KG Berlin – Az.: 13 UF 33/18 – Beschluss vom 25.09.2018
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 3. Januar 2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 150 F 11212/17 – unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin laufenden Unterhalt für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 1.037 €/Monat sowie ab Januar 2018 bis zum 10. Oktober 2019 in Höhe von 1.031 €/Monat zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von Dezember 2016 bis einschließlich November 2017 in Höhe von 4.492 € zu zahlen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens – zugleich in Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 3. Januar 2018 – trägt die Antragstellerin zu 40% und der Antragsgegner zu 60%.
Der Beschwerdewert wird – zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung – auf 25.737 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den am 3. Januar 2018 verkündeten Beschluss des Familiengerichts und die dort festgesetzte Höhe des von ihr geforderten laufenden und rückständigen Betreuungsunterhalts einer nicht verheirateten Mutter.
Die Beteiligten, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, sind die Eltern des am … . Oktober 2016 geborenen R… . Die Eltern beendeten ihre Beziehung bereits vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes, der im Haushalt der Mutter lebt.
Die Antragstellerin ist Psychologische Psychotherapeutin. Ihr Psychologiestudium beendete sie im Jahr 2009. Anschließend arbeitete sie – überwiegend in Teilzeit – in verschiedenen Kliniken als Psychologin. Ab Mai 2011 begann sie mit der Weiterbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Die Prüfung bestand sie mit der Note “gut”; die Approbation erhielt sie am … September 2015. Im Jahr 2015 war sie neben ihrer Weiterbildung in Teilzeit erwerbstätig und zwar von Mitte Januar 2015 bis Oktober 2015 bei der G…, F… mit einem Nettolohn von ca. 1.207 €/Monat. Daneben war sie im Jahr 2015 für die Ambulanz des Klinikums der … Universität … als Honorarkraft sowie selbständig tätig. Zum 15. Februar 2016 trat sie eine unbefristete Stelle als Psychologische Psychotherapeutin im … Klinikum B… mit einer Arbeitszeit von 36 h/Woche an. Ihr Nettogehalt im März 2016 betrug 2.595,39 € (ca. 2.600 €/Monat). Nach etwa einer Woche Arbeitstätigkeit, ab dem 22. Februar 2016, wurde sie krank; sie war zu diesem Zeitpunkt bereits mit R… schwanger. Das Gehalt wurde vom Klinikum zunächst fortbezahlt. Von April 2016 bis Anfang Juli 2017 bezog sie von der Krankenkasse Krankengeld. In der Folgezeit sprach die behandelnde Gynäkologin aufgrund der Schwangerschaft der Antragstellerin ein Beschäftigungsverbot aus, was dazu führte, dass die Antragstellerin ab Juli 2016 bis Oktober 2016 anstelle von Krankengeld (wieder) Lohnfortzahlung durch das Klinikum erhielt. Ab Dezember 2016 bezog die Antragstellerin “Elterngeld Plus” in Höhe von 370,78 €/Monat; das Elterngeld wurde ihr bis zum 10. August 2018 bewilligt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 setzte ihr damaliger Bevollmächtigter den Antragsgegner in Verzug. In diesem Schreiben heißt es u.a.
“Den laufenden Unterhalt ab dem Monat Dezember 2016 betreffend gehen wir vorläufig von einem bereinigten Nettoeinkommen auf Seiten Ihres Mandanten in Höhe von (gerundet) 2.600 € aus. Hieraus resultiert […] und ein Betreuungsunterhaltsanspruch unserer Mandantin in Höhe von 1.124 € gemäß § 1615l BGB …”
Der Antragsgegner ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in eigener Praxis. Seit Dezember 2016 zahlte er an die Antragstellerin Betreuungsunterhalt in Höhe von 659 €/Monat.
Die Antragstellerin meint, bei den von ihr im … Klinikum B… erzielten Einkünften handele es sich um das bei Geburt des Kindes nachhaltig erwirtschaftete, dauerhaft gesicherte Einkommen. Sie meint weiter, ohne die Geburt des Kindes und unabhängig von dem bestehenden Arbeitsvertrag mit dem … Klinikum wäre es ihr als Psychologischer Psychotherapeutin jederzeit möglich, mindestens ein Nettoeinkommen in gleicher Höhe – ca. 2.600 €/Monat – zu erzielen. Hilfsweise sei jedenfalls auf das von ihr im Jahr 2015 bezogene Einkommen abzustellen; in 2015 habe sie über Nettoeinkünfte in einer Höhe von durchschnittlich etwa 1.618 €/Monat verfügt. Sie ist der Auffassung, der Antragsgegner verfüge über ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt in Höhe von 3.879,63 €. Nach Abzug des Kindesunterhalts, der 361 € betrage, sei er daher in ausreichendem Maße leistungsfähig, um ihr Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.508 €/Monat zu zahlen. Unter Berücksichtigung des geleisteten Betrages von 659 €/Monat errechne sich ein Unterhaltsrückstand seit Dezember 2016 in Höhe von 6.792 €. Dass ihr früherer Bevollmächtigter den Antragsgegner nur mit einem Betrag von 1.124 €/Monat in Verzug gesetzt habe, sei unschädlich. Die vom Antragsgegner als Abzugsposition geltend gemachten Kosten des Umgangs, um den gemeinsamen Sohn in B… zu sehen, seien übersetzt; monatlich fielen durchschnittlich höchstens 250 €/Monat für den Umgang an. Die 990 €, die der Antragsgegner geltend macht, um damit das von ihm bereits vor der Geburt des Kindes aufgenommene Existenzgründungsdarlehen zu tilgen, seien nicht als weitere Abzugsposition anzuerkennen. Denn bei den Tilgungsleistungen handele es sich um eine betrieblich veranlasste Ausgabe, die bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens leistungsfähigkeitsmindernd berücksichtigt worden sei.
