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Die Scheidung – Alles wichtige zur Ehescheidung

Scheidung als letzter Ausweg: Wenn die Ehe nicht mehr funktioniert

Sie wollen sich scheiden lassen. Sobald dieser schwierige Weg angefangen ist, ist Ihnen meist noch gar nicht richtig klar, wie eine Scheidung überhaupt abläuft und welche Folgen sie mit sich zieht. Dann stellen sich Ihnen Fragen wie: Bekomme ich Unterhalt? Was geschieht mit den Kindern? Müssen wir ein Trennungsjahr einhalten? Wer darf in der gemeinsamen Wohnung bleiben und wer bekommt das Auto? Unsere Infoseite zur Scheidung gibt Ihnen erste wichtige Informationen. Für weitere Fragen steht Ihnen unser familienrechtlich erfahrenes Team der Rechtsanwaltskanzlei jeder Zeit zur Verfügung.

Scheidung einreichen: Das Scheidungsverfahren und sein Ablauf

Das gesamte Scheidungsverfahren beginnt grundsätzlich mit Einreichen der Scheidung durch einen oder beide Ehepartner beim zuständigen Amtsgericht. Hierbei gilt allerdings Anwaltszwang, was bedeutet, dass der Scheidungsantrag nur durch einen Anwalt eingereicht werden kann. Welches das für Sie zuständige Amtsgericht ist, richtet sich nach einigen Kriterien. Leben beide Ehegatten noch in der gemeinsamen Wohnung oder in getrennten Wohnungen desselben Ortes, dann ist das Amtsgericht des oder der gemeinsamen Wohnorte zuständig. Leben beide in getrennten Wohnungen in unterschiedlichen Orten und hat einer der Ehepartner ein aus der Ehe stammendes minderjähriges Kind, so ist das Amtsgericht des Ortes zuständig, in dem der jeweilige Ehepartner mit dem gemeinsamen Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt halt. Ist ein gemeinsames Kind nicht vorhanden und leben die Ehepartner in unterschiedlichen Orten, gilt das Amtsgericht als zuständigkeitsbegründet, das für den Ort der letzten gemeinsamen ehelichen Wohnung zuständig ist.

Scheidung kurz erklärt
Sie wollen sich scheiden lassen? Hier erfahren Sie alles wichtige zur Ehescheidung, Trennung, Unterhalt sowie darüberhinaus zur aktuellen Gesetzeslage im Scheidungrecht und im Familienrecht. Symbolfoto: Gajus / Bigstock

Die Durchführung der Scheidung erfolgt weitestgehend schnell. Sind sich beide Ehegatten über die Scheidung und deren Folgen einig, so dauert der durchschnittliche Scheidungstermin nicht länger als 15 Minuten. Zunächst werden die persönlichen Angaben der Eheleute im Scheidungsantrag durch den Richter überprüft. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, erwächst die Rechtskraft der Scheidung nach Ausspruch direkt. Ist nur einer der Eheleute mit einem Anwalt anwesend, wird die Scheidung erst nach vier Wochen rechtskräftig. Für eine schnelle Ehescheidung ist daher umgehende anwaltliche Vertretung ratsam.

Voraussetzungen für die Scheidung

Der erste Schritt zur wirksamen Ehescheidung ist das Einreichen des Scheidungsantrages beim Familiengericht. Voraussetzung dabei ist, dass der Antragssteller, sei es ein Ehegatte oder beide, anwaltlich vertreten wird.

Ist das geschehen wird als nächstes vorausgesetzt, dass überhaupt eine wirksame Ehe zwischen beiden Parteien besteht. Dahingehend wird also eine Nichtehe ausgeschlossen. Beinhaltet die Eheschließung solche Fehler, dass sie aufhebbar ist, ist den Ehegatten die Wahl gestellt, Aufhebung oder Scheidung zu beantragen.

Seit nunmehr 40 Jahren ist die Scheidungsvoraussetzung des Schuldprinzips abgeschafft. Mit ihm sind alle früheren Scheidungsgründe, wie seelische Grausamkeit oder Ehebruch, weggefallen. Vielmehr kann heute eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einer gescheiterten Ehe spricht man folglich, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht, und auch nicht vermutet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Sie ist zerrüttet.

Das Gesetz sieht dabei verschiedene Vermutungsregelungen vor, bei denen angenommen werden kann, dass eine Ehe gescheitert ist:

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Weiterhin wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.Eine Ehe ist ebenso gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.

Bei all‘ diesen Vermutungsregelungen ist es völlig unerheblich, aus welchen Gründen die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Der Zustand des Scheiterns muss von einer gewissen Dauer sein. Ist eine Versöhnung zu vermuten und liegt somit nur eine temporäre Verstimmung der Verhältnisse vor, so ist die Ehe nicht gescheitert.

Das Trennungsjahr – Sind sich die Expartner einig, geht es schneller

Bevor die Scheidung eingereicht werden kann, müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Sie leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und dies auch erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll. Eine häusliche Gemeinschaft besteht ebenfalls auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der häusliche Gemeinschaft getrennt leben. Bei diesen Ausnahmefällen müssen die einzelnen Räume aufgeteilt werden. Jeder kauft für sich ein und versorgt sich selbst. Sind gemeinsame Kinder im Haushalt vorhanden, muss auch gegenüber diesen deutlich gemacht werden, dass eine eheliche Gemeinschaft der Eltern nicht mehr besteht. Es entsteht ein räumliches Nebeneinander ohne persönliche Beziehung.

