Das Recht auf Umgang oder das Besuchsrecht – was ist das?
Das Umgangsrecht, auch Besuchsrecht genannt, wird das Recht des Kindes bezeichnet, mit beiden Elternteilen Zeit zu verbringen. Doch nicht nur für das Kind stellt der Umgang ein Recht dar. Auch für die Eltern des minderjährigen Kindes ist der Umgang sowohl Recht als auch Pflicht.
In der Praxis findet der Begriff des Umgangsrechts in solchen Konstellationen die meiste Anwendung, in denen die Eltern getrennt voneinander leben. Für die Eltern wirkt das Umgangsrecht auch verpflichtend. So darf ein Elternteil dem anderen den Umgang mit dem Kind grundsätzlich nicht verbieten. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch auch, dass sie den Umgang mit dem Kind nicht einfach ablehnen können.
Wichtig bei der Regelung über das Umgangsrecht ist die Tatsache, dass es strikt vom Sorgerecht zu unterscheiden ist. Denn dieses besteht unabhängig vom Umgangsrecht und umgekehrt. Jeder Elternteil hat ein Recht auf Umgang mit seinem Kind, sei er sorgeberechtigt oder auch nicht. Ergeben sich für Sie weitere Fragen, steht Ihnen ein Anwalt für Familienrecht in unserer Kanzlei für ausführliche Informationen zur Verfügung.
Sinn und Zweck des Sorgerechts
Durch das Sorgerecht soll dem Kind die Möglichkeit gegeben werden mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Grund dafür ist die Erkenntnis, dass sich Kinder naturgegeben am besten entwickeln, wenn beide Elternteile nahezu gleichermaßen an ihrem Heranwachsen beteiligt sind.
An besonders zentraler Bedeutung gewinnt das Umgangsrecht bei einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Durch den Umgang mit beiden Teilen soll dem Kind die Verarbeitung der Familienauflösung immens erleichtert werden. Zudem wird durch die periodischen Besuchszeiten eine Entfremdung von Kind und Vater oder Mutter, bei dem das Kind nicht lebt, vermieden.
Auch für die Eltern hat das Umgangsrecht psychologische Bedeutung: Durch das regelmäßige Treffen soll sich der umgangsberechtigte Elternteil von der körperlichen und geistigen Weiterentwicklung des Kindes informieren können und an Versorgung, Betreuung und Erziehung teilhaben. Familiäre Beziehungen sollen, sofern und insofern dies möglich ist, aufrechterhalten werden.
Wer hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind?
Umgangsrecht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils
Primär bietet das Umgangsrecht dem getrennt lebenden Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Möglichkeit dieses zu sehen und Zeit mit diesem zu verbringen. Dieses Recht steht dem Elternteil auch zu, wenn er selbst nicht sorgeberechtigt ist. Dennoch gilt die Maßgabe, dass die Umgangszeit hinter der Betreuungszeit des Elternteils, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, hinten ansteht. Irrelevant ist dabei, ob die Eltern miteinander verheiratet sind, waren, oder ob es nie zu einer Ehe kommen wird.
Umgang für nichtrechtliche, leibliche Väter
Leben Väter nicht mit der Kindesmutter zusammen und haben sie auch die Vaterschaft nicht anerkannt, steht ihnen nur ein Umgangsrecht zu, wenn sie eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind haben. Dazu muss der klare Wille bestehen, sich um dieses zu kümmern. Hat der leibliche Vater durch sein Verhalten bewiesen, dass er Verantwortung für das heranwachsende Kind übernehmen kann, besteht die Möglichkeit, dass ihm das Recht auch zugeschrieben wird, wenn noch keine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut wurde, das also noch erfolgen soll.
Voraussetzung für eine solche Annahme ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der biologische Vater des Kindes ist und der Umgang dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit dem Umgangsrecht kann hier auch ein Auskunftsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters einhergehen.
Recht des Umgangs vom rechtlich, nicht leiblichen Vater
Umgekehrt hat auch ein Vater, der mit dem Kind biologisch nicht verwandt ist, aber in einem Stief- oder Adoptivverhältnis zu diesem steht, ein Umgangsrecht. Dafür müssen beide für eine längere Zeit in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben und insofern eine familiäre Beziehung zueinander aufgebaut haben, dass der Vater Verantwortung für das Kind übernommen und eine väterliche Bindung zu diesem aufgebaut hat. Dient ein solcher Umgang dem Kindeswohl, ist ein Umgangsrecht zu verschaffen.
Umgangsrecht Dritter
Aus selbigen Gründen, also wegen besonderer sozial-familiärer Beziehungen, können auch dritte Personen ein Umgangsrecht innehaben. In Betracht kommen etwa Bezugspersonen wie Großeltern, Geschwister oder ehemalige Lebensgefährten der Elternteile. Haben sie in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind gelebt, oder ist die Bindung zueinander von hoher Bedeutung für die Entwicklung, werden bezüglich diesen Umgangsrechte wirksam. Zu den Voraussetzungen dafür gilt nicht, dass die umgangsberechtigen Personen mit dem Kind in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen muss.
