OLG Stuttgart – Az.: 18 UF 67/19 – Beschluss vom 05.06.2019 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hechingen vom 19.02.2019, Az. 4 F 45/16, wie folgt abgeändert: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, folgende Willenserklärung abzugeben: „Ich, M. R., bin mit K.-M. R. damit einig, dass mein hälftiges Miteigentum an dem Grundstück H.-Straße, Gebäude – und Freifläche, B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts S. (früher: Amtsgerichtsbezirk H., Grundbuchamt H.), Gemeinde B., Grundbuch von B. Nr. x…, BV Nr. 1, Flst. x…/x, auf K.-M. R. übergeht. Ich bewillige die Eintragung von K.-M. R. als Alleineigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts S. (früher: Amtsgerichtsbezirk H., Grundbuchamt H.), Gemeinde B., Grundbuch von B. Nr. x…, BV Nr. 1, Flst. x…/x, eingetragenen Grundstücks H.-Straße, Gebäude – und Freifläche, B..“ 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. 3. Der Beschwerdewert wird auf 131.941,- € festgesetzt. Gründe I. 1. Die Beteiligten haben am 16.09.1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Trennung der Beteiligten erfolgte im Februar 2015. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 12.11.2015 zugestellt. Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Hechingen die Ehe der Beteiligten mit Beschluss vom 26.02.2019 geschieden (4 F 209/15). Im Scheidungsverbund geltend gemacht wurde u.a. auch die Folgesache Güterrecht. Mit Beschluss vom 04.12.2018 hat das Amtsgericht die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben (4 F 79/18). 2. Bereits vor der Eheschließung war der Antragsteller Alleineigentümer des Grundstücks Flst. x…/x, Gebäude-und Freifläche, H.-Straße in B., 3,99 ar. Durch notariellen Kaufvertrag vom 16.04.1993 hat der Antragsteller eine Teilfläche des benachbarten Grundstücks Flst. y… erworben. Im notariellen Vertrag wurde u.a. bestimmt, dass das zu bildende Trennstück später mit dem Flst. x…/x vereinigt werden soll. Der Kaufpreis betrug 100,- DM / qm (Notariat H., Urkundenrolle Nr. x…/x…). Am 10.05.1993 haben die Beteiligten einen notariellen Schenkungsvertrag geschlossen, in dem u.a. folgende Regelungen getroffen wurden (Notariat H., Urkundenrolle Nr. y…/y…): II. Schenkung Herr K. M. R. – nachstehend „der Schenker“ genannt – verschenkt den hälftigen Miteigentumsanteil an den in Abs. I. näher bezeichneten Grundstücks, nämlich dem auf Gemarkung B. liegenden Flst. x…/x und des nach dem unter I. näher bezeichneten Vertrag zu erwerbenden Trennstücks an Frau M. H. – nachstehend „die Beschenkte“ genannt -. Diese nimmt die Schenkung an. III. Auflagen und Bestimmungen 1. Die Übereignung erfolgt deshalb, weil die Vertragsschließenden beabsichtigen, auf dem erworbenen Grundeigentum ein Wohnhaus zu errichten und darin Wohnung zu nehmen. Sie beabsichtigen […]