Skip to content
Menü

Das Sorgerecht – Die elterliche Sorge nach Trennung

Das Sorgerecht – Fürsorge und Schutzverhältnis von Eltern und Kind

Das Sorgerecht, auch die elterliche Sorge genannt, umfasst alle Rechte und Pflichten von Eltern gegenüber ihren Kindern. Insgesamt ist das Sorgerecht ein Fürsorge- und Schutzverhältnis für minderjährige Kinder, das grundlegend am Wohl des Kindes ausgerichtet ist. Zweck der elterlichen Sorge ist es, der Entwicklung des Kindes zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu dienen. Bei Fragen bezüglich des Sorgerechts wenden Sie sich vertrauensvoll an einen der Anwälte für Familienrecht in der Kanzlei.

Gemeinsames und alleiniges Sorgerecht

Eltern, die bei der Geburt des Kindes verheiratet sind, üben grundsätzlich gemeinschaftlich das Sorgerecht für das gemeinsame minderjährige Kind aus. Sind sich beide Eltern darüber einig, oder bestehen treffende Gründe dafür, dass das Kindeswohl nachweislich gefährdet ist, kann das Gericht einem Elternteil die alleinige Sorge zusprechen, vorausgesetzt, dass es zum Wohl des Kindes ist. Die zuständigen Gerichte gehen bei dieser Entscheidung nicht leichtfertig vor, sondern prüfen äußerst sorgfältig, wem und ob einem das Sorgerecht entzogen werden soll.

sorgerecht
Das Sorgerecht oder die elterliche Sorge ist nicht selten ein wesentlicher Streitpunkt nach einer Scheidung. Hier erfahren Sie alles wichtige. – Symbolfoto: Ulianna / Bigstock

Sorgerecht bei Scheidung

Grundsatz: Gemeinsames Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder

Schon bereits in der Trennungszeit gilt, was später auch bei der Scheidung der Regelfall ist: Grundsätzlich behalten beide Elternteile bei dauerhafter Trennung oder Scheidung automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Zunächst hat die Trennung oder Scheidung der Eltern also keine Auswirkung auf das Sorgerecht – das bisherige gemeinsame Sorgerecht bleibt weiter bestehen. . Im Einzelnen bedeutet das, dass die Eltern bei wichtigen Entscheidungen, die das gemeinsame Kind betreffen, eine einvernehmliche Lösung finden müssen.

Bei diesem Regelfall verbleibt es, solange nicht ein Gericht auf Antrag eines Elternteils dem anderen das alleinige Sorgerecht zuspricht, oder dem Kindeswohl wegen einem, oder gar beiden Elternteilen das Sorgerecht von Amts wegen entzieht.

Tritt der Regelungsgrundsatz des gemeinsamen Sorgerechts ein, hat dennoch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, die meiste Verantwortlichkeit.

Inhalt der elterlichen Sorge

Die elterliche Sorge setzt sich aus zwei Teilbereichen zusammen: Der Personen- und der Vermögenssorge.

Personensorge

Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Kommt es zur Scheidung der Eltern, hatten vor allem die ledigen Väter eine eher schwache Position im Kampf um das Sorgerecht. Symbolfoto: maxriesgo / 123RF

Den ersten Teilbereich der elterlichen Sorge stellt die Personensorge dar. Sie umfasst die Verantwortung der Eltern für die persönlichen Belange des Kindes. Konkret sind das die kleinen und großen Entscheidungen des Alltags in der Kindererziehung, der Gesundheitsvorsorge sowie Bereiche der Ausstattung mit Bekleidung und Ernährung der Heranwachsenden.

Die Eltern haben die Pflicht das Kind zu pflegen. Damit ist alles gemeint, was dem – physischen und psychischen – Wohlbefinden des Kindes dient und seine Grundbedürfnisse (Ernährung, Bekleidung, Wohnung, Behütung und Zuwendung) befriedigt. Ebenso sind in der Personensorge die Ausbildungs- und Berufswahl und die Aufenthaltsbestimmung inbegriffen, aufgrund dessen die Eltern den Wohnort und damit auch die Unterbringung des Kindes bestimmen können.

