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„Beitragsordnung“ von Kindertagesstätten (Kitas) in freier Trägerschaft – Geltung der §§ 305 ff. BGB

AG Brandenburg, Az.: 34 C 32/17, Urteil vom 06.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.290,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag über die Betreuung eines Kleinkindes in einer Kindertagesstätte.

"Beitragsordnung" von Kindertagesstätten (Kitas) in freier Trägerschaft – Geltung der §§ 305 ff. BGB
Symbolfoto: Paha_L/Bigstock

Mit der vorliegenden Klage macht der klägerische Verein gegenüber der Beklagten die Zahlung von Elternbeiträgen (Kita-Gebühren) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.08.2016 in Höhe von 56,00 Euro/Monat geltend.

Der klägerische Verein betreibt in … B… eine Kindertagesstätte. Die Beklagte ist die alleinerziehende Mutter des am 16.12.2009 geborenen … S…. Dieses Kind besuchte die Kindertagesstätte des klägerischen Vereins unstreitig vom 01.04.2011 bis zum 31.08.2016.

Grundlage der Vereinbarung war ein vom klägerischen Verein vorgegebener Vertrag. Unter § 2 dieses Vertrages zur Betreuung des minderjährigen Kindes der Beklagten wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass die Eltern nach § 17 Kita-Gesetz zur Kostenbeteiligung verpflichtet sind und die Einzelheiten dazu in der „Elternbeitragssatzung der Christlichen KITA“ in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den am 11.03.2011/01.04.2011 geschlossenen Betreuungsvertrag (Blatt 14 bis 16 der Akte) Bezug genommen.

Unter „§ 9 Einkommen“ der maßgeblichen „Elternbeitragsordnung“ … B… von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) ist bezüglich des anzusetzenden „Einkommens“ der Eltern hinsichtlich der Berechnung der jeweiligen Elternbeiträge insofern geregelt:

1. Die Elternbeiträge sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gestaffelt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus ihrem Einkommen. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

2. Die Prüfung der Angaben zum anzurechnenden Einkommen anhand von geeigneten Nachweisen erfolgt bereits im Aufnahmeverfahren durch den Träger der Kita. Veränderungen des Einkommens sind dem Träger unaufgefordert vorzulegen. Darüber hinaus behält sich der Träger eine jährliche Überprüfung der Einkommensnachweise vor. Bei einer verspäteten Bekanntgabe einer Einkommenserhöhung besteht eine Nachzahlungspflicht.

3. Die Summe des anzurechnenden Einkommens von Nichtselbständigen ergibt sich aus dem Nettoeinkommen abzüglich einer Werbungskostenpauschale von 76,66 € pro Monat. Höhere Werbungskosten sind gesondert nachzuweisen.

4. Bei Einkommen aus Selbständiger Tätigkeit (auch aus weiteren Firmentätigkeiten) wird für die Einkommensberechnung der aktuelle Einkommensteuerbescheid herangezogen. Kann dieser nicht vorgelegt werden, kann die Auskunft über das Betriebsergebnis des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers als Ersatz herangezogen werden.

5. Bei nicht Vorliegen von Bescheinigungen durch Dritte, kann eine Erklärung an Eides statt mit rechtsverbindlicher Unterschrift zu den Einkommensverhältnissen abgefordert werden. Berücksichtigung finden die Zahlungen von Vorsorgeleistungen, wenn diese belegt werden.

6. Sonstige Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für den/ die Personensorgeberechtigten, sind hinzuzurechnen. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Jahreseinkommen/ 12 Monate der im § 5 genannten Personen. Zugrunde gelegt wird der Einkommensbegriff nach § 2 EStG.

Dazu zählen u.a.:

– Renten

– Unterhaltsleistungen an den/ die Personensorgeberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten

– Einnahmen nach dem SGB II, III und XII, wie z. B Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Konkursausfallgeld, Kurzarbeitergeld, Überbrückungsgeld, Wohngeld, Kindergeld, Hartz IV

– Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Übergangsgeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz und dem Wehrgesetz

– Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

– Schenkungen, Zinserträge, Gewinne

Nicht angerechnet werden Leistungen nach dem BAföG.

7. Der Beitrag richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder in der Familie. Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. Nach dem bürgerlichen Recht ist ein Kind unterhaltsberechtigt, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Diese Unterhaltsberechtigung setzt voraus, dass das Kind weder aus zumutbarer Arbeit, noch aus Vermögenseinkünften, noch aus sonstigen Einkünften (z.B. Stipendien, BAföG) seinen Lebensbedarf hinreichend bestreiten kann.

8. Die Höhe des Beitrags ergibt sich aus den Tabellen in der Anlage, die Bestandteil dieser Beitragsordnung sind. Eltern, die nicht bereit sind, gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen für ihre Kinder den jeweiligen Höchstbetrag.

9. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Elternbeiträge, sofern sie die Eltern des Kindes sind, nicht besser gestellt werden als Ehepaare. Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt.“

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Elternbeitragsordnung Christliche Kita B… „…“ von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) Bezug genommen.

Die Beklagte zahlte im streitigen Zeitraum unter Berücksichtigung eines „Nettoeinkommens“ in Höhe von 1.333,00 Euro (d.h. bis zu 1.500,00 Euro gemäß der Tabelle der Elternbeitragsordnung des klagenden Vereins – Blatt 22 der Akte -) an den klagenden Verein (bei einem Kind über 6 Stunden) einen Elternbeitrag in Höhe von 17,00 Euro/Monat.

Der klagende Verein geht jedoch hinsichtlich der Beklagten – unter Anrechnung des Kindergeldes (190,00 €) und eines fiktiven Kindesunterhalts (150,00 €) – von einem „Nettoeinkommen“ in Höhe von 1.673,00 Euro (d.h. bis zu 1.700,00 Euro gemäß der Tabelle der Elternbeitragsordnung des klagenden Vereins – Blatt 22 der Akte -) aus, so dass (bei einem Kind über 6 Stunden) ein Elternbeitrag in Höhe von 73,00 Euro/Monat von der Beklagten an den Verein zu zahlen gewesen wäre, mithin 56,00 Euro/Monat (73,00 € – 17,00 €) mehr, als von der Beklagten tatsächlich an den Verein gezahlt.

Der Kläger behauptet, dass sowohl die fiktiven Unterhaltszahlungen für das Kind, als auch das Kindergeld als Einkommen hier bei der Beklagten zu berücksichtigen sind.

