Den Kindeseltern wird die elterliche Sorge für Q., geboren am 00.00.0000, entzogen.
Zum Vormund wird das D. bestellt.
Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 4.000 EUR
Gründe
I.
Das hiesige Verfahren wurde aufgrund Gefährdungsmitteilung des H. vom „00.00.0000“ – eingegangen am 00.00.0000 – eingeleitet.
Das betroffene Kind wurde am 00.00.0000 geboren und unmittelbar Obhut genommen. Seither lebt es in Bereitschaftspflege (mit Option auf Dauerpflege).
Die am 00.00.0000 geborene Kindesmutter und der am 00.00.0000 geborene Kindesvater befinden sich im Maßregelvollzug in der forensischen Abteilung der X. Y.. Dort lernten sie sich kennen, heirateten im Dezember 0000 und bewohnten ein gemeinsames Zimmer.
Am 00.00.0000 kehrten die Kindeseltern nach einem Ausgang nicht mehr in den Maßregelvollzug zurück. Es erfolgte die Anordnung der Öffentlichkeitsfahndung und der Erlass eines europäischen Haftbefehls. Aufgrund dieser Fahndungsmaßnahmen sollte das Fahrzeug der Kindeseltern am 00.00.0000 bei Antreffen in P. kontrolliert werden. Nach Missachtung und Verfolgungsfahrt (einschließlich „rücksichtsloser Fahrmanöver“, Versuch, die verfolgende Streife von der Straße abzudrängen und Missachtung einer Straßensperre mit Touchieren eines Polizeifahrzeugs) konnten die Kindeseltern (der Kindesvater als Fahrer, die Kindesmutter als Beifahrerin) nach Abzweigung in eine Sackgasse gestellt und festgenommen werden.
Seither befinden sie sich ohne („Gemeinde“-)Ausgang im Maßregelvollzug.
Zur Kindesmutter
Mit Urteil vom 00.00.0000 ordnete das Landgericht N. (N01) die Unterbringung der Kindesmutter in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Zur Person der Kindesmutter stellte das Gericht fest:
Die heute N02-jährige Angeklagte wurde als jüngstes gemeinsames Kind ihrer Eltern in Wuppertal geboren. Ihre Eltern hatten jeweils bereits Kinder aus vorangegangenen Beziehungen und neben diesen Halbgeschwistern hat die Angeklagte noch N51 ältere Geschwister, I.. (N03 Jahre), G. (N04 Jahre) und V. (N05 Jahre). Die Beziehung der Eltern der Angeklagten war bereits vor deren Geburt stark zerrüttet, so dass sie sich als sogenanntes „Klebekind“ wahrnahm. Zwischen den Eltern, die beide Alkohol- und Drogenprobleme hatten, gab es immer wieder massive Gewalt. Zunächst lebte die Familie noch zusammen, wobei sich vorwiegend ihre ältere Schwester I.. um die Angeklagte kümmerte und nicht die Eltern. Die Mutter der Angeklagten stellte im Übrigen strengste Regeln gegenüber der Angeklagten auf, die sie auch mit physischer Gewalt durchsetzte. Der Vater hingegen war kaum präsent. Als die Angeklagte etwa N06 Jahre alt war, trennten sich die Eltern endgültig und teilten die Kinder teilweise auf, teilweise wurden diese auch in Heimen untergebracht. Während die älteste Schwester I.. fortan beim Vater lebte, wohnte die Angeklagte nunmehr allein bei ihrer Mutter. Diese führte wechselnde Partnerschaften, u. a. auch zu einem Obdachlosen, der zeitweise bei ihnen lebte. Immer wieder erlebte die Angeklagte zwischen ihrer Mutter und den Partnern, aber auch auf sich selbst bezogen, psychische wie physische Gewalt, die teilweise auch sadistische Momente enthielt. Sie war starken Stimmungsschwankungen ihrer suchtkranken Mutter ausgesetzt, die die Angeklagte nicht adäquat versorgte und teilweise auch länger allein in der Wohnung ließ.
Nachdem die ältere Schwester I.. bei einem Besuch die verwahrloste Situation der Angeklagten wahrgenommen und entsprechendes veranlasst hatte, zog die Angeklagte mit ca. N08 Jahren erst kurzzeitig zum Vater und anschließend in ein Heim. Dort erlebte sie erstmals einen strukturierten Alltag, der ihr gut tat. Nachdem ihre Mutter sie – wohl widerrechtlich – für etwa ein halbes Jahr noch einmal bei sich aufgenommen hatte, lebte die Angeklagte bis etwa zu ihrem N07 Lebensjahr durchgehend im Heim. Sie wurde regelgerecht eingeschult und verlebte eine weitgehend unauffällige Schulzeit. Jedoch wurde die Angeklagte, die gern lernte und gute Leistungen erzielte, schon zur Grundschulzeit von Mitschülern beispielsweise als „Hartz IV-Kind“ gehänselt und wiederholt, mitunter auch erheblich, gedemütigt.
Im Alter von N09 Jahren zog die Angeklagte zu ihrem Vater, den sie bis zu diesem Zeitpunkt idealisiert hatte. Ihr Vater lebte mittlerweile in einer neuen Beziehung, die aber ebenfalls von erheblichem Alkohol- und Drogenkonsum und Konflikten geprägt war. Der Vater trennte sich kurz darauf von seiner Freundin und diese bezog eine neue Wohnung. Als das Paar sich wenig später wieder versöhnte, zog der Vater in die Wohnung seiner Partnerin und ließ die Angeklagte allein in seiner Wohnung zurück. Dort lebte diese, mit nunmehr etwa N10 Jahren, über etwa N11 Jahre allein und wurde lediglich sporadisch von dem Vater versorgt. Dieser stellte ihr lediglich unregelmäßig Dosenravioli und nur in unzureichendem Umfang Geld zur Verfügung. Aus diesem K. trug die Angeklagte bereits frühzeitig Prospekte aus und sammelte Pfandflaschen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, wobei sie einen Teil des Geldes ihrem Vater abgeben musste.
Die Angeklagte fühlte sich aufgrund der Vernachlässigung durch ihren Vater erneut unerwünscht und abgelehnt. Sie stellte die zuvor vorgenommene Idealisierung ihres Vaters mehr und mehr in Frage und öffnete sich im Alter von ca. N12 Jahren in einem Krankenhaus einem Psychologen. Diesem schilderte sie die häusliche Situation und die Vernachlässigung durch den Vater. Als der Vater dies mitbekam, war er sehr erbost und machte er der Angeklagten erhebliche Vorwürfe. Die Angeklagte versank anschließend in starke Selbstzweifel und -vorwürfe und unternahm im Juni 0000 sodann einen ernstlichen, beinahe erfolgreichen Suizidversuch, indem sie von einer Eisenbahnbrücke sprang. Dabei zog sie sich erhebliche Verletzungen zu, unter anderem Brüche im Fuß und in der Lendenwirbelsäule, die erst nach einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt ausheilten.
Die Mutter der Angeklagten, die sich zwischenzeitlich in Haft befunden und seit Jahren keinen Kontakt mehr zu der Angeklagten hatte, nahm sich wenige Wochen nach dem Suizidversuch der Angeklagten ihrerseits das Leben.
Nach einem viermonatigen stationär-psychiatrischen Aufenthalt wurde die Angeklagte in einer therapeutischen Wohngruppe des R. in Z. untergebracht und besuchte die Realschule. Nachdem sie den Realschulabschluss erlangt hatte, wurde sie aufgrund ihrer guten Leistungen in dem Internat des R. aufgenommen und auf dem gymnasialen Zweig beschult. Später wechselte sie auf einen speziellen Zweig für hochbegabte Schüler des Internats, wobei sie selbst eine eigene Hochbegabung in Zweifel zieht. Im Haupthaus des Internats, in dem sie seit dem Sommer N57 wohnte, lernte die Angeklagte den Zeugen C. K. kennen, zu dem sie zunächst eine Freundschaft und anschließend eine Beziehung entwickelte. Nachdem sie in der Karnevalszeit N14 sexualisierte Gewalt von fremden Männern erlebt hatte, trennte sich die Angeklagte von dem Zeugen K., wobei sich beide freundschaftlich verbunden blieben. Im Sommer N15 wurde die Angeklagte erneut stationär psychiatrisch in einer Traumaklinik behandelt, wo bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Seit ihrem N16. Lebensjahr konsumiert die Angeklagte HU., Alkohol trinkt sie nur gelegentlich.
Nachdem die Angeklagte Ende N15 das schulische Fachabitur erlangt hatte, begann sie zunächst ein Jahrespraktikum im L. Tierheim, das sie jedoch nicht vollständig abschloss. Die Angeklagte engagierte sich in der L. Jugendbewegung, wodurch sie den Nebenkläger und späteren Geschädigten F. bei einer Party kurz vor Silvester N15 kennenlernte. Zunächst entwickelte sich zwischen beiden, die in unmittelbarer Nähe zueinander wohnten, eine Freundschaft und nach und nach eine Beziehung. Diese verlief auch von Beginn an sehr eng, das Paar übernachtete grundsätzlich nur noch beieinander und unternahm fast alles gemeinsam. Seit März N17 lebte die Angeklagte eigenständig und erwarb ihren Lebensunterhalt, neben Halbwaisenrente und Kindergeld, durch eine Aushilfstätigkeit in einer Tankstelle. Im Jahr N18 zogen die Angeklagte und der Nebenkläger unter der Adresse C.-straße in N. zusammen. Die Angeklagte machte mittlerweile eine Ausbildung zur B.. Seit August N19 litt die Beziehung der beiden immer mehr unter wiederkehrenden Konflikten, bei denen unter anderem der psychische Zustand der Angeklagten, depressive Zustände und eine von dem Nebenkläger vermutete Borderline-Persönlichkeitsstörung eine Rolle spielten. Das Paar trennte und versöhnte sich immer wieder, wobei sie gerade in versöhnenden Momenten regelmäßig miteinander HU. konsumierten.
Seit ihrem N12. Lebensjahr erlebt die Angeklagte wiederholt dissoziative Zustände, bei denen sie Körper und Geist als voneinander getrennt wahrnimmt. Diese Zustände sind vielgestaltig: Oftmals konnte die Angeklagte während einer solchen Dissoziation nicht mehr aufrecht bleiben und fiel um, manchmal äußerten sich diese Zustände wiederum in einem Ohnmachtsgefühl und sie war regungslos, was meist Minuten, im Extremfall aber sogar Stunden anhielt. Mitunter äußerten die dissoziativen Zustände sich aber auch in Handlungen, die die Angeklagte als von ihrem Körper selbständig durchgeführt wahrnahm. Regelmäßig verspürte die Angeklagte sich diese Dissoziationen ankündigen und nahm sich dabei beobachtend wahr.
Zur Tat stellte das Gericht fest:
Seit Beginn des Jahres N20 war die Angeklagte aufgrund depressiver Zustände arbeitsunfähig erkrankt. In dieser Zeit begann sie vermehrt, HU. zu konsumieren. Durch den Konsum erlangte sie einerseits eine.gefühlsmäßige Betäubung, andererseits wurde sie dadurch vermehrt motivationslos und sah sich an der Bewältigung des alltäglichen Lebens mehr und mehr gehindert.
