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Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft -Ausgleichsanspruch

LG Bamberg, Az.: 2 O 181/14, Urteil vom 10.11.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.647,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes Bamberg entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin allein zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 24.664,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft -Ausgleichsanspruch
Symbolfoto: Von best_nj /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung von Tilgungsleistungen in Anspruch.

Die Klägerin kam im Jahre 2002 aus Ungarn als Au-pair-Mädchen nach Deutschland, lernte später den jetzigen Beklagten kennen und zog dann im Jahre 2003 mit in dessen Wohnung.

Während dieser Zeit absolvierte die Klägerin eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau und nahm verschiedene Arbeitsstellen an. Die Haushaltsführung oblag im Wesentlichen ihr allein.

Das Arbeitseinkommen der Klägerin und das des Beklagten (ca. 18.000,00 € netto/Jahr) wurden auf ein gemeinsames Konto gebucht, von welchem die Parteien auch sämtliche Ausgaben tätigten.

Im Jahre 2007 erwarb der Beklagte einen PKW sowie zum Preis von 242.500,00 € ein Hausgrundstück, welches die Parteien anschließend bezogen. Im Zusammenhang damit schlossen der Beklagte und die Klägerin drei Darlehensverträge ab. Die Darlehensraten betrugen monatlich 1.173,60 € und wurden von dem o.g. gemeinsamen Konto abgebucht. Im September 2013 endete die Beziehung der Parteien.

Die Klägerin behauptet unter anderem, dass sie sich, insbesondere vor dem Grundstückskauf, mit dem Beklagten darüber einig gewesen sei, dass sie heiraten und Kinder bekommen würden.

Die Klägerin ist unter anderem der Ansicht, dass sie sich zu 50% an der Tilgung der Darlehen beteiligt habe und mit dem Ende der Beziehung die Geschäftsgrundlage ihrer Beteiligung an den Tilgungsleistungen entfallen sei.

Sie errechnet für 86 Monate (von Juni 2006 bis August 2008) zu je 586,60 € einen diesbezüglichen Betrag von 50.447,60 €. Hiervon lässt sie sich einen Betrag von 25.800,00 € (300,00 €/Monat) für die Mitnutzung des Grundstückes anrechnen und verlangt, dass der Beklagte ihr den Rest erstattet.

Die Klägerin beantragt mit der am 28.03.2014 bei dem Amtsgericht – Familiengericht -Bamberg eingereichten und am 09.05.2014 zugestellten Klage zu erkennen:

Der Antragsgegner [jetzt: Beklagte] wird verurteilt 24.664,80 € zuzügl. Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung an die Antragstellern [jetzt: Klägerin] zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist unter anderem der Ansicht, dass die Klägerin mit ihrem Einkommen nur etwas zu dem allgemeinen Lebensunterhalt beigetragen habe. Im Gegenzug habe sie mietfrei bei ihm gewohnt, so dass im Ergebnis kein Erstattungsanspruch bestehen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist größtenteils begründet.

1.

Der Klägerin steht ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Höhe von 24.647,60 € zu.

a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben (BGH FamRZ 2008, 1822; FamRZ 2010, 277; FamRZ 2011, 1563).

Dies war hier der Fall. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Parteien tatsächlich eine Heirat etc. geplant hatten. Vielmehr folgt dies bereits daraus, dass sie unstreitig über zehn Jahre lang eine verfestigte Beziehung unterhalten haben und der Beklagte schon nicht behauptet, dass dies von Anfang an nicht so geplant gewesen sei.

b) Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des Fortbestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Als gemeinschaftsbezogene Zuwendung kommt insbesondere die Leistung von Kreditraten in Betracht.

(1) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist.

Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Unbilligkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH FamRZ 2011, 1563).

Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin insbesondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab (vgl. BGH FamRZ 1982, 910/912; FamRZ 2011, 1563).

Bei dieser Beurteilung ist auch zu berücksichtigen, ob die Höhe der monatlichen Darlehensraten die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete deutlich überstiegen hätte. In dieser Größenordnung sind Wohnkosten nämlich zu dem Aufwand zu rechnen, den die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt und der deshalb von einem Ausgleich auszunehmen ist (vgl. BGH NJW 2013, 2187).

Das erkennende Gericht macht sich diese Rechtsgrundsätze zu Eigen, weil von ihnen abzugehen keine Veranlassung vorliegt.