Die Unterhaltsleistungen für das Kind würden nämlich dem Einkommen für das mit dem Kind zusammen lebenden Elternteils hinzugerechnet. Die entsprechende Regelung in § 9 Absatz 6. der „Elternbeitragsordnung“ des Vereins trage insofern den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 BbgKitaG angemessen Rechnung.

Gleiches gelte auch für das Kindergeld. Dieses sei nämlich sozialhilferechtlich als Einkommen anzusehen. Dies gelte auch nach der steuerlichen Regelung des Kindergeldes im EStG und nach dem BKKG.

Im Übrigen sei er ein Idealverein und kein Unternehmer. Aus diesem Grunde würde hier auch ein Verbrauchervertrag nicht vorliegen. Etwas anderes würde sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2016 (Az.: III ZR 126/15, u.a. in: NJW 2016, Seite 1578 ff.) ergeben. Insoweit würde der Verein die „Elternbeitragsordnung“ auch nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung ansehen.

Schon bei Abschluss des Betreuungsvertrages für ihren Sohn sei der Beklagten ausdrücklich erläutert worden, welche Grundlage für die Beitragsberechnung gelten würde. So sei für die Beklagte stets klar und nachvollziehbar gewesen, dass nicht allein der Lohn bzw. das Gehalt berücksichtigt werden, sondern darüber hinaus auch andere monatliche Zuflüsse. Dies habe die Beklagte dann auch so akzeptiert.

Darüber hinaus seien die Regelungen zur Bestimmung des für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblichen Einkommens in § 9 der Elternbeitragsordnung des Vereins weder überraschend, noch mehrdeutig. Dass es sich (auch) beim Unterhalt und beim Kindergeld um solches Einkommen handeln würde, sei insofern auch genau dort – nämlich im § 9 der Elternbeitragsordnung – angeführt worden, wo eine solche Regelung zu erwarten sei.

Gemäß § 9 Absatz 6. der Elternbeitragsordnung gehören zum Einkommen bzw. sind zu diesem hinzuzurechnen auch „sonstige Einnahmen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für den/die Personensorgeberechtigten“. In § 9 Abs. 6. S. 4 zweiter und dritter Anstrich der Elternbeitragsordnung seien Unterhaltsleistungen und Kindergeld auch ausdrücklich als Bestandteil des danach für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblichen Einkommens benannt worden. Diese Regelung sei auch eindeutig; der von der Beklagten konstruierte Widerspruch zum Einkommensteuergesetz bestehe somit hier nicht.

Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung sei im Übrigen unbegründet. Der mit ihr gänzlich unsubstantiiert und unschlüssig geltend gemachte Erstattungsanspruch würde somit nicht bestehen.

Nach alledem sei die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Der klägerische Verein beantragt – nachdem er die Klage in Höhe von 170,00 Euro teilweise zurück genommen hat -,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.120,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt – nachdem die Klage in Höhe von 170,00 Euro teilweise zurück genommen wurde -, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der klagende Verein ihr Einkommen nicht ordnungsgemäß berechnet habe. Insbesondere sei das Kindergeld für das minderjährige Kind und der fiktive Unterhalt für ihren minderjährigen Sohn bei der Berechnung der Festsetzung des Elternbeitrages nicht mit zu berücksichtigen.

Ungeachtet der verwandten pseudohoheitlichen Bezeichnungen wie Beitragsfestsetzung, Widerspruchsverfahren und Beitragsordnung würde es sich hier im Übrigen um einen zivilrechtlichen Vertrag und bei der „Elternbetreuungsordnung“ um allgemeine Geschäftsbedingungen des klagenden Vereins handeln, die der Kläger als Unternehmer ihr gegenüber als Verbraucherin verwendet habe.

Entgegen der Ansicht des Klägers sei die Rechtsnatur des Kindergeldes und des Kindesunterhalts nicht, dass diese ihr – der Beklagten – als „Einkommen“ angerechnet werden.

Das Kindergeld sei nämlich keine Einnahme, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers erhöhen würde. Kindergeld sei vielmehr eine Steuervergütung, die wegen der Schwächung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen würde. Eine Steuervergütung zu einer steuerlichen Einnahme mit dem Hintergrund einer Erlösgenerierung um zu erklären sei insofern nahezu eine Pervertierung des gesetzlichen Grundgedankens.

Aus der für die Beitragserhebung maßgeblichen Klausel in § 9 Absatz 1. der Elternbeitragsordnung des klagenden Vereins würde sich des weiteren auch ergeben, dass sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allein aus dem Elterneinkommen ergeben würde. Was „Einkommen“ sei, werde aber in § 2 EStG abschließend geregelt. Kindergeld und Kindesunterhalt würden hierunter jedoch nicht Fall. Auch in der fraglichen Klausel sei die Höhe des Beitrags allein auf das Jahreseinkommen nach § 2 EStG abgestellt.

Die fragliche Bestimmung in § 9 Absatz 6. S. 1 der „Elternbeitragsordnung“ des klagenden Vereins sei im Übrigen auch nicht Bestandteil des Betreuungsvertrages geworden.

Dass die Überprüfung von „Beitragsordnungen“ nichthoheitlicher Träger den AGB-Recht unterfällt, sei zwischenzeitlich höchstrichterlich durch den Bundesgerichtshofs (BGH, v. 18.02.2016 III ZR 126/15) entschieden worden.

Eine Inhaltskontrolle sei nicht eröffnet, wenn diese überraschend oder mehrdeutig sei (§ 305c BGB). Eine überraschende Klausel würde insofern dann vorliegen, wenn der Vertragspartner vernünftigerweise nicht mit einer derartigen Klausel rechnen müsse oder die Klausel sich nicht im Rahmen dessen bewegt, was normalerweise von einer solchen Klausel zu erwarten wäre.

Eine derartige überraschende Klausel würde aber die hier streitige Klausel mit der Heranziehung von weiteren Einnahmen sein, da der Betreuungsvertrag selbst allein auf das Elterneinkommen abstellen würde und nicht auf das Kindergeld oder den Kindesunterhalt.

Darüber hinaus sind nach § 17 Abs. 2 KitaG des Landes Brandenburg Elternbeiträge sozial verträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Von ergänzenden, über das Elterneinkommen hinausgehenden Einnahmen sei also auch in der in dem Vertrag und in der in Bezug genommenen gesetzlichen Bestimmung des § 17 KitaG des Landes Brandenburg keine Rede.