Von Mai N20 bis zum 00.00.N20 befand sich die Angeklagte in einer Rehabilitationsklinik, der Medianklinik in T., wo sie den Zeugen O. aus U. kennenlernte. Während des Reha-Aufenthalts entschied sich die Angeklagte zum einen dazu, ihre Ausbildung zur B. zu kündigen, und zum anderen, die Beziehung zu dem Nebenkläger endgültig zu beenden, um fortan mit dem Zeugen M. zusammen zu sein. Sie teilte dem Nebenkläger im Juni N20 die Trennung per WhatsApp mit. Die Trennung erfolgte letztlich aber einvernehmlich, da auch der Nebenkläger mittlerweile die Trennung von der Angeklagten fest beabsichtigt hatte. Beide führten miteinander klärende Gespräche, die nicht zu Groll oder Unbehagen gegenüber dem jeweils anderen führten.
Nachdem die Angeklagte aus der Medianklinik entlassen worden war, kündigten sie und der Nebenkläger die gemeinsame Wohnung zum Ende des Monats September und setzten sich bereits konstruktiv darüber auseinander, wer welche Gegenstände mitnehmen sollte. Sie trennten sich innerhalb der Wohnung schon räumlich, indem die Angeklagte den vormalig gemeinsamen Schlafbereich im Souterrain für sich nutzte, während der Nebenkläger sich vorwiegend im Wohnbereich im Erdgeschoss aufhielt und dort auch auf dem Sofa übernachtete. Die Trennung und die Regelung der damit verbundenen Angelegenheiten verliefen beidseits friedlich.
Die Angeklagte besuchte vom 00.00.N20 an für eine Woche und noch einmal vom N12.N21.N20 bis zum N22.N21.N20 ihren neuen Partner, den Zeugen J., in U.. Sie planten gemeinsam, dass die Angeklagte nach der Wohnungsauflösung Ende September zunächst übergangsweise mit in die Ein-Zimmer-Wohnung des Zeugen J. einziehen würde, um sich von dort aus eine eigene Wohnung und eine neue Arbeitsstelle in U. suchen zu können. Auf dem Weg zu einem dieser Besuche mit einem „Flixbus“ erlebte die Angeklagte eine Situation, in der sie sich vorstellte, ein lautes, aufgeregtes, mitfahrendes Kleinkind erheblich mit einem Messer zu verletzen. Erschrocken über diese Vorstellung berichtete sie dem Zeugen J. hiervon, der ihr allerdings versicherte, solche Gedanken seien in einer solchen Situation normal.
Weiterhin erlebte die Angeklagte nach dem Ende des Reha-Aufenthalts einen dissoziativen Anfall, bei dem sie sich – ohne Erinnerung an Vorangegangenes – plötzlich mit einem Küchenmesser in der Hand in einem Waldstück wiederfand. Von diesem Vorfall, der sie ebenfalls sehr erschrak, berichtete sie am N05.N21.N20 bei einem Treffen dem Zeugen K.. Dieser nahm die Besorgnis der Angeklagten sehr ernst und begab sich mit ihr zur Gemeinsamen Anlaufstelle N. A., wo sie einem davorstehenden Polizisten von der Sorge der Angeklagten, sie könne jemandem etwas antun, berichteten. Als die Angeklagte schilderte, bereits in psychologischer Behandlung zu sein, signalisierte der Beamte allerdings, ärztliches Fachpersonal und nicht die Polizei sei hierfür zuständig.
Im weiteren Verlauf des Abends erlebte die Angeklagte in der L. Innenstadt einen dissoziativen Anfall, bei dem sie nicht mehr ansprechbar war und ungebremst auf den Boden fiel. Der daraufhin von Passanten alarmierte Rettungswagen verbrachte die Angeklagte in die X. in N.. Dort teilte die Angeklagte auch einer Ärztin ihre Sorge mit, die aufgrund eines Notfalls allerdings keine Zeit für die Angeklagte hatte. Daraufhin verließ die Angeklagte mit dem Zeugen K. die X. wieder.
Am N04.N21.N20 teilte die Angeklagte dem Zeugen J. mit, sie sei schwanger, berichtete ihm aber am N24.N20 bereits, eine Fehlgeburt erlitten zu haben. Die ungewisse Zukunft und die Häufung zu erledigender Aufgaben belasteten die Angeklagte zu dieser Zeit schwer. Sie fühlte sich antriebslos und schwach und machte auf den Zeugen J. im täglichen Kontakt einen noch niedergeschlageneren Eindruck als sonst.
Am N23.N25.N20 begann die Angeklagte, einige der ihr bevorstehenden Aufgaben anzugehen. Sie stellte einen Antrag auf Anmietung einer Lager-Box für ihre Möbel, die sie bis zu dem Umzug in eine neue eigene Wohnung dort unterstellen wollte. Außerdem bot sie ihr Auto auf der Online-Auktionsplattform ebay zum Verkauf an, da sie davon ausging, in Zukunft in U. keinen Pkw mehr zu benötigen. Gegen Abend machte sich bei der Angeklagten aber erneut immer mehr Verzweiflung breit. Sie zweifelte an sich selbst, an dem Entschluss, nach U. zu ziehen und hatte große Zukunftsängste. Sie befürchtete, in U. weder eine Anstellung noch eine Wohnung zu finden und letztlich sogar obdachlos werden zu können. Außerdem stellten sich bei ihr schwerfällige Gedanken ein im Bezug darauf, die Wohnung auf der C.-straße und den diesbezüglichen Lebensabschnitt hinter sich zu lassen. All dies mündete in tiefgreifenden Selbstzweifeln und Suizidgedanken, über die sie sich auch per WhatsApp mit dem Zeugen M. und in Internetforen mit fremden Leidensgenossen austauschte. Nachdem sie bereits HU. konsumiert hatte, nahm sie im Laufe des Abends bis ca. N02 Uhr zumindest eine Tablette des Benzodiazepins E. ein und trank einige Schlucke GZ., wovon sie sich erhoffte, zur Ruhe zu kommen und schlafen zu können. Ihre Niedergeschlagenheit ebbte allerdings nicht ab, sondern es überkam sie, als sie sich ins Bett legte, eine noch größere Verzweiflung als zuvor und sie weinte bitterlich. Nach einer Weile hörte sie auf zu weinen und fühlte sich schlagartig leer und vollkommen gefühllos. Sie gelangte in einen Zustand dissoziativer Depersonalisation und hatte den Eindruck, sich von außen zu beobachten. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte in ihrer Steuerungsfähigkeit jedenfalls erheblich eingeschränkt, wobei die Kammer nicht ausschließen kann, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten sogar aufgehoben war.
Ohne zu wissen, weshalb sie dies tat, begab sich die Angeklagte nach oben ins Wohnzimmer vor das Sofa, auf dem der Nebenkläger schlief, und beobachtete diesen im Halbdunkel der hereinscheinenden Straßenbeleuchtung. Sie begab sich daraufhin – wiederum ohne erkennbaren Anlass – zurück ins Souterrain und gab in Online-Suchmaschinen Suchbegriffe wie „Wie töte ich einen Menschen“, „Wo sind Messerstiche tödlich“ und ähnliches ein und rief über etwa N38 Minuten Webseiten wie „Atlas der Stichverletzungen“ auf. Anschließend ging sie zurück ins Erdgeschoss, nahm sich aus dem Messerblock in der Küche ein FT.-Messer mit einer Klingenlänge von etwa N38 cm, das zugleich schärfste und am besten griffbereit stehende Messer des Blocks, und stellte sich damit vor den schlafenden Nebenkläger. Sie hielt das Messer in dessen Richtung und fragte sich fortwährend, wie auch schon zuvor, was sie hier eigentlich mache, wobei sie sich mittlerweile eine Motorrad-Sturmhaube des Nebenklägers über den Kopf gezogen hatte. Die Angeklagte hatte zu dieser Zeit eine Blutalkoholkonzentration von knapp unter N26 % stand unter der Wirkung von HU. und nicht ausschließbar auch unter einer leichten Wirkung des Medikaments E..
Nach kurzer Zeit – gegen N27 Uhr am N33.N25.N20 – begann die Angeklagte, ohne zu wissen warum, mit dem Messer auf den schlafenden Nebenkläger einzustechen, wobei sie ihre Handlungen nach wie vor allenfalls eingeschränkt, nicht ausschließbar gänzlich nicht mehr steuern konnte. Der Nebenkläger versah sich keines Angriffs und war infolgedessen wehrlos, was der Angeklagten auch bewusst war. Sie stach zunächst in seinen Hals, wobei sie wie beobachtend wahrnahm, dass sich ihr rechter Arm bewegte. Der Nebenkläger wachte bereits von dem ersten Stich auf, die Angeklagte stach jedoch weiter zu. Auch, als der Nebenkläger sich aufrichtete und versuchte, sie mit den Beinen von sich zu stoßen, stach sie weiter auf ihn ein und verletzte ihn dabei an den Knien und den Unterschenkeln. Die Angeklagte verfolgte ihn auch weiter, als er aufsprang und sich die wenigen Meter in Richtung Terrassentür bewegte, wobei er einmal ausrutschte und beinahe fiel. Sie stach weiter auf ihn ein, auch als er die Terrassentür öffnete, wobei sie sich die ganze Zeit fragte „Was mache ich hier?“ und „Warum tue ich das?“. Die Terrassentür der gemeinsamen Wohnung ließ sich öffnen, indem der Hebel in Mittelstellung gelegt wird, die Tür zum Öffnenden herangezogen und sodann nach links geschoben wird. Dies gelang dem durch die bis dahin erlittenen Stichverletzungen bereits geschwächten Nebenkläger nur schwer, weshalb die Angeklagte währenddessen noch einige Male auf seinen rückwärtigen Brustkorb einstechen konnte. Als der Nebenkläger die Tür geöffnet hatte, drehte er sich zu der Angeklagten um, griff mit der rechten Hand in die Messerklinge und riss der Angeklagten die Sturmhaube vom Kopf. Aufgrund des nun entstandenen Blickkontakts endete die dissoziative Depersonalisation der Angeklagten in diesem Moment. Sie erkannte, dass sie den Nebenkläger erheblich verletzt hatte und ließ umgehend das Messer Ios, das der Nebenkläger ihr gegen ihren Willen nicht hätte abnehmen können. Der Nebenkläger flüchtete sich mit dem Messer in der Hand durch die Terrassentür vor das Mehrfamilienhaus und klingelte dort willkürlich bei sämtlichen Nachbarn, während die Angeklagte ihm hinterherrief, sie werde sofort einen Rettungswagen rufen.
Die Angeklagte rief von dem gemeinsamen Festnetzanschluss umgehend, um N28:N12 Uhr, den Notruf der Polizei. Dort bat sie mit den Worten „Hallo, ich hab… ich weiß auch nicht warum, versucht meinen Partner zu ermorden. Er ist rausgelaufen und ist… hier ist überall Blut“ um Hilfe. Sie teilte ihren Namen sowie die Anschrift mit und betonte unter anderem mit den Worten “ Bitte auf der Stelle, wir brauchen auch einen Krankenwagen“ die Dringlichkeit.
