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Berechnung des Endvermögens im Zugewinnausgleich über illoyale Vermögensverfügungen

OLG Zweibrücken, Az.: 2 UF 45/14, Beschluss vom 29.08.2014

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde ist förmlich nicht zu beanstanden, §§ 58, 61 Abs. 1,63 Abs. 1,64 Abs. 1,117 Abs. 1 FamFG. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Berechnung des Endvermögens im Zugewinnausgleich über illoyale Vermögensverfügungen
Symbolfoto: Von TimeShops /Shutterstock.com

1. Auf die güterrechtlichen Beziehungen der beteiligten Ehegatten ist deutsches Recht anwendbar, Art. 15Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Maßgebend ist das Ehewirkungsstatut bei Eheschließung. Es führt zum deutschen Recht, weil die beteiligten Ehegatten, die über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit verfügen, bei Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

2. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Auskunft über die Verwendung seines Erwerbseinkommens in den Kalenderjahren 2009 – 2012. Ein solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der §§ 1379Abs. 1 Nr. 2, 1375 Abs. 2 BGB in ihrer seit 1. September 2009 geltenden Fassung vorliegen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.

a. Gemäß § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der anspruchstellende Ehegatte Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgebend ist. Maßgeblich für diese Berechnung sind auch die Beträge, die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wegen illoyaler Vermögensverfügungen zuzurechnen sind (vgl. dazu BGH vom 15. August 2012 – XII ZR 80/11 zit. n. Juris Rz. 35 ff.; Palandt/Brudermüller, BGB 73. Aufl. § 1375 Rdn. 33 und § 1379 Rdn. 2).

b. Die Auskunftspflicht besteht allerdings nicht unbeschränkt. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Auskunftsberechtigte konkrete Tatsachen vorträgt, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahe legen. An den Vortrag sind dabei zwar keine übertriebenen Anforderungen zu stellen. Wenn aber Informationen über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages begehrt werden, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen zuzurechnen ist, so sind zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt. Andernfalls träfe den auskunftspflichtigen Ehegatten eine nur schwer eingrenzbare Auskunftspflicht, die darauf hinausliefe, die gesamte Ehezeit aufzuarbeiten, ohne dass es auf den Wert der jeweiligen Vermögensverfügung ankäme. Dies wurde den Grundsätzen des Zugewinnausgleichs widersprechen, dessen Berechnung sich an konkreten Zeitpunkten orientiert. Zudem würde dem Auskunftsberechtigten kein spürbarer Vorteil verschafft werden, weil ein lediglich am Gesetzeswortlaut orientierter Auskunftsantrag für die Zwangsvollstreckung zu unbestimmt wäre und es im Übrigen im Belieben des Schuldners stünde, die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB für sich (negativ) zu beantworten (vgl. im Einzelnen BGH aaO).

c. Soweit im hier zu entscheidenden Falle Auskunft über die Verwendung des Einkommens für den streitgegenständlichen Zeitraum begehrt wird, fehlt es an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag der Antragstellerin, der eine illoyale Vermögensverfügung i.S.v. § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB nahe legen könnte.

Geltend gemacht wird zum einen, der Antragsgegner habe am 26. Dezember 2010 vor den Augen der Antragstellerin in Schuhkartons verpackte Edelmetallbarren in seinen VW-Phaeton geladen und abtransportiert. Dieses Vorbringen ist aber Gegenstand eines eigenen Auskunftsantrags, der unabhängig vom Bestehen eines entsprechenden Anspruchs jedenfalls erfüllt wäre (vgl. dazu im folgenden zu 3).

Weiter wird geltend gemacht, der Antragsgegner habe über ein Wertpapierdepot verfügt, das parallel zu den behaupteten Edelmetallankäufen einen signifikanten Rückgang aufgewiesen habe. Dies deckt sich mit der unbestritten gebliebenen Behauptung der Antragstellerin, die in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Kapitaleinkünfte hätten sich von 9.939 € im Jahr 2008 über 1.431 € im Jahr 2009 auf 29 € im Jahr 2010 verringert. Soweit der Antragsgegner demgegenüber eingewandt hat, er habe Verluste erwirtschaftet, ändert dies nichts daran, dass er irgend einen Erlös für die veräußerten Wertpapiere erhalten haben muss, so dass sich daran denken ließe, ihn zur Auskunft über die Entwicklung des Wertpapierdepots im fraglichen Zeitraum zu verpflichten. Dies ist aber nicht (mehr) Gegenstand des im Streit stehenden Auskunftsbegehrens. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunft über das gesamte Erwerbseinkommen lässt sich am Rückgang der Kapitaleinkünfte nicht festmachen.

