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Entzug des Umgangsbestimmungsrechts eines Elternteils

AG Flensburg, Az: 90 F 179/15

Beschluss vom 16.11.2016

1. Der Umgang des Kindes C. (* …) mit dem Kindesvater wird – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Flensburg vom 08.10.2014 (90 F 108/14) – abschließend wie folgt geregelt:

(1) Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht, seine Tochter C. jeden Freitag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu Umgangszwecken zu sich zu nehmen.

Der Kindesvater hat C. pünktlich zu Beginn des Umganges an der KiTa …. abzuholen.

Entzug des Umgangsbestimmungsrechts eines Elternteils
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Rückgabe des Kindes nach Beendigung des Umgangs hat an der Bushaltestelle „F. Straße“ zu erfolgen, wobei die Kindeseltern sich eines direkten Kontaktes zueinander zu enthalten haben.

(2) Die vorstehende Umgangsregelung gilt durchgehend, also auch in sämtlichen Schul-/Kindergarten-Ferien sowie an auf einen Freitag fallenden Feiertagen.

Ausgenommen hiervon sind lediglich der 24.12. (Heiligabend) eines jeden Jahres sowie der 21.06. eines jeden Jahres; an diesen Tagen findet kein Umgang statt.

(3) Der Umgang fällt nur bei ärztlich attestierter bettlägeriger Erkrankung des Kindes aus; der aus diesem Grund ausgefallene Umgang wird nicht nachgeholt.

2. Beide Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten ihr Verhältnis betreffend von dem Kind fernzuhalten.

3. Es wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus Ziffer 1. und Ziffer 2. ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem jeweils verpflichteten Elternteil Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unterbleibt, wenn der jeweils Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

4. Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter wird das Umgangsbestimmungsrecht betreffend ihre Tochter C. entzogen; das Umgangsbestimmungsrecht wird auf das Jugendamt … als Ergänzungspfleger übertragen.

5. Im Übrigen wird von familiengerichtlichen Maßnahmen i.S.v. § 1666 BGB abgesehen und das Sorgerechtsverfahren mangels gerichtlichen Handlungsbedarfs eingestellt.

6. Schließlich wird der Antrag des Kindesvaters auf „Bewilligung eines eigenen Auskunftsrechts gegenüber Schule, behandelnden Ärzten und KiTa“ zurückgewiesen.

7. Die Gerichtskosten haben die beteiligten Kindeseltern jeweils zur Hälfte zu tragen; außergerichtliche Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

8. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindesmutter und der anderweitig verheiratete Kindesvater lernten sich im Jahre 2009 im Rahmen einer Reha-Maßnahme für psychisch kranke Menschen kennen und gingen eine (sexuelle) Beziehung zueinander ein, aus der am 21.06.2010 das beteiligte Kind hervorging.

Die Kindesmutter hat das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame Tochter C. An das hiesige Familiengericht gerichtete Anträge des Kindesvaters auf Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus den Jahren 2010 (90 F 473/10) und 2013 wurden jeweils in der Sache nicht beschieden, nachdem sie der Kindesvater zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt hatte.

Sorgerechtliche Verfahren vor dem hiesigen Familiengericht, die ihren Ausgangspunkt jeweils in einer Gefährdungsmeldung des Jugendamtes hatten (90 F 41/11, 90 F 30/14), wurden in der Vergangenheit im Ergebnis jeweils mangels gerichtlichen Handlungsbedarfs eingestellt (90 F 30/14 dabei nachgehend bestätigt durch OLG Schleswig 14 UF 76/14). Zeitweilig erhielt die Kindesmutter auf ihren Antrag Hilfe zur Erziehung in Form der SPFH. Seit geraumer Zeit ist diese jedoch beendet, da das eine solche einerseits nicht für erforderlich, andererseits aufgrund geringen Veränderungspotentials der Kindesmutter auch für ungeeignet erachtet. Wegen Verzögerungen im sprachlichen Bereich erhält C. nach wie vor regelmäßig Logopädie und nimmt zur Stärkung ihrer Motorik sowie ihres Selbstbewusstseins am orthopädischen Schwimmen teil. Mittlerweile besucht C. die Grundschule, hier eine Förderklasse. Nach der Schule geht sie eigenständig zu ihrer ehemaligen KiTa zum Mittagsessen und in die anschließende Nachmittagsbetreuung.

Die Kindeseltern, die niemals zusammengelebt haben und die beide Leistungen nach dem SGB XII wegen (voller) Erwerbsminderung beziehen, streiten vorliegend – nach diversen vorangegangenen Verfahren vor dem hiesigen Familiengericht zum Umgangsrecht – erneut um die Regelung des Umganges für ihre gemeinsame, mittlerweile 6-jährige Tochter C., die seit ihrer Geburt im Haushalt der Kindesmutter lebt. In den Umgangsverfahren 90 F 488/10, 90 F 50/13 und 90 F 136/13 trafen die Kindeseltern stets (nicht vollstreckbare) Umgangsvereinbarungen. Letztmalig einvernehmlich hinsichtlich des Umgangs zwischen Vater und Tochter waren sie vor Gericht am 14.10.2013 wie folgt übereingekommen:

“ U m g a n g s v e r e i n b a r u n g :

1. Die Kindeseltern sind sich einig darüber, dass derzeit allein ein begleiteter Umgang zwischen Kindesvater und C. stattfinden soll, damit diese wieder Gelegenheit hat, sich nach dem längeren Aussetzen des Umgangskontaktes an den Kindesvater zu gewöhnen. Der Umgang zwischen Kindesvater und C. soll im „Haus …“ stattfinden. Die Kindesmutter wird C. zu der vom „Haus …“ angegebenen Zeit dort abliefern, der Kindesvater dann in den dortigen Räumen mit C. Umgang haben. Im Anschluss an den Umgang – die Umgangsendzeit wird auch durch das „Haus …“ vorgegeben – wird die Kindesmutter C. beim „Haus …“ abholen. Die Kindeseltern sind sich einig darüber, dass direkter Kontakt beim „Haus …“ zwischen den Eltern vermieden wird.

Die Kindeseltern sind sich ferner einig, dass sie – flankierend zu vorgenanntem Umgang – Eltern-Einzelgespräche im „Haus …“ führen werden.