Der Nebenkläger lag nun blutüberströmt vor dem Klingelkasten im Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses C.-straße und bat geschwächt um Hilfe, als die Zeugin AH. über die Gegensprechanlage auf sein Klingeln reagierte. Die Zeugin AH. begab sich daraufhin auf den vorderseitig gelegenen Balkon ihrer Wohnung und erkannte von dort den bis auf eine Unterhose unbekleideten, blutverschmierten Nebenkläger lediglich an seinen zu einem Pferdeschwanz gebundenen Haaren. Sie fragte ihn, was passiert sei und fürchtete sich aufgrund seines Zustands. Schon erheblich entkräftet schilderte der Nebenkläger ihr, dass er von seiner Ex-Freundin angegriffen worden sei und bat um Hilfe. Die Zeugin AH. alarmierte daraufhin ebenfalls, um N28:N29 Uhr, die Polizei und bat um einen Krankenwagen für den Nebenkläger. Da sie aufgrund des Zustands des Nebenklägers und der für sie unklaren Situation verängstigt war, blieb die Zeugin AH. anschließend auf ihrem Balkon und versuchte von dort, beruhigend auf den Nebenkläger einzureden. Als der alarmierte Streifenwagen an dem Haus vorbeifuhr, kontaktierte die Zeugin AH. deswegen erneut den Polizeinotruf und veranlasste ihren Ehemann, dem zurückkehrenden Streifenwagen vor dem Haus ein Zeichen zu geben.
Die Angeklagte hatte sich nach dem von ihr abgesetzten Notruf die Schuhe angezogen, ihr Handy genommen und ebenfalls durch die Terrassentür die Wohnung verlassen, wobei sie nicht rechts in Richtung des Hauseingangs gegangen war, sondern das Grundstück links in Richtung des nahegelegenen Waldstücks verlassen hatte. Auf dem Weg rief sie den Zeugen M. an und schilderte ihm kurz das Geschehene. Auf seine Rückfragen reagierte sie dabei kaum, sondern war aufgelöst und fragte immer wieder „Warum habe ich das getan?“, „Was hab ich nur getan?“. Der Zeuge M. bat die aufgeregte Angeklagte, einen kurzen Moment abzuwarten, damit er derweil seine Mutter anrufen könne, um diese um Rat zu fragen. Anschließend rief er die Angeklagte zurück und teilte ihr – dem Rat seiner Mutter entsprechend – mit, sie solle zurückgehen und sich stellen. Dem kam die Angeklagte nach und begab sich zurück in Richtung C.-straße, wobei der das Telefonat aufrechterhaltende Zeuge M. ihr einbläute, sie solle die Arme heben und zeigen, dass sie unbewaffnet sei.
Die Zeuginnen Polizeihauptkommissarin (PHKin) KF. und Polizeikommissarin (PKin) TO., die gerade am Streifenwagen vor dem Grundstück C.-straße Fahndungsmaßnahmen einleiteten, nahmen die Angeklagte schon von weitem wahr. Diese rief sofort „Ich war es“, dass sie diejenige sei, die gesucht werde, und erhob die Hände. Die Zeuginnen PHKin KF. und PKin TO. nahmen die Angeklagte daraufhin, ohne einen Widerstand ihrerseits, fest und führten diese in Richtung des Einsatzwagens. Dabei kündigte die Angeklagte an, sie bekomme einen Anfall, und sackte sodann in sich zusammen, war aber kurz darauf wieder uneingeschränkt ansprechbar und kooperativ.
Der Nebenkläger wurde noch vor Ort notärztlich behandelt und sodann in das Universitätsklinikum N. verbracht. Dort wurden seine zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen innerhalb einer mehrstündigen Notoperation noch in derselben Nacht versorgt. Durch den Angriff der Angeklagten erlitt der Nebenkläger insgesamt etwa N38 Stichverletzungen, nämlich:
– Einen Durchstich der Ober- und Unterlippe;
– N51 Stichverletzungen von etwa N31 cm Länge am rechtsseitigen Hals im Bereich der Halsschlagader und der Drosselvene, wobei die unterste Stichverletzung zu einem Anstich der Luftröhre führte, aufgrund dessen akute Lebensgefahr durch die Möglichkeit, Blut einzuatmen, bestand; N06 Hautdurchtrennungen im Bereich der rechten Kniegelenksaußenseite sowie – N30 Hautdurchtrennungen des rückseitigen Brustkorbs, wovon jeweils eine rechts und links der Wirbelsäule akut lebensbedrohlich war, da sie zur Eröffnung der Brusthöhle führten und davon eine den rechten Lungenunterlappen perforiert hatte.
Die nicht akut lebensbedrohlichen Stichverletzungen an Hals und rückwärtigem Brustkorb waren aufgrund der Nähe zu lebenswichtigen Gefäßen und Organen zumindest abstrakt lebensgefährlich, da die Verletzung dieser Gefäße und Organe zu einem – je nach Lage extrem schnellen – äußerlichen oder innerlichen Verbluten geführt hätte. Neben den genannten Stichverletzungen erlitt der Nebenkläger eine Vielzahl von Kratzern, Hämatomen und einige Schnittverletzungen an den Handinnenflächen, die als aktive Abwehrverletzungen einzustufen waren, sowie eine Teilamputation der rechten Mittelfingerkuppe. Der Nebenkläger befand sich vom N33.N25.N20 bis zum N32.N25.N20 in stationärer Behandlung und war bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung arbeitsunfähig, wobei ein Wiedereingliederungsversuch kurz bevor stand. Seine Verletzungen sind weitgehend zufriedenstellend verheilt, hinterlassen aber bleibende Narben. Das Knien und manche Reizung des teilamputierten Fingers bereiten dem Nebenkläger nach wie vor Schmerzen. Darüber hinaus leidet er noch psychisch an den Folgen des Angriffs. Er fühlt sich unwohl, wenn Messer in seiner Nähe sind, und hält sich fast ausschließlich in Gesellschaft anderer auf. Die schon zuvor wahrgenommene psychotherapeutische Behandlung des Nebenklägers wurde nach der Tat umgestellt und an die Erfordernisse zur Verarbeitung derselben angepasst.
Betreffend die psychische Verfassung der Kindesmutter erstattete der Sachverständige Dr. UH. ein psychiatrisches Gutachten. Auf das Gutachten vom N34.N28.2020 wird Bezug genommen. Die Kammer führt dazu insbesondere aus:
Zum einen bestehe bei der Angeklagten eine Traumafolgestörung in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit Borderline-spezifischen Ausprägungen. Nach der Einschätzung des Sachverständigen bestand bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine dissoziative Depersonalisation, die auf dieser komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beruhte. Der Sachverständige Dr. UH. hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Angeklagte als Folge der erlebten kindlichen Traumatisierung an einer solchen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei mit Überschneidungsmerkmalen zu einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, die diagnostisch nicht sicher abgrenzbar sei. Ihm zufolge seien die Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung als Anpassungsstrategien von Defiziten zu beurteilen, die aus traumatischen Beziehungserfahrungen aus der Kindheit resultieren. Insbesondere dominierten dabei Symptome wie Störungen der Affektregulation, der Selbstwahrnehmung und Beziehungsgestaltung sowie dissoziative Zustände. Auch Depressivität, Ängste und Suizidalität seinen häufige Ausprägungen einer solchen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und differentialdiagnostisch auch der Borderline-Persönlichkeitsstörung. Die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten sei auf die erlebte erhebliche Vernachlässigung in der gesamten Kindheit zurückzuführen.
Diese habe bei der Angeklagten auch einen Schweregrad erreicht, der Krankheitswert habe. So sei sie in ihrer Affektregulation und Fähigkeit zur Alltagsgestaltung erheblich eingeschränkt gewesen, habe in den Monaten vor der Tat nicht arbeiten können und auch andere alltägliche Verrichtungen als sehr herausfordernd erlebt, was gerade vor dem bevorstehenden Umzug sehr hinderlich gewesen sei. Sie sei in ihrer Beziehungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, habe nachvollziehbar das wiederkehrende Muster ihrer Partnerschaften beschrieben, dass sie sich irgendwann eingeengt gefühlt und getrennt habe. Dies sei vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeitsstörung insbesondere deshalb typisch, da der Konflikt zwischen Autonomiebestreben und Bindungswunsch aufgrund der traumatisierenden Beziehungserfahrungen in der Kindheit besonders ausgeprägt sei. Auch habe die Angeklagte unter einer erheblichen Störung des Selbstwertgefühls gelitten und sei aufgrund von katastrophisierenden Antizipationen wiederholt gescheitert, habe trotz hoher intellektueller Leistungsfähigkeit beispielsweise die Schule ohne allgemeine Hochschulreife beendet und die begonnene Ausbildung gekündigt. Vor diesem Hintergrund sei die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten jedenfalls derart gravierend, dass sie als schwere andere seelische Abartigkeit i. S. d. N41. Eingangsmerkmals des § N38 StGB zu werten sei.
Zum anderen sei – auf der zweiten Prüfungsstufe – davon auszugehen, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Deliktshandlung und der Persönlichkeitsstörung bestehe. Der Sachverständige hat dargestellt, dass die Angeklagte als Phänomen ihrer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung wiederholt dissoziative Bewusstseinsstörungen erlebt habe. Diese könnten unter anderem Amnesien hervorrufen, zu Stupor, zu multiplen Persönlichkeitsstörungen oder auch zu Depersonalisationen führen. Von einer solchen dissoziativen Depersonalisation sei bei der Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszugehen. Im Vorfeld der Tat, im Verlauf des N23.N25.N20, habe es diverse „triggernde“ Elemente gegeben, die zu einer ausgeprägten depressiven, suizidalen Stimmung der Angeklagten geführt hätten. Aufgrund der Umbruchssituation – der Trennung von dem Nebenkläger, der Kündigung der Arbeitsstelle, des bevorstehenden Umzugs ( möglicherweise in eine neue Stadt) mit den damit verbundenen Notwendigkeiten – sei die Angeklagte am Tag vor der Tat mehr und mehr von Selbstzweifeln und Existenzängsten vereinnahmt worden, so dass sie die Verzweiflung mit Alkohol und dem Benzodiazepin E. versucht habe einzudämmen. Dies habe aber nicht zu der erhofften Entlastung geführt, sondern auch anschließend habe sie intensive Ängste, Zweifel und Suizidgedanken erlebt, was sie als “ Rotz und Wasser“ heulen beschrieben habe. Dann sei es plötzlich zu einem „Switch“ gekommen, ab dem sie sich vollkommen leer und gefühllos wahrgenommen habe, sämtliche Emotionen seien zu diesem Zeitpunkt wie abgeschaltet gewesen. Aus sachverständiger Sicht sei nachvollziehbar, dass zu diesem Zeitpunkt die Dissoziation der Angeklagten stattgefunden habe. Ihre Persönlichkeit sei ab diesem Moment gespalten zwischen handelndem und beobachtendem/denkendem Anteil gewesen. Dabei habe die Angeklagte sich als losgelöst von ihrem agierenden Körper erlebt. Sie selbst habe eine stets beobachtende, auch durchaus kritische, Rolle gehabt, die sich immer wieder gefragt habe, was und warum sie das gerade mache. Dieser Persönlichkeitsanteil sei aber gerade nicht in der Lage gewesen, den Geschehensablauf nennenswert zu modifizieren bis es zu einem weiteren „Switch“ durch den Blickkontakt mit dem Nebenkläger an der Terrassentür gekommen sei, bei dem handelnder und beobachtender Persönlichkeitsanteil sich wieder vereint hätten. In diesem Zusammenhang sei die Verletzungshandlung im Zustand dissoziativer Depersonalisation symptomatisch für die Persönlichkeitsstörung der Angeklagten gewesen, zumal sie im Kontext der Zukunftsängste und Selbstzweifel ausgelöst worden sei. Die reflektierende und gewissensbildende Instanz der Persönlichkeit der Angeklagten habe aufgrund der dissoziativen Depersonalisation nicht hinreichend zur Verfügung gestanden, weshalb zumindest von einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen sei.