Im Übrigen stellt die Antragstellerin zur Rechtfertigung ihres Auskunftsbegehrens allein auf das hohe Erwerbseinkommen des Antragsgegners ab, das sich ausweislich der für Dezember 2011 vorliegenden Gehaltsabrechnung auf etwas mehr als 10.000 € netto monatlich errechnet. Einmal abgesehen davon, dass das Einkommen sich nicht während des gesamten maßgebenden Zeitraums auf dieser Höhe bewegt haben muss, zwingt seine Höhe nicht unbedingt zu der Schlussfolgerung, es müsse in erheblichem Maße Vermögen vorhanden sein, das über dasjenige hinaus gehe, was der Antragsgegner in seinen Auskünften zum Trennungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes angegeben hat. Sein Einkommen kann durchaus bei entsprechend aufwändigem Konsumverhalten für Unterhaltszwecke verbraucht worden sein. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Vermögen hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Sie hat lediglich geltend gemacht, der Antragsgegner habe in dem vor dem Amtsgericht Dortmund geführten Trennungsunterhaltsverfahren von ihr eine konkrete Bedarfsberechnung gefordert und ausgeführt, dass er diverse Altersvorsorge betreibe. Allein daraus lässt sich aber nicht folgern, dass er Vermögen auf die Seite geschafft hat.

d. Die Verpflichtung zur Auskunft über die Einkommensverwendung lässt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 1353 Abs. 1 BGB herleiten, nach der die Ehegatten zu ehelicher Solidarität verpflichtet sind. Zwar ergibt sich daraus auch die Pflicht, den Ehepartner während des Bestehens der Ehe in wenigstens groben Zügen über die vorgenommenen Vermögensbewegungen zu unterrichten (BGH vom 25. Juni 1976 – IV ZR 125/75 zit. n. Juris Rz. 21; Palandt/Brudermüller aaO § 1379 Rz. 4 m. w. N.). Dieser in der Sache ohnehin nur grobmaschige Anspruch dient aber lediglich Informationszwecken im Rahmen der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Er kann nicht zur Vorbereitung einer güterrechtlichen Auseinandersetzung herangezogen werden und endet gemäß § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (vgl. OLG Bamberg vom 20. August 2009 – 2 UF 133/09 zit. n. Juris Rz. 31; Palandt/Brudermüller aaO Rz. 4 jew. m. w. N.).

3. Soweit die Antragstellerin Auskunft über sämtliche An- und Verkäufe von Edelmetallen in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012 nebst Belegvorlage fordert, ist die Beschwerde schon deshalb unbegründet, weil das Auskunftsbegehren erfüllt ist. Der Antragsgegner hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 20. Februar 2014 zu Protokoll gegeben, es habe nur eine Edelmetalltransaktion bzw. einen An- und Verkauf gegeben. Auf Vorhalt der Ankaufsrechnung vom 4. März 2009 hat er erklärt, genau dies sei der einzige Ankauf von Edelmetallen gewesen. In der Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner nochmals ausdrücklich ausgeführt, er habe nie bestritten, dass er die aus der Rechnung vom 4. März 2009 zu ersehenden 5 kg Silber-Münzbarren erworben habe. Hätte er noch weitere Edelmetalle erworben, so würde die Antragstellerin auch über Kopien dieser Rechnungen verfügen. Dies sei aber nicht der Fall.

Die angesprochene Rechnung vom 4. März 2009 liegt der Antragstellerin vor.

Ihre dem Auskunftsbegehren zu Grunde liegende Fragestellung an den Antragsgegner ist damit beantwortet und belegt. Das Auskunftsbegehren ist also erfüllt. Ob die Auskunft zutrifft, muss gegebenenfalls im weiteren Verlauf des Verfahrens erster Instanz auf Stufe der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geklärt werden.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. August 2014 gibt dem Senat keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 296 a, 156 ZPO.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO.

5. Den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß §§ 40Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 FamGKG entsprechend den Wertangaben der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. August 2014 festgesetzt.

6. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Rechtssache wirft weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG.

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