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Berücksichtigung einer Prämie bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes

AG Nürtingen, Az.: 17 F 393/13

Beschluss vom 21.06.2013

Der Antragstellerin 1 wird für die Anträge vom 23.4.2013 Verfahrenskostenkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit sie ab August 2013 Trennungsunterhalt von 398,- Euro monatlich sowie für … Unterhaltsrückstände für Januar bis März 2013 von 128,- Euro geltend macht.

Im Übrigen wird der Verfahrenskostenhilfeantrag abgewiesen.

Dem Antragsteller 2 wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er ab Mai 2013 monatlichen Kindesunterhalt von 115% des Mindestunterhalts der 4. Altersstufe abzüglich des Kindergelds (derzeit 562,- Euro – 184,- Euro = 378,- Euro) sowie für Unterhaltsrückstände von Januar bis April 2013 582,- Euro geltend macht. Im Übrigen wird der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Den Antragstellern wird Rechtsanwältin … als Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässigen Anwalts beigeordnet.

Gründe

Berücksichtigung einer Prämie bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes
Symbolfoto: igor stevanovic/Bigstock

Die Verfahrenskostenhilfeanträge waren teilweise abzuweisen, da die gestellten Anträge teilweise keine Aussicht auf Erfolg haben.

Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin 1 keinen höheren Trennungsunterhalt als 398,- Euro monatlich ab August 2013, der Tochter … keinen höheren Kindesunterhalt als den durch die Jugendamtsurkunde des Landratsamts Esslingen vom 27.3.2013 ab April 2013 titulierten sowie für den Antragsteller 2 keinen höheren Kindesunterhalt als 378,- Euro monatlich ab Januar 2013.

Der Unterhaltsberechnung war im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen des Antragsgegners von 110.900,26 Euro zugrunde zu legen.

Der Antragsgegner hatte laut der Dezember-Verdienstabrechnung im Jahr 2012 ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen von 120.051,26 Euro. Darin enthalten sind für Sachbezug Dienstwagen 490,80 Euro monatlich. Nachdem der Unterhaltsberechnung das zu versteuernde Bruttoeinkommen zugrunde gelegt wurde, konnten keine weiteren Zurechnungen für den geldwerten Vorteil eines Dienstwagens erfolgen.

Die Jubiläumsprämie von 8.195,- Euro, die der Antragsgegner im Juli 2012 bekam, fällt im Jahr 2013 nicht mehr an und war deshalb abzuziehen.

Weiter abzuziehen war die im Jahr 2012 ausbezahlte Tantieme mit 8.386,- Euro. Hinzuzurechnen war die im Jahr 2013 ausbezahlte Tantieme mit 7.430,- Euro.

Der Antragsgegner ist unterhaltsrechtlich verpflichtet, sich einen Freibetrag für begrenztes Realsplitting eintragen zu lassen, soweit er Ehegattenunterhalt bezahlt.

Berücksichtigungsfähig ist bei zur Verfügungstellung einer Wohnung auch der objektive Mietwert. Der Antragsgegner hat den Mietwert der von der Antragstellerin bewohnten Wohnung mit 900 Euro monatlich angegeben. Nachdem die Wohnung im gemeinsamen Eigentum steht und die Antragstellerin zum 1.8.2013 auszieht, wurden 450,- Euro x 7 = 3.150,- Euro als möglicher Freibetrag berücksichtigt.

Bei Steuerklasse 1/1 errechnet sich ein Nettoeinkommen von 5.460,86 Euro.

Die Einkommensberechnung lautet wie folgt:

Nettoeinkommen des Antragsgegners 5.460,86 Euro

– Krankenversicherungsbeiträge 592,88 Euro

– Arbeitgeberanteil 279,23 Euro

313,65 Euro

– Pflegeversicherungsbeiträge 37,29 Euro

5.109,92 Euro

– 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen 255,49 Euro

– vermögenswirksame Leistungen 40,00 Euro

– Zins- u. Tilgungsleistungen für das gemeinsame Haus 883,92 Euro

948,75 Euro

Darlehen Tisch 111,20 Euro

+ Kapitaleinkünfte 127,25 Euro

2.997,81 Euro

Der Antragsgegner wäre damit in die Gruppe V der Düsseldorfer Tabelle einzustufen.

Nachdem er drei Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat, hat eine Rückstufung um eine Gruppe zu erfolgen.

Kindesunterhalt für …: 419,- Euro – 92,- Euro

327,00 Euro

für den Antragsteller 2: 562,00 Euro – 184,- Euro

378,00 Euro

– Sonderbedarf für … für den Führerschein bezahlt

im Jahr 2013: 1.230,- Euro

102,50 Euro

2.190,31 Euro

– 10% Erwerbstätigenbonus 219,03 Euro

1.971,28 Euro

Der Antragsgegner hat im Jahr 2013 auf die gemeinsamen Schulden für das Haus Sondertilgungen von 4.000,- Euro geleistet. Im Jahr 2012 wurden vor der Trennung Sondertilgungen von 10.450,- Euro geleistet. Es wurde damit für beide Ehegatten Vermögensbildung betrieben, da die gemeinsamen Schulden reduziert wurden. Angesichts des überdurchschnittlichen Einkommens des Antragsgegners ist auch unterhaltsrechtlich akzeptabel, dass Teile des Einkommens anstatt für Konsumzwecke für Vermögensbildung verwandt wurden.

Nach Abzug von 333,33 Euro monatlich für Sondertilgungen verblieb ein für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen des Antragsgegners von 1.637,95 Euro.

