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Auszug aus der Ehewohnung – Zurücklassen der Möbel – Möbeleinlagerungskosten

AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 135 F 2204/15, Beschluss vom 22.01.2016

1. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller 156,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2015 sowie weitere 8.731,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2015 zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

3. Der Verfahrenswert wird auf 8.887,89 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Auszug aus der Ehewohnung – Zurücklassen der Möbel - Möbeleinlagerungskosten
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Der Antragsteller begehrt Ersatz für den Transport und die Einlagerung von Möbeln der Antragsgegnerin, die sie aus der nunmehr von ihm allein genutzten früheren Ehewohnung nicht abgeholt hat. Ferner einen Gesamtschuldnerausgleich für die Zahlung von Kreditraten für zwei Ferienhäuser, die im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehen.

Die Beteiligten sind verheiratet und leben spätestens seit dem Auszug der Antragsgegnerin aus der früheren Ehewohnung am 28.8.2014 getrennt. Mit Zusatzvereinbarung vom 21.11.2014 zum Mietvertrag vom 23.10.2006 wurde die Antragsgegnerin aus dem Mietverhältnis entlassen. Nach ihrem Auszug forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, verschiedene in ihrem Eigentum stehende Möbelstücke abzuholen. Dafür gab er ihr ein Zeitfenster vom 15. bis 19.12.2014. Die Antragsgegnerin reagierte darauf nicht. Zum 31.12.2014 ließ der Antragsteller die Möbel abtransportieren und lagerte sie bei einem hiermit beauftragten Unternehmen ein. Den Ersatz der hierfür bis zum 27.5.2015 angefallenen Transport-, Lager- und Versicherungskosten von insgesamt 1.113,85 Euro verfolgt er mit dem hiesigen Antrag.

Die Beteiligten sind zudem gesamtschuldnerische Kreditnehmer eines am 22.07.2011 aufgenommenen Annuitätendarlehens bei der Commerzbank, das für den Ausbau eines Ferienhauses in aufgenommen wurde. Es steht im Alleineigentum der Antragsgegnerin. Er ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei als Alleineigentümerin nach der Trennung der Beteiligten im Innenverhältnis verpflichtet, die Kreditraten allein zu zahlen. Vorerst mache er aber nur den hälftigen Ausgleichsanspruch für die Zahlungen am 1.9.2014, 30.9.2014, 30.10.2014, 1.12.2014, 30.12.2014, 30.1.2015, 2.3.2015 und 30.3.2015 in Höhe von insgesamt 7.774,04 Euro geltend.

Der Antragsteller beantragt zuletzt, die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsgegner 156,08 Euro sowie klageerweiternd weitere 8.731,81 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Ehewohnung habe durch ihren Auszug den Charakter als Ehewohnung nicht verloren. Die Möbel hätten dort zu Recht gestanden. Ein Anspruch des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin die Möbel dort abholen möge, sei bei Bestehen der Ehe nicht ersichtlich. Im Übrigen bestreite sie das Einlagern mit Nichtwissen. Ebenso bestreite sie, dass der Antragsteller die Zahlungen geleistet hätte.

Hinsichtlich des Gesamtschuldnerausgleichs komme ein solcher hälftiger Ausgleich zwar in Betracht. Der Antragsteller habe in dem Verfahren 135 F 6933/15 aber geltend gemacht, zwischen den Beteiligten bestünde eine Ehegatteninnengesellschaft an den beiden Ferienhäusern. Er mache dort sein Auseinandersetzungsguthaben geltend. Hierbei wären die Beiträge der Beteiligten zu dem Finanzierungsdarlehen zu berücksichtigen. Der erneuten Geltendmachung stehe deshalb der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen. Sobald das genannte Stufenverfahren zurückgenommen oder – wie zu erwarten – vollständig abgewiesen sei, werde sich die Antragsgegnerin der Zahlung des hier geltend gemachten Betrages nicht mehr widersetzen.

Zudem habe der Antragsteller allein über die Konten für die Ferienhäuser verfügt. Hiervon seien alle Verbindlichkeiten der Beteiligten bedient worden. So habe er sich am 9.8.2011 60.000 Euro auf sein eigenes Konto seiner Schule übertragen. Der Kredit um den es hier gehe sei also – auch im Innenverhältnis der Beteiligten – allein sein Kredit.

Der Antragsteller tritt dem entgegen. Er stützt seinen Antrag, soweit er die Zahlungen vom 1.9. und 30.9.2014 betrifft auf die spätere Darlehenszahlungen vom jeweils 1.943,51 Euro am 30.4.2015 und 1.6.2015, sofern das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft am 1.10.2014 erfolgte und ein Gesamtschuldnerausgleich nicht hinsichtlich der Hälfte der am 1.9.2014 und 30.9.2014 erfolgten Darlehensratenzahlungen in Höhe von jeweils 971,755 Euro in Betracht kommt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4.12.2015 Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1.

