Ausführungen des Antragstellers in den Schreiben vom 01.03.2022 und 10.03.2022 zweifelhaft, da das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten scheint. Vielmehr macht der Antragsteller offen die Aufhebung der Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2. Das Vorliegen eines berechtigten Interesses zum Erhalt der beantragten Auskünfte kann letztlich dahinstehen, da die beantragte Auskunftserteilung dem Wohl der betroffenen Kinder widerspricht. Das in § 1697a BGB niedergelegte Kindeswohlprinzip umfasst eine Vielzahl von Einzelaspekten, wozu auch der Kindeswille zählt. Dieser erlangt unter dem Aspekt der Selbstbestimmung bei Kindern im Alter von Jugendlichen besondere Bedeutung (vgl. etwa BGH, 27.11.2019, XII ZB 511/18, NJW 2020, 1065, beck-online Rn 19 mit weiteren Fundstellen), was vorliegend auf beide betroffene Kinder zutrifft, da A mittlerweile 17 Jahre alt ist und B 14 Jahre.
Beide Kinder haben sich in ihrer persönlichen Anhörung vom 18.11.2021 gegen die Erteilung der beantragten Auskünfte ausgesprochen. B wolle, nach allem was passiert sei, nicht, dass der Antragsteller Fotos oder sonstige persönliche Informationen erhalte. Sie war selbst von den Taten des Antragstellers durch Fertigen einer kinderpornographischen Bilddatei betroffen. Das Mädchen hat weiter geltend gemacht, dass anhand der Schulzeugnisse der Antragsteller den Schulort erfahre und dort ein Zusammentreffen herbeiführen könne. Sie wünsche sich, dass ihr Vater die Familie in Ruhe lasse. Er solle nichts über sie wissen. A äußerte, dass sie den Antragsteller nicht in ihrem Leben brauche. Sie wünsche sich, dass er keine Auskünfte über sie erhalte. Aufgrund von Schulzeugnissen könne er die Adresse der Schule herausfinden und ihr dort auflauern. Wenn es dem Antragsteller damit besser gehe, solle er lediglich erfahren, dass es ihnen gut gehe.
Anhaltspunkte, dass es sich bei dem geäußerten, entgegenstehenden Willen der Kinder nicht um einen autonom gebildeten Willen handeln könnte, sind nicht ersichtlich. Beide Kinder haben bereits das Alter von Jugendlichen und damit eine fortgeschrittene geistige Reife erreicht. Zudem ist der geäußerte Wille anhand der familiären Vorgeschichte verständlich und nachvollziehbar. Die Übermittlung persönlicher Informationen der Kinder, wozu die beantragten Fotos und Schulzeugnisse unzweifelhaft gehören, wird von beiden Kindern abgelehnt. Das von den Kindern in Anspruch genommene Selbstbestimmungsrecht, keine persönlichen Informationen an den Antragsteller zu übermitteln, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zu respektieren (vgl. OLG Köln, 28.06.2016, a. a. O., Juris Rn 20 und OLG Düsseldorf, 09.08.2019, 8 WF 170/18, Juris Leitsatz und Rn 22, welches ein Auskunftsrecht bezüglich eines Kindes, das vom Anspruchsteller im Säuglingsalter schwer misshandelt worden ist, solange als nicht gegeben ansieht, bis das betroffene Kind die verstandesmäßige Reife besitzt, um über die Weitergabe persönlicher Informationen selbst entscheiden zu können). Der entgegenstehende Wille der betroffenen Kinder A und B schließt daher als maßgebliches Kindeswohlkriterium den Auskunftsanspruch des Antragstellers vom 26.06.2021 aus.
Eine mit der Auskunftserteilung verbundene Kindeswohlgefährdung ist hingegen für den Ausschluss des Auskunftsrechts nach dem klaren Wortlaut des § 1686 BGB nicht erforderlich. Warum und ggf. unter welchem Einfluss der Antragsteller die mit Urteil vom …2018 abgeurteilten Straftaten begangen hat, muss daher nicht aufgeklärt werden. Deshalb ist eine richterliche Anhörung zur Behauptung des Antragstellers, sein Sexual- und Sozialverhalten sei in der Vergangenheit aufgrund von Schimmelpilzen in der früheren Wohnung gestört gewesen, wie mit Schreiben vom 01.03.2022 beantragt, nicht notwendig. Verfahrensgegenstand ist nicht, ein bestehendes Kontaktverbot aufzuheben oder zur Familie zurückkehren zu dürfen, auch wenn der Antragsteller dies insbesondere in den Schreiben vom 01.03.2022 und 10.03.2022 geltend macht. Der Antragsteller hatte zudem bereits in seiner Anhörung vom 09.11.2021 ausgeführt, dass er bei Ausführung der Taten nicht bei klarem Bewusstsein gewesen sei.
Ebenso wenig muss geklärt werden, ob der behandelnde Arzt des Antragstellers mit Bescheinigung vom 17.03.2017, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz vom 01.03.2022, zu Recht eine psychische Stabilisierung des Antragstellers angenommen hat, zumal die Bescheinigung keine Diagnose enthält, sondern auf eine vom Patienten berichtete weiterbestehende Alkoholabstinenz Bezug nimmt.
Nachdem keine weiteren Feststellungen zu treffen sind und von einer erneuten Anhörung der erstinstanzlich angehörten Beteiligten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, konnte der Senat ohne Durchführung eines Termins entscheiden, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
Damit verbleibt es bei der angegriffenen Entscheidung.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 2 FamFG.