2. Nach näherer Erörterung und Maßgabe der Hilfe im „Haus …“ werden die Kindeseltern dann auf Vorschlag der Mitarbeiter des „Hauses …“ den Umgang ausweiten und in einen solchen überführen, bei dem der Kindesvater den Umgang nicht im „Haus …“, sondern bei sich durchführen kann.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kindesvater berechtigt und verpflichtet ist, C. zur Durchführung des Umgangs zu sich zu nehmen, wird die Übergabe sodann wie folgt laufen: Die Kindesmutter wird C. zum „Haus …“ zur Umgangs-Anfangszeit hinbringen, der Kindesvater sie dort unter Vermeidung persönlichen Kontakts mit der Kindesmutter in Empfang nehmen bzw. von den Mitarbeitern des „Hauses …“ übergeben bekommen. Im Anschluss an den durchgeführten Umgang wird der Kindesvater C. zum Haus der Kindesmutter zurückbringen, allerdings nur bis zur Hauseingangstür (nicht Wohnungseingangstür) und dort voraussichtlich an die Großmutter von C. übergeben, die C. in die Wohnung der Mutter begleiten wird.

3. Die Kindeseltern sind sich einig darüber, dass mittelfristig der Umgang des Kindesvaters zu C. auch auf Übernachtung ausgeweitet werden soll. Sie sind sich einig darüber, dass die Übergaben zum Beginn des Umgangskontaktes wie zu dessen Ende dann – wie vorstehend beschrieben – an der Hauseingangstür des Hauses der Kindesmutter erfolgen soll unter Einschaltung der Großmutter. Sollten zu diesem Zeitpunkt noch Gespräche im „Haus …“ geführt werden, kann die Übergabe von C. zu Beginn des Umgangskontaktes auch, wie vorstehend beschrieben, über das „Haus …“ erfolgen.

4. Die beteiligten Kindeseltern sind sich einig darüber, dass sie keinerlei wechselseitigen Kontakte zueinander aufnehmen werden, insbesondere sich auch bei zufälligem Aufeinandertreffen nicht wechselseitig ansprechen wollen. Insbesondere auf dem Rückweg vom „Haus …“ werden sie vermeiden, zueinander in Kontakt zu treten.

Die Kindeseltern sind sich ferner auch einig, über jegliche Dritte keinerlei Kontakte zueinander aufzunehmen.

5. Angelegenheiten, die C. betreffen, werden die Eltern dergestalt regeln, dass sie ein Elternbuch führen. Dieses wird beim jeweiligen Umgangskontakt C. mitgegeben und nach Durchführung des Umgangs von C. an die Kindesmutter zurück überbracht. Die Eltern verpflichten sich wechselseitig, wesentliche Ereignisse im Leben von C. und auch sonstige Dinge in das Elternbuch einzutragen, um so den jeweils anderen Elternteil auf dem Laufenden zu halten und zu informieren.

Die vorstehende Umgangsvereinbarung wurde bis Ende März 2014 umgesetzt durch einen begleiteten Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter im „Haus …“. Daran schloss sich ein unbegleiteter Umgang zwischen Vater und C. an, auf welchen sich die beteiligten Kindeseltern zwischenzeitlich verständigt hatten. Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30.06.2014 ließ die Kindesmutter dem Kindesvater sodann mitteilen, dass künftig keine unbegleiteten Umgangskontakte mehr zugelassen würden. Infolgedessen kam es abermals zu einem gerichtlichen Umgangsverfahren vor dem hiesigen Familiengericht (Az. 90 F 108/14).

Während der Kindesvater in jenem Hauptsacheverfahren (90 F 108/14) grundsätzlich einen unbegleiteten Umgang mit seiner Tochter einforderte, sich bei einer einvernehmlichen Elternregelung aber auch zunächst mit einem lediglich begleiteten Umgang begnügt hätte, war die Kindesmutter allenfalls bereit, begleitete Umgänge zwischen Kindesvater und Tochter zu ermöglichen. Sie behauptete – wie auch in den diversen gerichtlichen Verfahren zuvor -, der Kindesvater habe C. in der Vergangenheit während der Umgangszeiten gegen sie – die Mutter – aufgehetzt. Dies habe sich u.a. dadurch bemerkbar gemacht, dass C. nach den unbegleiteten Umgangskontakten mit ihrem Vater nicht nur völlig „außer Rand und Band“ gewesen sei, sondern zudem die Kindesmutter mit Ausdrücken beschimpft hätte, die ihren Ursprung nur im Haushalt des Kindesvaters haben könnten.

Die dem Kind bereits in jenem – wie auch im jetzigen – Verfahren bestellte Verfahrensbeiständin hatte sich damals für – jedenfalls zunächst – begleitete Umgänge ausgesprochen. Nach ihrer Ansicht waren damals solche zwar für C. an sich nicht erforderlich, jedoch im Hinblick auf die gestörte Elternebene. Insbesondere hätte nach Ansicht der Verfahrensbeiständin durch den begleiteten Umgang gewährleistet werden sollen und können, dass es nicht zu dem behaupteten Aufhetzen des Kindes durch den Vater komme bzw. mit dem/der Umgangsbegleiter/in eine neutrale Beweisperson existiere, welche das Misstrauen der Kindesmutter in derartige Verhaltensweisen des Vaters als – aus eigener Wahrnehmung heraus – nicht stichhaltig bezeugen könne.

Die vormalige Umgangsbegleiterin im „Haus …“, Frau X, hatte sich im v.g. Verfahren ggü. dem Gericht dahingehend positioniert, dass sie bei den durchgeführten begleiteten Umgangsterminen einen C. ggü. sehr zugewandten und bemühten Kindesvater erlebt habe, der allenfalls an in puncto Grenzsetzung ggü. C. an sich arbeiten müsse. Frau X hatte dabei ausdrücklich klargestellt, dass es aus ihrer Sicht eines (weiteren) begleiteten Umganges zwischen Vater und Tochter nicht bedürfe, ein solcher maximal im Sinne fester Strukturen dazu dienen könne, künftig einen verlässlichen, von der Kindesmutter akzeptierten und damit tatsächlich auch gewährten Umgang zu gewährleisten.