Die Klausel in § 9 der „Elternbeitragsordnung“ des klagenden Vereins sei auch mehrdeutig, hier konkret sogar widersprüchlich. So würde in S. 2 der Klausel zunächst auf den Einkommensbegriff nach § 2 EStG genommen. Danach würden aber das Kindergeld und der Unterhalt eindeutig nicht herangezogen werden können, da beide nicht unter dem Begriff des „Einkommens“ des § 2 EStG fallen. Dann jedoch würden in der „Elternbeitragsordnung“ des Vereins beispielhaft Einnahmen aufgezählt, unter anderen Kindergeld und Unterhalt, welche unter diesem Einkommensbegriff dann doch fallen sollen.

Insofern würde der klagende Verein in seiner „Elternbeitragsordnung“ aber suggerieren, dass es sich bei diesen Einnahmen um einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne des Vertrages und des § 17 KitaG des Landes Brandenburg handeln würde. Dies sei aber falsch. Diese Aufzählung in § 9 der „Elternbeitragsordnung“ sei somit zumindest in den fraglichen beiden Punkten ganz klar falsch und stellen somit eine Irreführung und Täuschung dar.

Diese Klausel stelle im Übrigen ihrer Ansicht nach auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nämlich vor, wenn eine Vertragsbedingung eine mehrdeutige Auslegung zulässt oder die Bedingung dem Vertragspartner nicht verständlich ist, was hier offensichtlich auch auf den Verwender selbst zutrifft.

Soweit der klägerische Verein ihre – der Beklagten – Entscheidung, vom Kindesvater keinen Unterhalt einzufordern, nicht akzeptiert habe und deshalb einen fiktiven Unterhalt für die Festsetzung verwandt hätte, sei dies auf jeden Fall rechtswidrig, da ihr tatsächlich keinerlei Unterhaltsmittel zugeflossen seien.

Insofern sei hier somit noch nicht einmal relevant, ob grundsätzlich Unterhalt oder das Kindergeld für die Berechnung eines Elternbeitrags herangezogen werden könne. Entscheidend seien hier nämlich allein die vorliegenden tatsächlichen Vertragsgrundlagen.

Hilfsweise werde sie mit dem Erstattungsanspruch die Beitragsjahre 2012 und 2014 gegen den Kläger i.H.v. 1.087,00 € die Aufrechnung erklären.

Für das Beitragsjahr 2012 habe sie nämlich nur ein Einkommen von 9.830,00 € gehabt, so dass sie anstelle des tatsächlich bezahlten Betrages in Höhe von monatlich 102,00 € lediglich einen Betrag i.H.v. 17,00 € an den klagenden Verein hätte bezahlen müssen, was somit einen Erstattungsanspruch i.H.v. 1.020,00 € gegen den Kläger auslösen würde.

Im Beitragsjahr 2014 habe sie dann ein Einkommen i.H.v. 8.692,00 € gehabt, was wiederum einen Erstattungsanspruch i.H.v. 67,00 € gegen den Kläger auslösen würde, da sie nur monatlich 17,00 € hätte bezahlen müssen, für Oktober einmalig aber ein Betrag i.H.v. 86,00 € erhoben wurde und insoweit – unter Berücksichtigung einer einmaligen Mindererhebung für November 2014 – ihr dieser Erstattungsanspruch zustehen würde.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Darüber hinaus wird auch auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird zudem auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 26.09.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 12 und § 13 ZPO sowie § 29 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist hier gegeben. Gemäß § 13 GVG gehören vor die ordentlichen Gerichte alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte findet da ihre Grenze, wo der Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte beginnt (BGH, NJW 1991, Seite 1686; BGH, Urteil vom 26.05.1961, Az.: I ZR 177/60, u.a. in: MDR 1962, Seite 108 f.; OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.; VGH Kassel, FamRZ 2007, Seite 294; OVG Münster, NJW 1998, Seite 1580).

Für die Abgrenzung von bürgerlich-rechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handlungsbereich ist aber nicht schon maßgebend die öffentlich-rechtliche Natur der Aufgaben, das mit der Tätigkeit verfolgte öffentliche Interesse oder die Rücksichtnahme auf Gemeinschaftsbelange; eine Gemeinde kann nämlich die ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, soweit nicht die Eigenart der Aufgabe dem entgegensteht, grundsätzlich nach ihrer Wahl auch mit den Mitteln des Privatrechts auf der gleichen rechtlichen Ebene wie jeder Bürger im Privatrechtsverkehr erfüllen. Wo der Staat eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Natur nach auch auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage und in einem Verhältnis der Gleichordnung vorgenommen werden kann, steht es ihm frei, wie er diese Tätigkeit organisiert (BGH, Urteil vom 26.05.1961, Az.: I ZR 177/60, u.a. in: MDR 1962, Seite 108 f.; BGH, BGHZ Band 9, Seite 145 ff.; OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.; VGH Kassel, FamRZ 2007, Seite 294; OVG Münster, NJW 1998, Seite 1580).

Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Akt der Schaffung des Unternehmens einerseits und dessen Organisation andererseits. Die Schaffung eines Unternehmens der Daseinsverwaltung, insbesondere der Fürsorge, kann nämlich durchaus auf einem hoheitlichen Akt beruhen, wie z.B. die Errichtung eines Krankenhauses (BGH, Urteil vom 26.05.1961, Az.: I ZR 177/60, u.a. in: MDR 1962, Seite 108 f.; BGH, BGHZ Band 9, Seite 145 ff.; OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.; VGH Kassel, FamRZ 2007, Seite 294; OVG Münster, NJW 1998, Seite 1580), ohne dass damit auch die Organisation nach außen hoheitsrechtlicher Art sein müsste.

Entscheidend ist hier vielmehr, wie die von dem klagenden Verein betriebene Kindertagesstätte im Verhältnis zu den Benutzern dieser Einrichtung geordnet sind, in welcher Weise der Betrieb nach außen hin organisiert und ob der Wille des Hoheitsträgers erkennbar ist, das Unternehmen den Benutzern gegenüber in einem Verhältnis der Gleichordnung, also im privatrechtlichen Bereich durchzuführen oder in Ausübung der öffentlichen Gewalt hoheitlich zu betreiben (BGH, Urteil vom 26.05.1961, Az.: I ZR 177/60, u.a. in: MDR 1962, Seite 108 f.; BGH, BGHZ Band 20, Seite 102 ff.; BGH, BGHZ Band 9, Seite 145 ff.; OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.; VGH Kassel, FamRZ 2007, Seite 294; OVG Münster, NJW 1998, Seite 1580).