Ausgestaltung des Rechts auf Umgang
Wie sich das Umgangsrecht konkret ausgestaltet, ist gesetzlich nicht festgelegt. Vielmehr soll der Umgang dem Wohl des Kindes entsprechen und vor allem an dessen Alter angepasst werden. So gilt: Je älter die Kinder werden, je länger ist der Umgang in der Regel.
Fraglich ist also, wie oft Mutter oder Vater das Kind sehen darf. Das klassische Modell des Umgangsrechts, das in den meisten Fällen auch vom Gericht ausgesprochen wird, sieht vor, dass das Kind jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien bei dem umgangsberechtigten Elternteil verbringt. Ferner kann dieser Elternteil verlangen, dass das Kind an den gesetzlichen Feiertagen bei ihm ist. Grundsätzlich wird diese Regelung so vereinbart, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht an den 2. Feiertagen (z.B. 2. Weihnachten) ausübt.
Dabei darf das Kind auch bei dem umgangsberechtigten Elternteil übernachten. Wie lange und wie oft das geschehen soll, ist durch Betrachtung des Alters und der Belastbarkeit des Kindes einzelfallbedingt. Das Abholen und Bringen ist dabei grundsätzlich Aufgabe des Umgangsberechtigten.
Die Ausübung – Besuche und Übernachtungen?
Nicht nur durch Besuche und Übernachtungen wird vom Umgangsrecht Gebrauch gemacht. Auch briefliche Kontakte, Telefongespräche und Kontakte per Internet ergänzen den Umgang. Besonders in Fällen, in denen der umgangsberechtigte Elternteil weit von dem Wohnort des Kindes entfernt wohnt, ist diese Art des Umgangs sehr wichtig. Durch den stetigen Kontakt soll auch hier das Kind die persönliche Bindung zum Elternteil aufrechterhalten und stärken.
Ortsvorgaben – wo wird das Umgangsrecht ausgeübt
Grundsätzlich entspricht es dem Sinn des Umgangsrechts, wenn dieses in den Räumlichkeiten des jeweiligen Elternteils stattfindet. Dadurch soll dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, das Lebensumfeld seines umgangsberechtigten Elternteils kennenzulernen und dadurch eine eigenständige Beziehung zu diesem aufzubauen. Nur in Ausnahmefällen wird der Umgang in den Räumen ausgeübt, in denen der Lebensmittelpunkt des Heranwachsenden ist. Das ist z.B. denkbar, wenn das Kind noch klein ist und sich eine lange Fahrt zum umgangsberechtigten Elternteil für dieses als unzumutbar darstellen würde.
Kosten sind grundsätzlich vom Umgangsberechtigten zu tragen
Speziell durch Anfahrten und Unternehmungen entstehen dem umgangsberechtigten Elternteil Kosten. Diese hat er auch grundsätzlich selbst zu tragen. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss sich also in der Regel nicht an den anfallenden Kosten beteiligen. Abweichendes kann jedoch ebenso vereinbart werden.
Loyalitätspflicht – der Umgangsboykott und seine Folgen
Mit dem Umgangsrecht geht auch die Pflicht der Eltern einher, alles zu unterlassen, was der Beziehung zwischen Kind und dem jeweils anderen Elternteil schadet. Ein typisches Beispiel dafür ist, dass ein Elternteil versucht das Meinungsbild des Kindes über den anderen Teil so zu manipulieren, dass es sich von diesem künftig abwendet. Verstößt ein Elternteil gegen diese Pflicht, kann das Familiengericht eingreifen und möglicherweise den die Pflicht verletzenden Elternteil schadensersatzpflichtig machen.
Will das Kind einen Elternteil von sich aus nicht sehen und meidet es seinen Kontakt, hat der andere Teil die Pflicht diesen Umgang zu fördern und positiv darauf einzuwirken. Grund für die Pflichtregelung ist die Annahme, dass jedes Kind an einem gewissen Zeitpunkt seines Lebens den Trieb erlangt, den unbekannten Elternteil kennen lernen zu wollen.
Durchsetzung des Rechts auf Umgang – wenn Eltern streiten
Verletzt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Umgang oder eine der anderen oben genannten Pflichten, kann der umgangsberechtigte Teil seinen Anspruch auf Umgang gerichtlich durchsetzen. Dazu muss er sich an das zuständige Familiengericht wenden, das daraufhin mit Betrachtung des Kindeswohls Ausmaß und Umfang des Umgangs bestimmen wird. Auch das Jugendamt ist in solchen Fällen zwingend zu beteiligen.
Beschränkungen oder Ausschluss des Umgangs
Das Familiengericht kann den Umgang allerdings nicht nur ermöglichen sondern auch einschränken oder gar ausschließen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und mögliche Gefahren vermeidet.
Eine Beschränkung kann beispielsweise darin liegen, dass der Umgang nur mit einer dritten neutralen Person ausgeübt werden kann. Ein völliger Ausschluss des Umgangs erfolgt grundsätzlich nur, wenn das Kindeswohl in einer erheblichen Gefahr ist. Begründet ist eine solche Annahme bei substanzieller und nachprüfbarer Gefahr des sexuellen Missbrauchs, Alkoholismus, drohender Kindesentführung oder erheblicher Gewalt gegen das Kind.
Bestehen weitere Fragen rund um das Umgangsrecht stehen wir Ihnen gerne persönlich oder in unserer Online-Beratung zur Seite.