Nachdem das Familiengericht in jenem Verfahren (90 F 108/14) das beteiligte Kind zusammen mit der Verfahrensbeiständin persönlich angehört hatte – insoweit wird auf den entsprechenden Vermerk vom 17.09.2014 Bezug (Bl. 35 d.A. 90 F 108/14) genommen – und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich im Termin vom 18.09.2014 erörtert hatte, erging unter dem 08.10.2014 eine gerichtliche Endentscheidung, in welcher das Familiengericht den Umgang zwischen Vater und Tochter konkret wie folgt geregelt hat (die Erziehungsberatungsstelle stand als mitwirkungsbereiter Dritter i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB zur Verfügung):

„1. Der Umgang des Kindes C. (geb. am …) mit dem Kindesvater wird (zunächst) wie folgt geregelt:

a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, am 23.10.2014, 06.11.2014, 20.11.2014 und 04.12.2014 (jeweils Donnerstag) in der Zeit von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr Umgang mit seiner Tochter in den Räumlichkeiten der Erziehungsberatungsstelle … zu haben, und zwar begleitet durch zumindest eine/n Mitarbeiter/In der Erziehungsberatungsstelle.

b) Die Kindesmutter ist verpflichtet, C. jeweils pünktlich in den o.g. Räumen der Erziehungsberatungsstelle an den Kindesvater und den/die Umgangsbegleiter/In zu übergeben.

2. Mit Wirkung ab dem 12.12.2014 wird der Umgang des Kindes C. mit dem Kindesvater – anstelle der vorstehenden Regelung zu Ziffer 1. – wie folgt geregelt:

a) Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, C. in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag 15:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr zur Durchführung des Umgangs zu sich zu nehmen.

b) Abweichend von vorstehender Regelung gilt für Weihnachten (24.-26.12.) eines jeden Jahres, für Ostern (Freitag vor Ostern bis Ostermontag) eines jeden Jahres sowie Pfingsten (Freitag vor Pfingsten bis Pfingstmontag) eines jeden Jahres Folgendes: Der Kindesvater ist berechtigt und verpflichtet, C. am 2. Weihnachtstag, am Ostermontag und am Pfingstmontag jeweils in der Zeit von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Durchführung des Umgangs zu sich zu nehmen.

c) Vorstehende Regelungen gelten durchgehend, also auch in den Kindergartenferien.

d) Die Kindesmutter ist verpflichtet, C. in angemessener Weise auf die Umgangskontakte vorzubereiten und sie zu den vorgenannten Terminen – witterungsgerecht gekleidet – unter ihrer Wohnanschrift bereit zu halten.

e) Die Übergabe von C. von der Kindesmutter an den Kindesvater und umgekehrt hat jeweils an der Hauseingangstür (nicht Wohnungseingangstür) unter der Wohnanschrift der Kindesmutter ohne direkten Kontakt der Kindeseltern zueinander zu erfolgen.“

Zur Begründung des angeordneten Umgangs hat das Familiengericht dabei in den Entscheidungsgründen unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Im Vordergrund steht dabei die Schaffung einer klaren und vollstreckbaren Umgangsregelung, die von den Kindeseltern entsprechend ihrer Pflicht, einerseits den Umgang mit dem Kind wahrzunehmen (Kindesvater), andererseits den Umgang zwischen Kind und Vater zu gewähren (Kindesmutter), – notfalls mit Ordnungsmitteln durchgesetzt – künftig auch eingehalten wird. Für C. ist einzig und allein maßgeblich, dass es nun endlich zu verlässlichen und kontinuierlich durchgeführten Umgangskontakten zwischen ihr und ihrem Vater kommt. Die ständigen Umgangsabbrüche, wie es sie in der Vergangenheit gegeben hat, sind im Interesse des Kindes unbedingt zu vermeiden.

Die getroffene Umgangsregelung trägt dabei dem in der Kindesanhörung zutage getretenen grundsätzlichen Wunsch und Bedürfnis des Kindes nach Umgang mit seinem Vater in altersentsprechender Weise Rechnung. Insbesondere ermöglicht die Gewährung eines zusammenhängenden Umgangs über ein komplettes Wochenende dem Kind eine gewisse Teilhabe an dem alltäglichen Leben seines Vaters. Die Feiertagsregelung ermöglicht es C., besondere Festtage mit beiden Elternteilen auch als solche zu erleben.

Gründe, den Umgang zwischen C. und ihrem Vater in irgendeiner Weise einzuschränken (vgl. § 1684 IV BGB), bestehen nicht. Das Gericht teilt insofern insbesondere die fachkundige Einschätzung der vormaligen Umgangsbegleiterin von „Haus …“, Frau X. Einzig und allein zum Zwecke der „schonenden“ Anbahnung des zwischenzeitlich faktisch ausgesetzten Umganges zwischen Vater und Kind ist die in Ziffer 1. tenorierte Regelung zum begleiteten Umgang für einen kurzen Zeitraum im Interesse des Kindeswohls angezeigt.

Dass C. nach dem Umgangskontakten mit dem Vater aufgewühlt und ggf. tatsächlich für die Kindesmutter schwerer lenkbar war und möglicherweise auch künftig sein wird, mag sein. Diese – nicht nur im Alter von C. – typische Umgangsfolge ist aber hinzunehmen und ggf. durch die Kindesmutter erzieherisch aufzufangen. Unabhängig davon trifft beide Eltern insoweit auch eine Wohlverhaltenspflicht, nämlich alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweiligen anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1684 II 1 BGB). Die Kindesmutter wird C. also u.a. in ihrem Umgangswunsch zu bestärken haben, der Kindesvater seinerseits u.a. sämtliche Äußerungen ggü. C. zu unterlassen haben, welche die Kindesmutter abwerten oder deren Erziehung in Frage stellen.

Die zwischen den Kindeseltern zweifellos bestehenden persönlichen Schwierigkeiten stellen keinen Grund dar, den Umgang des Kindes mit dem Vater einzuschränken oder gar auszuschließen (vgl. Döll in Erman, BGB, 14. Aufl. [2014], § 1684 Rn. 10 m. div. Rspr.-Nachw.). Auch dass die Kindesmutter bisher nicht in der Lage war, eine – bei Erörterung in den vergangenen Terminen und Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin – zumindest nach außen geäußerte Einsicht in die positiven Aspekte des Umganges zwischen Vater und Kind (längerfristig) beizubehalten, kann nicht zur Einschränkung des Umgangs führen.

