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Betriebliche Altersversorgung – Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung auf Arbeitnehmer

OLG Oldenburg, Az.: 11 UF 7/19, Beschluss vom 07.03.2019

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu Ziffer 5. vom 04.01.2019 gegen den am 28.11.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Osnabrück wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.380 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat mit am 28.11.2018 verkündeten Beschluss die am 01.11.1996 geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich betreffend die Ehezeit vom 01.11.1996 bis zum 30.06.2018 durchgeführt. Das Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin hat es entsprechend der erteilten Auskunft als ausgleichsreifes betriebliches Anrecht mit einem nach hälftigem Abzug der Teilungskosten verbleibenden Ausgleichswert von 15.119,15 € im Wege der internen Teilung nach Maßgabe der Versorgungsregelung Tarif 302, bezogen auf den 30.06.2018 geteilt.

Ausweislich der erstinstanzlich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin handelt es sich bei dem betrieblichen Anrecht um eine Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr mit ausgeübtem Kapitalwahlrecht aus der im Jahr 2025 eine Kapitalabfindung zu zahlen ist. Versicherungsbeginn der versicherten Leistung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 34.441 € ist der 01.06.2000. Die Versicherung laufe zum 01.06.2025 ab. Die Versicherungsdauer betrage 25 Jahre. Zum Ehezeitende betrage das Versicherungsguthaben 30.438,30 €. Als Teilungskosten seien 200 € in Abzug zu bringen (Bl. 13 UA-VA).

Ausweislich des Versicherungsvertrages vom 29.06.2000 hat der Arbeitgeber des Antragsgegners als Versicherungsnehmer den Antragsgegner als versicherte Person bei der Beschwerdeführerin auf den Todes- und Erlebensfall in Form einer Kapitallebensversicherung versichert. In dem Versicherungsschein heißt es unter anderem: „Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auf diesen übertragen. Danach ist die versicherte Person berechtigt, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen…“ (vgl. Bl. 41f d. A.).

Betriebliche Altersversorgung - Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung auf Arbeitnehmer
Symbolfoto: VadimGuzhva/Bigstock

In einem Nachtrag zum Versicherungsschein wurde unter anderem vereinbart, dass die versicherte Person unwiderruflich bezugsberechtigt ist, dass die Versicherungsnehmereigenschaft beim Ausscheiden des versicherten Arbeitnehmers automatisch auf den Arbeitnehmer übergehen soll, sowie dass bei Ausscheiden des Arbeitnehmers eventuell unverfallbare Ansprüche schon jetzt auf die Werte des Versicherungsvertrages beschränkt werden (versicherungsvertragliche Lösung; vgl. Bl. 48 d. A.).

In den Versicherungsbedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung wird unter § 6 Abs. 1 darauf hingewiesen, dass das Kündigungsrecht bei der betrieblichen Altersversorgung nach dem Gesetz teilweise eingeschränkt ist.

Ausweislich des aktualisierten Versicherungsscheins vom 29.11.2018 (vgl. Bl. 57ff d. A.) ist der Antragsgegner Versicherungsnehmer und versicherte Person der Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 34.441 €, für die keine Beiträge mehr fällig werden. In diesem Versicherungsschein wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit der Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt sind und der Versicherungsvertrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Höhe des durch die Betragszahlung des Arbeitgebers gebildeten Werts weder abgetreten, beliehen oder der Rückkaufswert in Anspruch genommen werden darf (vgl. Bl. 57R d. A.).

Der Antragsgegner ist am 31.10.2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er war in diesem Unternehmen im Bereich des VT-Supports als technischer Berater tätig.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 06.12.2018 zugestellten Beschluss hat diese mit am 07.01.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass es sich bei dem Anrecht des Antragsgegners um eine kapitalbildende Lebensversicherung handele, die zunächst im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt worden sei. Der Vertrag sei am 28.11.2018 rückwirkend zum 01.11.2018 auf den Antragsgegner als versicherte Person übertragen worden. Es handele sich bei dem Vertrag nicht mehr um ein Anrecht nach § 2 Abs. 2 VersAusglG, da das Anrecht nicht auf eine Rente gerichtet sei und auch kein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes mehr sei. Maßgeblicher Zeitpunkt der Bestimmung des Charakters der Versorgung sei die letzte tatrichterliche Entscheidung. Nunmehr liege eine private kapitalbildende Lebensversicherung vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die erteilte Auskunft und das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sowie den Hinweis des Senats vom 06.02.2019 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die nach Ende der Ehezeit erfolgte Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft von dem Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer hat den während der Ehezeit bestehenden Rechtscharakter der betrieblichen Altersversorgung nicht beseitigt.

