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Der Versorgungsausgleich im Familienrecht

So läuft der Versorgungsausgleich ab – Alles was Sie wissen müssen

Auf dieser Seite möchten wir Sie umfassend über das Scheidungsrecht im Hinblick auf den Versorgungsausgleich informieren. So können Sie sich, bevor Sie gleich einen Anwalt verständigen müssen, erste Eindrücke und Informationen verschaffen. Sollten auch danach noch weitere Fragen bestehen, haben Sie jederzeit die Möglichkeit einen Beratungstermin in der Kanzlei mit einem unserer Rechtsanwälte für Familienrecht zu vereinbaren.

Versorgungsausgleich: Geschiedene teilen ihre Rente

Jeder Mensch, der in Deutschland arbeitet, erwirbt zusammen mit seinem Lohn Rentenanwartschaften. In einer Vielzahl von Ehen tritt einer der beiden Ehegatten im Sinne der Kinderbetreuung für einen gewissen Zeitraum beruflich zurück. Dabei erwirbt der zumindest vorübergehend zu Hause bleibende Ehepartner nur sehr geringe Rentenanwartschaften.

Die Entscheidung Kinder zu bekommen, ist in den meisten Fällen jedoch nicht nur einseitig, sondern wird von beiden Partnern gewollt. Dann ist es nach allgemeinem Verständnis nicht gerecht, wenn der sich um die Kinder kümmernde Ehegatte wenig Rentenanwartschaften erwirbt und dadurch einen Nachteil erleidet, während der voll berufstätige Partner bei der Scheidung all seine Anwartschaften behält. Daher werden die Versorgungsanrechte, die von einem Ehegatten während der Ehe erworben werden, als gemeinschaftliche Lebensleistung angesehen. Sie gehören ihnen zu gleichen Teilen.

Versorgungsausgleich
Was Sie beim Versorgungsausgleich beachten sollten? Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zum Rentenausgleich bei Scheidung und wie sich dadurch Ihre Rente ändert. Symbolfoto: dolgachov / Bigstock

Hälftige Teilung der Versorgungsanrechte der ehemaligen Ehegatten

Der Versorgungsausgleich ist ein Bestandteil des Scheidungsverfahrens und wird von Amts wegen durchgeführt. Bei der Scheidung dient er dem Zweck, die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente auszugleichen. Lassen sich die Eheleute also scheiden, werden sämtliche Versorgungsanrechte hälftig geteilt. Doch nicht nur wegen gemeinsamer Kinder hat der eine Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Versorgungsgleich. Er wird vorgenommen, ganz unerheblich davon, ob gemeinsame Kinder bestehen oder aus welchen anderen Gründen auch immer der eine Partner nicht vollwertig während der Ehe arbeiten konnte.

Von der Heirat bis zum Scheidungsantrag

Die Fristen, in denen Ansprüche in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung einbezogen werden können, beginnen vom ersten Tag des Monats der Eheschließung und enden mit dem letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Antrags zur Scheidung. Alle die in diesem Zeitraum erworbenen Anwartschaften werden bei der Berechnung mit berücksichtigt.

Auszugleichende Anrechte – Was fällt unter den Versorgungsaugleich?

In den Versorgungsausgleich werden grundsätzlich alle Anrechte, die während der Ehezeit durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurden, mit einbezogen. Ausgleichsfähig sind dabei aber nur diejenigen Formen der Altersvorsorge, die später auch tatsächlich eine Rente an den Anspruchsberechtigten zahlen. Es muss aus der Versicherung eine Rente resultieren.

Für den Versorgungsausgleich bei Scheidung kommen in Betracht:

  • Gesetzliche Rentenversicherung
  • Beamtenversorgung
  • Ansprüche als Berufssoldat
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Tariflich vereinbarte Zusatzversorgungen
  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
  • Berufsständige Altersversorgung
  • Rentengleich wiederkehrende Leistungen

Nicht erfasst werden hingegen Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter. Dazu zählen beispielsweise Unfallrenten und Renten nach dem Bundesversorgungs-, Lastenausgleich- oder Bundesentschädigungsgesetz. Auch private Rentenversicherungen oder Risikolebensversicherungen sind im Versorgungsausgleich nicht mit inbegriffen, da sie auf eine Einmalzahlung eines Geldbetrages abzielen. Sie sind ferner jedoch im Zugewinnausgleich einzuberechnen.

