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Ehescheidung – Schwere Härte bei existenziellen Gründen für die Aufrechterhaltung der Ehe

AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 177 F 10637/13 – Beschluss vom 27.03.2014

Der Antrag des Antragstellers auf Scheidung der am 18.09.2002 in Syrien geschlossene Ehe der Beteiligten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

Ehescheidung - Schwere Härte bei existenziellen Gründen für die Aufrechterhaltung der Ehe
Symbolfoto: Von Motortion Films /Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der am 18.09.2002 in Syrien geschlossenen Ehe der Beteiligten.

Der Antrag stellende Ehemann besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Ehefrau besitzt die syrische Staatsangehörigkeit.

Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.

Die Antragsgegnerin ist im Jahre 2010 an einer schweren Krankheit erkrankt; es wurde Alzheimer diagnostiziert. Im November 2010 verbrachte der Antragsteller die Ehefrau in ein Pflegeheim, in welchem die Antragsgegnerin sich bis heute aufhält.

Die Antragsgegnerin hat einen Betreuer.

Der Antragsteller sieht die Verbringung der Antragsgegnerin in das Pflegeheim im November 2010 als Trennungsdatum an und möchte geschieden werden, weil er keine eheliche Bindung mehr fühle und die Ehe für endgültig gescheitert halte.

Der Antragsteller ist persönlich am 06.03.2014 gehört worden; insoweit wird auf die Protokollniederschrift vom 06.03.2014 Bezug genommen.

Eine persönliche Anhörung der Antragsgegnerin ist nach Angaben ihres Verfahrensbevollmächtigten und ihres Betreuers wegen der Alzheimererkrankung nicht möglich bzw. nicht sinnvoll.

Der Betreuer der Antragsgegnerin hat im Anhörungstermin am 06.03.2014 erklärt, dass der Antragsteller auch nach Einweisung seiner Ehefrau in eine Pflegeeinrichtung sich als deren Ehemann verhalten habe und betont habe, dass er als Ehemann für die Ehefrau verantwortlich sei.

Der Ehemann habe die Antragsgegnerin fast täglich in der Einrichtung besucht.

Er habe auch erklärt, dass nichts unternommen werden solle, ohne ihn vorher zu fragen.

In der Pflegeeinrichtung sei der Eindruck entstanden, dass der Ehemann die persönlichen Beziehungen zu seiner Ehefrau fortsetze.

Der Betreuer der Antragsgegnerin erklärt ferner, dass der Aufenthalt der Ehefrau ausschließlich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehemannes und durch die Ehe mit ihm gesichert sei.

Der Antragsteller hat danach erklärt, dass er sich seinen Scheidungsantrag nicht noch einmal überlegen möchte und an ihm festhalte.

Die Beteiligten sind nach der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass das Gericht prüfe, ob ein Härtefall nach § 1568 BGB vorliegt.

Auf diesen Hinweis ist keiner der Beteiligten eingegangen.

Es kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob die Gründe für eine Ehescheidung nach § 1565 BGB vorliegen, denn jedenfalls wäre es für die Ehefrau eine schwere Härte im Sinne des § 1568 BGB, vom Ehemann geschieden zu werden.

Das angerufene Gericht ist für das Scheidungsverfahren der Beteiligten international zuständig, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (siehe Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003).

Der Scheidungsantrag des Ehemannes richtet sich wegen des gewöhnlichen Aufenthaltes beider Beteiligter im Inland nach deutschem Recht.

Der Scheidungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist gegeben, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Artikel 3 Abs. 1 lit. a 1. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000).

Die Ehescheidung richtet sich mangels einer wirksamen Rechtswahl nach Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom-III-VO) nach deutschem Recht. Denn die Ehegatten hatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Artikel 8 lit. a Rom-III-VO).

Hiernach kann gemäß § 1565 BGB eine Ehe geschieden werden, wenn sie als gescheitert anzusehen ist.

Dies wird angenommen, wenn die Ehegatten länger als drei Jahre voneinander getrennt leben (§ 1566 BGB). Da die tatsächliche Lebensgemeinschaft seit November 2010 dadurch aufgehoben worden ist, dass der Ehemann die Ehefrau in eine Pflegeeinrichtung gegeben hat, kann von einer dreijährigen Trennung der Beteiligten ausgegangen werden.

Gemäß § 1568 BGB soll aber eine Ehe auch dann nicht geschieden werden, obwohl sie als gescheitert anzusehen ist, wenn und so lange die Scheidung für den Ehegatten, der die Scheidung ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des die Ehescheidung wünschenden Ehegatten ausnahmsweise geboten erscheint.

Nach der Anhörung der Beteiligten bzw. des Betreuers der Antragsgegnerin im Termin am 06.03.2014 ist unstreitig geblieben, dass der Aufenthalt der Antragsgegnerin ausschließlich durch die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers und durch die Ehe mit ihm gesichert ist.

Gemäß § 1568 BGB hat daher eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der beteiligten Ehegatten stattzufinden. Dabei wiegt das Interesse der die Ehescheidung ablehnenden Ehefrau an der Aufrechterhaltung der Ehe deutliche höher, denn durch die Aufrechterhaltung ist ihr Aufenthalt in Deutschland und damit ihre aktuelle Pflegesituation gesichert.

Hingegen ist auf Seiten des die Scheidung wünschenden Ehemannes lediglich dessen Gefühl zu werten, keine ehelichen Bedingungen mehr zu haben und daher geschieden werden zu wollen.

Bei der Entscheidung gemäß § 1568 BGB sind auch die Belange des Antragstellers abzuwägen (vergleiche Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage, 2014, Randnummer 7 zu § 1568); die Abwägung der beiderseitigen Belange ergibt, dass das Interesse der Ehefrau an der Aufrechthaltung der Ehe deutlich das Interesse des Ehemannes an der Ehescheidung überwieg, denn die Ehefrau kann existenzielle Gründe für ihr Interesse vorweisen, während der Ehemann keine besonderen Gründe für die Scheidung vorweisen kann. Hinzu kommt, dass der Ehemann trotz der Betreuung der Ehefrau in einer Pflegeeinrichtung weiterhin seine Frau besucht und sich in der Einrichtung wie ein Ehemann verhält.

Daher war der Scheidungsantrag des Antrag stellenden Ehemannes abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 2 FamFG.

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