Neben der in § 1631 BGB aufgezählten Angelegenheiten der Personensorge, gibt es noch weitere, die in der Aufzählung nicht explizit genannt, aber doch unter den Begriff der tatsächlichen Personensorge gefasst werden können. Dazu gehören, die Namensgebung, die Festlegung bzw. Nichtfestlegung einer Religion, oder die Förderung von Fähigkeiten im musischen, künstlerischen oder sportlichen Bereich. Zentrale Bestimmung mit immenser Bedeutung ist jedoch die Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen. Die zu einem solchen Eingriff erforderliche Einwilligung muss grundsätzlich von den Eltern erteilt werden.

Vermögenssorge

Den zweiten Teilbereich der elterlichen Sorge stellt die Vermögenssorge dar. Durch diese werden die Eltern verpflichtet, das Vermögen des Kindes zu verwalten und zu vermehren. Der Bereich der Vermögenssorge beinhaltet also alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die die Erhaltung, Vermehrung und Verwertung des Kindesvermögens betreffen.

Als Vermögen gilt alles, was in Geld ausdrückbaren Wert hat. Zur Vermögenssorge zählt dabei nicht das, was dem Kind zur freien Verfügung bereitgestellt wird (z.B. Taschengeld). Wegen seiner pädagogischen Erziehungswirkung wird dieser Bereich zur Personensorge zugerechnet.

Die gesetzliche Vertretung des Kindes

– Eltern haften für ihre Kinder –

Es handelt sich hierbei um einen weit geläufigen Rechtsirrtum, der in aller Munde ist. Doch wahrheitsgemäß ist es so, dass die Eltern zunächst eben nicht für ihre Kinder haften. Unter gesetzlicher Vertretung versteht man vielmehr die Aufnahme, Änderung oder Aufhebung von Rechtsbeziehungen für das Kind zu Dritten. Zu ihr zählen nicht nur rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern auch alle anderen Rechtshandlungen, die das minderjährige Kind betreffen. Die gesetzliche Vertretung bedeutet aber eben nicht, dass kraft Gesetzes die Eltern gegenüber den jeweiligen Rechtspartnern ihrer Kinder für die von diesen vorgenommenen Rechtshandlungen haften. Denn die Rechtswirkungen, die durch das Handeln verursacht werden, treten – so sieht es die gesetzliche Stellvertretung vor – zunächst bei den zu vertretenen Kindern ein. Nur, wenn die Eltern eine der oben genannten Pflichten der Personen- oder Vermögenssorge verletzen, haften sie für den Schaden, der dadurch entstanden ist.

Wenn Eltern im Übrigen für ihre Kinder vertretend Handlungen vornehmen, müssen sie dies deutlich kenntlich machen. Tun sie das nicht, sind sie selbst von den Rechtswirkungen betroffen.

Grundsätzlich vertreten die Eltern das Kind gemeinsam. Durch eine ausdrückliche Erklärung kann ein Elternteil den anderen jedoch zur Alleinvertretung bevollmächtigen. Eine solche Alleinvertretung besteht ebenfalls in der Konstellation, in der ein Elternteil ohnehin das alleinige Sorgerecht ausübt.

Angelegenheiten des täglichen Lebens

Das kleine und das große Sorgerecht

Nicht immer ist eine gemeinsame Absprache in den oben genannten Bereichen der elterlichen Sorge notwendig, auch wenn ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht. Das Gesetz differenziert dabei zwischen wichtigen und weniger wichtigen Belangen des Kindes. Bei alltäglichen Dingen, die für gewöhnlich keine vorherige Absprache mit sich ziehen, ist eine gemeinsame Entscheidung nicht notwendig. Diese Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, oder solche, deren Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes rückgängig gemacht werden können. Losgelöst vom gemeinsamen Sorgerecht darf derjenige Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind lebt, also seinen Lebensmittelpunkt hat. Einer Zustimmung des anderen Teils bedarf es dafür nicht. Der alleinig entscheidende Elternteil übt das so genannte faktische Sorgerecht aus.