Es kann vorliegend im Ergebnis dahinstehen, dass die bereits im Nachtrag zum Versicherungsschein getroffene Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung durch den Arbeitgeber unwirksam sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Verlangen des Arbeitgebers nach der versicherungsförmigen Lösung gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG nur dann vor einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werden, wenn das Verlangen zu diesem Zeitpunkt bereits in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht (vgl. BAG v. 19.05.2016 – 3 AZR 794/14, juris Rn. 27). Jedenfalls hat der Arbeitgeber binnen der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Ausscheiden des Antragsgegners für diesen erkennbar die versicherungsvertragliche Lösung gewählt. Der Antragsgegner ist ausweislich des vorliegenden Versicherungsvertrages vom 29.11.2018 Versicherungsnehmer der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Versicherung geworden.

Das auf eine Kapitalzahlung gerichtete Anrecht des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin unterfällt dem Versorgungsausgleich.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich grundsätzlich nur Anrechte auszugleichen, die auf eine Rente gerichtet sind. Anrechte aus einer privaten Kapitalversicherung sind im Versorgungsausgleich daher nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht auf eine Rente, sondern auf Auszahlung eines Kapitalbetrages gerichtet sind, über den der Berechtigte frei verfügen kann. Dies gilt auch, wenn der Berechtigte einer privaten Rentenversicherung von dem vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH v. 18.04.2012 – XII ZB 325/11, FamRZ 2012, 1039). Da die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme im Wege einer Einmalzahlung vereinbart wurde, ist das Anrecht nicht auf eine Rente gerichtet.

Ein Ausgleich des Anrechts kommt daher nur in Betracht, wenn es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes handelt. Solche Anrechte sind unabhängig von ihrer Leistungsform auszugleichen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Ein Ausgleich findet also auch dann statt, wenn ein betriebliches Anrecht auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist. Die unterschiedliche Behandlung der Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung (sowie den Anrechten nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, also der Riester- und Rürup-Renten) gegenüber den Anrechten aus einer privaten, auf Kapitalleistung gerichteten Lebensversicherung rechtfertigt sich daraus, dass bei diesen besonders genannten Anrechten der Zweck der Alterssicherung eindeutig feststeht und durch Verfügungsbeschränkungen gesichert wird. So ist der Versicherte nach § 2 Abs. 2 Satz 4 bis 6, Abs. 3 Satz 3 BetrAVG daran gehindert, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und die Auszahlung zu verlangen oder den Anspruch abzutreten oder zu beleihen (vgl. BGH v. 16.07.2014 – XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613 m.w.N.).

Bei der von dem ehemaligen Arbeitgeber für den Antragsgegner als versicherte Person bei der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Kapitallebensversicherung handelt es sich jedenfalls ursprünglich um ein betriebliches Anrecht, und zwar in Form der Direktversicherung. Bei einer Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind (§ 1 Abs. 2 BetrAVG; BGH v. 10.02.1993 – XII ZB 80/88, FamRZ 1993, 793). Es ist zwischen zwei Vertragsverhältnissen zu unterscheiden. Bei dem sogenannten Valutaverhältnis handelt es sich um das auf der arbeitsvertraglichen Beziehung beruhende Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, das die Grundlage für die in Form der Direktversicherung gewährte Alters- und Invaliditätsversorgung bildet. Zum anderen besteht ein versicherungsvertragliches Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen als Versicherer. Die von einem Arbeitgeber des Antragsgegners durchgeführte betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung unterfällt unabhängig von ihrer Leistungsform – mithin auch bei der Leistung in Form einer Kapitalzahlung – dem Versorgungsausgleich.

