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Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch durch Vormundschaftsgericht

LG München I, Az.: 13 T 8767/78, Beschluss vom 24.07.1978

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Eltern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe

I.

Einwilligung zum Schwangerschaftsabbruch durch Vormundschaftsgericht
Symbolfoto: Yacobchuk / Bigstock

… ist eines von drei ehelichen Kindern der Eheleute …. Sie ist in der 10. Woche schwanger und möchte die Schwangerschaft unterbrechen. Die Gesundheitsbehörde der Landeshauptstadt München hat der Betroffenen mit Schreiben vom 3.7.1978 bestätigt, daß aus ihrer persönlichen und familiären Situation heraus eine Notlagenindikation gemäß § 218 a Abs. 2 Ziff. 3 StGB i. d. F. des 15. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 18.5.1976 (BGB 1 Seite 1213) vorliegt.

Zur Niederschrift des Vormundschaftsgerichts München hat die Betroffene am 5.7.1978 beantragt, ihren Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Gewalt insoweit einzuschränken, als sie die Zustimmung zur Abtreibung betrifft, und sie auf das Stadtjugendamt München als Pfleger zu übertragen. Zur Begründung führte die Betroffene aus, ihre Eltern verweigerten die Zustimmung, wobei ihre Mutter Wortführerin sei und der Vater sich nur unterordne. Die Mutter sei der Meinung, daß die Betroffene „ausbaden solle“, was sie sich „eingebrockt“ habe. Das Verhältnis zwischen der Betroffenen und ihren Eltern sei schlecht. Da sie ohne sachlichen Grund ihre Zustimmung zur Abtreibung verweigerten, solle ihnen insoweit die elterliche Gewalt entzogen werden.

Die Mutter erklärte, zugleich handelnd für ihren Ehemann, am selben Tage zur Niederschrift des Vormundschaftsgerichts, sie sei mit der Abtreibung nicht einverstanden, weil sie keine soziale Notlage sehe. Sie wolle mit Einverständnis ihres Mannes das Kind adoptieren; sie hätten noch zwei Kinder im Alter von 19 und 10 Jahren. Das Kind der Betroffenen könnte dann in der Familie aufwachsen. Außerdem sehe sie eine Abtreibung als Mord an. Die Betroffene verkehre zudem in Rauschgiftkreisen und sie hoffe, für den Fall, daß sie das Kind austrage, daß sie von diesen Kreisen loskomme.

Mit Beschluß vom 5.7.1978 wies das Amtsgericht München den Antrag der Betroffenen zurück. In der Begründung der Entscheidung heißt es, gerichtliche Maßnahmen wären hier schon dann entbehrlich, wenn die Betroffene selbst genügend Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Bedeutung und Tragweite ihres Entschlusses besäße.

Da dies aufgrund der vorgelegten Zeugnisse fraglich erscheine, sei ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichts geboten, wenn das geistige oder leibliche Wohl der Betroffenen dadurch gefährdet werde, daß die Eltern das Personensorgerecht mißbrauchten. Unter Sorgerechtsmißbrauch seien Pflichtverletzungen in nicht unerheblichem Ausmaß zu verstehen; hierfür fehlten hier die Tatbestandsmerkmale. Das Verbot der Eltern hinsichtlich der Abtreibung sei kein Sorgerechtsmißbrauch.

Zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München legte der Erzeuger des Kindes der Betroffenen, …, in deren Namen Beschwerde gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluß ein.

Die Kammer hörte am 18.7.1978 die Betroffene und ihre Eltern in Anwesenheit einer Vertreterin des Stadtjugendamtes München persönlich an und führte eine gutachtliche Stellungnahme der Dipl.-Psychologin … herbei; wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig.

Die minderjährige, über 16 Jahre alte Betroffene kann ihr Beschwerderecht ohne Mitwirkung der Eltern ausüben, weil es sich im vorliegenden Verfahren um eine ihre Person betreffende Angelegenheit handelt (§ 20 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Beschwerde wurde formgerecht eingelegt (§ 21 Abs. 2 FGG), wobei eine Vertretung möglich war.