Angelegenheiten des täglichen Lebens werden als „Alltagssorge“ oder „kleines Sorgerecht“ bezeichnet.

Beispiele für Angelegenheiten des täglichen Lebens sind:

  • Freizeitgestaltung,
  • Nachhilfe,
  • Vereinsmitgliedschaft,
  • Auswahl der Kleidung,
  • Fernseh- und anderer technischer Konsum,
  • Routinemäßige Arztbesuche.

Bedeutsame Entscheidungen in der elterlichen Sorge eines Kindes müssen allerdings weiterhin im Einvernehmen beider Elternteile entschieden werden.

Zu diesem so genannten „großen Sorgerecht“ gehören z.B.:

  • Schul-, Ausbildungs- und Berufswahl,
  • Verwaltung des Kindesvermögens,
  • Medizinische Behandlungen mit erhöhtem Risiko (Operationen, Impfungen, etc.),
  • Wohnsitzwechsel,
  • längere Urlaubsreisen.

Eine große Ausnahme aller der hier genannten Regelungen stellt die Gefahr im Verzug dar. Elternteile haben das Recht, alleine Entscheidungen zu treffen, wenn für das Einholen einer Einwilligung des anderen Elternteils den Umständen nach keine Zeit ist. Ein klassisches Beispiel dafür ist eine Not- Operation des Kindes.

Andernfalls gilt auch hier die allgemeine Regel: Einigen sich die Eltern unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben darauf, dass ein Teil alleine entscheiden darf, kann das durch eine Bevollmächtigung vereinbart werden.

Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern

Grundsätzlich haben unverheiratete Mütter automatisch das alleinige Sorgerecht. Entscheidend ist dabei, dass die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in keiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater gelebt hat. Allerdings lässt sich ein gemeinschaftliches Sorgerecht mit dem Partner vereinbaren. Dazu muss eine öffentliche Sorgeerklärung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, wenn nicht vom Familiengericht beiden Elternteilen das gemeinschaftliche Sorgerecht schon übertragen wurde. In dieser erklären beide Teile, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollen. Die Erklärung führt dann zum gewünschten gemeinsamen Sorgerecht, unabhängig davon, ob beide Partner in der Zukunft noch zusammen leben oder sich trennen. Diese Sorgeerklärung kann auch schon bereits vor der Geburt des Kindes eingereicht werden. Dann gilt die gemeinsame elterliche Sorge von Geburt an. Die Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt oder bei einem Notar vorgenommen werden kann.

Ein gemeinsames Sorgerecht beider Eltern, die bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, entsteht auch dann automatisch, wenn sie später die Ehe miteinander eingehen.

Stimmt die unverheiratete Mutter der Sorgeerklärung nicht zu, kann der Vater einen Anspruch auf gemeinsames Sorgerecht beim zuständigen Familiengericht auch ohne Zustimmung dieser geltend machen. Trägt die Mutter dann keine Gründe vor, die der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts entgegenstehen könnten und besteht aus der Sicht des Familiengerichts keine Gefahr für das Kindeswohl, wird dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge zugeschrieben.

Ansonsten werden nichteheliche Kinder in allen Sorgerechtsfragen den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Ende der elterlichen Sorge

Das Sorgerecht der Eltern endet automatisch mit der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres, des Kindes.

Stirbt ein Elternteil, endet das Sorgerecht für diesen. Der überlebende Elternteil erlangt dann die alleinige elterliche Sorge. Hatte der verstorbene Elternteil das alleinige Sorgerecht, ist eine Gerichtsentscheidung notwendig, ob der andere Elternteil dieses übertragen bekommt. Das wird vom Gericht dann vorgenommen, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht.

Mehr über das Sorgerecht erfahren Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!