Die erfolgte Ablösung des Arbeitgebers durch Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer hat den Rechtscharakter der betrieblichen Altersversorgung nach dem BetrAVG und nach § 2 VersAusglG nicht beseitigt.

Der Senat folgt nicht der Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg (Beschluss vom 31.03.2014 – 9 UF 142/13, FamRZ 2014, S. 1636f), wonach der Charakter einer betrieblichen Altersversorgung im Fall der privaten Fortführung durch den Arbeitnehmer entfällt. Diese Entscheidung hat sich nicht mit einem betrieblichen Anrecht in Form der Direktversicherung, sondern der Pensionskasse sowie mit der Frage des gesetzlichen Auffangversorgungsträgers bei der externen Teilung nach § 15 Abs. 5 VersAusglG befasst. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat ausgeführt, allein der Umstand, dass § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 4 und 5 BetrAVG vorschreibe, dass der Wert der Versicherung, der aus Beiträgen des früheren Arbeitgebers der Antragstellerin finanziert worden sei, nicht gekündigt, abgetreten oder beliehen werden dürfe, stelle die Charakterisierung des Versicherungsverhältnisses – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Fortsetzung des Versicherungsvertrages mit eigenen Mitteln des früheren Arbeitnehmers – als rein privatrechtlich nicht in Frage.

Abweichend hiervon ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Fortführung des Anrechts durch den Antragsgegner zu keiner Änderung des Rechtscharakters der Versorgung führt. Die versicherungsvertragliche Lösung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG führt nicht dazu, dass es sich bei dem auf eine Kapitalzahlung gerichteten Anrecht nunmehr insgesamt um ein privates Anrecht in Form der privaten Kapitallebensversicherung handelt.

Dies entspricht dem Zweck der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Anders als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben private Kapitallebensversicherungen strukturell nicht immer Vorsorgecharakter, sondern dienen teilweise der Finanzierung größerer Anschaffungen und damit nicht nur der Vorsorge, sondern auch dem Konsum (vgl. BT Drs. 16/10144, S. 47). Bezüglich des während der Betriebszugehörigkeit gebildeten Anrechts steht der Schutzbereich der Alterssicherung, der durch Verfügungsbeschränkungen gesichert ist, weiterhin fest (vgl. BGH v. 16.07.2014 – XII ZB 16/14, FamRZ 2014, 1613 m.w.N.).

Grundsätzlich gilt: Scheidet ein Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungszusage vorzeitig, also vor Eintritt des Versorgungsfalls, aus dem Betrieb aus, kann diesem im Versorgungsfall auch im Rahmen der Direktversicherung weiterhin ein unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteter Anspruch gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BetrAVG zustehen (BT Drs. 7/1281 S. 25). Aufgrund dessen wurde vom Gesetzgeber zum Schutz des Arbeitgebers zur Begrenzung der Haftung die Möglichkeit eröffnet, auf das Verlangen des Arbeitgebers dem ausscheidenden Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen einzuräumen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BetrAVG; BT Drs. 7/1281 S. 25). Der Arbeitgeber des ausscheidenden Arbeitnehmers erhält nach der sogenannten versicherungsvertraglichen Lösung lediglich die Möglichkeit, auf sein Verlangen die Versicherungsnehmereigenschaft an der Direktversicherung mit dem Ausscheiden auf den Arbeitnehmer zu übertragen (vgl. Norpoth/Sasse in Erman, 15. Auflage 2017, VersAusglG, § 12 Rn. 9). Dieses Fortsetzungsrecht wurde dem Antragsgegner vorliegend eingeräumt (s. Ziffer I; vgl. hierzu Höfer, Betriebsrentengesetz – Bd. I: Arbeitsrecht 22. EL März 2018 Stand 01.01.2018, § 2 Rn. 217ff m.w.N.).