2. Die Beschwerde der Betroffenen ist nicht begründet.

a) Bezüglich der Einwilligung der Betroffenen zu dem Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 218 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist für ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichtes kein Raum.

Diese Einwilligung zu einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit, bei der es sich um einen in das Strafgesetz aufgenommenen Rechtfertigungsgrund handelt (Dreher StGB 37. Auflage, § 218 a Rd. Nr. 3, § 16 Rd. Nr. 27), konnte die Betroffene selbst erteilen, weil sie nach den Feststellungen der Kammer aufgrund ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und seiner Gestattung zu ermessen vermag (BGHZ 29, 33). Dabei handelt es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um die Gestattung oder Ermächtigung zur Vornahme einer tatsächlichen Handlung, so daß die §§ 107 ff BGB nicht unmittelbar anwendbar sind (BGH a. a. O.; BGB – RGRK/Scheffler, 10., 11. Auflage, Anm. 12; MünchKomm/Hinz Anm. 44; Soergel-Lange, 10. Auflage, Anm. 13; a. A. Staudinger-Donau 10., 11. Auflage, Rd.-Nr. 76 ff; Erman-Ronke, 6. Auflage, Anm. 16 je zu § 1626).

Zwar ist dem Amtsgericht zuzugeben, daß das schriftliche Gutachten der Diplom-Psychologin … vom 4.7.1978 „recht fraglich“ erscheinen läßt, ob bei der Betroffenen die notwendige geistige und sittliche Reife vorliegt, um diese Einwilligung erteilen zu können. Bei der persönlichen Anhörung der Betroffenen hat sich indessen eindeutig erwiesen, daß sie die Bedeutung der Abtreibung, die mit ihrer Durchführung oder Nicht-Durchführung verbundenen Probleme und das Gewicht der Entscheidung erkennt und auch erwogen hat. Zudem hat die Sachverständige mündlich erläutert, daß ihrem schriftlichen Gutachten eine andere Fragestellung zugrunde lag, nämlich diejenige, ob die Abtreibung vorzunehmen sei.

Nachdem also die Betroffene selbst ihre Einwilligung in die Abtreibung erteilt hat, ist für eine Mitwirkung der Eltern insoweit kein Raum mehr. Eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts kann auch hierüber nicht in Betracht kommen.

b) Die Verweigerung der Einwilligung der Eltern zum Abschluß eines ärztlichen Behandlungsvertrages mit dem Ziele der Abtreibung des Kindes der Betroffenen stellt im vorliegenden Verfahren keinen Sorgerechtsmißbrauch dar. Der diesbezügliche Antrag der Betroffenen ist deshalb vom Amtsgericht zurecht zurückgewiesen worden.

Anders als die Einwilligung in den Eingriff in die körperliche Integrität bleibt die Rechtswirksamkeit des ärztlichen Behandlungsvertrages mit den daran geknüpften zivilrechtlichen Folgen gem. § 107, § 1626 BGB von der Einwilligung der Eltern der Betroffenen abhängig (BGH a. a. O; Dölle, Fam. Recht, Karlsruhe 1965, § 92 I Fußnote 1).

In dem Antrag der Betroffenen vom 5.7.1978 sieht die Kammer deshalb das Begehren, die elterliche Gewalt einzuschränken, weil sie die gem. § 107 BGB notwendige Einwilligung in den Behandlungsvertrag verweigern.