Der Antragsgegner meint, bei den von der Antragstellerin beim … Klinikum bezogenen Einkünften handele es sich nicht um deren nachhaltig erzieltes Einkommen, welches der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden könnte. Denn bis zur Geburt des Kindes im Oktober 2016 habe die Antragstellerin lediglich etwa eine Woche effektiv für das … Klinikum gearbeitet. Auch im Jahr zuvor, während des Jahres 2015, habe sie über kein nachhaltiges, dauerhaftes Einkommen verfügt, da sie sich in erster Linie ihrer Weiterbildung gewidmet und daneben lediglich befristete Teilzeittätigkeiten ausgeübt habe. Auch zuvor sei sie niemals länger einer qualifizierten Tätigkeit nachgegangen. Daher sei von einem Unterhaltsbedarf der Antragstellerin in Höhe des Mindestbedarfs bzw. des notwendigen Selbstbehalts von 880 €/Monat auszugehen. Hierauf sei das bezogene “Elterngeld Plus” von 370,78 €/Monat abzüglich des anrechnungsfrei zu belassenden Elterngeldbetrages von 150 €/Monat anzurechnen, so dass sich ein ungedeckter Bedarf von (880 € ./. 370,78 € + 150 € =) 659,22 € und damit ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin von 659 €/Monat ergebe. Hiervon unabhängig meint der Antragsgegner, nicht ausreichend leistungsfähig zu sein, um weitergehenden Unterhalt zu zahlen. Denn der Kindesunterhalt sei mit 136% des Mindestunterhalts tituliert. Zudem fielen Umgangskosten in Höhe von mindestens 540 €/Monat an. Darüber hinaus sei sein Einkommen um die Tilgungsraten des von ihm im Jahr 2013 aufgenommenen Existenzgründungsdarlehens von 990 €/Monat zu bereinigen, weil es sich hierbei um eine notwendige berufsbedingte Ausgabe handele. Im steuerlichen Gewinn sei diese Position nicht erfasst, weil lediglich der Zinsaufwand für das Darlehen, aber nicht der Tilgungsanteil eine steuerlich abzugsfähige betriebliche Ausgabe darstelle. Weiter rügt er, dass er nicht in Höhe des nunmehr geforderten Unterhaltsbetrages in Verzug gesetzt worden sei, sondern nur für eine geringere Summe.
Zur Begründung der Entscheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin ab Dezember 2017 bis zum 10. Oktober 2019 laufenden Betreuungsunterhalt in Höhe von 887 €/Monat sowie rückständigen Betreuungsunterhalt aus dem Zeitraum von Dezember 2016 bis November 2017 in Höhe von insgesamt 2.736 € zu zahlen, verweist das Familiengericht darauf, die von der Antragstellerin beim … Klinikum ab Februar 2016 erzielten Einkünfte seien nicht als nachhaltiges Einkommen anzusehen, weil sie – unstreitig – tatsächlich nur etwa eine Woche für das Klinikum gearbeitet habe und ansonsten krank gewesen sei bzw. einem schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbot unterlegen habe. Daher sei für den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin auf das von ihr im Jahr 2015 erzielte Nettoeinkommen abzustellen; dieses habe ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2015 1.108,12 €/Monat betragen. Abzüglich des bezogenen “Elterngeld Plus” in anzurechnender Höhe von (370,78 € ./. anrechnungsfrei verbleibenden 150 € =) 220,78 € ergebe sich ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von (gerundet) 887 €/Monat. Der Antragsgegner sei auch ausreichend leistungsfähig, um diesen Betrag zu zahlen: In den Jahren 2014 bis 2016 habe er über Nettoeinkünfte in Höhe von durchschnittlich 4.000 €/Monat verfügt. Diese seien zu bereinigen um die Darlehenstilgung von 990 €/Monat, Umgangskosten in Höhe von 540 €/Monat sowie Kindesunterhalt in Höhe von 370 €/Monat. Ihm verblieben damit 2.100 €/Monat, von denen er den Unterhalt leisten könne, ohne dass dadurch sein Selbstbehalt von 1.200 €/Monat tangiert wäre. Auf dieser Basis und unter Berücksichtigung der gezahlten 659 €/Monat ergebe sich im Zeitraum von Dezember 2016 bis einschließlich November 2017 ein Rückstand von (887 €/Monat geschuldeter Unterhalt ./. 659 €/Monat gezahlter Betrag =) 228 €/Monat * 12 Monate = 2.736 €.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, den Antragsgegner zu einer laufenden Unterhaltszahlung in Höhe von 1.508 €/Monat und zum Ausgleich eines Rückstands von 6.792 € zu verpflichten. Sie hält daran fest, dass es sich bei dem von ihr im Jahr 2016 erzielten Verdienst beim … Klinikum B… um das im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nachhaltig erzielte Einkommen handele. Weiter meint sie, nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung käme es im Übrigen nicht mehr auf die bei der Geburt des Kindes tatsächlich erzielten Einkünfte an, sondern maßgeblich sei das Einkommen, dass die unverheiratete Mutter ohne die Geburt und die Betreuung des Kindes hätte erzielen können. In ihrem Fall sei das ein Nettobetrag