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Ehegattentod im laufenden Ehescheidungsverfahren

OLG Stuttgart – Az.: 16 UF 92/16 – Beschluss vom 21.09.2016

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichtes – Familiengericht – Ludwigsburg vom 14.04.2016 – 6 F 1637/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über

1) sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

2) sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

3) sein Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

4) alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und dem 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.

b) Der Antragsteller wird verpflichtet, die gemäß a) geschuldete Auskunft durch Vorlage folgender Unterlagen zu belegen:

1) Grundbuchauszüge,

2) Kontoauszüge zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014,

3) Bestätigung über Wertpapierdepots mit Wertaufstellungen zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014.

2. Die Kosten des Verfahrens werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.

3. Der Verfahrenswert wird in beiden Instanzen auf 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Ehegattentod im laufenden Ehescheidungsverfahren
(Symbolfoto: zimmytws/Shutterstock.com)

Der Antragsteller machte ursprünglich güterrechtliche Auskunfts- und Belegansprüche gegen den Antragsgegner als den Alleinerben seiner verstorbenen Ehefrau geltend. Nach Erfüllung dieses Verlangens hat er seine Anträge für erledigt erklärt. Im Wege des Widerantrages begehrt der Antragsgegner weiterhin Auskunft und Belegvorlage. Seine diesbezüglichen Anträge wurden seitens des Amtsgerichtes – Familiengericht – Ludwigsburg zurückgewiesen, wogegen er sich mit seiner Beschwerde wendet.

Der Antragteller und die Mutter des Antragsgegners, Frau …, haben am 28.04.1961 die Ehe geschlossen. Die durch Ehevertrag vom 19.12.1961 ursprünglich vereinbarte Gütertrennung haben die Ehegatten durch weiteren Ehevertrag vom 18.05.1995 rückwirkend zum 01.01.1995 aufgehoben und eine modifizierte Zugewinngemeinschaft begründet. Nach der Trennung der Ehegatten am 01.09.2001 reichte der Antragsteller beim Amtsgericht – Familiengericht – Schorndorf mit Schriftsatz vom 07.04.2014 Scheidungsantrag ein, welcher der Ehefrau … am 12.04.2014 zugestellt wurde. Während des laufenden Ehescheidungsverfahrens verstarb … am 15. bzw. 16.06.2014. Zu einem Ausspruch der Ehescheidung kam es demgemäß nicht mehr. Nachdem der Antragsgegner als Alleinerbe der … eingesetzt war forderte der Antragsteller von diesem Auskunft über das Vermögen der Verstorbenen. Dieses Begehren wurde im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfüllt und dementsprechend von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Antragsgegner verlangt widerklagend ebenfalls Auskunft und Belegvorlage zur güterrechtlichen Auseinandersetzung des Vermögen der Eheleute. Zur Begründung führt er aus, ein Auskunftsanspruch bestehe unabhängig vom Bestehen einer eigenen Ausgleichsforderung, da er diesen zur Klärung des Bestehens einer etwaigen Ausgleichsforderung des Antragstellers benötige. Der Antragsteller habe mit der Geltendmachung eines güterrechtlichen Auskunftsanspruchs bereits deutlich gemacht, dass er die Umsetzung eines Zugewinnausgleichsanspruchs beabsichtige.

Der Antragsgegner macht die in erster Instanz gestellten Anträge in modifizierter Form im Beschwerdeverfahren wie folgt geltend:

I. Der Antragsteller wird verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu erteilen über

I. sein Anfangsvermögen zum Stichtag 01.01.1995 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

I. über sein Trennungsvermögen zum Stichtag 01.09.2001 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

I. über das Endvermögen zum Stichtag 12.04.2014 durch Vorlage einer geordneten Aufstellung aller Aktiva und Passiva,

I. über alle Vermögenswerte, die er zwischen dem 01.01.1995 und 12.04.2014 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Wertes und Abzug der Verbindlichkeiten.

