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Die Adoption – Infos zum Adoptionsrecht

Mit jedem adoptionsrechtlichen Problem sind Sie bei den Rechtsanwälten Kotz an der richtigen Anlaufstelle.

Der Traum vom eigenen Kind

Für Kinder und für annehmende Eltern stellt die Adoption eine Möglichkeit auf ein neues Leben und besonders auf Familie dar, seien die Beweggründe einer Kinderlosigkeit geschuldet, oder nicht.

Doch es ist nicht immer der Fall, dass sich ein Ehepaar für ein Kind entscheidet, dass aus einem anderen Land kommt oder hier keine eigene Familie hat. Auch Stiefkindadoptionen werden in Deutschland immer häufiger. Hier ist nur ein Ehepartner leiblicher Elternteil des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dem nicht leiblichen Ehegatten dann möglich, sein Stiefkind zu adoptieren. Diese Form ist die häufigste Art der Adoption.

Adoption
Bisher kinderlose Paare würden gerne ein Kind adoptieren. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen und rechtlichen Problemen rund um die Adoption zur Seite – Symbolfoto: nd3000 / Bigstock

Doch neben der Stiefkindadoption sind auch andere Arten denkbar. Hat ein Ehepartner bereits ein Kind wirksam im Wege der Adoption angenommen, kann der andere Ehegatte auch dieses nachträglich unter diversen Voraussetzungen adoptieren. Dies ist die so genannte Sukzessivadoption.

Grundsätzlich wird vom Gesetz die Inkognitoadoption vorgesehen. Bei dieser lernen die leiblichen Eltern die Adoptiveltern nicht kennen und es besteht keinerlei Kontakt. Durch diese Art der Adoption sollen der Gründung einer neuen Familie keine Einwirkungen durch die leiblichen Eltern und Verwandten entgegenstehen und ein Hin- und Hergerissensein des Kindes vermieden werden. Den leiblichen Eltern ist es dabei allerdings immerzu gestattet, Bilder oder Briefe für das Kind in der Vermittlungsstelle zu hinterlegen.

Gegenstück der Inkognitoadoption ist die offene Adoption. Hier besteht ein direkter Kontakt zwischen den leiblichen und den Adoptiveltern. Die leiblichen Eltern haben so die Möglichkeit, am Aufwachsen ihres Kindes teilzunehmen. Nicht zuletzt kann auch ein Mittelweg zwischen der Inkognito- und der offenen Adoption gewählt werden. Dafür bietet sich die halboffene Adoption an, bei der ein stetiger Informationsaustausch über das Jugendamt erfolgt. Hier können Bilder oder Entwicklungsbericht ausgetauscht werden. Ein direkter Kontakt zur Herkunftsfamilie besteht allerdings nicht.

Wer kann ein Kind adoptieren?

Eine Adoption ist nicht uneingeschränkt möglich. Vielmehr müssen die Annehmenden einige Voraussetzungen erfüllen.

Zunächst sieht das deutsche Recht vor, dass derjenige, der ein Kind adoptieren möchte mindestens 25 Jahre alt ist. Bei Ehepartnern kann einer der beiden dieses Alter unterschreiten, muss allerdings mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ein Höchstalter sieht das Gesetz derzeit nicht vor. Das Alter kann jedoch eine Rolle bei der Frage spielen, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht. Ein zu geringer oder ein zu großer Alternsunterschied können Gründe dagegen sein.

In der Regel müssen beide leiblichen Elternteile des Kindes in die Adoption einwilligen, sofern sie bekannt und dazu rechtlich in der Lage sind. Diese Einwilligung kann frühestens acht Wochen nach der Geburt erteilt werden und ist mit Eingang beim Vormundschaftsgericht unwiderruflich, kann also nicht zurückgenommen werden. Nur unter sehr strengen Voraussetzungen kann von einer Einwilligung der leiblichen Eltern durch eine Entscheidung des Gerichts abgesehen werden. Dafür müssen einzelfallbezogene schwerwiegende Gründe vorliegen.

Möchten zwei Partner ein Kind gemeinschaftlich adoptieren, müssen sie dafür wirksam miteinander verheiratet sein. Unverheiratete Partner können hingegen ein Kind nur allein annehmen. Für das Kind müssen nachhaltig bessere persönliche oder rechtliche Lebensbedingungen geschaffen werden.

Kind adoptieren – welche Wirkungen entstehen?

– Adoptivkinder sind nicht mehr mit ihrer biologischen Familie verwandt –

Adoptionsrecht
Alles was Sie über das Adoptionsrecht wissen sollten – Symbolfoto: Yastremska / Bigstock

Willigen leibliche Eltern wirksam in die Adoption ihres Kindes ein, ruht deren elterliche Sorge. Das Jugendamt erlangt dadurch vorerst die Vormundschaft über das Kind. Mit Aussprache der Adoption durch das zuständige Vormundschaftsgericht geht die Vormundschaft dann auf die annehmenden Eltern über. Das adoptierte Kind erlangt dabei die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden.