von etwa 2.600 € monatlich. Hilfsweise sei in jedem Fall auf das von ihr im Jahr 2015 erwirtschaftete Einkommen abzustellen. Die Differenz zwischen dem von ihr genannten Betrag von durchschnittlich 1.1618 € netto/Monat zu dem vom Familiengericht zugrunde gelegten steuerlich maßgeblichen Betrag von 1.108,12 €/Monat ergebe sich aus dem Umstand, dass sie aufgrund ihrer Weiterbildung hohe Werbungskosten habe geltend machen können, was zu einer deutlichen Reduzierung des steuerlich relevanten Durchschnittseinkommens im Jahr 2015 geführt hätte. Sie rügt weiter, das Familiengericht habe bei der Zuerkennung des ihr zustehenden Betreuungsunterhalts nicht berücksichtigt, dass das bedarfsdeckende Elterngeld ihr – insoweit unstreitig – nicht bis zum Ablauf des gesamten, dreijährigen Unterhaltszeitraums bewilligt worden sei, sondern nur für die Dauer von etwa zwei Jahren, bis zum 10. Oktober 2018, gezahlt werde. Dass der frühere Bevollmächtigte den Antragsgegner nur in Höhe eines Unterhaltsbetrages von 1.124 € monatlich in Verzug gesetzt habe, begrenze den ihr zustehenden Unterhaltsrückstand keineswegs, weil die Bezifferung ausweislich des Wortlauts nur “vorläufig” erfolgt sei ohne dass dadurch eine spätere Mehrforderung abgeschnitten werde. Der Antragsgegner sei auch leistungsfähig, um den begehrten Unterhalt zu zahlen. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Zeitraum 2014 bis 2016 betrage 4.140,82 €/Monat. Zu bereinigen sei es lediglich um den Kindesunterhalt von 361 €/Monat und Umgangskosten in Höhe von 200 €/Monat. Der Tilgungsanteil des Existenzgründerkredits von 990 €/Monat sei bereits bei den steuerlich relevanten Betriebsausgaben berücksichtigt, so dass ein erneuter Abzug vom Nettoeinkommen nicht in Betracht käme.
Der Antragsgegner verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss. Er hält daran fest, dass das Einkommen der Antragstellerin beim … Klinikum im Jahr 2016 nicht bedarfsbestimmend sei, da es keine hinreichend sichere Prognose dafür gäbe, dass sie dieses Einkommen ohne die Geburt des Kindes weiter bezogen hätte. Hiervon unabhängig meint er, zu höheren Unterhaltszahlungen jedenfalls nicht ausreichend leistungsfähig zu sein. Der Tilgungsanteil von 990 €/Monat für das Existenzgründungsdarlehen sei zu berücksichtigen, weil eine Darlehenstilgung steuerrechtlich keinen betrieblichen Aufwand begründe. Die Umgangskosten seien in voller Höhe abzusetzen. Verzug sei lediglich in Höhe des angemahnten Betrages von 1.124 €/Monat eingetreten.
Der Senat hat die Sache mit Beschluss vom 29. August 2018 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren unter Berücksichtigung der bis zum 21. September 2018 eingegangenen Schriftsätze zu entscheiden.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, weil das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet wurde (§§ 117, 63 Abs. 1, 64 FamFG).
2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Im Einzelnen:
a) Die Beteiligten sind sich dem Grunde nach einig, dass die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf den von ihr geforderten Betreuungsunterhalt für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes hat, weil sie den gemeinsamen, am … Oktober 2016 geborenen, in ihrem Haushalt lebenden Sohn pflegt und erzieht (§ 1615l Abs. 2 Satz 2, 3 BGB). Ihr Streit bezieht sich lediglich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts. Insoweit gilt nach Dafürhalten des Senats:
b) Ausgangspunkt für den Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist ein Erwerbseinkommen von etwa 2.600 € monatlich. Das Maß des nach § 1615l BGB geschuldeten Unterhalts bestimmt sich aufgrund der Verweisung auf das Verwandtenunterhaltsrecht nach der Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB):
(aa) Nach der bisherigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils, soweit dieser – wie hier – vor der Geburt bzw. der Betreuung des Kindes erwerbstätig war, durch dessen Erwerbseinkommen geprägt. Entscheidend ist, welches Einkommen der betreuende Elternteil ohne Geburt oder Kinderbetreuung erwirtschaftet hätte; an diesen Betrag ist anzuknüpfen. Das gilt allerdings nur, soweit es sich hierbei um ein nachhaltig erzieltes, dauerhaft gesichertes Einkommen handelt. Ein solches liegt nicht vor, wenn die Erwerbsbiographie durch wechselnde Zeiten der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 [bei juris Rz. 25]; BGH, Urteil vom 17. Januar 2007 – XII ZR 104/03, FamRZ 2007, 1303 [bei juris Rz. 17]; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 6 UF 24/13, FamRZ 2014, 484 [bei juris Rz. 35, 38] sowie Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1615l Rn. 29, 30).
