AG Kirchhain – Az.: 36 F 1/19 RI – Beschluss vom 20.01.2021 Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum November 2016 bis Mai 2019 20.485,76 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 640,18 € seit dem 1.11.2016, 640,18 € seit dem 1.12.2016, 640,18 € seit dem 1.1.20.17, 640,18 € seit dem 1.2.2017, 640,18 € seit dem 1.3.2017, 640,18 € seit dem 1.4.2017, 640,18 € seit dem 1.5.2017, 640,18 € seit dem 1.6.2017, 640,18 € seit dem 1.7.2017, 640,18 € seit dem 1.8.2017, 640,18 € seit dem 1.9.2017, 640,18 € seit dem 1.10.2017, 640,18 € seit dem 1.11.2017, 640,18 € seit dem 1.12.2017, 640,18 € seit dem 1.1.2018, 640,18 € seit dem 1.2.2018, 640,18 € seit dem 1.3.2018, 640,18 € seit dem 1.4.2018, 640,18 € seit dem 1.5.2018, 640,18 € seit dem 1.6.2018, 640,18 € seit dem 1.7.2018, 640,18 € seit dem 1.8.2018, 640,18 € seit dem 1.9.2018, 640,18 € seit dem 1.10.2018, 640,18 € seit dem 1.11.2018, 640,18 € seit dem 1.12.2018, 640,18 € seit dem 1.1.2019, 640,18 € seit dem 1.2.2019, 640,18 € seit dem 1.3.2019, 640,18 € seit dem 1.4.2019, 640,18 € seit dem 1.5.2019 zu zahlen. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem Monat Juni 2019 eine Schadenersatzrente i.H.v. 640,18 € monatlich bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats für den laufenden Monat. im Voraus zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die zu Absatz 2 zuerkannte Rentenzahlung veränderlich ist und sich nach den Grundsätzen der erweiterten Honorarverteilung der kassenärztlichen Vereinigung Hessen in der jeweils gültigen Fassung nach einem Punktwert von 2.844 Punkten und dem dazugehörigen Auszahlungspunktwert, derzeit 0,2251, richtet. Es wird weiter festgestellt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, die Anpassung der Schadensersatzrente zu verlangen, sobald eine Veränderung des Auszahlungspunktwertes oder ein an dessen Stelle korrespondierenden Bewertungsverfahrens anderer Wert tritt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt der Antragsgegner. Gründe Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche aufgrund des im Rahmen der Scheidung der Beteiligten unvollständig durchgeführten Versorgungsausgleich geltend. Die Beteiligten haben am 6.9.1991 geheiratet. Mit Scheidungsantrag vom 22.07.2003, zugestellt am 30.07.2003, beantragte der Antragsgegner seinerzeit zu dem Aktenzeichen des Amtsgerichts Kirchhains 33 F 569/03 S die Scheidung. Mit Verfügung des Amtsgerichts Kirchhain vom 3.9.2003 wurden die Beteiligten zur Übersendung der Fragebögen zum Versorgungsausgleich gebeten. Die Antragstellerin wurde im Scheidungsverfahren von der nunmehrigen Streithelferin vertreten. Der Antragsgegner gab im ausgefüllten Fragebogen unter „berufsständische Versorgung“ an, dass er über […]