Was die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem hier klagenden Verein betrifft, hat der Kläger für seine Kindertagesstätte, die das Kind der Beklagten besucht hatte, schon durch die Formulierung in dem Vertrag nach außen hin erkennbar gemacht, dass der klagende Verein das Benutzungsverhältnis privatrechtlich geregelt hat. Der Kläger hat auch in der praktischen Durchführung des Benutzungsverhältnisses zu erkennen gegeben, dass es sich um ein Verhältnis der Gleichordnung handelt. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsbeziehungen der Beklagten zu dem klagenden Verein auf eine privatrechtliche Ebene gestellt worden sind. Zudem treten in dem hier bestehenden rechtlichen Benutzerverhältnis keine weiteren öffentlich-rechtlichen Elemente hinzu (BGH, BGHZ Band 9, Seite 145 ff.; OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.), wie etwa die Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg (OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.).

Dieser Wille der Parteien wird ferner dadurch bestätigt, dass sie sich auch in der Vorkorrespondenz über die Fragen, die zu diesem Prozess Anlass gegeben haben, auf den Standpunkt stellten, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlich sei. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist somit hier gegeben (OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.; VGH Kassel, FamRZ 2007, Seite 294; OVG Münster, NJW 1998, Seite 1580).

Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31.08.2016 steht dem klagenden Verein gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf die bereits bezahlte Betreuungsvergütung, nicht aber ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 1.120,00 Euro zu (§ 307 BGB, § 611 Abs. 1 BGB unter Beachtung von § 90 SGB VIII und § 17 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg), weil die Regelungen in § 9 der maßgeblichen „Elternbeitragsordnung“ von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) zu dem „Einkommen“ als unwirksam anzusehen sind.

Nach den bundesrechtlichen Regelungen des § 90 SGB VIII kann für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII grundsätzlich eine pauschalisierte Kostenbeteiligung festgelegt werden. Insofern ist hier der § 90 SGB VIII die entsprechende Rechtsgrundlage. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nach der herrschenden Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 25.04.1997, Az.: 5 C 6/96, u.a. in: ZfJ 1998, Seite 434 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom 22.09.2016, Az.: 3 KN 3/14, u.a. in: BeckRS 2016, Nr.: 53491) eine unmittelbare Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII darstellt, so dass es einer zusätzlichen landesrechtlichen Regelung grundsätzlich nicht bedarf jedoch wurde der Begriff der „Gebühren“ in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII durch den Begriff der „Kostenbeiträge“ ersetzt.

Da es sich somit bei diesen „Kostenbeiträgen“ zur Kindertagesbetreuung nicht um „Gebühren“ im abgabenrechtlichen Sinne handelt, gelten bei ihnen (gegenüber kommunalrechtlichen Benutzungsgebühren) auch nicht die Bestimmungen des Kommunalen Abgabengesetzes (KAG).

Diese Gebühren belasten zwar die Eltern, die eine Kindertagesstätte für ihre Kinder in Anspruch nehmen, mit einer Gebührenforderung und beeinträchtigten sie damit in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt, da sich die gesetzlichen Grundlagen für diese Gebührenforderung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten und nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder andere Grundrechte verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998, Az.: 1 BvR 178/97, u.a. in: NJW 1998, Seite 2128 ff.).

Die „Elternbeiträge“ im Sinne von § 17 KitaG des Landes Brandenburg sind aber die einzigen „Kostenbeiträge“ im Sinne von § 90 SGB VIII, deren Erhebung das brandenburgische Kindertagesstättengesetz bei Eltern für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII vorsieht. Da zugleich gemäß § 1 Abs. 2 BbgKitaG Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten haben und Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe einen Rechtsanspruch haben, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht und Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden sollen, könnte hier somit ggf. bereits schon insofern ein Anspruch der Beklagten auf einen kostenfreien Kindergartenplatz – für den sie als Elternteil ihres Sohnes also nichts bezahlen müsste – bestehen (vgl. hierzu: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 7 A 10849/15, u.a. in: ZKJ 2016, Seite 429 ff.).

Zumindest aber müssen diese Kostenbeiträge gestaffelt werden, wobei als Kriterien insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden können. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, § 87, § 88 und § 92a des SGB XIII entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft.

Die kommunalen Gebietskörperschaften haben insofern als Träger der betriebenen Tageseinrichtungen die Möglichkeit, das Benutzungsverhältnis zur Tageseinrichtung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich auszugestalten. Auf Länderebene befinden sich hierzu Gesetze über Kindertageseinrichtungen (KitaG der Länder), welche hoheitlich die Entgelterhebung festsetzen (VG Cottbus, Urteil vom 01.12.2016, Az.: 1 K 1328/14, u.a. in: „juris“; Mohamed, NZFam 2017, Seite 438 f.).

Das Kindertagesstätten-Gesetz des Landes Brandenburg (KitaG bzw. BbgKitaG) erweitert somit die bundesrechtlichen Regelungen dahingehend, dass die Sozialverträglichkeit mit in die Betrachtung einfließt (VG Cottbus, Urteil vom 01.12.2016, Az.: 1 K 1328/14, u.a. in: „juris“) und nicht nur die kindergeldberechtigten, sondern alle unterhaltsberechtigten Kinder bei der Staffelung berücksichtigt werden. Damit wird der in § 1 Abs. 1 KitaG des Landes Brandenburg formulierte Anspruch zur Gewährleistung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf unter Berücksichtigung des Rechtsanspruchs des Kindes grundsätzlich gewährleistet.

Ferner soll der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten insofern aber grundsätzlich die §§ 82 bis 85, § 87, § 88 und § 92a des SGB XII entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

Nach § 17 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg ist für die Erstellung einer Kostenbeitragssatzung bzw. -ordnung jedoch der jeweilige Träger der Einrichtungen zuständig. Für Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft bedeutet dies, dass die Zuständigkeit und Verantwortung bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt (Kommune) liegt. Insofern hat z.B. die im hiesigen Gerichtsbezirk befindliche Gemeinde Golzow eine Satzung für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten (Kita-Gebührensatzung) der Gemeinde Golzow in ihrer Sitzung am 29.03.2004 (Beschluss-Nr. G-50-27/04) erlassen.

