Übersicht1 Beweislast bei Mindestunterhalt: Einblicke in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners1.1 Die rechtliche Herausforderung1.2 Das Urteil des Gerichts1.3 Schlussfolgerungen und Auswirkungen2 Das vorliegende Urteil2.1 AG Bad Kissingen – Az.: 002 F 185/21 – Endbeschluss vom 04.08.20212.2 Leitsatz:2.3 Entscheidungsgründe Beweislast bei Mindestunterhalt: Einblicke in die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners In einem aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Bad Kissingen verhandelt wurde, ging es um die Frage der Beweislast in Bezug auf den Mindestunterhalt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ein solcher Fall mag auf den ersten Blick einfach erscheinen, doch er wirft eine Reihe von rechtlichen Fragen und Herausforderungen auf. Zunächst zum Hintergrund: Der Antragsgegner, der Vater der beiden Antragsteller, wurde aufgefordert, Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen. Die Antragsteller leben getrennt von ihm und verfolgten mit ihrem Antrag die Zahlung dieses Unterhalts ab dem 01.03.2021. Der Kern des Falles drehte sich um die Frage, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsschuldner Mindestunterhalt an den Antragsteller zahlen muss. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 002 F 185/21 >>> Die rechtliche Herausforderung Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lag in der Beweislast. Der Unterhaltsschuldner behauptete, aufgrund seiner aktuellen beruflichen Situation und gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, den Mindestunterhalt zu zahlen. Er argumentierte, dass seine Arbeitszeit und sein Lohn nicht ausreichen würden, um den geforderten Betrag zu decken. Das Urteil des Gerichts Das Gericht stellte fest, dass dem auf Mindestunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für seine fehlende Leistungsfähigkeit obliegt. Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, einfach zu behaupten, man könne den Mindestunterhalt nicht zahlen. Vielmehr muss der Unterhaltsschuldner konkrete Beweise vorlegen, die seine Behauptungen stützen. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und Dokumente kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Antragsgegner nicht ausreichend Beweise vorgelegt hatte, um seine Behauptungen zu stützen. Es wurde festgestellt, dass er alles in seiner Macht Stehende tun müsse, um eine maximale Leistungsfähigkeit bis zur Höhe des Mindestunterhalts zu erreichen. Das Gericht betonte, dass der Antragsgegner eine Tätigkeit aufnehmen müsse, die ihm ermöglicht, den Mindestunterhalt zu decken, und dass er nicht einfach behaupten könne, dass seine derzeitige Tätigkeit ausreicht. Schlussfolgerungen und Auswirkungen Darüber hinaus wurden die Argumente des Antragsgegners in Bezug auf seine beruflichen und gesundheitlichen Einschränkungen als unzureichend erachtet. Das Gericht stellte fest, dass er nicht ausreichend dargelegt hatte, warum er nicht in der Lage sei, eine besser bezahlte Arbeit zu finden oder mehr Stunden zu arbeiten. Die Entscheidung des Gerichts hat […]