AG Hamburg-Harburg, Az.: 630 F 42/13
Beschluss vom 02.04.2013
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin für Februar und März 2013 Ausbildungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.071,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.3.2013 und ab April 2013 einen monatlichen, jeweils zum dritten Werktag des betreffenden Monats im Voraus fälligen Unterhalt von € 691,00 zu zahlen.
Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert beträgt 3.810,00 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist die volljährige Tochter des Antragsgegners. Die Antragstellerin, geboren am …, lebt in einem eigenen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten.
Die Antragstellerin absolvierte nach dem Abitur eine Ausbildung zur Kauffrau für Marketingkommunikation (Anlage Ast 6). Im Anschluss daran begann sie zum Wintersemester 2009/2010 ein BWL Studium mit dem Schwerpunkt Marketing und Medien, und zwar einen Bachelorstudiengang.
Am 21.4.2010 schlossen die Beteiligten vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg einen Vergleich. Auf den Inhalt des Vergleichs (Anlage Ast 3) wird Bezug genommen. Kurz zuvor war die Antragstellerin beim … zur Jugendwartin gewählt worden. Davor sie als Trainerin beschäftigt. Derzeit arbeitet sie auf Minijob-Basis und erhält eine monatliche Pauschale von 350 €, die am Ende des Jahres abgerechnet wird.
Den Bachelorstudiengang beendete die Antragstellerin in der Regelstudienzeit von 6 Semestern im Jahr 2012 erfolgreich (siehe Anlage Ast 7).
Seit Dezember 2012 erhält die Antragstellerin keine Unterhaltszahlungen seitens des Antragsgegners.
Bis einschließlich September 2012 bezog die Antragstellerin das staatliche Kindergeld. Seit ihrem 25. Geburtstag ist sie nicht mehr in der Familienversicherung der Krankenkasse versichert. Sie versichert sich selbst und entrichtet einen monatlichen Betrag von 77,90 € (Anlage Ast 4).
Am 5.10.2012 sandte die Antragstellerin dem Antragsgegner eine E-Mail und fügte das Bachelorzeugnis vom 24.9.2012 bei.
Seit dem 1.10.2012 studiert die Antragstellerin im ersten Fachsemester Masterstudiengang (siehe Ast 2). Der Semesterbeitrag beträgt 290 €.
Die Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem BAföG. Auf die Bescheide gemäß Anlage Ast 1 wird Bezug genommen.
Die Mutter der Antragstellerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.144,07 €. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners wird auf die Anlage Ast 5 (Abrechnung für Februar 2013) verwiesen.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, ihr monatlicher Bedarf liege bei monatlich 826,24 €. Auf die Berechnung in der Antragsschrift (dort Seite 5), wird verwiesen. Der Antragsgegner wendet sich dem Grunde nach gegen den geltend gemachten Anspruch und macht Abzugspositionen geltend.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin für Februar 2013 Ausbildungsunterhalt in Höhe von 410,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab 1.2.2013 zu zahlen;
2. den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin beginnend ab dem 1.3.2013 eine monatlich zum ersten eines jeden Monats Ausbildungsunterhalt in Höhe von 721,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Fälligkeit zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 20.3.2013 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner aus §§ 1601, 1602, 1610 Abs. 1 sowie Abs. 2, 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, der der Höhe nach im tenorierten Umfang gerechtfertigt ist. Nach diesen Vorschriften können bedürftige Kinder ihre Eltern auf Unterhaltsleistung in Anspruch nehmen, die ihren gesamten Lebensbedarf umfasst einschließlich der Kosten für eine Berufsausbildung. Diese Unterhaltsleistung ist in Gestalt einer Geldrente zu erbringen.
1.
Die Antragstellerin, die sich noch im Studium befindet, hat Anspruch gegen den Antragsgegner auf Ausbildungsunterhalt. Die hiergegen dem Grunde nach erhobenen Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch. Dazu im Einzelnen:
a)
Die Inanspruchnahme des Antragsgegners ist schon bei Zugrundelegung des Vortrags des Antragsgegners nicht nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dass der Kontakt zu ihm gemieden wird, stellt keine schwere Verfehlung dar, zumal Kommunikationsprobleme erfahrungsgemäß wechselseitige Ursachen haben.
Dass die Antragstellerin den Antragsgegner nicht ausreichend über den Verlauf ihres Studiums informiert habe, ist schon durch den Zeitablauf widerlegt; so konnte z. B. die Antragstellerin dem Antragsgegner ihr Bachelor-Zeugnis nicht eher zusenden, da es das Ausstellungsdatum 24.9.2012 trägt.
b)
Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, es könne ihm nicht zugemutet werden, über eine Ausbildung und den Bachelor Abschluss hinaus einen weiteren Studiengang zu finanzieren, folgt ihm das Gericht nicht.