Es war die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen.
Die Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Tat ergibt, dass von ihr infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 S. N45 StGB). Die Angeklagte leidet an einer chronifizierten psychischen Erkrankung, nämlich einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die für die von ihr begangene Tat ursächlich war.
Mit der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers hat die Angeklagte ein Anlassdelikt erheblicher Schwere begangen, das der Nebenkläger nur mit Glück schwer verletzt überlebt hat. Zwar spricht für eine positive Prognose der Angeklagten, dass sie im Verlauf ihres bisher unter ungünstigen Bedingungen verlaufenen Lebens bereits eine hohe Widerstandsfähigkeit erwiesen hat, mit der sie trotz widriger Umstände im Kindesalter erfolgreich eine solide Schulbildung erreicht hat. Ebenso beurteilt der Sachverständige Dr. UH. die Prognose der künftigen Krankheitsentwicklung als nicht ungünstig, insbesondere vor dem Hintergrund einer stabilen Abstinenzentscheidung der Angeklagten hinsichtlich des Konsums von HU., was die Kammer ebenfalls berücksichtigt hat.
Die prognostisch ungünstigen Gesichtspunkte bei der im Rahmen des § 63 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung überwiegen derzeit dennoch. Die psychische Erkrankung der Angeklagten beruht auf dem Erleben massiver Gewalt und Vernachlässigung in der gesamten Kindheit und wurde durch weitere Gewalt- und Ohnmachtserfahrungen in der Adoleszenzphase weiter verstärkt. Die komplexe posttraumatische Belastungsstörung, an der die Angeklagte leidet, ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung und mittlerweile manifestiert, ohne dass die bisher von der Angeklagten durchaus wahrgenommenen therapeutischen Maßnahmen diese entscheidend einzudämmen vermochten. Die Erkrankung führte dazu, dass die Angeklagte – jedenfalls in Phasen von erlebter Überforderung – in ihrer Lebens- und Beziehungsführung wiederholt erheblich beeinträchtigt wurde und auch immer wieder an symptomatischen dissoziativen Zuständen litt.
Der Sachverständige Dr. UH. hat überdies ausgeführt, dass die Auslösefaktoren für den in der Anlasstat zum Ausdruck kommenden Gewaltexzess noch nicht hinreichend bestimmbar seien und die Tataufbereitung, die einen wesentlichen Anteil für eine günstige Krankheitsprognose darstelle, noch nicht annähernd abgeschlossen sei.
Die Angeklagte leidet bereits seit ihrer Kindheit immer wieder an den symptomatischen dissoziativen Zuständen und in einem ebensolchen Zustand hat sie auch die gravierende Anlasstat begangen. Die Angeklagte selbst hat dargestellt, dass solche Dissoziationen häufig als Stressreaktion bei ihr aufträten, was auch der psychiatrische Sachverständige als nachvollziehbare konstellative Faktoren beschrieben hat.
Die Kindesmutter befindet sich seit der vorläufigen Festnahme am N33.N25.N20 in Unterbringung.
Im Januar N35 kam es einer Entweichung der Kindesmutter. Diese begab sich in die Niederlande und konsumierte Alkohol, am Folgetag stellte sie sich der Polizei.
Mit Stellungnahme vom N22.00.0000 beschreibt die behandelnde Klinik für den Zeitraum ab Januar N36 bis zur Entweichung (März – Mai N36) einen unauffälligen Behandlungsverlauf. Zuvor sei der Eindruck entstanden, der Kindesmutter gelänge mit der Unterstützung des Behandlungsteams, funktionalere Strategien im Rahmen der Emotionsregulation zu erlernen, sodass von einer Remission sowie Nachreifung ausgegangen worden sei. Aufgrund der erneuten Entziehung des Behandlungssettings erscheine die Behandlungsprognose nun ungünstig. Die Etablierung eines konkreten sozialen Empfangsraumes sei aktuell nicht Inhalt der mittelfristigen Perspektivplanung, die Sozialprognose müsse als nicht günstig bewertet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Wahrscheinlichkeit, dass die Kindesmutter erneut Straftaten im Sinne des Anlassdeliktes begehen werde, wenn die strukturierenden, kontrollierenden und auch schützenden Bedingungen des Maßregelvollzugs wegfallen, als hoch einzuschätzen.
Zuletzt durch Beschluss des Landgerichts HE. vom 00.00.N36 wurde die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Die Kammer führt darin insbesondere aus:
Wenn die Untergebrachte im Rahmen der Anhörung den Mordversuch nur auf ihre Depression zurückführt, lässt dies besorgen, dass sie die entscheidenden psychischen Ursachen noch immer nicht erkannt hat und daher zukünftigen Gefahrsituationen nicht rechtzeitig entgegentreten kann. Den Mordversuch hat sie trotz und nicht wegen ihrer Depression begangen. Vor diesem Hintergrund muss der Vollzug der Maßregel fortdauern. Das Störungsbild der Untergebrachten ist äußerst komplex. Ihre Affektregulation ist beeinträchtigt, und die Persönlichkeitsstörung bedingt eine Störung ihres Selbstbilds. Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt ist lediglich in ersten Ansätzen erfolgt. Gleiches gilt für das psychische Störungsbild, mit dem die Untergebrachte sich noch nicht ausreichend vertieft befassen konnte.
Positiv war zunächst, dass die Untergebrachte im Anhörungstermin am N29.02.N36 selbst von einem doch noch weiterbestehenden nicht unerheblichen Behandlungsbedarf ausging und sich der Einschätzung der Klinik anschließen konnte, derzufolge in Ihrem Fall eine weitere kleinschrittige therapeutische Behandlung erforderlich ist. Dennoch kam es kurz darauf zur (längeren) Flucht, was zeigte, dass die Behandlungseinsicht jedenfalls nicht ausgeprägt vorhanden war. Auch stabilisierende Maßnahmen wie die Teilnahme an der Arbeitstherapie sowie der Ausblick im Hinblick auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sind nun (zunächst) nicht weiter vorhanden. Vor diesem Hintergrund ist die Untergebrachte weiterhin auf eine engmaschige therapeutische Begleitung angewiesen, die nur in dem hochstrukturierten Setting der geschlossenen Unterbringung gewährleistet ist. Wenn die Untergebrachte diese Umgebung verlässt, besteht die überwiegende Gefahr, dass sie alsbald wieder in Verhaltensmuster zurückfällt, wie sie vor und insbesondere bei der Tatbegehung handlungsleitend waren und dem Anlassdelikt vergleichbare rechtswidrige Taten begeht. Dem steht auch nicht entgegen, dass keine Straftaten der Untergebrachten während ihrer Flucht bekannt sind. Allein die Tatsache der Flucht zeigt, dass die Untergebrachten sich weiterhin nicht an Regeln hält und auch nicht die Notwendigkeit weiterer Unterstützung und Behandlung sieht.
Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Der Beschluss wurde durch Beschluss des OLG EL. vom N29.N48.N36 aufgehoben, weil die Kammer keine mündliche Anhörung des Sachverständigen durchgeführt hat. Neuer Anhörungstermin sollte am 29.N28.N37 stattfinden. In diesem wurde die Kammer durch die Kindesmutter als befangen abgelehnt. Eine Entscheidung hierüber steht aus.
Zum Kindesvater
a)
Mit Urteil vom N38.N28.N14 ordnete das Landgericht HE. (N40) unter Anwendung der Vorschriften §§ 242, 243 Abs. N45 Nr. N45 und N31 StGB, § 306 StGB, §§ 53, 63 StGB die Unterbringung des Kindesvaters in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Zur Person des Kindesvaters stellte das Gericht fest:
Der Angeklagte wurde in EL. geboren und wuchs in SP. auf. Ob seine Eltern miteinander verheiratet waren, kann der Angeklagte nicht angeben. Seinen leiblichen Vater hat er lediglich ein einziges Mal gesehen; einen dauerhaften Kontakt zu seinem Vater hat der Angeklagte nicht. Der Angeklagte hat eine ältere Halbschwester, die nicht von seinem Vater abstammt. Seine Mutter heiratete später einen anderen Mann. Aus dieser Ehe sind N06 weitere Halbgeschwister des Angeklagten hervorgegangen.
Der Angeklagte beschreibt seine Erziehung im elterlichen Haushalt als lieblos. Seine Mutter ist seiner Auffassung nach „psychisch krank“ und konsumierte auch Drogen; der Stiefvater sprach in erheblicher Weise dem Alkohol zu. Dabei kam es häufig zu gewalttätigen Übergriffen auf den Angeklagten.
Den Kindergarten besuchte der Angeklagte nur unregelmäßig, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass seine Eltern sich nicht darum kümmerten. Der Angeklagte wurde in die Grundschule eingeschult, von der er in der N41. Klasse in eine Schule für Kinder mit Erziehungsschwierigkeiten wechselte. Diese Schule besuchte er jedoch nur selten, was auch dadurch gefördert wurde, dass seine Eltern kaum darauf achteten, dass der Angeklagte zur Schule ging. Aufgrund des mangelhaften Schulbesuchs verfügt der Angeklagte lediglich über Grundkenntnisse im Lesen und Schreiben.
Wegen der desolaten Verhältnisse im elterlichen Haushalt wurde das Jugendamt auf die Familie aufmerksam. Bereits im Alter von N06 Jahren kam der Angeklagte als Pflegekind zu seiner Patentante, bei der er N06 Jahre lang lebte. Danach kehrte er wieder in den Haushalt seiner Mutter zurück, blieb dort allerdings nicht für längere Zeit. Zeitweise war er in einem Kinderheim untergebracht, aus dem er aber häufig entwich.
Der Angeklagte war schon in seiner Kindheit durch erhöhte Aggressivität aufgefallen. Auch beging er bereits in seiner frühen Jugend Diebstähle. Da man auf ihn erzieherisch nicht nachhaltig einwirken konnte, nahm er auf Veranlassung des Jugendamts in den Jahren N42 an einer Erziehungsmaßnahme in Estland teil. Dort kam er in eine Pflegefamilie und erlebte hier erstmals ein geordnetes Familienleben. Der Angeklagte erlernte die estnische Sprache innerhalb weniger Monate und konnte sich in der neuen Umgebung alsbald ohne Probleme verständigen.
Da die Erziehungsmaßnahme in Estland von Anfang an auf zweieinhalb Jahre begrenzt war, musste der Angeklagte nach ihrer Beendigung nach Deutschland zurückkehren. Hier wurde er in einer Wohngruppe der PY. in EL. untergebracht, die er aber schon nach wenigen Monaten wieder verließ, weil es ihm dort nicht gefiel. Er fiel in frühere Verhaltensmuster zurück, schwänzte erneut häufig die Schule und beging kleinere Straftaten. Der Angeklagte hat dazu erklärt, dass sich niemand für seinen ordnungsgemäßen Schulbesuch interessiert habe. Einen Schulabschluss erreichte der Angeklagte nicht und gab den Schulbesuch vollständig auf, als seine Schulpflicht endete.
Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft.