Dem vom Antragsgegner unter Berufung auf ein Literaturzitat (Wendl/Dose-Bömelburg, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 4 Rn. 294) angeführten Postulat, vor Ablauf einer zweijährigen Beschäftigungszeit könne von einem nachhaltigen Erwerbseinkommen nicht ausgegangen werden, kann in dieser Allgemeinheit und Absolutheit nicht gefolgt werden. Denn abgesehen davon, dass die zitierte Stelle sich nicht mit der Frage beschäftigt, ab wann ein nachhaltiges Erwerbseinkommen im Sinne von § 1615l BGB vorliegt, sondern lediglich eine Aussage dazu trifft, ab wann beim geschiedenen Ehegatten von einer nachhaltigen Sicherung des eigenen Unterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1573 Abs. 4 Satz 1 BGB ausgegangen werden könne, ergibt sich schon bei Durchsicht der angeführten Passage insgesamt, dass die Rechtsprechung gerade keine pauschale Annahmen zulässt, sondern stets eine Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der konkreten Umstände verlangt. Anerkannt ist deshalb, dass von einer nachhaltigen Unterhaltssicherung im Einzelfall auch bei einer relativ kurzen tatsächlichen Beschäftigungsdauer ausgegangen werden kann; etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt, der Arbeitgeber aber unerwartet Insolvenz anmelden muss (vgl. den Fall von BGH, Urteil vom 9. Oktober 1985 – IVb ZR 56/84, FamRZ 1985, 429 [bei juris Rz. 9] sowie Wendl/Dose-Bömelburg, a.a.O.). Eine Durchsicht der zu § 1615l BGB und diesem Aspekt ergangenen Entscheidungen zeigt ebenfalls, dass die Frage der “Nachhaltigkeit” durchaus einzelfallorientiert beurteilt wird. So hat es etwa das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 6. August 1999 – 11 UF 127/99, NJW 2000, 669 [bei juris Rz. 8f.]) abgelehnt, den Bedarf der nicht verheirateten Mutter an einem Einkommen von 3.500 DM/Monat auszurichten, weil die Erwerbsbiographie der Mutter in den letzten vier Jahren vor Erlass der Entscheidung durch kurze Zeiten der Erwerbstätigkeit, Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten der Inanspruchnahme staatlicher Transferleistungen gekennzeichnet war; das lasse ein nachhaltiges Einkommen nicht erkennen. In einem anderen Fall hat (ebenfalls) das Oberlandesgericht Koblenz (Beschluss vom 10. Juli 2000 – 13 WF 377/00, NJW-RR 2000, 1531 [bei juris Rz. 5f.]) entschieden, dass selbst bei einer im Zeitpunkt der Geburt arbeitslosen Mutter nicht auf das Arbeitslosengeld als Maßstab für deren Unterhaltsbedarf abzustellen ist, sondern dass an das frühere (höhere) Erwerbseinkommen angeknüpft werden könne, wenn auf Grund der gesamten Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ohne Schwangerschaft und Geburt die Mutter diese Einkünfte auch im Unterhaltszeitraum erzielt hätte.