Auch nach Fortsetzung der Direktversicherung durch den Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen handelt es sich weiterhin um eine Maßnahme der betrieblichen Altersversorgung, die den Normen des Betriebsrentengesetzes unterliegt (Höfer a.a.O. Rn. 220). Dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird lediglich das Recht zur Fortsetzung der vom Arbeitgeber übernommenen betrieblichen Altersversorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt. Dieses Recht des Arbeitnehmers soll einen Anreiz zur Eigenvorsorge in Ergänzung seiner betrieblichen Altersversorgung schaffen (BT Drs. 7/1281 S. 26). Der ausscheidende Arbeitnehmer soll hierdurch nach den gleichen Maßstäben gesichert sein, als wäre er weiterhin im Betrieb verblieben (BT Drs. 7/1281, S. 25). Für das fortgeführte Anrecht des Arbeitnehmers bestehen die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 2 Sätze 4 bis 6 BetrAVG, wonach dem Arbeitnehmer eine Abtretung oder Beleihung der Versicherung untersagt ist. Der Gesetzgeber wollte damit im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten. Das Verbot der Abtretung oder Beleihung gilt lediglich für den Teil der Versicherung nicht, der nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von diesem in Fortsetzung der Versicherung durch eigene Beiträge erworben worden ist (BT Drs. 7/1281 S. 26; vgl. OLG Karlsruhe v. 24.10.2013 – 9 U 120/12). Soweit die wirtschaftliche Verwertung für den Arbeitnehmer ausdrücklich eingeschränkt ist, handelt es sich jedenfalls weiterhin um ein betriebliches Anrecht, welches dem Regime des BetrAVG unterliegt und damit dem Versorgungsausgleich unterfällt (ebenso OLG Köln v. 19.01.2015 – 12 UF 118/14, FamRZ 2015, 1798). Mit der Einräumung der Fortsetzung der betrieblichen Altersvorsorge durch den ausscheidenden Arbeitnehmer wollte der Gesetzgeber lediglich den Arbeitgeber von seiner Haftung freistellen, nicht indes den Vorsorgecharakter ändern, weswegen das bereits gebildete betriebliche Anrecht weiterhin dem Regime des BetrAVG unterliegt. Dementsprechend kann der Arbeitnehmer auch bei Fortführung des betrieblichen Anrechts das Anrecht (insgesamt) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG auf seinen neuen Arbeitgeber übertragen.

Jedenfalls unterliegt der unverfallbare Teil der Beträge, die der Arbeitgeber während der Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners als Arbeitnehmer für diesen in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt hat, dem Versorgungsausgleich.

Dem folgt wohl auch Helmut Borth in seiner Anmerkung zur Entscheidung des OLG Brandenburg. Danach ist in Bezug auf die sogenannte versicherungsvertragliche Regelung eine Differenzierung der von dem Arbeitgeber erbrachten Beiträge während der Betriebszugehörigkeit sowie der von dem Arbeitnehmer erbrachten eigenen Beiträge nach Ausscheiden aus dem Betrieb vorzunehmen. Es erfolge kein Herauslösen der vom Arbeitgeber erbrachten Beiträge aus dem Schutzbereich, was im VersAusglG grundsätzlich zur Folge habe, dass diese Teile der Versorgung weiterhin nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 (letzter HS) VersAusglG zu behandeln seien (Helmut Borth – Anmerkung zu OLG Brandenburg v. 03.04.2014 – 9 UF 142/13, FamRZ 2014, 1637).

Da der Antragsgegner vorliegend erst nach dem Ende der Ehezeit aus dem Betrieb ausgeschieden ist und dieser im Folgenden auch keine eigenen Beiträge in die Versicherung eingezahlt hat, unterfällt das während der Ehezeit erwirtschaftete Anrecht insgesamt dem Versorgungsausgleich.

Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerde keinen Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 und 4 FamFG (vgl. Helms in Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage, § 150 Rn. 21ff m.w.N.). Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird im Hinblick auf die Abweichung von der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 03.04.2014 – Aktenzeichen: 9 UF 142/13 – (FamRZ 2014, 1636) zugelassen. Die Frage, ob es sich bei einem während der Ehezeit erwirtschafteten betrieblichen Anrecht, welches nachehezeitlich aufgrund des Ausscheidens aus dem Betrieb privat fortgeführt wird, um ein auszugleichendes betriebliches Anrecht im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG handelt, ist eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann.

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