Die von beiden Elternteilen prognostizierten Streitigkeiten der Kindeseltern untereinander, aber in Anwesenheit des Kindes anlässlich der Übergabe von C. zu/nach dem Umgang können durch die angeordneten Übergabemodalitäten vermieden werden. C. ist altersentsprechend in der Lage, den Weg von der Wohnungseingangstür zur Hauseingangstür im von der Kindesmutter bewohnten Mehrfamilienhaus alleine zu gehen; einer direkten Übergabe von Mutter an Vater bedarf es nicht.“

Die gegen diese gerichtliche Umgangsregelung gerichtete Beschwerde der Kindesmutter nahm diese mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 08. Januar 2015 zurück, nachdem das OLG Schleswig (Az. 14 UF 184/14) auf die Unzulässigkeit der beim OLG und nicht beim „iudex a quo“ i.S.v. § 64 I 1 FamFG eingelegten Beschwerde hingewiesen hatte.

Bereits im Februar 2015 änderten die Kindeseltern sodann die gerichtliche Umgangsregelung einvernehmlich dahingehend ab, dass Umgang zwischen Vater und C. jeden Mittwoch und jeden zweiten Freitag stattfinden sollte. Beide Elternteile geben als Grund für diese einvernehmliche Änderung der gerichtlichen Umgangsregelung an, der jeweils andere Elternteil habe die Übernachtungskontakte nicht gewollt. Laut Kindesmutter habe der Kindesvater sich gegen Übernachtungskontakte ausgesprochen, weil seine Ehefrau gegen Umgangskontakte in ihrem Haushalt gewesen sei. Laut Kindesvater sei es allein die Kindesmutter gewesen, die nicht mit den gerichtlich angeordneten Übernachtungskontakten und dem damit verbundenen Kontakt C.s zu seiner Ehefrau einverstanden gewesen sei.

Die einvernehmlich geänderte Umgangsregelung wurde lediglich bis Ende März 2015 gelebt, der letzte (unbegleitete) Kontakt zwischen Kindesvater und C. fand laut Kindesmutter am 20.04.2015 statt, laut Kindesvater verweigerte die Kindesmutter seit Pfingsten 2015 (24./25.05.2015) den Kontakt der gemeinsamen Tochter mit ihm.

Mit Antrag vom 03.06.2015 suchte der Kindesvater vor dem hiesigen Familiengericht (90 F 91/15) zunächst um Bewilligung von VKH für eine von ihm begehrte Bestellung eines Umgangspflegers im Hinblick auf die gerichtliche Umgangsregelung (90 F 108/14) nach, änderte sein Begehren dahingehend, das Gericht möge in Abänderung seiner Umgangsentscheidung vom 08.10.2014 (90 F 108/14) einen Umgangsausschluss bis zu C.s Einschulung anordnen. U.a. unter Hinweis auf eine fehlende Erfolgsaussicht des Begehrens auf Abänderung (§ 1696 Abs. 1 BGB) des Umgangsbeschlusses gerichteten Begehrens des Kindesvaters versagte das Familiengericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; zu einem entsprechenden Hauptsacheverfahren i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB kam es zunächst nicht.

Mit Antrag vom 16.10.2015 hat die Kindesmutter nun ihrerseits das vorliegende Verfahren beim Familiengericht anhängig gemacht und unter Hinweis auf eine aktuelle Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Frau Dr. med. J. (Bl. 9 d.A.), angeregt, in Abänderung der gerichtlichen Umgangsregelung vom 08.10.2014 (90 F 108/14) einen Ausschluss des Umganges zwischen Vater und Tochter anzuordnen. Der Kindesvater tritt diesem Begehren entgegen. Er wünscht sich die Wiederaufnahme und regelmäßige Fortführung kindeswohlentsprechender Umgangskontakte mit seiner Tochter.

Unter dem (Ein-)Druck des laufenden Verfahrens haben sich die beteiligten Kindeseltern im Erörterungstermin vom 10.12.2015 für den Zeitraum der sachverständigen Begutachtung auf einen in der Erziehungsberatungsstelle begleiteten Umgang geeinigt, der zunächst gar nicht zustande kam. Im Zeitraum vom 06.04.-07.07.2016 fanden 5 begleite, jeweils einstündige Umgänge in der Erziehungsberatungsstelle statt, einen weiteren sagte sie Kindesmutter wegen eines Logopädietermins der gemeinsamen Tochter kurzfristig ab. Im Zeitraum 25.07. bis 01.09.2016 fanden 4 weitere einstündige begleitete Umgänge in der Beratungsstelle statt, am 29.09. und 13.10.2016 zwei unbegleitete Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter in den Räumen der Beratungsstelle, am 26.10.2016 ein unbegleiteter Umgang außerhalb der Beratungsstelle.

Das Familiengericht hat das vorliegende Verfahren – u.a. im Hinblick auf die im Raum stehende Frage einer grundsätzlich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter – von Amts auf die Überprüfung eines etwa gemäß §§ 1666, 1666a BGB erforderlichen Eingriffs in das mütterliche Alleinsorgerecht wegen einer etwaigen Kindeswohlgefährdung – insbesondere aber auch durch etwaige Vereitelung kindeswohlentsprechender Umgangskontakte mit dem Kindesvater infolge mangelnder mütterlicher Bindungstoleranz – erweitert und dem beteiligten 6-jährigen Kind eine Verfahrensbeiständin für beide Verfahrensgegenstände bestellt. Das Gericht hat zu den umgangs- und sorgerechtlichen Fragestellungen Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses und der Einzelheiten der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Diplom-Psychologin Prof. Dr. Dr. Z. vom 09.07.2016 (Bl. 85-127 d.A.) ebenso Bezug genommen wie auf deren mündliche Erläuterungen im Anhörungstermin vom 19.09.2016 (siehe Sitzungsniederschrift vom 19.09.2016 – Bl. 135-141 d.A.). Ferner ist die Leiterin der KiTa des Kindes im v.g. Termin gehört worden; auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Schließlich hat das Gericht das beteiligte Kind in Anwesenheit der Verfahrensbeiständin persönlich angehört; auf den Anhörungsvermerk vom 28.09.2016 (Bl. 142/142 Rücks. d.A.) wird verwiesen.