Entscheidender Gesichtspunkt für die Frage, ob das erzielte Einkommen nachhaltig ist, ist daher weniger die tatsächliche Dauer der Tätigkeit, sondern maßgeblich ist vielmehr, ob erwartet werden kann, dass die Tätigkeit, aus der das zuletzt bezogene Einkommen generiert wurde, vom Berechtigten prognostisch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeübt werden kann bzw. ohne die Geburt mit großer Wahrscheinlichkeit hätte weiter ausgeübt werden können. Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen: Auch wenn die Antragstellerin effektiv nur etwa eine Woche im … Klinikum erwerbstätig war, steht einer dauerhaften Ausübung der Tätigkeit als Psychologischen Psychotherapeutin nichts im Wege. Denn die Antragstellerin verfügt über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit dem Klinikum und die vereinbarte sechsmonatige Probezeit ist abgelaufen. Dass die Antragstellerin zunächst krankheitsbedingt, später schwangerschaftsbedingt bzw. aufgrund des ärztlichen Beschäftigungsverbots ihre Arbeitsleistung nicht anbieten konnte, steht dem nicht entgegen; sie kann nach dem Ende der Elternzeit in den laufenden Vertrag wieder einsteigen. Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu: Die Ausbildungs- und Berufsbiographie der Antragstellerin verläuft im großen Ganzen geradlinig und entspricht dem “typischen”, zu erwartenden Verlauf. Die Antragstellerin hat im Jahr 2009 ihr Hochschulstudium abgeschlossen. Nach einer gewissen Pause hat sie die mehrjährige Weiterbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin aufgenommen, die sie durch Teilzeittätigkeiten im erlernten Berufsbild – u.a. Teilzeittätigkeit bei verschiedenen Kliniken; bei der G…, F… . oder der Ambulanz des Universitätsklinikums … – finanziert hat. Die Weiterbildung hat sie im September 2015 mit der Note “gut” abgeschlossen und die Approbation erhalten. Die ab Februar 2016 begonnene Erwerbstätigkeit beim … Klinikum B… stellt damit ihre erste Stelle im erlernten Beruf – Psychologische Psychotherapeutin – dar. Dass die Antragstellerin schwanger wurde – die Antragstellerin ist heute 41 Jahre alt – kann nicht dazu führen, dass deshalb die “Nachhaltigkeit” des von ihr im … Klinikum erzielten Einkommens in Abrede gestellt werden kann. Maßgebend muss vielmehr sein, ob die Erwerbstätigkeit nach objektiven Maßstäben und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend mit einer gewissen Sicherheit als dauerhaft angesehen werden kann oder ob zu befürchten ist, dass die Antragstellerin die Stelle alsbald wieder verlieren wird; etwa, weil sie die Probezeit nicht besteht; weil der Arbeitsvertrag befristet ist; weil sie die für die konkrete Stelle erforderliche Qualifikation nicht mitbringt etc. Derartige Gründe sind indessen nicht ersichtlich; nach allem, was bekannt ist, kann die Antragstellerin vielmehr ihre Tätigkeit als Therapeutin nach dem Ende der Elternzeit unmittelbar wieder aufnehmen.
Der entscheidende Umstand, der den vorliegenden Fall von der Konstellation abgrenzt, über die das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 27. November 2015 – 10 UF 57/15, NZFam 2016, 894 [bei juris Rz. 24ff.]) zu entscheiden hatte, ist die Tatsache, dass die Unterhaltsberechtigte im Fall des Oberlandesgerichts Hamm nach Abschluss ihres Studiums in der Zeit von 1998 bis 2014 bei drei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen Berufserfahrungen gesammelt hat und ihre Erwerbsbiographie auch durch mehrmonatige Zeiten der Arbeitslosigkeit gekennzeichnet war. Zuletzt war sie 2010 als Bauleiterin tätig; die Tätigkeit wurde durch Schwangerschaft, Geburt und dreijährige Elternzeit unterbrochen und nicht wieder aufgenommen. Bei einer derartig langen Unterbrechung zwischen dem Beginn des Unterhaltszeitraums (ab 2014) und der Geburt des Kindes (2007) kann nicht mehr an das unmittelbar vor der Geburt des Kindes erzielte Erwerbseinkommen angeknüpft werden; von einer nachhaltigen Sicherung des Unterhalts durch Erwerbstätigkeit kann in einem solchen Fall ebenfalls nicht mehr die Rede sein. Diese Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Antragstellerin im Anschluss an ihr Studium und nach Abschluss ihrer Weiterbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin ihre erste Stelle ohne größeren zeitlichen Verzug angetreten. Deshalb ist auf das hierbei erziele Einkommen abzustellen, auch wenn die tatsächliche, effektive Beschäftigungszeit ausgesprochen kurz war. Denn es sind keine zwingenden Gründe ersichtlich, wonach eine Fortführung der begonnenen Berufstätigkeit im … Klinikum nach dem Ende der Elternzeit ausgeschlossen wäre.
(bb) Letztlich kommt es hierauf noch nicht einmal entscheidend an. Denn nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – XII ZB 251/14, BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 [bei juris Rz. 34]), der sich die Obergerichte inzwischen angeschlossen haben (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 25 UF 149/16, FamRZ 2017, 1309 [bei juris Rz. 36ff.]), wird der Unterhaltsbedarf des nicht verheirateten, betreuenden Elternteils nicht mehr unabänderlich durch die Lebensstellung bestimmt, die er im Zeitpunkt der Geburt des Kindes hatte, sondern danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes hätte erzielen können. Der Unterhaltsbedarf ist also nicht mehr auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes festgeschrieben, sondern im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung ist vom Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausgehend zu prüfen, wie sich die Lebensstellung des betreuenden Elternteils ohne die Geburt des Kindes hypothetisch weiter entwickelt hätte: Maßstab für den Bedarf des betreuenden Elternteils ist damit sein im konkreten Einzelfall nach seinen individuellen Fähigkeiten erzielbares hypothetisches Erwerbseinkommen, dass er erzielen würde, wenn nicht das zu betreuende Kind geboren worden wäre, sondern er seine bisherige Berufstätigkeit bzw. Ausbildung/Studium planmäßig fortgeführt hätte (vgl. Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede-Schwonberg, Handbuch des Unterhaltsrechts [8. Aufl. 2018] Kap. 4 Rn. 4.51, 4.51a).