Das Amtsgericht EL. verurteilte ihn am N43.N28.N47 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Diebstahls in N06 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Hehlerei, Betrugs sowie wegen weiteren Diebstahls in N44 Fällen, davon in einem Fall als Versuch, zu einer Jugendstrafe von N45 Jahr N46 Monaten. Unter Einbeziehung der Strafe aus diesem Urteil erkannte das Amtsgericht ZI. am N38.N25.N47 gegen den Angeklagten wegen Beleidigung, Hausfriedensbruch sowie wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine neue Jugendstrafe von N45 Jahr N48 Monaten.
Das Amtsgericht UD. verhängte gegen den Angeklagten am N49.N34.N50 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in N51 Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen Diebstahls in N51 Fällen unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts EL. vom N43.N28.N47 und des Amtsgerichts ZI. vom N38.N25.N47 eine Jugendstrafe von N31 Jahren N52 Monaten.
Am N53.N33.N54 verurteilte das Amtsgericht ZI. den Angeklagten unter Einbeziehung aller im vorstehenden zitierten Entscheidungen wegen Diebstahls in N51 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, Sachbeschädigung in N51 Fällen sowie Urkundenfälschung zu einer neuen Jugendstrafe von N55 Jahren N56 Monaten.
Wiederum unter Einbeziehung aller früherer Urteile verhängte das Amtsgericht EL. gegen den Angeklagten mit Urteil vom N25.N25.N54 wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubs sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Jugendstrafe von N46 Jahren N56 Monaten. (…)
Der Angeklagte verbüßte die Jugendstrafe aus dem Urteil vom N25.N25.N54 vollständig bis Juni N57, zuletzt im Erwachsenenstrafvollzug. Während der Haft hatte er eine Ausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter begonnen, musste sie aber beenden, nachdem er wegen Besitzes von Alkohol disziplinarisch belangt worden war. Ein weiterer Versuch, an der Ausbildungsmaßnahme teilzunehmen, scheiterte an den mangelhaften schulischen Kenntnissen des Angeklagten.
Zur Sache führte die Kammer insbesondere aus:
Der Angeklagte wurde im Juni N57 aus der Haft, die er zuletzt in der Justizvollzugsanstalt HE. verbüßt hatte, entlassen. Er hatte sich während der Haftzeit mit einem Mitgefangenen namens CF. angefreundet. Dieser Mitgefangene, der früher als der Angeklagte entlassen worden war, betrieb mit seiner Freundin in XH. eine Spedition und hatte dem Angeklagten dort eine Arbeitsstelle sowie eine Wohnung in Aussicht gestellt. Der Angeklagte, der den Kontakt zu seiner Herkunftsfamilie schon im Jahr N58 vollständig abgebrochen hatte, ging auf diesen Vorschlag ein. Er stellte jedoch bald fest, dass sich die Versprechungen, die sein Mitgefangener ihm gemacht hatte, nicht erfüllten. Offensichtlich befand sich das Unternehmen des Paares in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Nach Angaben des Angeklagten vereinnahmte sein Arbeitgeber das ihm bei der Entlassung ausgezahlte Obergangsgeld und verwendete es für den Betrieb der Spedition, ohne dass der Angeklagte auch nur einen mittelbaren Vorteil davon hatte.
Der Angeklagte, der sich auch von dem ihm zur Seite gestellten Bewährungshelfer nicht unterstützt fühlte, ging daraufhin von XH. nach Y.. Hier wohnte der Zeuge FA., den der Angeklagte ebenfalls aus der Haft kannte. Der Angeklagte hielt sich jedoch nur zeitweise bei FA. auf und schlief hauptsächlich in einem Zelt in der Nähe des Bahnhofs HE..
Zu dieser Zeit waren seine wirtschaftlichen Verhältnisse desolat. Der Lohn, welcher ihm für seine Arbeit in der Spedition RE. in XH. (bis zum N33.N59.N57) zustand, wurde ihm nicht ausbezahlt. Der Angeklagte erhielt auch kein Arbeitslosengeld, weil sein Arbeitgeber die Arbeitspapiere zurückhielt. Da der Angeklagte mangels einer Wohnung sich nicht in der Gemeinde Y. angemeldet hatte, zahlte ihm die Gemeinde auch kein Arbeitslosengeld II.
Diese Verhältnisse änderten sich erst Anfang September N57. Zu dieser Zeit konnte der Angeklagte eine Wohnung in WT. anmieten. Darüber hinaus trat er eine Arbeit am Kiosk der X. Y. an. Die vereinbarte Arbeitszeit umfasste jedoch nur wenige Stunden in der Woche und sollte während der ersten beiden Wochen im Rahmen eines “ Praktikums“ abgeleistet werden. Tatsächlich erhielt der Angeklagte – nicht zuletzt auch wegen der weiteren Ereignisse, auf die im Nachfolgenden noch einzugehen sein wird – kein Entgelt.
Ab Anfang August N57 beging der Angeklagte die Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
N45.
a)
Am Wochenende vom N34.N21.N57 ( Freitag) bis zum N33.N21.N57 ( Sonntag) – der genaue Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden – beging der Angeklagte zusammen mit den gesondert verfolgten Zeugen FA. und GV. einen Einbruch in die physiotherapeutische Praxis des Zeugen LF..
(…)
b)
In der Nacht vom N59.N21. auf den N21.N21.N57 begaben sich der Angeklagte, FA. und GV. zum Haus UU.-straße in Y.. In diesem Haus ist eine Wohngruppe des Heilpädagogischen Heims (HPH) des Landschaftsverbandes OI. untergebracht. (…)
N31.
Der Angeklagte hatte im Juli N57 die PF. kennen gelernt. PF. ist Patientin der X. Y. und dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht. Als der Angeklagte sie kennenlernte, lebte sie in einer Außenwohngruppe der Klinik in HE.. Der Angeklagte und PF. wurden schnell ein Paar; der Angeklagte trug sich schon kurz nach dem Kennenlernen mit dem Gedanken, seine Freundin zu heiraten. In der Beziehung zu PF. musste er jedoch einen Rückschlag hinnehmen, als im September N57 seine Freundin aus der Außenwohngruppe wieder zurück in die geschlossene Abteilung der X. zurückverlegt wurde. Diese Maßnahme traf den Angeklagten sehr, zumal seitens der Klinik außerdem eine Kontaktsperre zwischen seiner Freundin und ihm verhängt wurde. Zwar wendete sich der Angeklagte an einen Rechtsanwalt, dem es gelang, eine Lockerung des Kontaktverbots zu erreichen, jedoch blieb der Kontakt zwischen ihm und PF. nur auf wenige Stunden in der Woche beschränkt.
Darüber hinaus hatte die Beziehung des Angeklagten zu PF. deren früherem Freund, der ebenfalls Patient der X. ist, missfallen. Nachdem der Angeklagte seine Arbeitsstelle im Kiosk der X. angetreten hatte, waren alsbald Gerüchte aufgekommen, denen zufolge der Angeklagte wegen einer Vergewaltigung zu seiner letzten Haftstrafe verurteilt worden sei, außerdem wurde kolportiert, der Angeklagte verkaufe auf dem Gelände der Klinik Drogen. Diese Gerüchte, als deren Urheber der Angeklagte den Ex-Freund der PF. ansieht, kamen auch dem Arbeitgeber des Angeklagten zu Ohren, der ihm deswegen Vorhaltungen machte und androhte, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Der Angeklagte war vor allem über die Trennung von seiner Freundin sehr verzweifelt. Die Maßnahme war seiner Auffassung nach nicht gerechtfertigt, und in ihm reifte der Gedanke, sich dafür „an der Klinik“ zu rächen. Wenige Tage vor dem N28.N48.N57 kaufte der Angeklagte eine Packung Grillanzünder. Möglicherweise geschah dies in der Absicht, auf dem Gelände der X. Brände zu legen, jedoch setzte der Angeklagte diesen Gedanken jedenfalls nicht sogleich in die Tat um, sondern verwahrte die Grillanzünder zunächst bei sich zuhause.
In den folgenden Tagen verbesserte sich die Gemütslage des Angeklagten nicht. Vielmehr ließ die von ihm als Kränkung empfundene Trennung von seiner Freundin seine Wut auf die Klinik immer stärker ansteigen, und in ihm wuchs das Verlangen, es der Klinik „heimzuzahlen“. Diesen Wunsch setzte der Angeklagte am N28. N48.N57 in die Tat um. An diesem Tag hielt sich der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen FA. tagsüber in WF. auf. Von dort begaben sich der Angeklagte und FA. abends mit dem Zug nach Y.. Auf der Fahrt dorthin stiegen sie in WT. aus. Hier suchte der Angeklagte seine Wohnung auf, um die Grillanzünder zu holen. Außerdem nahm der Angeklagte eine Gas- und Signalpistole vom Typ FP., an der ein PTB-Zeichen angebracht ist, nebst Schreckschussmunition an sich. Pistole und Munition hatte der Angeklagte am N04.N25.N57 in AI. erworben. Mit der Waffe wollte der Angeklagte für den Fall gerüstet sein, dass es zu einem Aufeinandertreffen und einer Auseinandersetzung mit dem Ex-Freund der PF. kommen würde, der dem Angeklagten körperlich überlegen war. Der Angeklagte war entschlossen, bei einer solchen Auseinandersetzung nicht zu weichen, und er war bereit, die Waffe gegebenenfalls gegen seinen Kontrahenten einzusetzen.
Mit der Waffe und den Grillanzündern setzten der Angeklagte und FA. die Fahrt nach Y. fort, wo sie gegen N60 Uhr eintrafen. Vom Bahnhof Y. begaben sie sich auf das unmittelbar anschließende Gelände der X..
Der Angeklagte ging auf das Klinikgelände, das von jedermann frei betreten werden kann, um mit den mitgeführten Grillanzündern den Transporter zu zerstören, mit dem PF. aus der Außenwohngruppe in die geschlossene Abteilung der X. verbracht worden war. Diesen Transport hatte der Angeklagte beobachtet. Infolgedessen hatte er seine Wut auf die Klinik im Wesentlichen auf dieses Fahrzeug (ZX.-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen MU.-N61) projiziert, welches er aus Rache für die erzwungene Trennung von seiner Freundin vernichten wollte.
Auf dem Weg zu dem Transporter zündete der Angeklagte N51 weitere Fahrzeuge der Klinik an, die am Abend des N28. N48.N57 an verschiedenen Stellen auf dem Klinikgelände abgestellt worden waren. Diese Fahrzeuge wurden von Mitarbeitern des Landschaftsverbands OI., in dessen Eigentum die PKW standen, genutzt. Bei allen diesen Fahrzeugen legte der Angeklagte jeweils N11 Grillanzünder auf die linken Vorderräder der Fahrzeuge und zündete sie an. Wie von ihm beabsichtigt war, griff in allen Fällen das Feuer alsbald auf den Motorraum und von dort auf das gesamte Fahrzeuginnere über. Die PKW brannten vollständig aus. Der Angeklagte beobachtete diesen Erfolg seines Tuns nicht. Er hatte in allen N51 Fällen den jeweiligen Brandort sofort wieder verlassen, als die Anzünder brannten, ohne abzuwarten, ob das Feuer tatsächlich auf das Auto übergegriffen hatte, um seinen Weg zu dem Transporter fortzusetzen, den er nach wie vor durch Feuer vernichten wollte.