Nach Stellungnahme zur Kindesanhörung hat der Kindesvater mit Schriftsatz vom 17.10.2016 noch beantragt, ihm ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der F-Schule zu bewilligen sowie gegenüber allen behandelnden Ärzten, Kinderärzten usw., insbesondere der jeweils behandelnden Kinderärztin (zurzeit Frau Dr. med. …) sowie gegenüber der KiTa (Nachmittagsbetreuung, hier …).

II.

1. Der Umgang zwischen Vater und Tochter ist gerichtlich – entsprechend Ziffer 1. des Beschlusstenors – neu zu regeln.

a. Soweit das Familiengericht den Umgang zwischen Kindesvater und beteiligtem Kind vorliegend neu regelt, beruht diese Entscheidung nach hiesiger Auffassung allein und unmittelbar auf § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB (so auch Coester in Staudinger, BGB [Neubearb. 2014], § 1696 Rn. 115). Nach anderer Auffassung folgt der Prüfungsmaßstab bei der abändernden Umgangsentscheidung aus v.g. Vorschrift i.V.m. § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG Rostock 07.05.2009, 10 UF 33/09 – juris Rn. 11 = FamRZ 2010, 997). Da jedoch eine die – im Vergleich zur Ausgangsentscheidung – weiterreichende Umgangsbeschränkung erforderlich machende Gefährdung des Kindeswohls (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) letztlich immer auch einen triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Umstand darstellt, der die Abänderung der Umgangsregelung bzw. Ausweitung der ersten, zum Kindesschutz nicht ausreichenden Umgangsbeschränkung angezeigt erscheinen lässt (§ 1696 Abs. 1 S. 1 BGB), bedürfen die unterschiedlichen Auffassungen (hier) keiner abschließenden Bewertung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man in zutreffendem Verständnis des § 1696 Abs. 1 BGB die Abänderungsmöglichkeit nicht auf Fälle nachträglicher Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse beschränkt, sondern eine Abänderungsmöglichkeit bereits dann als eröffnet sieht, wenn die zur Abänderung nötigenden Umstände bei der Erstentscheidung zwar bereits vorlagen, dem Gericht jedoch – vorliegend: in ihrem Ausmaß/ihrer Intensität – nicht bekannt waren und entsprechend nicht gewertet werden konnten (vgl. hierzu Palandt/Götz, BGB, 75. Aufl. [2016], § 1696 Rn. 1 m.w.N.; OLG München v. 12.07.201, 12 UF 600/11 – juris Rn. 15 = FamRZ 2011, 1804 m.w.N.; vgl. auch: BGH v. 28.05.1986, IVb ZB 36/84 – juris Rn. 20 = NJW-RR 1986, 1130).

Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ist vorliegend der Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter abweichend von der Umgangsentscheidung des hiesigen Familiengerichts vom 08.10.2014 (90 F 108/14) zu regeln. Es ist nämlich nicht nur erforderlich, den Umgang für eine Wiederanbahnungsphase zu beschränken. Vielmehr ist eine langfristige und weitreichende Umgangseinschränkung anzuordnen, da ohne diese eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben wäre.

Die diese Umgangsbeschränkung erforderlich machende Kindeswohlgefährdung ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z., deren auf umfangreicher Exploration beruhende, ohne weiteres nachvollziehbare Einschätzungen das Familiengericht auch unter Berücksichtigung der übrigen – auch aus den diversen Vorverfahren – bekannten sowie der weiteren von Amts wegen ermittelten Umstände teilt.

aa. Zwar ist der Kindesvater aktuell – wie auch zum Zeitpunkt der abzuändernden Umgangsentscheidung – in der Lage, den in der abzuändernden Entscheidung gerichtlich für jedes zweite Wochenende festgelegten unbegleiteten Umgang von Freitag 15 Uhr bis Sonntag 18 Uhr zu leisten, insbesondere auch kindgerecht zu gestalten. Diese Einschätzung, welche sich bereits bedenkenlos auf die Umgangsbeobachtung der Sachverständigen stützen lässt, stimmt mit den Wahrnehmungen der früheren Umgangsbegleiterin Frau X und der zuletzt tätigen Umgangsbegleiterin G. überein. Diese schilderten aus eigener Wahrnehmung fröhliche, lebhafte und unbeschwerte Kontakte zwischen Vater und Tochter und attestierten (Frau G.) dem Vater, anfänglich wahrgenommene (insbes. Frau X) Unsicherheiten im Bereich der Grenzsetzung beseitigt zu haben.

Hinweise auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei einem – auch im Haushalt des Kindesvaters durchgeführten – Umgang hat die Sachverständige nicht gesehen; auch das Familiengericht hat entsprechendes nicht feststellen können. Einschränkungen der Umgangsfähigkeit des Kindesvaters ergeben sich – auch insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen – insbesondere nicht aus dessen psychischen Beeinträchtigungen (generalisierte Angststörung, chronifizierte soziale und körperbezogene Ängste). Das Risiko einer plötzlich beim Umgang auftretenden Panikattacke des Kindesvaters ist zu vernachlässigen. Zwar könnte dieser (unwahrscheinliche) Fall die jetzt 6jährige C. möglicherweise ängstigen, einen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB) rechtfertigt dies jedoch nicht. Auch – um den zutreffenden Vergleich der Sachverständigen zu bemühen – einem herzinfarktgefährdeten Elternteil ist der Umgang zu seinem Kind allein aus diesem Grunde nicht zu versagen.