Für Kindereinrichtungen in freier Trägerschaft – so wie hier – liegt dies jedoch in der Zuständigkeit des jeweiligen (gemeinnützigen) Vereins bzw. der gemeinnützigen bzw. gewerblichen Gesellschaft, so dass es sich bei den Bestimmungen in der „Elternbeitragsordnung“ des klägerischen Vereins – wie zwischen den Parteien wohl jetzt nicht mehr streitig – um von dem klägerischen Verein gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB; BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az.: III ZR 126/15, u.a. in: NJW 2016, Seite 1578 ff.; BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, u.a. in: NJW 2008, Seite 1064 ff.; OLG München, Urteil vom 27.05.2009, Az.: 19 U 1887/09, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 13432 „juris“; OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.; Niesler, jM 2017, Seite 61 f.; Pottgiesser, EWiR 2016, Seite 337 f.).

Die unter § 9 der hier streitigen „Elternbeitragsordnung“ des klagenden Vereins kann das erkennende Gericht als formularvertragliche Bestimmungen aber auslegen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: III ZR 279/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 944 ff.; BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az.: III ZR 126/15, u.a. in: NJW 2016, Seite 1578 ff.; BGH, Urteil vom 29.05.2008, Az.: III ZR 330/07, u.a. in: NJW 2008, Seite 2495 ff.; BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, u.a. in: NJW 2008, Seite 1064 ff.; BGH, Urteil vom 27.10.2005, Az.: III ZR 59/05, u.a. in: NJW 2005, Seite 3632 f.; BGH, Urteil vom 05.07.2001, Az.: III ZR 310/00, u.a. in: NJW 2001, Seite 2971 ff.; OLG München, Urteil vom 27.05.2009, Az.: 19 U 1887/09, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 13432 „juris“; OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.1984, Az.: 2/13 O 395/84, u.a. in: BB 1984, Seite 942 f.; Niesler, jM 2017, Seite 61 f.; Pottgiesser, EWiR 2016, Seite 337 f.).

Diese formularvertraglichen Bestimmungen zu dem „Einkommen“ sind insofern aber nach Überzeugung des Gerichts gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: III ZR 279/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 944 ff.; BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az.: III ZR 126/15, u.a. in: NJW 2016, Seite 1578 ff.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, Az.: III ZR 266/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seite 910 ff.; BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az.: III ZR 78/10, u.a. in: NJW 2011, Seite 1726 ff.; BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 74/07, u.a. in: NJW 2008, Seite 1064 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, Az.: I-6 U 71/16, u.a. in: GesR 2017, Seite 606 ff.).

Eine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel aber insbesondere immer dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Unter „gesetzliche Regelung“ im Sinne des § 307 BGB sind nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen. Der § 307 BGB gestattet vielmehr eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln, die vertragsnatürliche wesentliche Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken oder sonst gegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze verstoßen. Bei der Kinderbetreuung in Kindertagesstätten gelten insofern neben den Grundsätzen des privatrechtlichen Betreuungs-(Dienst-)Vertrages (§§ 611 ff. BGB) auch weitere gesetzliche Regelungen. Hieran sind Klausel, die nicht nur die Höhe der Elternbeiträge, sondern in abstrakter Weise zugleich auch die Voraussetzungen ihres Entstehens und ihrer Höhe regeln, gemäß § 307 BGB zu messen (analog: BGH, Urteil vom 06.02.1985, Az.: VIII ZR 61/84, u.a. in: NJW 1985, Seite 3013 ff.).

So liegt es auch hier. Unter § 17 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg ist ausdrücklich die Notwendigkeit der Herstellung eines Einvernehmens über die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge (Kostenbeiträge) mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geregelt. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss somit hier gemäß § 17 Abs. 3 BbgKitaG im Rahmen der Fachaufsicht eindeutig noch vor der Einbeziehung dieser „Elternbeitragsordnung“ (Blatt 17 bis 22 der Akte) in den Betreuungsvertrag der hiesigen Parteien tätig geworden sein. Dieser – vom Gesetz geforderten – Einvernehmensherstellung kommt eine hohe rechtliche Bedeutung zu. Sie ist nämlich eine formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Kostenbeitragssatzung bzw. -ordnung. Insofern muss sie bereits vor der Anwendung der Kostenbeitragssatzung bzw. -ordnung vorgenommen werden.

Insofern kann nach § 17 Abs. 3 KitaG des Landes Brandenburg der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte auch Anordnungen erlassen, die erforderlich sind, die Einhaltung der den Trägern gegenüber den Kindern und ihrer Erziehungsberechtigten obliegenden Pflichten zu sichern. Dazu gehört die Verpflichtung zur gesetzeskonformen Gestaltung der („Eltern-“)Kostenbeitragssatzung bzw. -ordnung und der Betreuungsverträge. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, unterwirft § 17 KitaG des Landes Brandenburg sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Trägers der Kindertagesstätte der aufsichtsrechtlichen Überwachung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Position der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer strukturellen Abhängigkeit vom Träger der Kindertagesstätte zu stärken. Die Durchsetzung dieser Pflichten soll daher nicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung durch die Erziehungsberechtigten der Kinder überlassen werden. Diese dient der Harmonisierung und soll sicherstellen, dass die Ausgestaltung der Kinder-Betreuungsverträge mit den Erziehungsberechtigten der Kinder den rechtlichen Vorschriften entspricht. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Träger der Kindertagesstätte und den Erziehungsberechtigten der Kinder sind somit gemäß § 307 BGB unwirksam (vgl. analog zum „Heimvertrag“: BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: III ZR 279/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 944 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.05.2014, Az.: 8 B 71/13, u.a. in: BtPrax 2014, Seite 238 f.; BVerwG, Urteil vom 02.06.2010, Az.: 8 C 24/09, u.a. in: BtPrax 2011, Seite 30 ff.; VerwGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2012, Az.: 6 S 773/11, u.a. in: NVwZ-RR 2013, Seite 151 f.).

Aus dem hier vereinbarten Betreuungsvertrag (Blatt 14 bis 16 der Akte) und der diesem Vertrag zugrunde liegenden „Elternbeitragsordnung“ des klagenden Vereins (Blatt 17 bis 22 der Akte) ist aber nicht im Ansatz für die Beklagte (oder andere Eltern bzw. für das Gericht) ersichtlich, ob und wenn ja wann die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge (Kostenbeiträge) auch tatsächlich mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17 KitaG des Landes Brandenburg einvernehmlich festgesetzt bzw. „bestätigt“ wurden oder ob diese Elternbeiträge ggf. einfach nur irgendwie (bzw. sogar willkürlich) vom klägerischen Verein bestimmt wurden.