Im vorliegenden Fall ist das aber das “Einstiegsgehalt” einer Psychologischen Psychotherapeutin mit knapp über einem halben Jahr Berufserfahrung: Das wäre ebenfalls ein Einkommen in einer Größenordnung von etwa 2.600 € netto monatlich. Denn die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie dieses Einkommen jederzeit erzielen könnte; auch bei einem anderen Arbeitgeber. Die von ihr erreichte gute Abschlussnote bestätigt diese Annahme. Deshalb spielt es – entgegen der Meinung des Antragsgegners – letztlich auch keine entscheidende Rolle, dass die Antragstellerin ihre Zweitwohnung, die sie am Kliniksitz unterhalten hatte, im weiteren Verlauf aufgegeben und nach B… verzogen ist: Entscheidend ist allein, ob die Antragstellerin in der Lage ist, den genannten Betrag zu erwirtschaften. Das ist aber zu bejahen: Ein Abgleich des Gehalts eines Psychologischen Psychotherapeuten für B… beispielsweise auf www.gehaltsvergleich.com ergibt eine (Brutto-)Gehaltsspanne von 3.686 € bis 5.852 €/Monat. Das von der Antragstellerin im … Klinikum im März 2016 bezogene Bruttogehalt betrug 4.645 €/Monat, lag also in etwa in der Mitte dieser Spanne. Dafür, dass die Antragstellerin beabsichtigen würde, ihre gerade begonnene Erwerbstätigkeit völlig einzustellen, ist nichts ersichtlich und das wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet; der Umstand, dass die Antragstellerin Elterngeld nur bis August 2018 beantragt hat, ist ebenfalls ein Indiz für die Absicht der Antragstellerin, im erlernten Beruf in absehbarer Zeit wieder tätig zu werden.
c) Auf den danach festgestellten Unterhaltsbedarf von 2.600 €/Monat ist das bezogene “Elterngeld Plus” von 370,78 €/Monat anzurechnen, wobei ein “Sockelbetrag” von 150 € anrechnungsfrei bleibt (§ 11 Satz 2 BEEG). Die Antragstellerin ist damit in Höhe von (2.600 € ./. 370,78 € + 150 € =) 2.379,22 € unterhaltsbedürftig (vgl. Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1615l Rn. 33) bzw. ab dem 11. August 2018 – das “Elterngeld Plus” wird nur bis einschließlich 10. August 2018 gewährt – in Höhe von 2.600 €, weil Elterngeld in dem verbleibenden Unterhaltszeitraum bis zum 10. Oktober 2019 nicht mehr abzusetzen ist.
d) Anhand der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist prüfen, inwieweit er in der Lage ist, diesen Unterhaltsbedarf zu decken:
(aa) Aus den vom Antragsgegner überreichten Einkommensteuerbescheiden für die Veranlagungszeiträume 2014, 2015 und 2016 ergeben sich, wenn man von den dort jeweils ausgewiesenen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit – in den Jahren 2015 und 2016 erhöht um die Einkünfte aus Kapitalvermögen (426 € bzw. 120 €) – die festgesetzte Einkommensteuer, die Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und die ausgewiesenen Kosten für die Altersvorsorge sowie Kranken- und Pflegeversicherung absetzt, Jahresnettoeinkünfte von 49.624,15 €, 47.755,49 € bzw. 52.894,31 €/Jahr bzw. auf den Monat umgebrochen, ein Nettomonatseinkommen von 4.135,34 €, 3.979,62 € bzw. 4.407,85 €. Das durchschnittliche Monatseinkommen in dem Drei-Jahreszeitraum beträgt damit 4.174,27 €/Monat.
(bb) In unterhaltsrechtlicher Hinsicht ist dieses Einkommen in mehrfacher Hinsicht zu bereinigen:
– Abzusetzen ist zunächst der Kindesunterhalt, der nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligter in dynamisierter Form in Höhe von 136% des Mindestunterhalts tituliert ist, weil der Unterhaltsanspruch des Kindes demjenigen des betreuenden Elternteils vorgeht (§ 1609 Nr. 1, Nr. 2 1. Alt. BGB).
– Weiter abzusetzen sind die Zins- und Tilgungsaufwendungen für das vom Antragsgegner bei der S… Bank im Jahre 2013 aufgenommene Existenzgründungsdarlehen. Inwieweit eine Darlehensschuld leistungsfähigkeitsmindernd zu berücksichtigen ist, ist durch eine umfassende Abwägung aller involvierten Interessen, derjenigen des Unterhaltsschuldners, des Unterhaltsgläubigers und der kreditierenden Bank, festzustellen (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [77. Aufl. 2018], § 1603 Rn. 5). Im Rahmen dieser Abwägung ist auch zu entscheiden, ob lediglich der Zinsanteil oder auch der Tilgungsanteil des Darlehens zu berücksichtigen ist (vgl. Büte/Poppen/Menne-Poppen, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], Vor § 1361 Rn. 167; Wendl/Dose-Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 947): Diese Abwägung geht zugunsten des Antragsgegners aus, weil die Kreditverpflichtung bereits vor Entstehung der Unterhaltspflicht eingegangen wurde; der Kredit dazu dient, die Erwirtschaftung desjenigen Einkommens zu ermöglichen, aus dem der Antragsgegner Unterhalt leistet und schließlich, weil der Antragsgegner auf diese Weise auch kein Vermögen bildet, sondern das Darlehen dem Aufbau seiner Existenz – der Arztpraxis – dient. Der (variable) Zinsanteil des Darlehens stellt, worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist, eine Betriebsausgabe dar, die bereits bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurde, da der zu versteuernde Gewinn sich erst nach Abzug der Schuldzinsen ergibt (§ 4 Abs. 1, 4, 4a EStG). Die Tilgung eines Darlehens führt dagegen nicht zu einer gewinnmindernden Betriebsausgabe (vgl. nur Kirchhof/Bode, EStG [17. Aufl. 2018], § 4 Rn. 257 Stichwort “Darlehen”). Deshalb ist der Tilgungsanteil von 990 €/Monat – wie das auch das Familiengericht zu Recht festgestellt hat – zusätzlich leistungsfähigkeitsmindernd vom Einkommen des Antragsgegners abzusetzen.