Auch eine Umgangsbegleitung i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB ist unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht angezeigt, insbesondere bedarf es einer solchen nicht zur schonenden Wiederanbahnung der Umgangskontakte. Denn zum einen haben seit Anfang April diesen Jahres – wenn auch in überschaubarem Umfang – in der Beratungsstelle begleitete Umgänge zwischen C. und Vater stattgefunden. Zum anderen hat sich bei dem durch die Sachverständige begleiteten Umgang (Umgangsbeobachtung am 07.07.2016) eindrücklich gezeigt, dass C. einer begleiteten Umgangsanbahnung nicht bedarf: Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein freies Spiel mit dem Vater möglich war und der „mütterliche Auftrag“, den Umgang mit dem Vater nicht genießen zu dürfen (siehe dazu im Einzelnen nachfolgend), für C. in Vergessenheit geraten war, hatte diese einen unbefangenen und – auf die Sachverständige nachvollziehbar – sehr natürlich wirkenden Kontakt zum Vater, geprägt durch viel Spaß, Albereien, gemeinsames Spielen und Lachen, vertrauensvolles Hilfesuchen beim und gelegentliche Umarmungen des Vaters.

bb. Dennoch ist eine Umgangseinschränkung unter Kindeswohlgesichtspunkten unerlässlich. Denn die erheblich eingeschränkte Bindungstoleranz der Kindesmutter hat C. bereits in der Vergangenheit in einen erheblichen Loyalitätskonflikt gebracht. Bei unveränderter Fortgeltung der gerichtlichen Umgangsentscheidung vom 08.10.2014 würde dieser Loyalitätskonflikt perpetuiert bzw. intensiviert und wäre dementsprechend das Kindeswohl zunehmend und nachhaltig gefährdet (§ 1684 Abs. 4 S. 2 BGB).

Der gefährdende Loyalitätskonflikt C.s hat sich im vorliegenden Verfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Umgangsbeobachtung der Sachverständigen vom 07.07.2016 besonders eindrücklich gezeigt. Er ist dabei deutlich greifbarer als in den Vorverfahren – insbesondere in seiner Intensität – zutage getreten, was auch daran liegen mag, dass C. mit ihren jetzt 6 Jahren ein Alter erreicht hat, in dem ein Kind aus entwicklungspsychologischer Sicht beginnt, die Beurteilung eigenen Verhaltens durch die Eltern antizipieren, mehr als nur eine Perspektive bedenken und dabei die Unvereinbarkeit divergierender Standpunkte der Eltern erkennen zu können (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl. [2015], Rn. 711). Dass C. sich bereits einem solchen Loyalitätskonflikt befindet, kann zweifelsfrei festgestellt werden; im Einzelnen:

(1) Die Kindesmutter, die von der Durchführung der Umgangsbeobachtung in den Räumlichkeiten der Erziehungsberatungsstelle ausgegangen und erst kurz vor Beginn der Beobachtung darüber aufgeklärt worden war, dass die Beobachtung draußen im Freien durchgeführt werden sollte, verwies die Sachverständige in Anwesenheit des Kindes aufgeregt darauf, dass doch das Spielzimmer der Beratungsstelle für zwei Stunden frei sei. Als die Sachverständige C. mitteilte, ihr Papa würde draußen auf sie warten, drehte diese sich mit gesenktem Kopf und nach unten gewandtem Blick weg. Hierauf reagierte die Kindesmutter nicht etwa im Sinne einer positiven Vorbereitung auf den anstehenden Umgang, sondern vielmehr, indem sie ihre Tochter tröstend in den Arm nahm und bemitleidete, so dass C. lediglich widerstrebend und mit Tränen in den Augen der Sachverständigen zu ihrem Vater nach draußen folgte, wo sie sich zwar von diesem an die Hand nehmen ließ, jedoch kaum etwas sagte. Nachdem C. sodann zunächst mit gesenktem Kopf an der Hand des Vaters neben ihm hergegangen ist und diesem kaum und nur mit leiser Stimme geantwortet hat, war sie etwa 15 Minuten später bei Ankunft am Spielplatz schon deutlich entspannter und es schloss sich die bereits oben geschilderte unbefangene und fröhliche Spielsituation zwischen einer „vollständig veränderten“ C. und ihrem Vater an. Als die beobachtende Sachverständige aus dieser Situation ausgelassenen Spielens heraus C. zu sich rief und diese fragte, ob es Spaß mache, mit Papa zu spielen, senkte diese erneut den Kopf, blickte zu Boden und antwortete leise und mit gedrückter Stimme: „nein“. Auf den sich unmittelbar anschließenden Hinweis der Sachverständigen, sie dürfe, wenn sie denn wolle, dann jetzt mit Papa weiterspielen, rannte C. sofort zu ihrem Vater zurück, spielte fröhlich lachend mit ihm weiter, nahm seine Hand und zog ihn zu einem anderen Spielgerät.

Einen ähnlich schnellen, den Loyalitätskonflikt dokumentierenden Wechsel im Verhalten C.s zeigte diese auf dem Rückweg vom Spielplatz, als der Vater dem Wunsch seiner Tochter nach einem Eis nachkam. Dieses löffelte C. zunächst vergnügt. Einige Häuser vor der Beratungsstelle löffelte die 6-jährige zunehmend langsamer, ließ sich kaum noch auf irgendeine weitere Interaktion mit dem Vater ein, gab ihm vor der Beratungsstelle den noch nicht geleerten Eisbecher in die Hand und eilte die Treppe der im Innern der Beratungsstelle hinauf in die mütterliche Umarmung.

(2) Daneben hat C. im Ergebnis auch selbst den – von Seiten der Mutter geschürten – Loyalitätskonflikt, in dem C. sich befindet, klar ausgesprochen:

Zum einen äußerte C. sich am 20.04.2016 im Gespräch mit der Sachverständigen einerseits dahingehend, ihren Papa nicht öfter sehen zu wollen („Die streiten sich immer“; Papa schreie Mama immer an, das sei nicht so schön; die begleiteten Umgänge seien auch nicht so gut). Andererseits äußerte C. in diesem Kontext traurig, ihr Papa spiele und tobe nicht mehr mit ihr.

Auch die Antwort C.s auf die Frage, ob Mama mit ihr etwas bespreche, bevor sie Papa treffe, passt insoweit ins Bild des massiven Loyalitätskonflikts und insbesondere auch zu dem bei der Umgangsbeobachtung zu Beginn gezeigten, die „Anweisung“ der Mutter befolgenden Verhalten C.s: „Mama hat gesagt, ich soll alleine spielen und nicht mit Papa sprechen und spielen!“ Gleiches gilt für C.s Äußerung auf die Frage der Sachverständigen, ob sie – die Sachverständige – Papa etwas ausrichten solle („Ich möchte, dass Papa mit mir spielt und tobt.“) sowie für C.s Reaktion auf den Hinweis der Sachverständigen, dass sie ihren Papa ja bald wieder sehen würde (Lächeln und Antwort: „Gut!“).