Trennungsjahr - kurz erklärt
Symbolfoto: www.BillionPhotos.com / Bigstock

Die Dauer des Getrenntlebens kann je nach Einzelfall variieren. Üblich ist ein Trennungszeitraum von einem Jahr bei einvernehmlicher Scheidung, bis zu drei Jahren, wenn nur einer der Ehegatten sich scheiden lassen möchte, der andere dem aber nicht zustimmt. In Ausnahmefällen kann eine Ehe auch vor Ablauf der einjährigen Trennungsfrist geschieden werden. Das ist der Fall, wenn das Festhalten an der Ehe für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zu diesen Härtefallgründen zählen grundsätzlich nur solche, wenn eine körperliche oder seelische Misshandlung vorliegt. Wie lange die Ehe gedauert hat, hat keinerlei Auswirkung auf das Trennungsjahr.

Versöhnungsversuche hemmen das Trennungsjahr nicht

Oft kommt es vor, dass die Eheleute während der Trennungszeit Versuche unternehmen, sich wieder zu versöhnen. Scheitert dieser Versöhnungsversuch, hat er keinerlei Auswirkung auf die Laufzeit des Trennungsjahres. Diese Regelung gilt auch, wenn die Ehegatten dafür zeitweise wieder zusammen gelebt haben. Erst ab einer Versöhnungsdauer von über drei Monaten, wird das Trennungsjahr unterbrochen und muss von neu beginnen. Grund für diese Regelung ist: Versöhnungsversuche der Eheleute sollen gefördert werden.

Entgegen aller zuvor genannten Regelungen soll und wird eine Ehe nicht geschieden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgehenden minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen als notwendig angesehen wird oder wenn die Scheidung für einen Ehegatten aus speziellen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Scheidungsfolgen – Wer bekommt was?

Eine Scheidung zieht nicht nur rein tatsächlich räumliche Trennung mit sich, sondern auch andere weitreichende Folgen. Daher sind auch die Scheidungsfolgen zu regeln. Mit Scheidungsfolgen sind rechtliche Fragen, wie die Klärung von Unterhaltszahlungen, die Vermögensaufteilung, die Aufteilung des Hausrates, die Zukunft der gemeinsamen Ehewohnung oder das Sorgerecht oder Umgangsrecht der gemeinsamen Kinder gemeint.

Ehewohnung: Wer muss ausziehen?

Besonders bei einer gemeinsamen Wohnung oder eines gemeinsamen Eigenheims muss schnell geregelt werden, wer darin wohnen bleiben darf, oder ob möglicherweise ein Verkauf angestrebt wird. Teilweise können solche Regelungen bestehende Mietverträge betreffen.

Aufteilung der Haushaltsgegenstände

Auch der Hausrat, also die Gesamtheit der Gegenstände, die zum Haushalt gehören, muss aufgeteilt werden. Dabei muss zwischen Alleineigentum und gemeinsamem Eigentum der Eheleute unterschieden werden. Bei Alleineigentum einer Sache ist der Sachverhalt eindeutig: der Eigentümer behält die Sache. Wurden Dinge gemeinsam angeschafft, müssen Lösungen gefunden werden. Eine Faustregel bestimmt: Gegenstände, die für den Bedarf der Familie angeschafft wurden, gelten als gemeinsames Eigentum.

Zum Hausrat kann gehören:

  • Möbel und Einrichtungsgegenstände
  • Elektronik zur Unterhaltung (TV, Stereoanlage)
  • Waschmaschine
  • Staubsauger
  • Haustiere

Nicht zum Hausrat gehören:

  • persönliche Sammlungen
  • Schmuck
  • Bekleidung

Oft ist strittig, ob auch der Pkw Hausratsgegenstand ist. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn er primär zur Führung des Haushalts genutzt wurde, also zum Tätigen der Einkäufe oder Fahrdienste für die Kinder. Dann ist eine Aufteilung in erster Linie dahingehend zu entscheiden, dass derjenige Ehegatte, der mehr auf den Haushaltsgegenstand zur Bewältigung seines Alltags angewiesen ist, den Pkw behalten darf. Diese Entscheidungsregelung findet auch bei allen anderen Haushaltsgegenständen Anwendung.

War der Pkw demgegenüber dafür notwendig, um den Arbeitsplatz zu erreichen, dann handelt es sich nicht um einen Haushaltsgegenstand im Sinne des Hausrats.

Was kostet eine Scheidung?

Wie bekannt ist, kann eine Scheidung teuer werden. Nicht zuletzt deswegen, weil eine Ehe nur rechtskräftig vor dem Gericht von einem Richter unter anwaltlicher Begleitung geschieden werden kann. Jedoch gibt es einige Wege, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sind sich beide Ehegatten darüber einig, sich scheiden zu lassen, ist es ratsam, nur einen Rechtsanwalt mit dem Verfahren betraut zu machen. Der Anwalt muss so nur noch die Scheidungspapieren einreichen.

Die übrigen Kosten richten sich ganz nach dem Gegenstandswert des Verfahrens.

Unabhängig davon, ob es sich um ein streitiges Verfahren handelt, oder um eine einvernehmliche Scheidung, stehen wir Ihnen bei allen Belangen mit langjähriger Erfahrung zur Seite. Rufen Sie uns gerne an oder teilen Sie uns direkt hier in der Online- Beratung Ihr Anliegen mit.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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