Zwar ist dann in der am 24. August 2012 teilweise geänderten Elternbeitragsordnung vom September 2010 des klagenden Vereins (nicht aber in der Ursprungsversion der Beitragsordnung vom September 2010) u.a. zum Ende der Urkunde vermerkt worden, dass diese Beitragsordnung von (irgend) einer „Frau T… bestätigt“ wurde und ist wohl auch eine Frau „R… T…“ beim Jugendamt des Landkreises P…-M… für die Finanzhilfen für Familien zuständig. Jedoch ergibt sich weder aus der Elternbeitragsordnung vom September 2010 noch aus deren teilweiser Änderung vom 24. August 2012 eindeutig, dass das zuständige Jugendamt des Landkreises P…-M… diese Elternbeitragsordnung des klagenden Vereins tatsächlich so „bestätigt“ hat.

Insbesondere ist vorliegend also nicht ersichtlich, ob eine Überprüfung der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge gemäß §§ 82 bis 85, § 87, § 88 und § 92a des SGB XIII hier auch tatsächlich durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (d.h. das zuständige Jugendamt des Landkreises P…-M…) erfolgt ist und dies bei der Abfassung der „Elternbeitragsordnung“ von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) bzw. bei der teilweisen Änderung vom 24. August 2012 mit berücksichtigt wurde.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens insbesondere aber auch die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Kostenbeiträge als Voraussetzung des Verwaltungshandelns festzulegen. Sozialverträglich im Sinne des § 17 KitaG BB ist nämlich eine am Einkommen orientierte Staffelung der Kita-Gebühren nur dann, wenn sie sich auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015, Az.: OVG 6 S 7/15, u.a. in: FamRZ 2016, Seite 340; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2014, Az.: OVG 6 S 18/14, u.a. in: NVwZ-RR 2014, Seite 688 f.; VG Potsdam, Urteil vom 17.07.2014, Az.: VG 10 K 1702/11).

Die nach § 17 Abs. 2 KitaG des Landes Brandenburg (BbgKitaG bzw. KitaG BB) gebotene sozialverträgliche Gestaltung der Elternbeiträge für die Tagesbetreuung ihrer Kinder verlangt insofern, bei der Berechnung der Gebührenhöhe nur das tatsächlich verfügbare Haushaltseinkommen zugrunde zu legen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015, Az.: OVG 6 S 7/15, u.a. in: FamRZ 2016, Seite 340; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2014, Az.: OVG 6 S 18/14, u.a. in: NVwZ-RR 2014, Seite 688 f.; VG Potsdam, Urteil vom 17.07.2014, Az.: VG 10 K 1702/11).

Dass der klägerische Verein die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge insofern aber tatsächlich mit dem örtlichen Träger der örtlichen Jugendhilfe zuvor gemäß dem SGB XIII abgestimmt hat, ist weder dem Betreuungsvertrag vom 11.03.2011/01.04.2011 noch der Elternbeitragsordnung September 2010 zu entnehmen oder sonst ersichtlich, so dass diese „Elternbeitragsordnung“ des klagenden Vereins – auf die die Klägerseite ihre Ansprüche hier stützt – schon aus diesem Grunde nicht gemäß § 307 BGB in Verbindung mit § 17 BbgKitaG als wirksam und somit für die Beklagte auch nicht als verbindlich anzusehen ist. Schon aus diesem Grunde ist die hiesige Klage dem entsprechend nunmehr abzuweisen.

Darüber hinaus gehören nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII z.B. aber auch nicht zum „Einkommen“:

– Die Grund-Rente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz (BVG),

– Die Hinterbliebenen-Rente nach §§ 38 bis 46 BVG,

– Leistungen entsprechend BVG,

– Opfer von Gewalttaten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG),

– Kriegsgefangenschaftsopfer (UBG),

– Wehrdienstopfer (§§ 80 ff. SVG),

– Grenzdienstopfer (§ 59 Abs. 1 BGSG),

– Zivildienstopfer (§§ 42 ff. ZDG),

– Impfgeschädigte (§ 60 Abs. 1 IfSG),

– politische Häftlinge (§ 4 HHG),

– zu Unrecht Verhaftete bzw. rechtstaatswidrig Strafverfolgte (§§ 21 ff. StrRehaG),

– Betroffene aufgrund einer rechtswidrig hoheitlichen Verwaltungsentscheidung (§§ 3 ff. VewRehaG) und

– Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, soweit diese die Höhe der vergleichbaren Grundrente nicht überschreiten.

In der der maßgeblichen „Elternbeitragsordnung“ des klagenden Vereins sind unter § 9 Absatz 6. als zugrunde zu legendes „Einkommen“ aber auch „Renten“ (mithin alle Renten) angeführt worden, so dass diese „Elternbeitragsordnung“ schon hinsichtlich der „Grund-Renten nach oder entsprechend dem BVG“ oder bezüglich der „Hinterbliebenen-Rente nach §§ 38 bis 46 BVG“ bzw. den „Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz“ dem § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII widerspricht und somit auch aus diesem Grunde nicht gemäß § 307 BGB als wirksam und somit für die Beklagte auch nicht als verbindlich anzusehen ist.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 10.09.1999, Az.: 11 BN 2/99) zwar festgestellt, dass § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, Kostenbeiträge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind, zu staffeln sind, keine Abstufung unter Ausrichtung an der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fordert. Auch weist das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 25.10.2013, Az.: OVG 6 N 94/12) auf ein weites Gestaltungsermessen der örtlichen Träger der örtlichen Jugendhilfe hin.

Für die Bemessung des Elterneinkommens kann insoweit also auf ein Familieneinkommen abgestellt werden, welches besteht aus dem Einkommen der Eltern und der unterhaltsberechtigten Kinder in Form des Bruttoeinkommens aus nicht selbstständiger Arbeit abzüglich Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungen, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit abzüglich Betriebsausgaben (nach Selbsteinschätzung und Einkommensteuerbescheid), Unterhaltsleistungen für Eltern und Kinder, Einnahmen aus Mieten und Pachten und Einnahmen aus Kapitalvermögen (OVG Brandenburg, Urteil vom 04.08.1998, Az.: 2 D 35/97.NE, u.a. in: „juris“), so dass grundsätzlich auch nach § 17 KitaG z.B. Unterhaltszahlungen für das betreffende Kind mit berücksichtigt werden könnten, wenn die maßgeblichen Elternbeitragsordnung diese dann auch so mit anführen würde (VG Cottbus, Urteil vom 01.12.2016, Az.: 1 K 1328/14, u.a. in: „juris“) und diese Unterhaltszahlungen auch tatsächlich geleistet werden.