(3) Schlussendlich sind die Ergebnisse der Exploration C.s durch die Sachverständige am 27.06.2016 ein weiterer Beleg dafür, dass C. weiß, dass sie, um den Wünschen ihrer Mutter zu entsprechen, nichts Positives mit dem Vater verbinden darf:

Nach einem etwaigen Geburtstagsgeschenk des Vaters befragt, antwortete C. zunächst „weiß ich nicht mehr“, dann „das hat Mama weggelegt“, dann (auf die Frage, wohin) „weiß ich nicht“, schließlich (auf die Frage, ob es ein hübsches Geschenk gewesen sei) „ja, eine Barbiepuppe!“ (welche die Kindesmutter im Übrigen im Anschluss an das Gespräch für die Sachverständige ‘aus der Verbannung‘ hervorholte). Auf die Frage der Sachverständigen, ob C. künftig weiter mit Papa spielen wolle, benannte die 6-jährige ihren Zwiespalt zutreffend: „Mama möchte das nicht. Papa möchte das, aber Mama nicht“.

cc. Um C. die mit dem Loyalitätskonflikt einhergehenden, ihre weitere Entwicklung gefährdenden ressourcenbindenden psychischen Belastungen zu ersparen, hat das Familiengericht in Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten seine Entscheidung über dem Umfang des Umganges zwischen Vater und Tochter, auf den beide grundsätzlich (vgl. § 1684 Abs. 1 BGB) ein – nur unter Kindeswohlgesichtspunkten begrenzbares – Recht haben, einerseits an dem ausgerichtet, was für die Kindesmutter – auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Einschätzungen der Sachverständigen – „an Umgang gerade noch so tolerierbar“ erscheint (vgl. zur Wichtigkeit der Zufriedenheit der betreuenden Mutter mit der Umgangsregelung: Salzgeber aaO., Rn. 748 m.w.Nachw.). Andererseits ist ein Umgang anzuordnen, der den Eingriff in das Umgangsrecht auf das Nötigste beschränkt (Erforderlichkeit der gerichtlichen Umgangsbeschränkung als ins Umgangsrecht eingreifende Kindesschutzmaßnahme).

(1) Der angeordnete Umgang von drei Stunden an jedem Freitagnachmittag stellt diesen für die Kindesmutter maximal akzeptablen und gleichzeitig so wenig wie möglich rechtsbeschränkenden Umgang zwischen Vater und Tochter dar.

(2) Die zusätzliche gerichtliche Regelung der Modalitäten der Abholung zum Umgang mit dem Vater und des anschließenden Zurückkehrens in die mütterliche Obhut verhindert ein direktes Aufeinandertreffen der beiden Elternteile (vgl. hierzu Salzgeber aaO. Rn. 749). Dies ist zwingend erforderlich, weil die Vergangenheit gezeigt hat, dass die Eltern die Übergabesituationen zu wechselseitigen Streitereien vor dem Kind genutzt haben, die ein Kind als besonders belastend empfindet (vgl. Salzgeber aaO. Rn. 748). Auch hat die fehlende Fähigkeit beider Elternteile, sich hinreichend ggü. dem anderen abzugrenzen, in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen und Vorwürfen (der eine sei noch an dem anderen Elternteil interessiert, während man selbst definitiv keinerlei Interesse mehr am anderen Elternteil habe) geführt, die in der Folge mitursächlich für den Abbruch der Kontakte zwischen Vater und Tochter waren.

(3) Schließlich verhindert der angeordnete Umgang zwischen Vater und Tochter direkt im Anschluss an deren Hort-Betreuung die ansonsten unmittelbar vor dem Umgang konkret drohenden (verbalen) loyalitätskonflikt-fördernden Beeinflussungen des Kindes durch die Kindesmutter.

dd. Das Gericht verkennt bei Anordnung des hier weitreichend eingeschränkten Umgangs nicht, dass es die beteiligten Eltern auch durch Anordnungen zur Erfüllung ihrer Wohlverhaltenspflicht i.S.v. § 1684 Abs. 2 BGB anhalten und in Fällen, in denen – wie hier die Kindesmutter – ein Elternteil dauerhaft bzw. wiederholt erheblich seine Wohlverhaltenspflicht verletzt, auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (§ 1684 Abs. 3 S. 2, S. 3 BGB) oder Ordnungsmittel verhängen kann (vgl. hierzu: Rauscher in Staudinger aaO., § 1684 BGB Rn. 104 ff; 108). Weder die Anordnung einer Umgangspflegschaft noch Anordnungen zur Erfüllung der Wohlverhaltenspflicht stellen vorliegend jedoch geeignete bzw. hinreichende Mittel dar, die im Verantwortungsbereich der Kindesmutter zu findende Ursache für den kindeswohlgefährdenden Loyalitätskonflikt zu beseitigen oder zureichend abzumildern:

(1) Für die Umgangspflegschaft gilt dies bereits deswegen, weil sie dem beschränkt befugten Umgangspfleger „nur“ das Recht einräumt, die Herausgabe des Kindes für die Dauer des Umganges zu verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen. Vorliegend lagen und liegen die Probleme jedoch weniger im „Ob“ der Herausgabe des Kindes zu Umgangszwecken oder im Bereich der Feinabstimmung der Umgangsgestaltung (vgl. Rauscher aaO. Rn. 110c); bei etwaiger Herausgabeweigerung werden auch künftig Ordnungsmittel erfolgsversprechend eingesetzt werden können. Das Problem besteht vorliegend im negativen Einwirken der Kindesmutter auf das Kind in dessen Alltag, dem auch ein Umgangspfleger im Ergebnis nicht hinreichend entgegenwirken kann.