aa) Die elterliche Gewalt umfaßt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen (§ 1626, § 1631 Abs. 1, § 1638 Abs. 1 BGB) und es insoweit zu vertreten (§ 1626 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB). Wird das Personensorgerecht mißbraucht, vernachlässigt der Berechtigte das Kind oder macht er sich eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel schuldig und gefährdet dadurch schuldhaft das geistige oder leibliche Wohl des Kindes, so hat das Vormundschaftsgericht gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei handelt schuldhaft regelmäßig ein Sorgeberechtigter, der bei seinem Verhalten beharrt, obwohl er die Möglichkeit einer dadurch bedingten ernstlichen Gefährdung des Kindes erkennt (BGH NJW 1956, 1434; BayObLGZ 1965, 1). Welche Maßregeln zur Abwendung der dem Kinde drohenden Gefahr erforderlich sind, entscheidet das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Sein Eingreifen setzt eine gegenwärtige, und zwar in einem solchen Umfang vorhandene Gefahr voraus, daß sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohles des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen läßt (BGH LM Nr. 4 zu § 1666 BGB). Die zu treffenden Maßnahmen sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und können nicht allein darauf gestützt werden, daß dies für das Kind vorteilhaft sei (BayObLGZ 1964, 122/127; 1965, 1/2; Dölle a. a. O § 96 II e).

Im Verfahren nach § 1666 BGB sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Einschreiten besteht, das ein Zuwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht mehr genügend wahren würde (vgl. BayObLGZ 1961, 262/264 ff; Keidel-Winkler FG, 10. Auflage Rd. Nr. 25 zu § 19 FGG; Jansen FGG 2. Auflage Anm. 28 zu § 19).

bb) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt, ergibt, daß das Amtsgericht zurecht abgelehnt hat, die elterliche Gewalt der Eltern der Betroffenen einzuschränken.

Wie das Vormundschaftsgericht und das Stadtjugendamt München sieht auch die Kammer in der Weigerung der Eltern keinen Mißbrauch ihrer elterlichen Gewalt. Beide Eltern haben anläßlich ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer erklärt, daß sie eine Abtreibung aus moralisch-ethischen Gründen grundsätzlich ablehnen. Sie haben aber auch deutlich werden lassen, daß sie nach wie vor bereit sind, ihre Tochter zu unterstützen, insbesondere auch wirtschaftlich. Sie haben angeboten, die Betroffene und auch ihr Kind zu sich in den Haushalt aufzunehmen und gegebenenfalls während der Abwesenheit der Betroffenen das Kind zu versorgen und zu betreuen. Im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten wären die Eltern auch bereit, einen finanziellen Beitrag zur selbstständigen Lebensführung der Betroffenen mit ihrem Kind zu leisten. Schließlich haben sie auch eine Adoption des Kindes durch sie angeboten. Wenn die Eltern aufgrund des Verhaltens der Betroffenen in den zurückliegenden Monaten darüber hinaus erhoffen, das Kind könnte die Betroffene veranlassen, ihre Lebensführung entscheidend zu ändern, so kann ihnen das nicht nachteilig ausgelegt werden. Dahinter steht das verständliche Bemühen, auf die weitere Lebenshaltung der Betroffenen einzuwirken, nachdem sie offensichtlich dem elterlichen Einfluß sich seit Monaten entzogen hat. Wie die Vertreterin des Stadtjugendamtes München im Anhörungstermin ausführte, bestehen an der charakterlichen Eignung des Erzeugers des Kindes und Freundes der Betroffenen erhebliche Bedenken, nachdem er selbst seit seinem 13. Lebensjahr unter Erziehungsbeistandschaft stand, in Drogenkreisen verkehrte und Drogen konsumiert. Wenn die Eltern bestrebt sind, die Einflußnahme dieses Mannes auf die Betroffene hintanzuhalten, so besteht dafür seitens der Kammer großes Verständnis.

Da die Eltern also ihre Entscheidung, in einen Behandlungsvertrag mit dem Zweck der Abtreibung nicht einzuwilligen, unter vernünftiger Abwägung der Argumente getroffen haben, ist für ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichtes, worauf schon das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat, kein Raum.

3. Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist hinsichtlich der Gerichtskosten nicht veranlaßt (§ 131 KostO). Die Anordnung der Kostenerstattung schreibt § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG zwingend vor.

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