§ 1610 Abs. 2 BGB verfolgt zwar nur das Ziel, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zukommen zu lassen (unabhängig von der Frage, wer diese finanziert hat), allerdings besteht im konkreten Fall eine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer Zweitausbildung, weil die Antragstellerin nach dem Abitur eine praktische Ausbildung absolviert hat und sich danach zu einem Studium entschlossen hat. Diesen Ausbildungsweg wertet der Bundesgerichtshof unter bestimmten Bedingungen als eine mehrstufige Ausbildung (BGH FamRZ 2006, 1100; zitiert nach juris). Die dafür vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen müssen, liegen hier vor, da die Antragstellerin zunächst Kauffrau für Marketingkommunikation gelernt und unmittelbar im Anschluss das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Marketing und Medien begonnen hat. Dies hat der Antragsgegner zunächst offenbar auch so gesehen, da er sich in Kenntnis des Umstands, dass die Antragstellerin bereits eine Ausbildung zur Kauffrau für Marketingkommunikation absolviert hatte, im Jahr 2010 zur Unterhaltszahlung verpflichtet hat.
Der Einwand des Antragsgegners, er müsse nicht über das Bachelor-Studium hinaus Leistungen für einen Masterstudiengang erbringen, greift nicht durch. Auch nach Auffassung dieses Gerichts stellen sich Bachelor- und Master-Studium als eine einheitliche Ausbildung dar (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 10 UF 161/10; zitiert nach juris).
c)
Die Antragstellerin ist auch nicht gehalten, ihren Lebensgefährten zu heiraten, um ggfs. ihre Eltern von Unterhaltszahlungen zu entlasten.
2.
a)
Der Höhe nach bemisst sich der Bedarf der Antragstellerin nach 13.1.2 des unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts in der Regel monatlich auf 670 € (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) bis zu 280 €), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren und vergleichbare Aufwendungen. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden. Eine Abweichung nach unten hält das Gericht angesichts des Alters des Antragsgegners von 50 Jahren und seiner derzeitigen Lebensstellung nicht für gerechtfertigt. Der Antragsgegner befindet sich in einem Alter, in dem Eltern vor dem Hintergrund der Ausbildungsanforderungen, die heutzutage gestellt werden, damit rechnen müssen, dass ihre Kinder sich noch in der Ausbildung befinden.
Der Bedarf ist auch deshalb in dieser Höhe anzunehmen, weil die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, 300,00 € Warmmiete zu zahlen, was sogar leicht über dem in den eingestellten Betrag von 280,00 € liegt. Der Bedarf der Antragstellerin ist auch nicht wegen des Zusammenlebens mit einem Lebensgefährten zu vermindern. Davon abgesehen, dass eine solche Beziehung jederzeit ihr Ende finden kann und die Frage, was eine teure Urlaubsreise ist, der Wertung unterliegt, stellt sich die Situation nicht anders dar, als wenn Studenten gewisse Synergieeffekte dadurch erzielen, dass sie in einer Wohngemeinschaft zusammenleben.
Nicht für gerechtfertigt hält es das Gericht allerdings, dass die Antragstellerin meint, ihr Bedarf sei um 30,00 € monatlich für Materialien erhöht. Hierbei handelt es sich nicht um besondere studienbedingte Aufwendungen für z. B. Spezialmaterial, sondern schlicht um gewöhnlichen Ausbildungsaufwand, der zudem nicht konkret nachgewiesen ist.
Der Bedarf der Antragstellerin von 670,00 € ist erhöht durch die Krankenkassenbeiträge in Höhe von 77,90 € sowie die anteiligen Semesterbeiträge von durchschnittlich monatlich 48,34 €, so dass sich ein monatlicher Gesamtbedarf der Antragstellerin von 796,24 € ergibt.
Über Vermögen, das sie für das Studium einsetzen könnte, verfügt die Antragstellerin nicht. Schon nach dem Finanzstatus gemäß Anlage AG 2, auf den sich der Antragsgegner bezieht, stehen dem von der Antragstellerin aufgelisteten Vermögen entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber, wobei die Höhe der BAföG-Darlehenssumme noch nicht einmal feststeht.
b)
Auf den Bedarf der Antragstellerin ist das anzurechnen, was sie als BAföG-Leistung erhält (siehe 13.2. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts), nicht jedoch das, was die Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit im Sportverein einnimmt. Letzteres ergibt sich aus Nr. 4 der vergleichsweisen Regelung vom 21.4.2010, wonach „der Antragsgegner … bei eventuellen künftigen Unterhaltsberechnungen ausdrücklich auf eine Anrechnung etwaiger Nebeneinkünfte der Antragstellerin“ verzichtet.