II. Der Antragsteller wird verpflichtet, die Auskunft gemäß Ziffer I. durch Vorlage folgender Unterlagen zu belegen:

II. Grundbuchauszüge,

II. Kontoauszüge zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014,

II. Bestätigung über Wertpapierdepots mit Wertaufstellungen zu den Stichtagen 01.01.1995, 01.09.2001 und 12.04.2014.

Der Antragsteller wendet gegen die Wideranträge des Antragsgegners ein, ein Auskunftsanspruch scheide aus, da der Verstorbenen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 1372 BGB ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht zustehen könne.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Ludwigsburg hat den Widerantrag des Antragsgegners durch Beschluss vom 14.04.2014, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, der Auskunftsanspruch des § 1379 BGB stelle lediglich einen der Verwirklichung des Anspruchs auf Bezahlung eines Zugewinnausgleichs dienenden Hilfsanspruch dar. Scheide ein Zugewinnausgleichsanspruch von vornherein aus, könne auch keine Auskunft verlangt werden. Der verstorbenen … könne gemäß § 1371 BGB ein Zahlungsanspruch aus dem Zugewinnausgleich nicht zustehen, da ein solcher Anspruch allein dem überlebenden Ehegatten zukommen kann. Eine Auskunftsverpflichtung des Antragstellers müsse vor diesem Hintergrund ausscheiden. Abweichendes ergebe sich auch nicht daraus, dass es dem Antragsgegner möglich sein müsse, etwaige Zugewinnausgleichsforderungen berechnen zu können.

Gegen die Zurückweisung seiner Anträge in dem ihm am 18.04.2016 zugestellten Beschluss des Familiengerichtes Ludwigsburg wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 06.05.2016 beim dortigen Gericht eingegangenen Beschwerde.

Ergänzend wird auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß der §§ 58 ff., 261 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller ist gemäß der §§ 1379, 1922 BGB verpflichtet, dem Antragsgegner Auskunft zu seinen Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand, dem Trennungszeitpunkt und Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen.

Jeder Ehegatte hat nach der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten im Grundsatz einen güterrechtlichen Auskunftsanspruch im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103). Der Auskunftsanspruch soll ihm ermöglichen, sich Klarheit über das Bestehen einer solchen Forderung zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist allerdings nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht (BGH, NJW 1972, 433 und FamRZ 2013, 103). In diesem Falle wäre ein Auskunftsantrag sinnlos, weil der Antragsteller keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt (BGH, FamRZ 2013, 103).

Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der verstorbenen … ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht zustehen kann, da § 1371 BGB bestimmt, dass im Fall der Beendigung des Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten allein dem überlebenden Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche zustehen können. In Übereinstimmung mit obig zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes würde sich damit ein auf die Geltendmachung eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruches gestützter Auskunftsanspruch des Antragsgegners als rechtsmissbräuchlich darstellen, da eine Ausgleichsforderung von vornherein nicht gegeben sein kann.

Vorliegend ist jedoch in Abweichung zu den obig zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Konstellation gegeben, dass nicht die Erben des verstorbenen Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen möchten, sondern seitens des überlebenden Ehegatten ein gemäß der §§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB möglicher Zugewinnausgleichsanspruch vorbereitet wird. Bei dieser Sachlage muss auch dem potentiell ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. dessen Erben ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB zustehen, um eine Berechnung einer etwaig im Raume stehenden güterrechtlichen Verbindlichkeit zu ermöglichen und zu erleichtern (Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage, § 1379 Rdnr 1; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 1379 Rdnr 3). Zweck der Regelung des § 1379 Abs. 1 BGB ist es, beiden Ehegatten die richtige Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen (BGH, NJW 1982, 176). Auch der Ehegatte, der voraussichtlich ausgleichspflichtig ist, hat ein Interesse daran, durch die Erlangung einer güterrechtlichen Auskunft Klarheit über die Höhe des von ihm geschuldeten Betrages zu gewinnen (Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1379 Rdnr 6; Erman, BGB, 14. Auflage, § 1379 Rdnr 4). Ist der Ehegatte gestorben, treten seine Erben hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus § 1379 BGB an seine Stelle (OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 85; Erman, BGB, 14. Auflage, § 1379 Rdnr 4).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §113 FamFG, §§ 92, 91a ZPO. In diesem Zusammenhang war hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Anträge des Antragstellers zu berücksichtigen, dass diese sich bei summarischer Prüfung als begründet dargestellt haben.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihren Grund in den §§ 39 f. FamGKG. Hierbei war auf das Interesse der Beteiligten an der jeweiligen Auskunftserteilung abzustellen (Zöller, ZPO, § 3 Rdnr 16). Dieses bemisst der Senat mit jeweils 100.000,00 €.

Der Senat hat von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen, nachdem von einer solchen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG sind nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein Widerspruch zu obig zitierter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nachdem vorliegend nicht die Konstellation der Vorbereitung eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruches gegeben ist. Es wird insoweit auf obige Ausführungen verwiesen. Ferner weist vorliegende Entscheidung über die Auskunftsverpflichtung des Ausgleichsverpflichteten kein solches Gewicht auf, dass ihr eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre. Dem Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war demgemäß nicht zu entsprechen.

 

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