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Elternunterhalt – Unterhaltspflicht gegenüber Eltern

Unterhalt für Eltern – Der typische Unterhalt mal umgekehrt

Die Lebenserwartung steigt – Deutsche Menschen werden immer älter. Doch die Rentenzahlungen und Leistungen der Pflegeversicherung reichen heute lange nicht mehr aus, um deren Bedürftigkeit ausreichend zu decken. In diesen Zeiten steigt die Bedeutung des Elternunterhalts. Hier erhalten Sie alle wichtige Informationen zum Elternunterhalt.

Während Kinder also zunächst erst von ihren Eltern versorgt werden, kann sich dieser Umstand mit der Zeit ändern. Denn nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Verwandte in gerader Linie dazu verpflichtet, sich gegenseitig Unterhalt zu gewähren, egal in welche Richtung. Praktische Relevanz findet dieser Fall besonders in der Unterbringung der Eltern in Pflegeheimen. Per Definition ist der Elternunterhalt also die rechtliche Verpflichtung der Kinder, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, wenn sie selbst nicht in der Lage sind, ihren Lebensbedarf finanziell zu stemmen.

Sie haben Fragen zum Thema Elternunterhalt und möchten grundsätzlich wissen, ob und in welcher Höhe Sie zur Zahlung verpflichtet sind? Fragen Sie in unserer Kanzlei bei einem Beratungsgespräch oder in der bequemen Online-Beratung nach. Hier wird Ihnen schnelle und effektive Bearbeitung garantiert.

Elternunterhalt
Der Elternunterhalt ist ein oft diskutiertes Thema: Ab wann gilt eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Eltern? Ob Kinder letztlich tatsächlich Unterhalt für die Eltern zahlen müssen, hängt im wesentlichen von deren Einkommen und Vermögen ab. Symbolfoto: De Visu/Bigstock

Voraussetzungen, an denen sich die Verpflichtung zur Gewährung von Elternunterhalt bemisst

Wenn Eltern von ihren Kindern Unterhalt verlangen, müssen diverse Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Kinder zur Zahlung herangezogen werden können.

Wichtige Voraussetzungen, die bei der Prüfung betrachtet werden sind:

  • Der Bedarf des Unterhaltsberechtigten: Mit dem Bedarf sind diejenigen Kosten gemeint, die für den Lebensunterhalt der Eltern oder des Elternteils anfallen.
  • Bedürftigkeit der Eltern: Weiterhin wird gefordert, dass die Eltern ihr eigenes Einkommen und Vermögen aufwenden, bevor das Sozialamt oder die Kinder einspringen. Kann der Elternteil seinen Bedarf also aus eigenen Mitteln decken, besteht keine Bedürftigkeit.
  • Leistungsfähigkeit der Kinder: Sowohl das Einkommen als auch das Vermögen wird unter Berücksichtigung eigener Unterhaltsansprüche oder Verpflichtungen für die Berechnung und Feststellung der Leistungsfähigkeit herangezogen.

Konkrete Kosten und was man behalten darf

Die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim ist wohl der in der Praxis relevanteste Fall, bei dem der Elternunterhalt bedeutsam wird. Eine solche Unterbringung ist in den meisten Fällen recht kostspielig. Aus diesem Grund entstehen immer wieder Streitigkeiten unter den Geschwistern, wer für diese Kosten aufkommen muss.

Alle Geschwister haften anteilig

Hat der unterhaltsbedürftige Elternteil mehrere Kinder haften diese grundsätzlich anteilig. Das bedeutet wiederum nicht, dass alle Geschwister denselben Betrag zu zahlen haben. Vielmehr werden unter Betrachtung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gleichmäßige Anteile errechnet. Tauchen schon bei der Ermittlung die ersten Schwierigkeiten auf, die dadurch geschuldet sind, dass ein Geschwisterteil seine Vermögenswerte nicht offenlegen will, ist es wichtig zu wissen: Wer Elternunterhalt zahlen soll, hat gegenüber seinen Geschwistern einen Auskunftsanspruch, denn nur so kann der eigene Haftungsanteil richtig ermittelt werden.