Diesen Vergleich kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung anfechten. Es ist nämlich schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass und in welcher Weise die Antragstellerin den Antragsgegner über ihre damalige Einkommenssituation und den Arbeitsaufwand getäuscht haben soll. Der Vortrag des Antragsgegners ist dazu schon nicht hinreichend präzise und außerdem hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sich ihre Einnahmen erst im Laufe der Zeit auf die jetzt pauschal eingenommenen 350,00 € gesteigert haben. In diesem Zusammenhang ist für das Gericht zudem nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner – wenn es ihm auf die Frage der Nebeneinkünfte entscheidend angekommen wäre – auch für zukünftige Berechnungen generell auf eine Anrechnung von Einkünften aus Nebentätigkeiten verzichtet hat, wohl wissend, dass seine Tochter jedenfalls auch damals Nebeneinkünfte erzielte. Schon dies zeigt, dass für eine Anfechtung kein Raum ist. Im Übrigen gilt grundsätzlich, dass einen Studenten regelmäßig keine Erwerbsobliegenheit trifft, weil er sich im Interesse des Unterhaltspflichtigen mit ganzer Kraft und der gebotenen Zielstrebigkeit seinem Studium widmen soll. Deshalb stellt eine Vergütung, die ein Student aus Erwerbstätigkeit erhält, grundsätzlich ein Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit dar, das jedenfalls nicht in voller Höhe zu berücksichtigen ist (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 1 Rn. 102).
Anzurechnen ist daher auf den Bedarf der Antragstellerin für Februar 2013 die BAföG-Leistung von 417,00 €, so dass ein restlicher Bedarf von rund 380 € und für die Zeit ab März 2013 ein Bedarf (die BAföG-Leistung, die nach dem In-Prinzip zu verrechnen ist, beträgt monatlich ab März 2013 nur noch 105,30 €) von rund 691 € verbleibt.
3.
Der Antragsgegner, der angesichts der Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter allein für den Unterhaltsbedarf aufzukommen hat, erzielt laut Bezügemitteilung für Februar 2013 ein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen von 2.686,55 €, das nach seinem Vorbringen für jeden Monat entsprechend gleich ist. Hinzu kommt eine nach dem Vorbringen des Antragsgegners zu erwartende Steuerrückerstattung für das Jahr 2012 von rund 1.500,00 € ./. 12 = 125,00 €, so dass sich ein Nettoeinkommen für 2013 von rund 2.811,00 € ergibt.
Selbst wenn man die vom Antragsgegner nachfolgend geltend gemachten Abzugspositionen
- Abzugsposition Betrag in €
- HVV 74,00
- Heilfürsorge 45,67
- Handy 20,00
- Dienstkleidung 20,00
- Gesetzestexte 4,33
- Krankenversicherung 36,91
- Pflegeversicherung 12,76
- Gewerkschaftsbeitrag 12,95
- Riesterrente 134,00
- Lebensversicherung 14,14
- Unfallversicherung 12,95
- Kredit Umschuldung 241,00
- Kredit Motorrad 152,97
- Kredit 325,20
Zusammen 806,88
in Höhe von insgesamt rund 807,00 € – ungeachtet der Frage, ob sie hinreichend nachgewiesen und unterhaltsrechtlich überhaupt zu berücksichtigen sind – vollen Umfangs abzieht, verbleibt ein Betrag von rund 2.004,00 €. Nicht berücksichtigungsfähig ist allerdings die Sterbegeldversicherung für die Mutter des Antragsgegners, da dessen Mutter – sofern sie überhaupt unterhaltsberechtigt wäre, was schon nicht dargelegt ist – unterhaltsrechtlich nachrangig ist (§ 1609 BGB).
Der Selbstbehalt des Antragsgegners liegt laut 21.3.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts bei 1.200,00 €. Es verbleiben damit 2.004,00 € – 1.200,00 € = 804,00 €, so dass der Antragsgegner leistungsfähig ist, den gesamten oben genannten Bedarf der Antragstellerin zu befriedigen, also für Februar und März 2013 insgesamt 1.071,00 € (380,00 € plus 691,00 €) und ab April 2013 je 691,00 €.
Zinsen kann die Antragstellerin nicht bereits ab Fälligkeit für die Zukunft, sondern erst ab Rechtshängigkeit aus § 291 BGB verlangen. Dass zuvor Verzug eingetreten ist, ist in diesem Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG, die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG und die Wertbemessung auf den §§ 41, 51 FamGKG (5 x 721,00 € zuzüglich 205,00 €).
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.