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Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern nach negativer Kindeswohlprüfung

KG Berlin – Az.: 17 UF 54/14 – Beschluss vom 29.07.2014

Die Beschwerde der Mutter gegen den am 18. März 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgericht Pankow/Weißensee – 203 F 6346/13 – wird zurückgewiesen.

Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern nach negativer Kindeswohlprüfung
Symbolfoto:Von Oksana Mizina /Shutterstock.com

J. und L. sind die nichtehelichen Söhne aus einer mehrjährigen Beziehung der Eltern. Eine gemeinsame Sorgeerklärung haben die Eltern für keines der beiden Kinder abgegeben. Der Vater hat regelmäßig Umgang mit den Söhnen. Er erstrebt im vorliegenden Verfahren die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Söhne. In einem weiteren Verfahren – 203 F 6203/14 AG Pankow/Weißensee – streiten die Eltern um den Umfang des Umgangs von Vater und Söhnen.

Das Amtsgericht hat mit am 18.03.2014 erlassenem Beschluss dem Antrag des Vaters entsprochen und – befürwortet von Verfahrensbeistand und Jugendamt (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 03.03.3.2014; Bl. 59) – die elterliche Sorge für beide Söhne den Eltern gemeinsam übertragen. Es ist nach der im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung gebotenen Abwägung aller insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis gelangt, dass Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen, hier nicht vorliegen. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf Tenor und Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses (Bl. 61ff).

Die Mutter hat gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der sie – im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – dem Antrag des Vaters weiterhin entgegentritt. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 20.05.2014 (Bl. 84ff) Bezug.  Demgegenüber verteidigt der Vater den amtsgerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens verweist der Senat auf die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 13.06.2014 (Bl. 106ff) und im Schriftsatz vom 30.06.2014 (Bl. 115ff).

II.

Die Beschwerde der Mutter ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG), auch im Übrigen zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63ff).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings ohne Erfolg; denn die amtsgerichtliche Entscheidung begegnet weder formellen noch materiellen Bedenken und ist daher aufrecht zu erhalten.

Gemäß § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB hat die (von einem Elternteil beantragte) Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam zu erfolgen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Dass und warum dies vorliegend der Fall ist, hat das Amtsgericht – nachdem es die gebotene (negative) Kindeswohlprüfung vorgenommen hat (vgl. hierzu Palandt-Götz, BGB-Kom., 73. Aufl., Rz. 12ff zu § 1626a BGB) – in dem angegriffenen Beschluss detailliert und nahvollziehbar dargetan. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen des Amtsgerichts in dem angegriffenen Beschluss vollumfänglich an.

Die Beschwerde der Mutter zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder gar gebieten:

– Im Vordergrund der Beschwerde steht weiterhin die Behauptung der Mutter, dass es an der für eine gemeinsame Sorge erforderlichen tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern fehlt. Mit diesem Argument setzt sich allerdings die amtsgerichtliche Entscheidung bereits hinreichend detailliert auseinander, so dass der Senat sich insoweit zu weiteren – letztlich die des Amtsgerichts lediglich wiederholenden – Ausführungen nicht veranlasst sieht. Lediglich ergänzend weist er darauf hin, dass die hier vom Amtsgericht erfolgte Gewichtung und Bewertung der einzelnen Aspekte bei der (negativen) Kindeswohlprüfung mit der weiteren obergerichtlichen Rechtsprechung, die zwischenzeitlich zum neuen „Leitbild“ der gemeinsamen elterlichen Sorge und der damit einhergehenden Thematik der „elterlichen Kommunikationsprobleme“ ergangen ist, völlig konform geht (vgl. etwa OLG Nürnberg in FamRZ 2014, 571 und OLG Celle in FamRZ 2014, 857).

– Soweit die Mutter aus den Äußerungen des Vaters in seiner persönlichen Anhörung herleiten will, dass der Vater tatsächlich keine gemeinsame sondern eine geteilte Sorge anstrebe, findet dies nach Auffassung des Senats zumindest in den protokollierten Erklärungen so keinen Niederschlag, wird aber vom Vater auch unter Hinweis auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung betonte – aus seiner Sicht ausreichend vorhandene – Kommunikationsfähigkeit der Eltern bestritten.

– Soweit die Mutter in der Beschwerde erneut die in FamRZ 2013,1409 veröffentlichte Entscheidung des 18. Zivilsenats des Kammergerichts thematisiert, ist – worauf auch der Vater in der Beschwerdeerwiderung hinweist – der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt mit dem des vorliegenden Verfahrens nicht ansatzweise vergleichbar: Dort waren die Eltern bereits in der Umgangsfrage hochgradig zerstritten; der Vater verweigerte jede Mitwirkung an einer Verbesserung der elterlichen Kommunikation; sein Verhältnis zur Mutter war durch Nichtachtung bzw. Verachtung bestimmt und sein Interesse am Kind, das er nur in Zusammenhang mit vor oder nach der Begegnung stattfindenden Dienstreisen sehen wollte, deutlich begrenzt.

– Soweit die Mutter in der Beschwerde schließlich Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines eigenständigen Kindeswillen äußert, beziehen sich ihre dahingehenden Bedenken offensichtlich auf die von den Kindern bezüglich der im Parallelverfahren strittigen Umgangsfrage geäußerten Wünsche (Beibehaltung bzw. Ausweitung des Umgangs, Erprobung eines Wechselmodells). Dass die Söhne in ihrem gegenüber Verfahrensbeistand und Gericht gleichermaßen geäußertem Wunsch, der Vater solle in für sie wichtigen Dingen mitentscheiden können, von diesem beeinflusst worden sind, behauptet die Mutter demgegenüber selbst so nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich. Ungeachtet dessen haben die Kinder ihren dahingehenden Wunsch aber auch nachvollziehbar anhand eines Beispieles begründet.  Bei dieser Sachlage kann es sich daher nur positiv und entlastend für die Kinder auswirken, wenn die Mutter den Söhnen – ungeachtet der vorliegenden Senatsentscheidung – jetzt ausdrücklich zu verstehen gibt, dass sie grundsätzlich bereit ist, die von den Kindern gewünschte Mitverantwortung des Vaters zu akzeptieren und an ihrer Umsetzung aktiv mitzuwirken. Unter Berücksichtigung der vom Senat zeitgleich im Umgangsverfahren 17 UF 55/14  (203 F 6203/13 AG Pankow/Weißensee) getroffenen – abändernden – Entscheidung sollte ihr das eigentlich gelingen.

Soweit sich die Beschwerde der Mutter nach den vorstehenden Ausführungen als unbegründet erweist, war sie durch Senatsbeschluss zurückzuweisen (§ 69 FamFG). Dabei konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Das Amtsgericht hat die Beteiligten zeitnah angehört; die Standpunkte der Eltern sind bekannt und neue Gesichtspunkte von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Eine weitere Anhörung lässt daher keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten (§ 68 Abs. 3  Satz 2 FamFG).

III.

Die das Beschwerdeverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Wertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

IV.

Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war angesichts der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückzuweisen (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114ff ZPO). Auf die Bedürftigkeit der Mutter kam es daher nicht (mehr) an.

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