– Im Hinblick darauf, dass ein Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet ist (§ 1684 Abs. 1, 2. HS BGB) und der Umgang zu dessen Wohl beiträgt (§ 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB), stellen nach der neueren Rechtsprechung angemessene Umgangskosten eine anerkennungsfähige Abzugsposition dar, soweit sie vom Umgangspflichtigen nicht anderweitig, insbesondere durch den ihm verbleibenden Kindergeldanteil, gedeckt werden können; sie mindern das unterhaltsrechtsrelevante Einkommen (vgl. nur Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 271; Büte/Poppen/Menne-Poppen, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], Vor § 1361 Rn. 165). Die hierfür anfallenden Kosten können nach § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. nur Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 755ff.), weil der Antragsgegner die gesamten Umgangskosten des Jahres 2017 nebst den Belegen hierfür zusammengestellt und vorgelegt hat (u.a. Anlage zum Schriftsatz vom 31. Juli 2018; II/14ff.). Danach finden im Prinzip etwa zwei Umgangswochenenden im Monat statt; hierfür muss der Antragsgegner (mindestens) Fahrtkosten (Flug oder Bahn) sowie Übernachtungskosten aufwenden; weitere Kosten, etwa für Mehrkosten für eine auswärtige Verpflegung gegenüber den ersparten “heimischen” Verpflegungskosten kommen hinzu. Dass einzelne Umgangswochenenden immer wieder einmal aus verschiedenen Gründen (Krankheit des Kindes, Absagen, Terminskollisionen etc.) ausfallen, rechtfertigt keine nachhaltige Reduzierung dieser Kosten, weil Stornokosten anfallen bzw. weil die (Flug-, Bahn-)Kosten an einzelnen Terminen, etwa zu Feiertagen, deutlich höher ausfallen. Im Ergebnis bestehen daher keine Bedenken, Umgangskosten in Höhe von ca. 500 €/Monat anzusetzen. Diese reduzieren sich freilich um den jeweiligen, dem Antragsgegner zukommenden Kindergeldanteil (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB), der für die Bestreitung dieser Kostenposition herangezogen werden kann.
e) Dies vorausgeschickt, errechnet sich damit für die einzelnen Unterhaltszeiträume unter Berücksichtigung der durchzuführenden Angemessenheits- bzw. Selbstbehaltskontrolle (vgl. Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede-Schwonberg, Handbuch des Unterhaltsrechts [8. Aufl. 2018] Kap. 4 Rn. 4.39) folgender Betreuungsunterhaltsanspruch:
(aa) Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2016 ergibt sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.036,41 € bzw. analog § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB und gemäß Nr. 25 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts aufgerundet auf 1.037 €/Monat: Das zugrunde gelegte durchschnittliche Monatseinkommen des Antragsgegners von 4.174,27 € ist um den dynamisch titulierten Kindesunterhalt von 136% des Mindestunterhalts zu bereinigen; der Zahlbetrag im Jahr 2016 betrug 361 €/Monat. Weiter abzusetzen sind 990 € Darlehenstilgung sowie Umgangskosten von 500 €, reduziert um den Kindergeldanteil des Antragsgegners (§ 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) von 95 € (= 405 €). Insgesamt ergibt sich damit ein in unterhaltsrechtlicher Hinsicht bereinigtes Einkommen von 2.418,27 €/Monat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 121/03, FamRZ 2005, 442 [bei juris Rz. 16f.]) muss dem nach § 1615l BGB Unterhaltspflichtigen ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt die Hälfte des zuvor nach den üblichen unterhaltsrechtlichen Maßstäben bereinigten Einkommens verbleiben. Das bereinigte Einkommen des Antragsgegners im Unterhaltszeitraum bis Ende Dezember 2016 beträgt 2.418,27 €/Monat. Unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts Nr. 15.2, Satz 6) müssen ihm damit 1.381,86 € verbleiben; der Selbstbehalt von 1.200 € (vgl. Düsseldorfer Tabelle 2016, Anm. D II) wird damit ebenfalls gewahrt. Der verbleibende Betrag von (2.418,27 € ./. 1.381,86 € =) 1.036,41 € stellt den zu zahlenden Unterhalt dar. Dieser Betrag liegt unterhalb des von der Antragstellerin angemahnten Betrages von 1.124 € monatlich, so dass die Frage, ob der Antragsgegner für einen Unterhaltsbetrag von mehr als 1.124 €/Monat ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden ist, dahingestellt bleiben kann.