Jedoch hat die Beklagte hier von dem Kindesvater unstreitig nicht die vom klagenden Verein fiktiv angesetzten 150,00 Euro/Monat für ihren minderjährigen Sohn als Unterhalt erhalten, so dass schon aus diesem Grunde diese fiktiv angesetzten Unterhaltsleistungen auch nicht als tatsächliche Einnahmen der Beklagten angerechnet werden können.

Im Übrigen sind in der hier maßgeblichen Elternbeitragsordnung (Blatt 17 bis 22 der Akte) auch nur die „Unterhaltsleistungen an den/ die Personensorgeberechtigten, getrennt lebenden oder geschiedenen Personensorgeberechtigten“ (mithin an die Beklagte selbst und nicht an ihren Sohn) und „Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz“ mit angeführt worden, nicht aber auch der Kindes-Unterhalt des minderjährigen Kindes der Beklagten, so dass dieser Kindes-Unterhalt auch aus diesem Grunde hier nicht als „Einkommen“ mit zu berücksichtigen wäre.

Zudem hat im Land Brandenburg der Landesgesetzgeber entsprechend seiner Befugnis nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII mit § 17 KitaG BB allgemeine Vorgaben zur Sozialverträglichkeit gemacht, denen auch der hiesige klägerische Verein gerecht werden musste (VG Potsdam, Urteil vom 17.07.2014, Az.: VG 10 K 1702/11).

Zwar ist das Kindergeld sozialhilferechtlich anrechenbares Einkommen im Sinne der §§ 76 ff. BSHG (BVerwG, Urteil vom 25.11.1993, Az.: 5 C 8/90, u.a. in: NVwZ 1994, Seite 1214 ff.), so dass über § 3 Abs. 2 GSiG das Kindergeld damit auch ggf. als „Einkommen“ zu qualifizieren wäre (BSG, Urteil vom 08. Februar 2007, Az.: B 9b SO 6/06 R, u.a. in: BFH/NV 2007, Beilage 4, Seite 476 ff.; Ausnahme hier: Kindergeld für jenes Kind, welches nachweislich nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebt).

Dessen ungeachtet hätte aber eine Berücksichtigung des Kindergeldes hier im konkreten zu entscheidenden Fall nicht zu erfolgen, selbst wenn die hier maßgebliche „Elternbeitragsordnung“ (Blatt 17 bis 22 der Akte) nicht bereits nach § 307 BGB unwirksam gewesen wäre.

Zwar ist das „Kindergeld“ vorliegend unter § 9 Absatz 6. dieser „Elternbeitragsordnung“ mit angeführt worden, jedoch heißt es in der Einführung zu § 9 Absatz 6. auch, dass „zugrunde gelegt wird der Einkommensbegriff nach § 2 EStG.“ Durch die Bezugnahme auf den steuerrechtlichen Begriff der positiven Einkünfte i.S.v. § 2 EStG hat der klagende Verein aber ausdrücklich den steuerrechtliche Einkommensbegriff nach § 2 EStG hier inkorporiert (VG Köln, Urteil vom 09.10.2013, Az.: 19 K 2591/12, u.a. in: „juris“). Dieser Einkommensbegriff des § 9 Absatz 6. dieser „Elternbeitragsordnung“ des klagenden Vereins ist zwar ein grober, aber wohl noch zulässiger Maßstab für eine einkommensbezogene Gebührenstaffel (BVerwG, Urteil vom 15.09.1998, Az.: 8 C 25/97, u.a. in: NVwZ 1999, Seite 993 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28.10.1994, Az.: 8 B 159/94, u.a. in: Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 72; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 11.04.2013, Az.: 3 N 342/09, u.a. in: ThürVGRspr 2015, Seite 55 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13.06.1994, Az.: 16 A 2645/93, u.a. in: NVwZ 1995, Seite 191 ff.).

Bei dem „Kindergeld“ handelt es sich aber gerade nicht um positive Einkünfte im Sinne des § 2 EStG (VG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2013, Az.: 24 K 7666/11, u.a. in: „juris“), da „Einkünfte“ im Sinne des § 2 EStG nur Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG sind. Insofern ist die hiesige allgemeine „Elternbeitragsordnung“ des Klägers von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) aber bereits nicht klar und auch nicht verständlich, so dass sie auch insoweit gemäß § 307 BGB als unwirksam anzusehen ist.

Wenn der klagende Verein, welcher erkennbar die streitgegenständliche „Elternbeitragsordnung“ von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) formuliert hat und diesen Text nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch in weiteren Fällen benutzt hat, damit etwas anderes ausdrücken wollte, hätte er für Klarheit sorgen müssen. Unabhängig von der Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB muss der klägerische Verein als Verwender eines vorformulierten Textes nämlich Unklarheiten zu seinen Lasten gelten lassen (vgl. zur Berechnung des Schulgeldes in einem Schulvertrag einer Europäischen Schule: OLG München, Urteil vom 27.05.2009, Az.: 19 U 1887/09, u.a. in: BeckRS 2009, Nr.: 13432 „juris“; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.03.1984, Az.: 2/13 O 395/84, u.a. in: BB 1984, Seite 942 f. und zum Vertrag mit einer Kindertagesstätte: OLG Celle, Urteil vom 15.04.1977, Az.: 8 U 105/76, u.a. in: NJW 1977, Seite 1295 ff.).

Darüber hinaus verstößt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber auch gegen die von § 17 KitaG des Landes Brandenburg im Rahmen der Sozialverträglichkeit geforderte Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenschuldner, wenn – wie hier – bei der Staffelung und Ermittlung der Elternbeiträge auch das Kindergeld mit einbezogen wird. Zwar trifft es zu, dass unter dem Einkommensbegriff auch das Kindergeld fallen kann (sog. andere Einkünfte im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 82 SGB XII). Damit ist freilich nichts dazu gesagt, wem diese Einkünfte zugerechnet werden müssen. Während diese Frage im Sozialhilferecht lange Zeit umstritten war, ist nunmehr zwar höchstrichterlich geklärt, dass das Kindergeld grundsätzlich immer bei demjenigen bedarfsmindernd einzusetzen ist, dem es zufließt (sog. Zufluss-Theorie). Dies ist der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (BVerwG, Urteil vom 17.12.2003, Az.: 5 C 25/02, u.a. in: NJW 2004, Seite 2541 f.; BSG, Urteil vom 08.02.2007, Az.: B 9b SO 6/06 R, u.a. in: BFH/NV 2007, Beilage 4, Seite 476 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 22.12.2015, Az.: 6 A 1991/11, u.a. in: „juris“).