Weitere Abzüge für private Altersvorsorge waren daneben bei beiden Ehegatten nicht mehr gerechtfertigt.

Die Antragstellerin 1 hat nach ihren Angaben netto monatlich 1.076,73 Euro verdient.

Als geldwerter Vorteil für mietfreies Wohnen wurden 700,- Euro monatlich angesetzt.

Die Ehegatten leben seit 25.10.2013 getrennt. Im ersten Jahr nach der Trennung ist nach der ständigen Rechtsprechung lediglich ein angemessener Wohnvorteil anzusetzen. Zu berücksichtigen ist der Betrag, den der Unterhaltsberechtigte für eine angemessene Wohnung zahlen müsste.

Auslagen für Musikunterricht, Bücher der Kinder und Ausflüge sind aus dem Kindesunterhalt zu bezahlen.

Die Einkommensberechnung der Antragstellerin 1 lautet wie folgt:

Nettoeinkommen 1.076,73 Euro

– 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen 53,83 Euro

– vermögenswirksame Leistungen 40,00 Euro

– Zahnzusatzversicherung 17,13 Euro

– Raten Stühle 29,90 Euro

935,87 Euro

– 10% Erwerbstätigenbonus 93,58 Euro

842,29 Euro

+ geldwerter Vorteil mietfreies Wohnen 700,00 Euro

1.542,29 Euro

Gesamteinkommen 3.180,24 Euro

ehelicher Lebensbedarf 1.590,12 Euro

eigene anrechenbare Einkünfte der Antragstellerin 1

1.542,29 Euro

Unterhalt 48,00 Euro

Aufstockungsunterhaltsansprüche von weniger als 50,- Euro werden nicht tituliert.

Nachdem ab 1.8.2013 der geldwerte Vorteil für mietfreies Wohnen in Höhe von 700,- Euro monatlich wegfällt, ermittelt sich ab August 2013 ein Unterhaltsanspruch von 398,- Euro monatlich.

Unterhaltsrückstände

Für 2012

Der Antragsgegner schuldet Unterhalt frühestens ab 25.10.2012, da die Ehegatten erst ab diesem Zeitpunkt getrennt gelebt haben.

Die Einkommensberechnung des Antragsgegners lautet wie folgt:

Nettoeinkommen ausgehend von einem Bruttoeinkommen

von 120.051,26 Euro bei Steuerklasse 3/2 6.191,47 Euro

– Krankenversicherung 313,65 Euro

– Pflegeversicherung 37,29 Euro

5.840,53 Euro

– 5% pauschale berufsbedingte Aufwendungen 292,02 Euro

– vermögenswirksame Leistungen 40,00 Euro

– Hausdarlehen 883,92 Euro

948,75 Euro

– Rate Tisch 111,20 Euro

+ Kapitaleinkünfte 127,25 Euro

3.691,89 Euro

– bezahlter Kindesunterhalt 491,00 Euro

590,00 Euro

– Raten A-Klasse 105,00 Euro

2.505,89 Euro

– 10 % Erwerbstätigenbonuss 250,58 Euro

2.255,31 Euro

– Sondertilgung 870,33 Euro

1.384,48 Euro

Nettoeinkommen der Antragstellerin 1 nach ihren Angaben

nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen mit 40,- Euro

780,00 Euro

– 5 % pauschale berufsbedingte Aufwendungen 39,00 Euro

– Zahnzusatzversicherung 17,13 Euro

723,87 Euro

– 10 % Erwerbstätigenbonus 72,38 Euro

651,49 Euro

+ geldwerter Vorteil mietfreies Wohnen 700,00 Euro

1.351,49 Euro

Bei einer Differenz der anrechenbaren Einkünfte von ca. 30,00 Euro besteht kein Unterhaltsanspruch.

Unterhaltsrückstände für …

Der Antragsgegner hat nach Angaben der Antragstellerin bezahlt

Januar 2013 295,00 Euro

Februar 2013 210,50 Euro

März 2013 347,50 Euro

853,00 Euro

Er schuldet für Januar bis März 2013

327,00 Euro x 3 981,00 Euro

Rückstände 128,00 Euro

Für geschuldeten Unterhalt besteht ein gesetzliches Aufrechnungsverbot. Eine Verrechnung mit überzahltem Unterhalt oder sonstigen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.

Ab April 2013 ist der geschuldete Unterhalt tituliert.

Unterhaltsrückstände für …

Antragsgegner hat nach Antragstellerangaben bezahlt

Januar 2013 295,00 Euro

Februar 2013 210,50 Euro

März 2013 347,50 Euro

April 2013 77,00 Euro

930,00 Euro

Er schuldet 378,00 Euro x 4 1.512.00 Euro

Rückstände 582,00 Euro

Ansprüche von … wegen Sonderbedarf für einen Anzug und sonstige Kleidung für den Abi-Ball in Höhe von 249,45 Euro sowie für ein Cambridge Certificate in Höhe von 94,50 Euro bestehen nicht. Sonderbedarf sind plötzlich auftretende, außergewöhnlich hohe Kosten für die Deckung eines Lebensbedarfs. Bei den Kosten für die Abitursfeier scheitert ein Anspruch schon daran, dass diese Kosten seit langem absehbar waren und dass angesichts eines Betrags von insgesamt 562,00 Euro monatlich, der für den Antragsteller 2 zur Verfügung steht, entsprechende Rücklagen hätten gebildet werden können. Die Kosten für das Cambridge Certificate sind nicht außergewöhnlich hoch.

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