Bei den anderen N51 Fahrzeugen, die auch in der Vorstellung des Angeklagten nichts mit dem Abtransport der PF. zu tun hatten, handelte es sich zunächst um N11 PKW vom Typ JM. mit den amtlichen Kennzeichen MU.-N62 und MU.-N63, die in einer Doppelgarage an der Straße „Nördlicher Rundweg“ standen. Die hinzu gerufene Feuerwehr musste diese beiden Fahrzeuge erst aus den Garagen ziehen, um den Brand löschen zu können. Neben den PKW wurde durch das Feuer auch die Garage erheblich in Mitleidenschaft gezogen.
Nachdem der Angeklagte das Feuer an den beiden Fahrzeugen in der Garage gelegt und diesen Ort zusammen mit FA. sofort danach verlassen hatte, bemerkte er auf der Straße „VT.-straße“ in Höhe des Hauses Nr. N38 einen weiteren PKW JM. mit dem amtlichen Kennzeichen MU.-N64, der ebenfalls zum Fuhrpark des Landschaftsverbands OI. gehörte und vor dem Haus geparkt war. Der Angeklagte zündete auch diesen Wagen in der beschriebenen Weise an und verließ mit FA. sofort den Brandort, um den Weg zum ZX.-Transporter fortzusetzen. Diesen fand der Angeklagte auf dem Betriebshof der X. vor, wo der Wagen mit verschiedenen anderen Fahrzeugen der X. geparkt war. An dem Transporter legte er sechs Grillanzünder auf das Vorderrad. Diese wollte er wie bei den anderen PKW anzünden, was ihm jedoch zunächst nicht gelang, weil sein Feuerzeug entweder leer war oder das Feuer wegen aufkommenden Winds zu schnell verlosch. Der Angeklagte ließ sich deshalb von FA. dessen Feuerzeug geben. Zwar konnte er damit ein Feuer entfachen. Anders als bei den anderen Wagen griff das Feuer jedoch nicht auf den Motorraum oder andere wesentliche Fahrzeugteile über, sondern blieb auf den Bereich des Vorderrads beschränkt und beschädigte lediglich den Reifen sowie den Radkasten, an dem der Fahrzeuglack teilweise zerstört wurde.
Der Angeklagte stand am Abend des N28.N48.N57 unter dem Einfluss einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die sich bei ihm schon seit seiner frühen Jugend entwickelt hatte. Bei dem Angeklagten war es am Tattag zu einer Dekompensation gekommen, als deren Folge die Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, am Abend des N28.N48.N57 erheblich vermindert war.
Nachdem der Angeklagte das Feuer an dem ZX.-Transporter gelegt hatte, verließen er und FA. das Klinikgelände. Auf dem YD.-straße, der an dem Gelände entlang führt, wurden sie von Kriminalbeamten, die zum Tatort fuhren, bemerkt und kontrolliert. Der Angeklagte hatte jedoch die Polizisten, die an ihm und FA. zunächst vorbeigefahren waren, frühzeitig als solche erkannt und die Pistole, die er nach wie vor bei sich führte, in ein Gebüsch geworfen. Dort nahm er sie nach der Kontrolle, bei der die Beamten keinen weiteren Verdacht gegen den Angeklagten und seinen Begleiter geschöpft hatten, wieder an sich. Er wurde erst einige Tage später nach einem Hinweis eines Patienten der X. als Verursacher der Brände ermittelt und festgenommen.
Durch die Zerstörung der PKW JM. (MU.-N63 und MU.-N62) entstand ein Gesamtschaden von rund N65 EUR und durch die Zerstörung des PKW mit dem Kennzeichen MU.-N64 ein weiterer Schaden von N66 EUR. Für die Renovierung der N70 EUR aufgewendet werden, während die Wiederherstellung des nur leicht beschädigten ZX.-Transporters lediglich rund N67 EUR kostet. Der durch die Brandlegung an den Fahrzeugen verursachte Gesamtschaden beläuft sich auf rund N68 EUR.
Zur Unterbringung führt die Kammer insbesondere aus:
Der Angeklagte ist gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Er hat die Brandstiftung am N28.N48.N57 im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangen, weil er unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung litt, derentwegen er nur bedingt im Stande war, nach dem Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln. Darüber hinaus ergibt eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Tat, dass von ihm infolge seiner Persönlichkeitsstörung erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und der Angeklagte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Bei dem Angeklagten liegt als Ausfluss seiner Persönlichkeitsstörung ein hohes Aggressionspotential vor. Wegen aggressiven Verhaltens ist er bereits in seiner Schulzeit aufgefallen und musste deswegen die Grundschule verlassen und auf eine Schule für Kinder mit Erziehungsschwierigkeiten überwechseln. Der Angeklagte bedurfte intensiver erzieherischer Einwirkung, die in der Teilnahme an einer erzieherischen Maßnahme in Estland ihre stärkste Ausprägung fand. Gleichwohl konnte eine durchgreifende Verbesserung im Verhalten des Angeklagten nicht erreicht werden. Der Angeklagte wurde bereits in seiner Jugendzeit in erheblichem Ausmaß straffällig, was dazu führte, dass gegen ihn sogleich Jugendstrafen verhängt werden mussten, nachdem der Angeklagte auch wegen Gewalttaten (Körperverletzung) aufgefallen war. Zuletzt war der Angeklagte vom Amtsgericht EL. unter anderem wegen Raubs, mithin erneut wegen einer Gewalttat zu einer Jugendstrafe verurteilt worden.
Angesichts dieses auf der Erkrankung beruhenden Aggressionspotentials geht von dem Angeklagten eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit aus. Der mit der Untersuchung des Angeklagten beauftragte Sachverständige Dr. SU. hat in seinem vor der Kammer erstellten Gutachten anschaulich erläutert, dass der Angeklagte – ebenfalls als Folge seiner Persönlichkeitsstörung – nicht im Stande ist, auf Kränkungen bzw. von ihm als kränkend empfundene Ereignisse angemessen zu reagieren. Ihm fehlen Betroffenheit, Schuld- und Verantwortungsgefühl. Daher kann er in tatsächlichen oder vermeintlichen Krisensituationen nicht angemessen reagieren und zeigt in diesen Situationen ein aggressives Verhalten, dem er keine Hemmungen entgegensetzen kann. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seinen Aggressionen vollkommen freien Lauf gelassen, als er seine „Rache“ nicht nur an dem Fahrzeug übte, mit dem seine Freundin in die Klinik gebracht worden war, sondern seine dadurch bedingte Wut auch gegen andere Fahrzeuge richtete, die auch in der Vorstellung des Angeklagten mit den seine Wut auslösenden Ereignissen nichts zu tun hatten. Diese Verhaltensweise ist umso bedenklicher, als der Angeklagte bereit war, auch gegenüber Personen gewalttätig zu werden, wie der Umstand zeigt, dass er bei der Brandstiftung eine Pistole mit sich führte, mit der er sich gegen den Ex-Freund seiner Freundin zur Wehr setzen wollte, wenn er mit diesem zusammengetroffen wäre; der Angeklagte war nicht bereit, einer solchen Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sind von dem Angeklagten, der auch durch die mehrjährige Haft nicht zu einer Änderung seiner seit seiner Jugend immer wieder gezeigten aggressiven Verhaltensweisen gebracht werden konnte, erhebliche rechtswidrige Taten, insbesondere auch Körperverletzungen unter Verwendung von Waffen oder anderer gefährlicher Gegenstände zu erwarten, wenn seine zugrunde liegende Erkrankung nicht behandelt wird.
Im Anhörungstermin vor der großen Strafvollstreckungskammer am N22.N25.N36 äußerte der Kindesvater, zu der Flucht sei es gekommen wegen der vielen Ängste und Sorgen. Er habe durchaus „die ein oder andere Schraube locker“, dies beziehe sich auf Probleme im sozialen Umfeld. Therapieangebote nehme er derzeit nicht wahr, das möchte er einfach nicht mehr. Nach Entlassung plane er zu bearbeiten, dass er N09 Jahre eingesperrt war. Mit der Tochter werde ein Elternteil ins Eltern-Kind-Heim gehen.
Die Vertreterin der Klinik gab an, der Betroffene habe zuletzt eine Aufarbeitung der Flucht auf der weiterführenden Therapiestation abgelehnt. Es fehle an Selbstreflexion. Er sei für weitere Lockerungen nicht vertrauenswürdig.
Der Verteidiger gab an, für die Flucht seien Probleme hinsichtlich Mietzahlungen und des Umgangs mit dem Sohn ursächlich gewesen.
Der Sachverständige sprach sich für eine Beurlaubung des Betroffenen aus.
Mit Beschluss vom N22.N25.N36 entschied die Kammer die Fortdauer der Unterbringung. Die Kammer führt insbesondere aus:
Es besteht nach wie vor die konkrete und überwiegende Gefahr, dass der Untergebrachte bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung infolge seines Zustandes erhebliche Körperverletzungen und Brandstiftungen begehen würde.
Die für die Anlassdelikte und-die Wiederholungsgefahr mitursächliche Beeinträchtigung im Sinne der biologischen Merkmale des § N38 StGB wurde von der Klinik wie folgt eingeordnet: N56 dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-N48: F60.N31).
Auch der aktuelle Sachverständige Dr. JD. hat die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestätigt. Wenngleich er in abgeschwächter Form von der Unterform einer Kombinierten Persönlichkeitsstörung ausgehet. Hinsichtlich der daraus resultierenden negativen Kriminalprognose hat die bisherige Maßregelvollzugsbehandlung ebenso wenig wie der zwischenzeitliche Strafvollzug zu einer ausreichenden Besserung geführt. Die Komplexität der langjährig verfestigten Störung, die eine längerfristige Therapie bedingt, wurde auch während des Maßregelvollzugs offenbar:
(…)
Am 00.00.N36 musste der Untergebrachte aufgrund suizidaler Gedanken auf die Krisenstation F1.N31 verlegt werden, wo er ein Einzelzimmer im Erprobungsbereich bewohnte. Im allgemeinen Stationsalltag zeigte der Untergebrachte sich freundlich und angepasst. An psychotherapeutischen Einzelgesprächen nahm er teil und berichtete von seinem Erleben und Befinden. Im Fokus standen seine Sorgen und Ängste um seine schwangere Ehefrau. Nach einem Therapeutenwechsel konnte der Untergebrachte sich glaubhaft von suizidalen Absichten distanzieren. Eine Aufarbeitung der Entweichung und Auseinandersetzung mit bestehenden Risikofaktoren erfolgte bislang nicht. Der Untergebrachte projizierte sein dysfunktionales Verhalten ausschließlich auf die Klinik. Eine tiefergehende Introspektionsfähigkeit bzgl. seines Fehlverhaltens wurde ebenfalls nicht erkennbar. Der Untergebrachte zeigte erneut fordernde und dominante Verhaltensweisen und Kommunikationsarten zur Erreichung seiner Bedürfnisbefriedigung. Eine hinreichende Behandlungs- und Veränderungsmotivation bestand nicht.
Die Klinik konnte keine positive Behandlungsprognose für eine überdauernde Stabilisierung des Störungsbildes stellen. Der Untergebrachte akzeptiere das professionelle Helfernetzwerk nur in Teilen, gerate immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen und habe keine realistische Zukunftsperspektive erarbeiten können.
In Bezug auf die Gefährlichkeitsprognose erläutert der Sachverständige ferner, dass sich aus dem Umgang des Untergebrachten mit Stresssituationen sowie mit psychoemotionalen Anforderungs- und Belastungssituationen keine objektgerichtete – also fremdaggressive – Schädigungsabsicht zeige, sondern ein Ausagieren eigener Anspannung im Zusammenhang mit Dominanz-Unterlegenheits-, Autonomie-Abhängigkeits- und Anerkennung-Verzicht-Konflikten der Persönlichkeit.