(2) Im gegebenen Falle kommt den streitgegenständlichen Beträgen schon wegen ihrer Höhe erhebliche Bedeutung zu. Die Parteien haben in einer verfestigten Beziehung gelebt, und das Gericht ist nach Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass dies jedenfalls zum Zeitpunkt des Grundstückskaufs von beiden Seiten so beabsichtigt worden ist, und dass jedenfalls die Klägerin von einer baldigen Eheschließung ausgegangen ist. Außerdem ist die Klägerin auf Drängen der Banken in die Darlehensverträge eingetreten, ohne dass ihr dadurch ein adäquater materieller Vorteil erwachsen wäre. Denn sie war weder an dem PKW- noch an dem Grundstückskaufvertrage beteiligt.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Klägerin und der Beklagte in der fraglichen Zeit unstreitig in etwa ein gleiches Einkommen erzielt haben und der Beklagte allein offensichtlich nicht in der Lage gewesen wäre, die monatlichen Darlehensraten zu erbringen. Hieraus ergibt sich auch ohne weiteres, dass das Einkommen der Klägerin hierfür mit verwendet worden ist.

(3) Hinzu kommt, dass die Höhe dieser Raten die für gemieteten Wohnraum aufzubringende Miete deutlich überstiegen hat. Denn diese Raten betrugen monatlich 1.173,60 €, so dass auf die Klägerin gemäß § 426 I 1 BGB ein Betrag von 586,80 € entfiel. Eine zu zahlende Miete hätte sich nach den Angaben der Klägerin auf nur 600,00 € belaufen, so dass ihr ein Betrag von lediglich 300,00 € entgegenzuhalten ist.

Dies ist als unstreitig anzusehen. Zwar hat der Beklagte erstmals mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2014 dies in Abrede gestellt und behauptet, es wäre „eine Miete für dieses Anwesen von rund € 1.500,00 günstig angesetzt“. Dieser Vortrag kann jedoch gemäß §§ 282II, 283,296 II ZPO nicht mehr zugelassen werden. Denn eine Zulassung wäre nur verfahrensverzögernd möglich.

Gemäß § 282 II ZPO sind nämlich Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung durch einen vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag. Dem ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Denn dem Klägervertreter ist der genannte Schriftsatz zwar am 01.10.2014 per Fax übermittelt worden. Hierdurch blieb ihm jedoch nur ein einziger Arbeitstag, den neuen Sachvortrag zu überprüfen, so dass es ihm unmöglich war, in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2014 hierzu eine verbindliche Stellungnahme abzugeben.

Auf seinen Antrag hin war dem Klägervertreter deshalb gemäß § 283 ZPO eine angemessene Schriftsatzfrist einzuräumen, innerhalb derer er auf diesen verspäteten Schriftsatz sich erklären konnte. Diesbezüglich hat der Klägervertreter sich dann auch innerhalb der gesetzten Frist mit Schriftsatz vom 14.10.2014 erklärt und die Behauptung des Beklagten substantiiert bestritten.

Daraus ergibt sich aber, dass das Zulassen des mit dem verspäteten Schriftsatz vom 01.10.2014 zur Akte gelangten Beklagtenvortrages gemäß § 296 II ZPO die Erledigung des Rechtsstreites erheblich verzögern würde. Denn wenn dieser Vortrag nicht verwertet würde, wäre das Vorbringen der Klägerin als unstreitig anzusehen und die Klage begründet (s.o.). Würde er zugelassen, wäre eine umfangreiche Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nötig, so dass erst nach längerer Zeit eine Entscheidung ergehen könnte.

Die Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit der Beklagtenseite, weil keinerlei Grund ersichtlich ist, aus welchem dem Beklagten ein rechtzeitiges Bestreiten nicht möglich gewesen wäre. Die Zeit hierfür betrug immerhin über zwei Monate, weil die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits am 11.07.2014 zugestellt wurde.

c) Der Anspruch beträgt hiernach 24.647,60 €. Denn das Einkommen der Klägerin wurde, wie oben dargelegt, in den 86 Monaten (von Juni 2006 bis August 2008) zu je 586,60 € verwendet, die monatlichen Darlehensraten aufzubringen. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 50.447,60 €. Hiervon ist für ersparte Miete bzw. die aus dem Grundstücke gezogenen Nutzungen ein Betrag von 25.800,00 € (300,00 €/Monat) in Abzug zu bringen.

2.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich in gesetzlicher Höhe aus §§ 286I 2, 288 I,247,291,187 I BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92II Nr. 1, 281 III 2 ZPO. Denn mit der relativ geringfügigen Zuvielforderung in Höhe von 17,20 € wurden keine höheren Kosten verursacht. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes Bamberg entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin jedoch allein zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO.

III.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 62, 63 II 1 GKG.

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