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Ausschluss Versorgungsausgleich bei versuchter gefährlicher Körperverletzung

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 63/16 – Beschluss vom 21.07.2017

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Königs Wusterhausen vom 05.01.2016 (Az. 10 F 229/14) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.036,40 € festgesetzt.

5. Das Gesuch des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich wendet, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 FamFG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich der (geschiedenen) Eheleute auf der Grundlage der hier erteilten Auskünfte des weiter beteiligten Versorgungsträgers (DRV Berlin-Brandenburg) sachlich und rechnerisch richtig im Wege interner Teilung gemäß §§ 9, 10 VersAusglG durchgeführt. Das zieht auch der Beschwerdeführer nicht in Zweifel. Er ist vielmehr der Auffassung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus Gründen der Unbilligkeit zu unterbleiben hat. Die Voraussetzungen einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG mit der Folge eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs liegen aber nicht vor.

Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGH, FamRZ 2015, 1004 m.w.N.). Daraus wird deutlich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall ist und ein selbst teilweiser Ausschluss desselben nur in ganz besonderen Ausnahmefällen veranlasst sein kann.

Ausschluss Versorgungsausgleich bei versuchter gefährlicher Körperverletzung
(Symbolfoto: Von Lolostock/Shutterstock.com)

Die grobe Unbilligkeit kann sich auch aus einem ehelichen Fehlverhalten im immateriellen Bereich ergeben (BGH, FamRZ 2009, 1312; NJW 1982, 1940; OLG Zweibrücken, FamFR 2010, 253). Ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten kann – selbst wenn es ohne wirtschaftliche Relevanz geblieben ist – die Annahme einer groben Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG rechtfertigen. Allerdings ist dies wegen der Auswirkungen auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten, der wegen des im Versorgungsausgleich geltenden Teilhabegedankens grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte der in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Versorgungsanrechte hat, nur bei ganz besonders ins Gewicht fallenden Sachverhalten der Fall, z.B. wenn der Ausgleichsberechtigte schuldhaft eine schwere Straftat gegen den Verpflichteten oder dessen nahe Angehörige begangen hat (BGH, FamRZ 2009, 1312; FamRZ 1990, 985). Die Verfehlung muss den Ausgleichspflichtigen objektiv und nachhaltig so belastet haben, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Dabei darf die sich aus § 27 VersAusglG ergebende Rechtsfolge, gemessen an dem Zweck des Versorgungsausgleichs, bei objektiver Würdigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu jener Belastung des Ehepartners stehen (BGH, FamRZ 2009, 1312 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht zu Recht den Versorgungsausgleich ungekürzt durchgeführt und die Anwendung der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) zu Gunsten des Antragsgegners abgelehnt.

Die versuchte gefährliche Körperverletzung, die die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner begangen hat, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht grob unbillig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners kann die von der Antragstellerin verübte Straftat nicht als schwerwiegende Straftat eingestuft werden. Dies zeigt schon der Umstand, dass gegen die Antragstellerin lediglich eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 € und keine Freiheitsstrafe verhängt wurde (Urteil des Amtsgerichts … vom 15.01.2014 – ….) Die in Rede stehende Straftat stellt ein einmaliges Versagen der (geschiedenen) Ehefrau in einer langen und für sie seit längerem unglücklichen Ehe dar. (Die Beteiligten waren fast 27 Jahre miteinander verheiratet; die Ehefrau hatte bereits im Jahre 2000 Trennungsgedanken, siehe Beschuldigtenvernehmung vom 31.07.2013 – Bl. 47 ff. VA-Heft.) Der Senat vermag in dem Geschehen vom 30.07.2013 ein derart krasses und schwerwiegendes Fehlverhalten der Antragsgegnerin, das einen vollständigen oder auch nur teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, nicht zu erkennen. Zumindest gehen insoweit bestehende Zweifel zu Lasten des darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners.

Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Antragstellerin habe ihn planmäßig vergiften wollen, gibt es dafür keinen konkreten Anhalt. Die Antragstellerin soll nach Darstellung des Antragsgegners am Tattag eingeräumt haben, dass sie ihm schon seit Wochen Blattlausmittel in seine Getränke mische und er diese getrunken habe. Das Vorbringen ist nicht glaubhaft (und im Übrigen auch bestritten). Abgesehen davon, dass der Antragsgegner diesen (nach seiner Ansicht streitentscheidenden) Sachvortrag erst in der Beschwerdeinstanz eingeführt hat, steht dieser im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Polizei. Laut eines polizeilichen Aktenvermerks soll er am 31.07.2013 – mit der Erweiterung der geführten Ermittlungen auf versuchten Mord konfrontiert – geäußert haben, dass seine Frau doch nur dieses eine Mal einen Fehler gemacht habe. Der Antragsgegner hat zu keiner Zeit in Abrede gestellt, diese Äußerung getan zu haben. Im vorliegenden Verfahren will er sie nur als Schockreaktion gewertet sehen. Das überzeugt aber nicht. Hiergegen spricht sein Verhalten im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wie auch im späteren Strafverfahren. Der Antragsgegner hat sowohl gegenüber der Ermittlungsbehörde wie auch Monate später gegenüber dem Strafgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dies hätte er höchstwahrscheinlich nicht getan, wenn er der Angelegenheit von Beginn an mehr Bedeutung (planvolles Vorgehen, Vergiftungsabsicht) beigemessen hätte und nicht – wie auch das Strafgericht – von einem Augenblicksversagen der Ehefrau mit geringer Schuld ausgegangen wäre. Die Antragstellerin wollte (so die Feststellungen des Strafurteils vom 15.01.2014) den Antragsgegner auch einmal leiden sehen (nachdem er ihr so viel psychisches Leid zugefügt hatte), um ihn dann (als Strafe) nicht im Krankenhaus zu besuchen. Die Straftat der Antragstellerin ist nicht zu entschuldigen; sie zeigt aber einen tief enttäuschten und verzweifelten Menschen in einer schwierigen Situation. Die (bis dahin unbescholtene) Antragstellerin bereut ihre Tat sehr (siehe Bericht der Gerichtshilfe vom 09.01.2014, Bl. 63 VA-Heft).

Das Fehlverhalten der Antragstellerin hat den Antragsgegner auch nicht so belastet, dass die unbeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint. Der Antragsgegner ist durch die strafbare Handlung der Antragstellerin nicht in seiner Gesundheit beschädigt worden; er hat das mit Blattlausmittel versetzte Getränk (Coca-Cola) nicht getrunken. Abgesehen davon ist das eingesetzte Blattlausmittel N… für den menschlichen Organismus – nach Auskunft des Herrn W… vom Brandenburgischen Landesinstitut für Rechtsmedizin Potsdam – auch ungiftig; das Mittel enthält als Wirkstoff 515 g Kaliseife pro Liter (Bl. 58 VA-Heft). Nach polizeilichen Recherchen sind nach Aufbringen des Mittels auf Gemüse keine Wartezeiten für den anschließenden Verzehr festgelegt. Bei diesen Gegebenheiten kann das Fehlverhalten der Antragstellerin die Annahme einer groben Unbilligkeit und ihren Ausschluss an den gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsanrechten nicht rechtfertigen. Der Antragsgegner hat selbst noch (mindestens) bis zum Abschluss des Strafverfahrens die Tat nicht als gravierend, sondern als einmalige Verfehlung der Ehefrau angesehen.

Ebenso wenig stellt es sich als grob unbillig dar, dass der Antragsgegner voraussichtlich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs – neben seiner Altersrente – in größerem Umfang als bisher staatliche Hilfe in Anspruch nehmen muss. Die Tatsache, dass der Ausgleichspflichtige aufgrund des Versorgungsausgleichs eine Einkommensverringerung hinnehmen muss, die möglicherweise zur Sozialhilfebedürftigkeit führt, begründet für sich genommen keine Unbilligkeit (BGH, FamRZ 2013, 1200; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.06.2015 – 9 UF 16/15; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2013 – 27 UF 64/13; erkennender Senat, Beschluss vom 12.04.2013 – 9 UF 220/12; OLG Bamberg, FF 2012, 419). Eine andere Würdigung wäre geboten, wenn die Antragstellerin ihrerseits in derart guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, dass sie auf die ihr zu übertragenden Anrechte nicht angewiesen wäre. Dies ist aber weder durch den Antragsgegner dargetan noch sonst ersichtlich. Die Antragstellerin bezieht seit dem 01.01.2016 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (die bis 31.12.2018 befristet ist) und ergänzend Sozialleistungen. Sie lebt – wie der Antragsgegner auch – in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Dass sich daran künftig etwas ändern sollte, erscheint angesichts des fortgeschrittenen Alters der Antragstellerin, ihres schlechten Gesundheitszustandes und einer Berufsbiografie mit vielen Umbrüchen eher theoretisch.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (= 5.091 EUR x 10 Prozent x 4 Anrechte).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

Die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ist dem Antragsgegner mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels zu versagen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO).

 

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