Dem Antragsteller steht §§ 823 Abs. 2, 862 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einlagerung, den Transport und die Versicherung der Möbel der Antragsgegnerin zu. Nach dem Auszug der Antragsgegnerin aus der Ehewohnung und deren Entlassung aus dem Mietverhältnis hatte die vormalige Ehewohnung ihren Charakter als Ehewohnung verloren (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.3.2005, 14 UF 11/05). Dass die Antragsgegnerin ihre Möbel auch nach ihrem Auszug aus der Wohnung und ihrer Entlassung aus dem Mietverhältnis ungeachtet der Fristsetzung des Antragstellers in der Wohnung beließ, stellt eine Verbotene Eigenmacht in Form einer Besitzstörung dar. Der Antragsteller war hierdurch in der Nutzung seiner Wohnung beeinträchtigt. Er kann deshalb gem. §§ 823 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB Ersatz für die mit dem Transport, der Versicherung und der Einlagerung verbundenen Kosten verlangen. Es handelt sich um Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beseitigung der Besitzstörung stehen.

Diese Kosten sind auch im Einzelnen dargetan und ebenso wie ihre Zahlung belegt.

2.

Auch soweit der Antragsteller Ersatz für seine in der Zeit vom 1.9.2014 bis 30.3.2015 geleisteten Zahlungen von insgesamt 15.548,08 Euro auf die Bankdarlehen für die im Alleineigentum der Antragsgegnerin stehender Ferienhäuser gem. 426 Abs. 1 BGB beansprucht, steht ihm ebenfalls ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu.

a)

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die geltend gemachten Zahlungen seien Teil des gesondert geltend gemachten Auseinandersetzungsanspruches der Ehegatteninnengesellschaft trifft dies lediglich auf Zahlungen zu, die vor der Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft am Stichtag 13.10.2014 erfolgten. Zwar hat der Antragsteller hier zunächst auch Zahlungen vom 1.9. und 30.9.2014 in Höhe von insgesamt 1.943,51 Euro geltend gemacht. Diesen Betrag hat er aber für den Fall, dass ein Ausgleich vor dem Stichtag nicht in Betracht kommt auf Zahlungen vom 30.4.2015 und 1.6.2015 von jeweils 1.943,51 Euro gestützt. Für diese Klageänderung vor dem Termin ist gem. § 267 ZPO auch von einer Einwilligung der Antragsgegnerin auszugehen, weil sie sich in der mündlichen Verhandlung auf den abgeänderten Antrag eingelassen hat. Sie ist im Übrigen auch sachdienlich, da sie der schnelleren Beendigung des hiesigen Rechtsstreits dient. Auch dass die Änderung unter der Bedingung erfolgte, dass das Gericht einen Gesamtschuldnerausgleich für die Zahlungen im September 2014 unter Berücksichtigung des Stichtags der Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft am 13.10.2014 ablehnt ist zulässig, da es sich um eine innerprozessuale Bedingung handelt.

b)

Für das hiesige Verfahren ist auch das gesonderte Verfahren über einen etwaigen Ausgleich einer Ehegatteninnengesellschaft ( nicht vorgreiflich. Da nach der Antragsänderung nur noch Forderungen geltend gemacht wurden, die sich auf Zahlungen nach dem für die Auseinandersetzung der Gesellschaft maßgeblichen Stichtag 13.10.2014 beziehen, hat ihr Ausgleich unabhängig von etwaigen Auseinandersetzungsansprüchen zu erfolgen. Die Zahlungen des Antragstellers nach dem besagten Stichtag können in der Bilanz denknotwendig nicht enthalten und so auch nicht mit ihr abgegolten sein, da sie für die Bewertung der Gesellschaft außer Betracht bleiben. Auch ob der Antragsteller allein über die Verwaltungskonten für die Ferienhäuser verfügte oder nicht kann hier dahinstehen. Auf die Frage, wie die Beteiligten hinsichtlich sonstiger laufender Einnahmen und Kosten verfuhren, kommt es für ihre Kredithaftung im Innenverhältnis deshalb nicht entscheidend an. Da die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Grundstücke ist und ihr damit die Zahlungen jedenfalls auch unmittelbar zugute kamen wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, sie von der gesetzlich vorgesehenen hälftigen Haftung im Innenverhältnis frei zu zeichnen. Soweit die Antragsgegnerin zuletzt behauptete, der Kredit sei wegen seines alleinigen Zugriffs auf die Konten für die Ferienhäuser dem Antragsteller allein zugute gekommen ist dies auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Darlehen ausweislich es von beiden Beteiligten unterschriebenen Kreditvertrages für „Renovierungsaufwendungen für das Beleihungsobjekt: …“ aufgenommen worden ist.

III.

Der Kostenentscheidung liegen die §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91 ZPO zu Grunde.

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