(bb) Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2017 errechnet sich ein Unterhaltsanspruch von 1.032,98 €, gerundet 1.033 €/Monat, weil sich die Höhe des Kindesunterhalts – tituliert sind 136% des jeweiligen Mindestunterhalts – und das Kindergeld im Jahr 2017 erhöht haben: 4.174,27 € abzüglich Kindesunterhalt 370 €; Darlehenstilgung 990 €; Umgangskosten (500 € ./. halber Kindergeldanteil 96 € =) 404 € ergibt ein in unterhaltsrechtlicher Hinsicht bereinigtes Einkommen von 2.410,27 €. Nach dem “Halbteilungsgrundsatz” müssen dem Antragsgegner hiervon einschließlich Erwerbstätigenbonus 1.377,29 € verbleiben, so dass sich ein Unterhaltsbetrag von 1.032,98 € errechnet.
(cc) Für den Unterhaltszeitraum 2018 gilt: 4.174,27 € abzüglich Kindesunterhalt 377 €; Darlehenstilgung 990 €; Umgangskosten (500 € ./. halber Kindergeldanteil 97 € =) 403 € ergibt ein bereinigtes Einkommen von 2.404,27 €. Hiervon müssen dem Antragsgegner mindestens 4/7 bzw. 1.373,86 € verbleiben, so dass sich ein monatlicher Betreuungsunterhalt in Höhe von 1.030,41 € bzw. gerundet 1.031 €/Monat errechnet. Dass der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin sich ab dem 11. August 2018 infolge des Wegfalls des “Elterngeld Plus” erhöht, wirkt sich praktisch nicht aus, weil der Antragsgegner nicht ausreichend leistungsfähig ist, um den höheren Bedarf zu decken.
(dd) Im Unterhaltszeitraum bis zum 10. Oktober 2019 wird sich voraussichtlich das Kindergeld zum 1. Juli 2019 von 194 € für das erste Kind auf 204 €/Monat erhöhen (vgl. BR-Drs. 373/18 vom 10. August 2018). Auch der Kindesunterhalt in Einkommensgruppe 7, 1. Altersstufe wird mit der Bekanntgabe der Düsseldorfer Tabelle 2019 voraussichtlich um einen Betrag in einer Größenordnung von möglicherweise bis zu 10 €/Monat ansteigen. Allerdings ist weder die Kindergelderhöhung vom Gesetzgeber beschlossen noch wurde die Düsseldorfer Tabelle 2019 bereits ausgearbeitet oder bekannt gegeben. Daher muss es für den Unterhaltszeitraum bis zum 10. Oktober 2019 bei den bislang bekannten Werten und damit bei einem Unterhaltsbetrag von (gerundet) 1.031 €/Monat verbleiben.
f) Hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes bis einschließlich November 2017 gilt: Der Unterhaltsanspruch in diesem Zeitraum beträgt für Dezember 2016 1.037 € und im Jahr 2017 (11 Monate à 1.033 € =) 11.363 €, insgesamt also 12.400 €. Da der Antragsgegner regelmäßig 659 € und damit im fraglichen Zeitraum insgesamt (12 * 659 € =) 7.908 € geleistet hat, ergibt sich ein Rückstand von (12.400 € ./. 7.908 € =) 4.492 €.
g) Im Ergebnis ist damit der Antragsgegner in Abänderung der angegriffenen Entscheidung verpflichtet, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich November 2017 in Höhe von 4.492 € zu zahlen sowie laufenden Unterhalt für den Monat Dezember 2017 in Höhe von 1.037 €/Monat sowie ab Januar 2018 bis zum 10. Oktober 2019 einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.031 /Monat. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG.
3. a) Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist daher die familiengerichtliche Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil die Beteiligten in der ersten Instanz, vor dem Familiengericht, mündlich verhandelt haben und ein erneuter Termin nicht erforderlich erscheint: Die Standpunkte der Beteiligten sind hinreichend bekannt; der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29. August 2018 darauf hingewiesen, dass von einer erneuten Anhörung abgesehen werden soll (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).
b) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG. Der Billigkeit entspricht es, wenn die Kostenquote in etwa an dem Verhältnis von Unterliegen zu Obsiegen ausgerichtet wird und damit die Kosten von der Antragstellerin zu 40% und vom Antragsgegner zu 60% getragen werden.
c) Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG und, soweit zugleich der vom Familiengericht festgesetzte Wert abgeändert wurde, in § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG: Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag am 7. August 2017 anhängig gemacht hat (§ 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB), beträgt der Unterhaltsrückstand im Zeitraum Dezember 2016 bis einschließlich August 2017 auf der Grundlage ihrer Berechnung und unter Abzug der geleisteten Zahlung 7.641 €. Der Jahresbetrag des geforderten laufenden Unterhalts beträgt (12 * 1.508 € =) 18.096 €, so dass sich ein Wert von insgesamt 25.737 € ergibt.
d) Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).