Dieses Adoptionsverfahren ist grundsätzlich auch mit Veränderungen der Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes verbunden. In der Regel erlöschen folglich alle Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie, wie deren Eltern oder Geschwistern. Die annehmenden Ehegatten sind mit der Annahme rechtlich Vater und Mutter des Kindes. Ab dann sind sie auch mit den Linien der Adoptivfamilie verwandt. Mit der Änderung der Verwandtschaftsverhältnisse bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer herkömmlichen Familie.

Bezüglich des Namensrechts ist zu erwähnen: Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen seiner Adoptiveltern. Dieser wird beim Standesamt in eine Geburtsurkunde des Kindes eingetragen. Aus dieser Urkunde ist später nicht mehr ersichtlich, dass es sich um ein Adoptivkind handelt. Ebenso wird es gleich einem leiblichen Kind erbberechtigt und ermöglicht den Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit und -geld.

– Annahme Volljähriger hat geringere Wirkung –

Besonderheiten in der Wirkung der Adoption ergeben sich bei der Annahme Volljähriger. Grundsätzlich entsprechen die Voraussetzungen denen der Adoption von Minderjährigen. Im Gegensatz zur Annahme Minderjähriger verliert der angenommene Volljährige nicht die Verwandtschaftsverhältnisse zu seiner Herkunftsfamilie. Eben daraus folgt, dass er nicht unmittelbar mit den Angehörigen des Annehmenden verwandt wird. Es erfolgt keine so genannte Volladoption.

– Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung –

Die Adoption unterliegt grundsätzlich einem Inkognito und darf nur mit Zustimmung der Eltern und des Kindes offenbart werden. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben adoptierte Kinder allerdings das Recht, Einsicht in die Adoptionsvermittlungsakte zu nehmen. Dieses Recht besteht bis 60 Jahre nach der Geburt. Danach besteht für die zuständigen Behörden keine Verwahrungspflicht der Dokumente mehr.

Eine Rücknahme der Adoption ist nicht möglich

Eine Adoption ist endgültig, kann also nicht zurückgenommen werden. Nur wegen äußerst schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes ist eine Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht möglich.

Adoption: Was das Verfahren kostet

Die Kosten einer Adoption setzen sich grundsätzlich aus den Notarkosten, die durch das Aufsetzen der Anträge entstehen, und der Gerichtskosten zusammen. Eine allgemeine Höhe der Gebühren ist allerdings nicht zu ermitteln, da die einzelnen Teilkomponenten von Fall zu Fall voneinander abweichen können. Für eine Adoption im Ausland gelten zudem spezielle Regeln. Hier können noch weitere Gebühren anfallen.

Welche Unterlagen werden für eine Adoption benötigt?

Nach dem Entschluss zur Adoption eines Kindes wird zunächst Kontakt mit der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes aufgenommen. Der Adoptionsvermittler hat so die Möglichkeit, sich ein Bild von den Adoptiveltern zu verschaffen. Nachdem alle weiteren Schritte vereinbart wurden, kann nun irgendwann der große Schritt zur Adoption eines Kindes angegangen werden. Für die verschiedenen behördlichen Stellen und für das Vormundschaftsgericht werden diverse Unterlagen vorzulegen sein.

In der Übersicht werden folgende Unterlagen benötigt:

Voraussetzungen

(1) Antrag des Annehmenden zur Annahme des Kindes

Nachweisdokument

notarielle Urkunde

(2) Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern des Kindes
a) Einwilligung wird erteilt
b) wenn bereits verstorben
c) zur Einwilligung außerstande/ Aufenthalt unbekannt
d) Einwilligung durch das Gericht

a) notarielle Urkunde
b) Sterbeurkunde
c) Darlegung der Umstände
d) Entscheidungsnachweis

(3) ggf. Einwilligungserklärung des Ehegatten des Annehmenden (Stiefkindadoption)

notarielle Urkunde

(4) Antragsteller sind verheiratet bzw. bei Stiefkindadoption ist der Antragsteller verheiratet

Heiratsurkunde
(5) Der Annehmende hat weitere leibliche oder adoptierte Kinder
Geburtsurkunde

(6) Der Annehmende ist zur Annahme des Kindes geeignet
a) persönliche Eignung
b) gesundheitliche Eignung
c) finanzielle Eignung
d) Wohnsituation

a) polizeiliches Führungszeugnis
b) Gesundheitszeugnis (z.B. durch Hausarzt)
c) Einkommens- oder Verdienstnachweise; ggf. Nachweise über Schulden
d) Mietvertrag oder Wohneigentum

(7) Staatsangehörigkeiten der Annehmenden und des anzunehmenden Kindes
Meldebescheinigungen (einzuholen bei Einwohnermeldeamt)

Sind Sie an einer Adoption jeglicher Art interessiert? Dann finden Sie hier zahlreiche Informationen rund um das Gebiet der Adoption. Sollten sich trotzdem weitere Fragen ergeben, nutzen Sie unser Beratungsangebot vor Ort oder in Form der Online – Beratung. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht sind stets bemüht, Sie schnell und umfassend zu beraten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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