Das Kindergeld darf aber z.B. bei der Genehmigung von Wohngeld (§ 17 WoGG) nicht mit angerechnet werden. Auch darf das Kindergeld bei Studenten, die Kindergeld erhalten und einem Nebenjob nachgehen, nicht als Einkommen angerechnet werden. Im Übrigen wird Kindergeld auch sonst grundsätzlich nicht als Einkommen mit angesehen und nur in Ausnahmefällen (z.B. nach SGB II) zur Berechnung des Einkommens mit hinzugezogen.

Für minderjährige Kinder hat das SGB XII im Übrigen ausdrücklich eine Zurechnungsregelung geschaffen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen und nicht dem Elternteil, soweit es zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts – mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34 – bei dem Kind benötigt wird. Dies ist bei dem Kindergeld für den Sohn der Beklagten in Höhe von 190,00 Euro aber hier der Fall. Es dient nämlich zur Deckung seines Lebensunterhalts. Wie hoch der Bedarf im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt insoweit ist, ergibt sich hier für die Zeit ab 01. Januar 2015 aus § 28 Abs. 1, 4 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII -RBEG- i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (VG Schwerin, Urteil vom 22.12.2015, Az.: 6 A 1991/11, u.a. in: „juris“).

Der am 16.12.2009 geborene Sohn der Beklagten war im hier streitigen Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.08.2016 fünf bzw. sechs Jahre alt und gehörte somit der Regelbedarfsstufe 6 an, für die der Regelbedarf im Jahr 2015 auf 234,00 Euro und im Jahr 2016 auf 237,00 Euro festgelegt worden war. Das Kindergeld des Sohnes der Beklagten in Höhe von 190,00 Euro deckt diesen Bedarf aber noch nicht, so dass dies ein Einkommen des Sohnes der Beklagten und somit gerade nicht seiner Mutter – der Beklagten selbst – war (VG Schwerin, Urteil vom 22.12.2015, Az.: 6 A 1991/11, u.a. in: „juris“).

Soweit das Gesetz bei der Prüfung der zumutbaren Belastung sowohl auf das Einkommen der Eltern als auch des Kindes abstellt, ist die Frage nach der Anspruchsberechtigung auf Kindergeld von untergeordneter Bedeutung, da die Beklagte und ihr Sohn dann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gemeinsame „Bedarfsgemeinschaft“ bilden würden. Entscheidungserheblich wird die Zuordnung des Kindergeldes somit erst dann, wenn die Zumutbarkeit jedes Einzelnen zu prüfen ist. Dann wirkt sich das dem Kind aufgrund der Spezialvorschrift zuzurechnende Kindergeld gleichsam einkommensmindernd auf das Einkommen des Kindergeldberechtigten aus. Aus dem Zusammenspiel von § 17 KitaG des Landes Brandenburg und § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII folgt somit hier, dass das Kindergeld für den Sohn der Beklagten in Höhe von 190,00 Euro bei der Einkommensberechnung auch nicht hätte mit berücksichtigt werden dürfen.

Eine Staffelung müsste im Übrigen gemäß § 17 KitaG BB dann wohl auch nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgen, so dass die Kostenbeitragsbelastung mit zunehmender Kinderzahl dennoch sinkt. Unter Berücksichtigung dessen verstößt es dann aber nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch gegen § 17 Abs. 2 KitaG BB, dass dessen ungeachtet dann das Kindergeld doch hier als „Einkommen“ durch den Kläger mit herangezogen wird. Denn jedenfalls ist es nicht sozialverträglich, einen Elternteil auf der Grundlage eines Einkommens in Anspruch zu nehmen, über das er tatsächlich nicht verfügt und nicht verfügen kann. Dieses Ergebnis wird auch durch die Regelungen in § 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 SGB VIII indiziert (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015, Az.: OVG 6 S 7/15, u.a. in: FamRZ 2016, Seite 340).

Da jedoch schon aus o.g. Gründen die hier maßgeblichen Elternbeitragsordnung des Vereins von September 2010 (Blatt 17 bis 22 der Akte) aufgrund der angeführten Mängel nach § 307 BGB unwirksam ist konnte diese Frage vorliegend sogar dahingestellt bleiben, weil bereits aus den oben näher dargelegten Gründen hier eine Unwirksamkeit dieser „Elternbeitragsordnung“ gegeben ist (BGH, Urteil vom 12.05.2016, Az.: III ZR 279/15, u.a. in: NJW-RR 2016, Seite 944 ff.; BGH, Urteil vom 18.02.2016, Az.: III ZR 126/15, u.a. in: NJW 2016, Seite 1578 ff.; BGH, Urteil vom 21.02.2013, Az.: III ZR 266/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seite 910 ff.; BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az.: III ZR 78/10, u.a. in: NJW 2011, Seite 1726 ff.; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2016, Az.: I-6 U 71/16, u.a. in: GesR 2017, Seite 606 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 17.07.2014, Az.: VG 10 K 1702/11).

Der klägerische Verein hat bei Abschluss des Betreuungsvertrages im Übrigen wohl auch eine Nebenpflicht verletzt. Denn er war gegenüber der Beklagten verpflichtet, diese über die für die Höhe der Elternbeiträge maßgeblichen Umstände aufzuklären. Hierzu gehört insbesondere der Hinweis, wie das „Einkommen“ gemäß der „Elternbeitragsordnung“ konkret berechnet wird, um dann wiederum den sich daraus ergebenden Elternbeitrag zu bestimmen. Ei derartiger Hinweis ergibt sich vorliegend aber nicht aus dem hier abgeschlossenen Betreuungsvertrag (vgl. analog: Amtsgericht Brandenburg an der Havel, Urteil vom 19.06.2017, Az.: 30 C 27/17). Allein der Hinweis auf die entsprechende Elternbeitragsordnung reicht in diesem Zusammenhang nämlich nicht aus, wie bereits oben näher dargelegt.

Aus all´ diesen Gründen ist die hiesige Klage dann aber auch – soweit sie nicht bereits teilweise zurück genommen wurde – nunmehr abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Zudem ist hier noch der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen gewesen.

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