Zugleich gibt der Sachverständige an, dass es kurzfristig keine realistischen Entlassungsoptionen gebe und führt hierzu aus.
„Im Falle einer Aussetzung der Maßregelvollzugsunterbringung zur Bewährung könnte Herr [der Untergebrachte] der zu erwartenden Überforderung bzw. Destabilisierung und dem dann nicht konkret zu antizipierenden (potenziell strafbaren) Agieren nicht durch eigene kompensatorische oder andere strukturierende bzw. präventive Maßnahmen effektiv begegnen. Das bedeutet, dass trotz reduzierter Störung weiterhin keine Alternativen zur Fortsetzung der Unterbringung mit entsprechender Beurlaubung mit – bestenfalls institutionell vernetzten – betreuenden Unterstützungsangeboten existieren.
Die Kammer geht auch davon aus, dass beim Untergebrachten weiterhin eine erhebliche Gefährlichkeit besteht. Eine Persönlichkeitsstörung erfordert eine langwierige Behandlung, welche beim Untergebrachten noch nicht in ausreichender Form stattfinden konnte. Immer wieder reagierte der Untergebrachte im vergangenen Jahr durch dysfunktionale Verhaltensweisen, welche er auf die Klinik projizierte, und es kam nicht nur zu Regelverstößen, sondern auch strafbaren Handlungen infolge von Überforderungssituationen sowie mangelnder Bedürfnisbefriedigung. Insbesondere ist zudem zu berücksichtigen, dass es beim Anlassdelikt um Rache in Bezug auf Maßnahmen der Klinik hinsichtlich der ehemaligen Partnerin des Untergebrachten ging und nun auch bei der Entweichung auf Maßnahmen der Klinik in Bezug auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau reagiert wurde.
Bei erneuten Stress- und Konfliktsituationen ist demnach sehr wahrscheinlich, dass es zu impulsiven dissozialen Verhalten kommt. Dabei ist auch die Projektion des Ärgers und Wut der Frustration auf die Klinik sehr wahrscheinlich. Dass es dann auch zu – erheblichen – Straftaten wie dem Anlassdelikt kommt, ist angesichts der bisher nicht erfolgreich durchgeführten Behandlung wahrscheinlich, obwohl sich insgesamt die Frustrationstoleranz sowie Impulsivität des Untergebrachten verbessert hat.
Der psychisch beeinträchtigte Täter hat es oft nicht in der Hand, die Verletzungsfolgen seines aggressiven Vorgehens zu steuern. Der Untergebrachte ist nicht nur im Zusammenhang mit dem Anlassdelikt, sondern auch schon vorher mit Gewaltdelikten (Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Raub) in Erscheinung getreten. Bei derartigen Taten bleibt der Umfang der Verletzungen bei den Geschädigten Personen dem Zufall überlassen
Die Entscheidung ist seit dem N49.11.N36 rechtskräftig, nachdem das OLG EL. die sofortige Beschwerde des Kindesvaters als unbegründet verworfen hat.
b)
Der Kindesvater ist Vater des weiteren Kindes AT., geb. N05.N59.N71. Mutter des Kindes ist Frau WP., deren N11 Töchter aus früheren Beziehungen nicht in ihrem Haushalt leben.
Auf Anregung des Stadtjugendamtes AI. wurde im Juni N35 ein Kinderschutzverfahren zum Aktenzeichen N76 eingeleitet.
Zu Beginn der Beziehung befand der Vater sich in Langzeitbelastungserprobung; die Lockerungen wurden aufgrund fehlender Absprachefähigkeit zurückgenommen. Bei Trennung der Eltern im November N71 war kein Elternteil in der Lage, sich um den Sohn zu kümmern. Die Mutter sprach maximal dem Alkohol zu. Der Sohn wurde untergebracht.
Die Klinik wünschte, dass der Vater wieder an der „Wippe“ teilnehmen könne, um eine Tagesstruktur zu haben. Er hatte Elternzeit beantragt und arbeitete daher nicht mehr in der Werkstatt. Den Lebensort des Kindes sah die Klinik nicht beim Vater, dies sehe insbesondere die Chefärztin „sehr kritisch“. Fraglich sei zudem, wie der Vater bei einer Rundumbetreuung des Kindes mit dem Stress umgehe. Der Vater selbst wollte nicht in eine Eltern-Kind-Einrichtung mit der Begründung, sich dann wieder einsperren lassen zu müssen. Er formulierte „Das ist für meine Psyche total kontraproduktiv. Ich gehe nicht von einer Einrichtung in die nächste!“.
Im Februar N35 ging die Mutter mit dem Sohn in ein Mutter-Kind-Heim.
Die Kontakte vom Vater wurden nur unregelmäßig wahrgenommen. Die Absprache, sich vorab in der Einrichtung zu melden, hielt er meist nicht ein. Stattdessen teilte er der Kindesmutter mit, ob er zum Kontakt erscheine oder nicht. Die Kontakte wurden wegen Krankheit, fehlendem Geld, Streik der Züge, Helfen beim Umzug eines Freundes oder der Klärung mit seinen Betreuern abgesagt.
Im Juni N35 beendete die Mutter den Aufenthalt in der Einrichtung; AC. kam erneut in Bereitschaftspflege.
Der Vater begehrte in dem gerichtlichen Verfahren die
Übertragung des Sorgerechts auf sich. Sein Sohn stehe an oberster Stelle; sein absolutes Ziel sei das Zusammenleben mit seinem Sohn.
Im September N35 gab das Amtsgericht ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag, welches die Sachverständige JX. am N53.N34.N36 vorlegte.
Aufgrund der Flucht des Kindesvaters fanden Umgangskontakte seit März N36 nicht mehr statt.
Mit Beschluss vom N73.N23.N36 entzog das Gericht den Eltern das Sorgerecht.
Im Hinblick auf den Vater führt der Beschluss aus:
Betreffend den Vater ergaben sich erhebliche Einschränkungen bezüglich einer hedonistischen Priorisierung eigener Bedürfnisse, einer geringen Belastbarkeit und einer geringen Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme (Fähigkeit, dem Kind als stabile und positive Vertrauensperson zur Verfügung zu stehen). Auch zeigten sich – bereits ohne die zusätzliche Verantwortung für ein Kind zu tragen – Defizite, längerfristig konstruktive Alltagsstrukturen sicherzustellen (Fähigkeit, dem Kind Strukturen, Regeln und Werte zu vermitteln).
Diese Einschätzung der Sachverständigen hat der Kindesvater aktuell eindrucksvoll dadurch belegt, dass er abgängig ist und weder für die übrigen Verfahrensbeteiligten noch für seine Verfahrensbevollmächtigte erreichbar ist. Die Entwicklung zeigt, dass die Erklärungen des Kindesvaters, wie z.B., dass sein Sohn für ihn „an oberster Stelle“ stehe, allein „Lippenbekenntnisse“ gewesen sind.
vor dem Hintergrund der gezeigten Unzuverlässigkeit des Kindesvaters und dessen „Lippenbekenntnissen“ mit Blick auf eine vollständige Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe bestehen keine Hilfsangebote, die die väterlichen Defizite ausreichend kompensieren können.
N55.
Die Kindeseltern sind der Auffassung, ein Sorgerechtsentzug komme mangels Kindeswohlgefährdung nicht in Betracht. Es könnte eine Vollmacht ausgestellt oder das Ruhen der Sorge angeordnet werden.
Unter keinem Gesichtspunkt ergäben sich aus den in der Vergangenheit erstellten Gutachten Aussagen zu einer Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit. Nach Entweichung aus der Klinik seien sie freiwillig nach Y. zurückgekehrt, um die bestmögliche medizinische Versorgung ihrer Tochter sicherzustellen.
Die Entlassung des Vaters sei in Kürze absehbar, der Beschluss zur Fortdauer der Unterbringung nicht rechtskräftig.
Jugendamt, Vormund und Verfahrensbeistand befürworten einen Sorgerechtsentzug.
N41
Das Gericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt. Alle Beteiligten wurden persönlich angehört. Auf die Vermerke vom N02.N28.N37 und N05.N28.N37 wird verwiesen.
Die Verfahrensakten LG HE. N74 und N75 und N76 waren beigezogen. Das Verfahren N77 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Parallel verhandelt wurde das Verfahren N78, in welchem die Kindeseltern mit Antrag vom N12.N28.N37 die Einräumung wöchentlicher Umgangskontakte begehren.
II.
Die Entscheidung ergeht auf Grundlage des § 1666 BGB.
Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB insbesondere die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
Gemäß § 1666a Abs. 1 BGB sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. In einem solchen Fall sind an die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2014 – 1 BvR 3121/13 -, FamRZ 2014, 907 Rn. 18). Eine Trennung des Kindes von den Eltern ist nur zulässig, wenn das Kind bei einem Verbleib in der Familie oder bei einer Rückkehr dorthin in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 5. September 2022 – 1 BvR 65/22 -, FamRZ 2022, 1776 Rn. 20 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, Beschluss vom 23. November 2016 – XII ZB 149/16 -, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212 Rn. 14 m.w.N.).
Eine Betreuung und Versorgung des Kindes scheitert bereits faktisch daran, dass die Kindeseltern gemäß § 63 StGB in einer forensischen Einrichtung geschlossen untergebracht sind und eine gemeinsame Unterbringung mit dem Säugling weder möglich, noch mit dessen Wohl vereinbar ist.
Aufgrund regelmäßiger Anhörungstermine im richterlichen Bereitschaftsdienst ist gerichtsbekannt, dass die forensische Abteilung der X. Y. kein Ort ist, an welchem ein Kind ohne konkrete Gefährdung seines Wohls aufwachsen kann. Die räumlichen Gegebenheiten lassen eine Versorgung nicht zu. Die Aufnahme von Eltern und Kindern ist nicht vorgesehen. Das Zusammenleben mit zahlreichen Mitpatientinnen, die unter psychischen Krankheiten mit regelmäßigen Impulsdurchbrüchen leiden und die fehlende Möglichkeit, diese Örtlichkeit auch nur zeitweise zu verlassen, sind mit den Grundbedingungen für ein gesundes Heranwachsen nicht vereinbar.
Aufgrund der Lebenssituation der Eltern droht AK. bei Verbleib in der elterlichen Obhut eine konkrete Gefährdung ihres körperlichen, geistigen und seelischen Wohls.
Hinzu kommt, dass ausweislich der aktuellsten Feststellungen in den strafrechtlichen Vollstreckungsverfahren von beiden Elternteilen jeweils eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter Dritter (und damit auch ihrer Tochter) ausgeht, weswegen die Unterbringung jeweils fortdauert.
Im Hinblick auf die zur Wahrung des Kindeswohls erforderliche Fremdunterbringung der Tochter ist den Eltern auch das Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht) zu entziehen.
Selbst wenn eine Fremdunterbringung geboten ist, kann der Sorgerechtsentzug zur Abwendung einer dem Kind drohenden Gefahr insbesondere dann entbehrlich sein, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil die Fremdunterbringung mitträgt und unterstützt und alle im Zusammenhang hiermit notwendig werdenden Mitwirkungshandlungen vornimmt oder vorzunehmen bereit ist. Sind die Eltern willens, die Gefahr für ihr Kind im Wege der Fremdunterbringung abzuwenden, ist ein familiengerichtliches Einschreiten grundsätzlich nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juli 2023 – 16 UF 27/23 -, juris).