Handelt es sich um eine Patchwork-Familie, dann haften die Kinder nur anteilig für den Unterhalt desjenigen Elternteils, von dem sie abstammen.

Kosten der Unterbringung

Wenn also Renten- und Pflegeversicherungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf des Elternteils zu decken, springt jedoch zunächst der Staat für die Zahlungen ein, um die Kosten der Unterbringung in einem Pflege- oder Altenheim zu decken. Dieser Zustand ist jedoch zum Leidwesen der Unterhaltspflichtigen nicht von besonders langer Dauer. Das Sozialamt holt sich den möglichen Anteil der Kinder zurück.

Doch bekommen Sie keinen Schrecken: Auch das Sozialamt muss sich an Schranken halten, die die Höhe des zu fordernden Geldbetrages beschränken.

Unterhalt prüfen, denn eigene Vorsorge geht vor Elternunterhalt

Kinder müssen also finanziell für ihre Eltern einstehen, wenn diese selbst nicht dazu in der Lage sind. Doch auch das Einkommen und Vermögen der Kinder ist durch einen Schonbetrag gesichert. Das Schonvermögen ist der Betrag, den die Rechtsprechung dem Unterhaltspflichtigen zum Schutz vor finanzieller Überlastung zubilligt. Dazu gehören insbesondere Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen. Das hat vor allem den Grund: Durch die Regelung über das Schonvermögen soll verhindert werden, das alle Mittel für den Elternunterhalt aufgewendet werden und das unterhaltspflichtige Kind im Alter selbst staatliche Hilfsmittel in Anspruch nehmen muss.

Selbstbehalt

Neben dem Schonvermögen steht dem Unterhaltspflichtigen ein gewisser Selbstbehalt zu, um seinen eigenen Lebensbedarf zu decken. Nach dem Stand der Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2017 steht jenem ein Selbstbehalt von 1.800€ und für den Ehepartner einer von 1.440€ monatlich zu. Liegt das monatliche Einkommen unter dieser Selbstbehaltsgrenze, ist das Kind zahlungsfrei.

Bei der Berechnung wird von demjenigen Einkommen ausgegangen, das auf folgende Bestandteile, wie Steuern und diverse Versicherungsbeiträge, „bereinigt“ wird.

Gibt es auch einen Anspruch der Großeltern auf Unterhalt

In sehr seltenen Fällen, aber ebenso möglich, besteht auch eine Unterhaltspflicht der Enkelkinder für ihre Großeltern. Dieser Fall tritt nur ein, wenn die Eltern der Enkelkinder selbst nicht zur Zahlung verpflichtet sind.

Zahlungsverpflichtung trotz Kontaktabbruch?

Doch was ist, wenn überhaupt kein Kontakt mehr zum Elternteil besteht? Müssen Sie wirklich Unterhalt zahlen, obwohl Sie mit ihrem Vater oder Ihrer Mutter seit Jahren verstritten sind und den Kontakt abgebrochen haben? Grundsätzlich ja. Eine Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn die Beziehung zwischen dem Unterhaltspflichtigen und –bedürftigen gestört ist. Nur in seltenen Einzelfällen, in denen eine Unterhaltspflicht grob unbillig wäre, kann davon abgesehen werden.

Die wichtigsten Aspekte für Sie nochmal zusammengefasst

  • Kinder sind gesetzlich verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, wenn diese für die Deckung ihres täglichen Lebensbedarfs außerstande sind.
  • Wird ein Elternteil in einem Pflege- oder Altenheim untergebracht, werden die dadurch entstehenden Kosten zunächst vom Sozialhilfeträger übernommen. Die Leistungen werden jedoch von den Kindern zurückgefordert.
  • Ob Kinder tatsächlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, hängt von den zur Verfügung stehenden Einkommens- und Vermögenswerten nach Abzug des Selbstbehalts und unter Berücksichtigung der Schongrenze ab.

Falls Sie einen Bescheid vom Sozialamt bekommen haben, lohnt es sich, diesen überprüfen zu lassen. Nicht selten entspricht die zugrunde liegende Berechnung nicht der Richtigkeit. Deswegen ist ein fachkundiger Rat eines im Familienrecht erfahrenen Anwalts immer empfehlenswert.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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