Absehen vom Versorgungsausgleich

Doch auch das Gericht sieht Grenzen vor, in denen ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird. Hat die Ehe weniger als drei Jahre angedauert, findet kein Versorgungsausgleich statt. Allerdings kann einer der Ehepartner einen Antrag darauf erstellen. Ob dieser schließlich vom Gericht angenommen wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Ferner wird auf einen Ausgleich des Versorgungsanrechts verzichtet, wenn die Ausgleichsrechte nur zu geringen Werten führen. Dabei spricht man meistens von einem Rentenbetrag von unter 50€ im Monat. Eben gleiches gilt, wenn die Rentenunterschiede der ehemaligen Ehepartner unter 25 € Unterschied aufweist.

Vor Ausschluss des Versorgungausgleichs Rat einholen

Doch nicht nur das Gericht kann über eine Nichtanwendung des Versorgungsanspruchs entscheiden. Haben die ehemaligen Eheleute bereits bei Eheschließung einen notariellen Vertrag vereinbart, der Regelungen über den Ausschluss oder die Höhe des Versorgungsausgleichs vorsieht, sind diese vorrangig vor der gerichtlichen Entscheidung anzuwenden.

Verzichtet einer oder beide Ehegatten auf den Versorgungsausgleich ist das Gericht zu einer Prüfung der Vereinbarung verpflichtet. Es ermittelt in diesem Prüfungsverfahren, ob der Verzicht gerecht ist, oder ob eine Partei in nicht zu billigender Weise stark benachteiligt wird. Um solche Benachteiligungen schon von Beginn an zu vermeiden, ist rechtsanwaltlicher Rat empfehlenswert.

Erfolgen durch Einzelausgleich

Wie erfolgt der Versorgungsausgleich, wenn es soweit ist?

Rentanausgleich bei Scheidung
Symbolfoto: Phushutter / Bigstock

Seit einer Neuregelung erfolgt der Versorgungsausgleich durch Einzelausgleich (Hin- und Herausgleich). Das bedeutet, dass der Ausgleich innerhalb jeder Versorgungsform erfolgt und nicht mehr, wie zuvor, aus der Zusammenfassung aller Versorgungsansprüche. Durch die Ermittlung der Differenz wird der Überschuss hälftig geteilt.

Wann erfolgt der Versorgungsausgleich

Sobald die Scheidung eingereicht wurde, sendet das Gericht automatisch den Beteiligten einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich zu. Das Gericht kümmert sich also von Amts wegen um die Angelegenheit, sodass die Eheleute selbst keinen Antrag stellen müssen, sofern die Ehe länger als drei Jahre angedauert hat. In diesem Fragebogen fordert das Familiengericht Auskünfte über die Höhe der jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften.

Die ehemaligen Eheleute trifft dabei eine gesetzliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung des Fragebogens. Diese Pflicht leitet sich aus der Auskunftspflicht beider Parteien ab, die sie gegenüber dem anderen und gegenüber dem Gericht haben. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach oder reichen sie den Fragebogen nicht rechtzeitig ein, kann ein Zwangsgeld durch das Gericht erhoben werden.

Wie ein solcher Fragebogen aussieht, sehen Sie hier:

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/versorgungsausgleich/v_10.pdf

Unsere Aufgabe als juristische Berater auf dem Gebiet des Familienrechts ist es, Ihnen mit allen Belangen bezüglich des Versorgungsausgleichs und aller anderen Bereiche des Scheidungsrechts kompetente Beratung zu leisten. Wir garantieren Ihnen kurzfristige Terminvergaben und engagierte Interessenvertretung. Rufen Sie uns gerne an oder nutzen Sie unser Angebot der einfachen und schnellen Online- Beratung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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