Seitens der Eltern erfolgt aber gerade keine stabile Zustimmung zu einer mindestens mittelfristigen Fremdunterbringung der Tochter. Nur durch eine solche kann jedoch der Gefährdung effektiv begegnet werden. Der Vater geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Fortdauer der Unterbringung zu Unrecht angeordnet wurde („Verfassungsbeschwerde läuft“; „wurde N09 Jahre einfach eingesperrt“). Auch die Mutter geht derzeit gegen die Anordnung der Fortdauer vor. Im Rahmen der Strafverfahrens teilte der Vater mit, dass ein Elternteil mit dem Kind in eine Einrichtung ziehen werde. Vor diesem Hintergrund der aus ihrer Sicht zeitnah bevorstehenden Familienzusammenführung begehren die Eltern die Einräumung wöchentlicher Umgangskontakte. Das Gericht verkennt nicht, dass die Mutter im Anhörungstermin angegebene hat, dafür dankbar zu sein, dass sich jetzt gerade Pflegeeltern um ihre Tochter kümmerten. Vor dem Hintergrund des elterlichen Verhaltens insgesamt liegt jedoch keine konsistente Zustimmung zur Fremdunterbringung vor.
Nach aktuellem Erkenntnisstand ist die Fremdplatzierung des Kindes jedoch mindestens mittelfristig geboten. Ob bei einer in einigen Jahren möglicherweise feststellbaren graduellen Verbesserung der elterlichen Verfassung aufgrund der dann entstandenen Bindungen ein Wechsel in die Herkunftsfamilie mit dem Kindeswohl vereinbar sein wird, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht zur Entscheidung.
Jedenfalls besteht derzeit für kein Elternteil eine Entlassperspektive. Die Klinik hat betreffend beide Elternteile auf das komplexe Störungsbild, den kleinschrittigen Behandlungsverlauf und insbesondere die Rückschritte durch die Entweichung mit Polizeiflucht, welche bislang nicht aufgearbeitet wurden, verwiesen. Selbst wenn zukünftig Lockerungen erneut genehmigt werden, würden diese keine Veranlassung für einen Wechsel des Kindes in die Obhut eines Elternteils bieten. In der Vergangenheit gab es bereits Lockerungen, betreffend den Vater mehrfach, die jeweils aufgrund von Rückschritten wieder aberkannt wurden. Da eine Chance für einen Wechsel der Tochter aber allenfalls einmalig bestehen würde, würde ein solcher voraussetzen, dass Rückschritte der Eltern und damit ein Scheitern und erneuter Wechsel mit hoher Sicherheit ausgeschlossen werden können. Dies setzt eine beständige und erfolgreiche Erprobung voraus. Soweit die Eltern von einem Wechsel in ein Eltern-Kind-Heim ausgehen, verkennen sie, dass solche Einrichtungen bei der Behebung erzieherischer und struktureller Defizite helfen können und teilweise auch mit psychisch erkrankten Elternteilen umgehen können. Zum einen ist jedoch gerichtsbekannt, dass ein erfolgreicher Aufenthalt in einer solchen Einrichtung nur in seltenen Fällen zu erzielen ist und insbesondere solche Einrichtung nicht dazu da sind, eine Ersatzmaßnahme zum Maßregelvollzug darzustellen.
Schließlich gebietet das Kindeswohl eine klare Zuordnung und Perspektivklärung, welche allein durch den Sorgerechtsentzug gewährleistet werden kann.
Da es an einer tragfähigen Akzeptanz der dauerhaften Fremdunterbringung fehlt und das Gericht davon überzeugt ist, dass eine verlässliche Zusammenarbeit mit den beteiligten Institutionen und Leistungserbringern aufgrund der festgestellten Einschränkungen der Eltern unverschuldet nicht zu erwarten steht, ist diesen das Sorgerecht insgesamt zu entziehen.
Die Mutter leidet an einer chronifizierten psychischen Erkrankung, nämlich einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. Die psychische Erkrankung beruht auf dem Erleben massiver Gewalt und Vernachlässigung (bei Suchterkrankung beider Elternteile) in der gesamten Kindheit, sie ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung und mittlerweile manifestiert und wirkt sich nachhaltig auf die Lebensführung der Mutter aus. Sie ist so massiv, dass die Mutter seit ihrem N12. Lebensjahr wiederholt dissoziative Zustände erlitt. Die Auslösefaktoren für den in der Anlasstat zum Ausdruck kommenden Gewaltexzess sind nach wie vor nicht hinreichend bestimmbar. Jedenfalls vor der Schwangerschaft hatte die Mutter die Erforderlichkeit eines kleinschrittigen Behandlungsverlaufs für sich akzeptiert. Soweit die Eltern der Auffassung sind, zu Erziehungsfähigkeit sei durch die bisherigen Gutachten und Feststellungen nicht negatives anzunehmen, so teil das Gericht diese Auffassung nicht. Erziehungsfähigkeit ist in dieser Hinsicht als Teil, nämlich als Minus der psychischen Verfassung anzusehen. Wenn die Mutter schon ohne Kind nicht in der Lage ist, mit Stress oder anstehenden Aufgaben umzugehen, besteht jedenfalls die konkrete Gefahr, dass sie dies unter der Belastung der Kinderversorgung und -erziehung erst Recht nicht ist.
Auch betreffend den Vater liegt eine kombinierte (emotional instabile, abhängige, narzisstische) Persönlichkeitsstörung vor, welche einer langwierigen Behandlung bedarf, die noch nicht in ausreichender Form stattfinden konnte.
Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist das Gericht auch betreffend den Vater davon überzeugt, dass unabhängig von der strafrechtlichen Frage, ob die Persönlichkeitsstörung noch einer „schweren anderen seelischen Störung“ entspricht, eine Erziehungsbefähigung nicht gegeben ist.
Er hat – ebenso wie die Mutter – durch Vernachlässigung in der Kindheit kein Erziehungsverhalten erlernt. Seit frühester Kindheit ist er durchgängig durch erhöhte Aggressivität und fehlende Lenkbarkeit aufgefallen. Nachdem er Jugendstrafe in erheblichem Umfang verbüßte, beging er zeitnah nach Entlassung die Anlasstaten. Der Maßregelvollzug dauert seit Jahren an, weil Fortschritte nur sehr kleinschrittig zu erzielen sind und Lockerungen wiederholt zurückgenommen werden müssen, weil der Vater die an ihn gestellten Anforderungen nicht einhalten kann. Hinsichtlich der Polizeiflucht fehlt Einsicht, Selbstreflexion und Therapiearbeit. Der Vater verkennt die an ihn gestellten Anforderungen vollständig, wenn er diese Polizeiflucht im hiesigen Verfahren als Verhalten im Sinne seiner Tochter dargestellt wissen will. Sofern „Sorgen und Ängste“ sowie „Probleme mit Mietzahlungen und seinem Sohn“ ihn zu diesem Handeln bewegt haben, muss konkret befürchtet werden, dass er bei Übernahme tatsächlicher Verantwortung für seine Tochter einen ähnlichen Maßstab anlegt und entsprechend agiert. Seitens der Klinik wird die dortige Behandlungsprognose negativ beurteilt, da der Vater das helfende Netzwerk nur teilweise akzeptiere und immer wieder in ähnliche Konfliktsituationen gerate. Betreffend den erstgeborenen Sohn hat er sich als unzuverlässig erwiesen. Er hat zunächst Umgangskontakte nicht regelmäßig wahrgenommen, dann die Übertragung des Sorgerechts auf sich beansprucht, um schließlich den Kontakt zu allen Verfahrensbeteiligten und dem Kind abzubrechen, so dass im Ergebnis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht einmal mehr Umgangskontakte stattfinden. Eine Zusammenarbeit mit dem Helfersystem fand nicht statt.
Der Sorgerechtsentzug ist nicht deswegen nicht erforderlich, weil die Eltern angekündigt haben, zur Erstellung einer umfassenden Sorgerechtsvollmacht bereit zu sein.
Denn zum einen haben sie eine solche Vollmacht bislang nicht erstellt.
Zum anderen würden ihnen auch in diesen Fall nach wie vor eine Ausübungskontrolle obliegen, zu deren Wahrnehmung sie auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in der Lage sind.
Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Erteilung einer Sorgerechtsvollmacht einen Eingriff in die elterliche Sorge erübrigen kann. So kann sich eine von den Eltern erteilte Sorgerechtsvollmacht als milderes Mittel darstellen, wenn die Eltern nicht nur zu deren Erteilung, sondern auch zur fortdauernden Kommunikation und Kooperation bereit sind. Durch eine derartige Auftrags- und Vollmachtserteilung werden die Eltern aber nicht aus ihrer Elternverantwortung entlassen. Vielmehr bleiben sie Inhaber der rechtlichen Sorge und müssen den Sorgerechtsbevollmächtigten sorgfältig auswählen, informieren und kontrollieren (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 5. Januar 2018 – 4 UF 134/17 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 25. März 2015 – II-13 19/13 -, juris). Hierzu sind die Eltern vorliegend aufgrund ihrer erheblichen psychischen Erkrankungen unverschuldet nicht in der Lage.
Die wegen mangelnder Eignung des Sorgerechtsinhabers gebotenen Maßnahmen nach § 1666 BGB können vorliegend nicht, wie die Kindeseltern meinen, durch die Anordnung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. N45 BGB ersetzt werden. Diese Vorschrift setzt eine längere, objektive, weil tatsächliche Verhinderung an der Ausübung der elterlichen Sorge voraus, jedoch mit der Aussicht, dass die elterliche Sorge nach Wegfall des tatsächlichen Hindernisses wieder ausgeübt werden kann (OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2016 – 10 UF 173/15 -, juris, Rn. 14 m.w.N.).
Es bleibt bereits unklar, worin die Eltern dieses tatsächliche Hindernis konkret sehen (Unterbringung im Maßregelvollzug ohne Lockerung? Fortfall bei Lockerungen? Fortfall bei Beurlaubung? Fortfall bei „Genesung“?).
Jedenfalls machen die hier bestehenden erheblichen psychischen Erkrankungen den Eingriff nach § 1666 BGB notwendig, weil der durch § 1666 BGB verfolgte Zweck, eine Kindeswohlgefährdung verlässlich auszuschließen, nicht schon dadurch erreicht werden kann, dass die Sorge ruht:
Gerade aber die erzieherische Nichteignung des sorgeberechtigten Elternteils wegen bestehender erheblicher psychischer Erkrankungen und die, wie vorliegend, daraus resultierende Gefährdung des Kindeswohls macht staatliche Eingriffe nach § 1666 BGB notwendig so dass auch vorliegend der durch § 1666 BGB verfolgte Zweck, eine Kindeswohlgefährdung verlässlich auszuschließen, nicht schon dadurch erreicht werden kann, dass die Sorge ruht und – ohne die Möglichkeit von Feststellungen nach § 1696 Abs. 2 BGB – nach lediglich feststellendem Bescheid wieder aufleben kann (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).
Nach Entzug der elterlichen Sorge war ein neutraler Vormund zu bestellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Die getroffene Entscheidung wird gemäß § 166 Abs. 3 FamFG von Amts wegen überprüft.