(2) Auch – die mit Ziffer 2. des Tenors „flankierend“ getroffenen – Anordnungen zur Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht stellen für sich allein kein geeignetes Mittel dar, das Problem des mütterlich geschürten Loyalitätskonflikts zu beseitigen. Soweit die Anordnung darauf abzielt, an die Mutter zu appellieren, ihre – mehr oder (meist) weniger subtilen – negativen Verhaltensweisen und Äußerungen gegenüber dem Kind zu unterlassen, wird es realistischer Weise beim gerichtlichen Appell bleiben. Dafür sprechen auch die gescheiterten Versuche aus den Vorverfahren, die Kindesmutter für ihren Anteil am Loyalitätskonflikt zu sensibilisieren. Soweit Verstöße gegen das hinreichend bestimmte Gebot (vgl. Jaeger in Henrich [Hrsg.], Familienrecht, 6. Aufl. [2015], § 1684 BGB Rn. 15), derartiges loyalitätskonflikt-förderndes Verhalten zu unterlassen, grundsätzlich in der Erwartung einer künftigen Verhaltensänderung sanktionierbar sind, erscheint vorliegend eine Verhängung von Ordnungsmitteln zum einen mangels Vorwerfbarkeit der entsprechenden Verhaltensweisen ausgeschlossen, zum anderen auch nicht zielführend. Denn die Kindesmutter ist – insbesondere nach sachverständiger Einschätzung – gar nicht in der Lage und wird es künftig nicht sein, auch nur ansatzweise (kognitiv) zu begreifen, welch psychische Belastung sie ihrem im Zwiespalt lebenden Kind dadurch zumutet, dass dieses Kontakt zum Vater wünscht, gerade das jedoch nicht sagen und zeigen kann/darf, weil es um die entsprechende Missbilligung der Mutter weiß. Ordnungsmittel sind jedoch weder geeignet, ein bereits dem Grunde nach fehlendes Problembewusstsein hervorzurufen, noch in der Lage, die der Kindesmutter fehlende Fähigkeit auszubilden, dieser (bisher nicht vorhandenen) Erkenntnis entsprechend zu handeln.

b. Soweit der Kindesvater eine Abänderung der Ausgangsentscheidung im Sinne eines umfangreicheren Umganges zwischen ihm und seiner Tochter als in der abzuändernden Entscheidung geregelt begehrt, ist der Abänderungsmaßstab für dieses – auf (teilweise) Aufhebung der in der Ausgangsentscheidung getroffenen kindesschutzrechtlichen Maßnahme gerichtete – Begehren dem § 1696 Abs. 2 BGB zu entnehmen (vgl. hierzu: OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 – juris Rn. 37 = NZFam 2016, 809; Coester aaO. § 1696 Rn. 30, Rnrn. 115 ff.). Denn auch wenn die in der abzuändernden Umgangsentscheidung zweifelsfrei enthaltene Umgangsbeschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB – im Sinne eines lediglich begleiteten Umgangs über nur 1 Stunde/Woche in der Beratungsstelle – aufgrund deren zeitlicher Befristung durch das Gericht für den Zeitraum der Wiederanbahnung der Umgangskontakte (bis Dezember 2014) mittlerweile weggefallen ist, ist auch der im Anschluss an die Anbahnungsphase gerichtlich festgesetzte Umgang lediglich ein beschränkter i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. OLG Schleswig aaO. Rn. 38 ff.). Dies gilt bereits deswegen, weil die abzuändernde Umgangsregelung keinerlei Ferienumgang mit Kontakten von Vater und Kind an mehreren zusammenhängenden Tagen vorsieht (vgl. hierzu: OLG Schleswig aaO. Rn. 40; OLG Saarbrücken v. 11.10.2013, 6 UF 128/13 – juris Rn. 15 = ZKJ 2014, 75). Hierdurch bleibt die unter dem 08.10.2014 getroffene Umgangsentscheidung jedoch im Sinne einer Umgangseinschränkung erheblich hinter derjenigen Umgangsregelung (i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) zurück, die für das damals 4jährige Kind zu einer (vollständigen) Befriedigung der mit dem Umgangsrecht verbundenen Zwecke (vgl. hierzu: OLG Schleswig aaO., Rn. 38 m.w.Nachw.) geführt hätte. Denn gerade längere Umgangskontakte sind zur Aufrechterhaltung und Festigung der gefühlsmäßigen Bindungen zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil erforderlich (OLG Schleswig aaO., Rn. 40 m.V.a. BVerfG v. 07.03.2005, 1 BvR 552/04 – juris Rn. 11 = FamRZ 2005, 871), auch – ggf. sogar erst recht – bei einer 4jährigen.

Gemessen an § 1696 Abs. 2 BGB kann ein Umgang zwischen Vater und Tochter, der weniger einschränkend ist als in der abzuändernden Entscheidung nicht angeordnet werden, da eine Gefahr für das Kindeswohl bei uneingeschränktem Umgang nach wie vor besteht (§ 1696 Abs. 2, 2. Halbs., 1. Alt. BGB) bzw. sogar eine noch weitreichendere kindesschutzrechtliche Maßnahme in Gestalt einer noch umfangreicheren Umgangsbeschränkung erforderlich ist (§ 1696 Abs. 2, 2. Halbs., 2. Alt. BGB) als in der abzuändernden Entscheidung angeordnet, und zwar aus den oben (II. 1. a.) aufgezeigten Gründen.

2. Der Versuch, durch die getroffenen Anordnungen gemäß Ziffer 2. des Beschlusstenors auf die Kindeseltern dahingehend einzuwirken, dass diese ihre Wohlverhaltenspflichten wechselseitig einhalten, beruht auf § 1684 Abs. 3 S. 2 BGB (vgl. hierzu auch: OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 = FamRZ 2016, 1788; Rauscher aaO. § 1684 Rn. 106).

3. Auf die Erteilung des vollstreckungsrechtlichen Hinweises gemäß § 89 Abs. 1 FamFG im Rahmen der das Erkenntnisverfahren abschließenden vollstreckbaren Entscheidung haben die Beteiligten einen Anspruch (vgl. § 89 Abs. 2 FamFG; BVerfG v. 09.03.2011, 1 BvR 752/10 – juris Rn. 9 = FamRZ 2011, 957: BGH v. 17.08.2011, XII ZB 621/10 – juris Rn. 13 = FamRZ 2011, 1729; OLG Naumburg v. 08.05.2013, 3 WF 116/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 5. Aufl. [2015], § 89 Rn.5.), dem das Gericht mit Ziffer 3. des Beschlusstenors nachgekommen ist (vgl. auch OLG Schleswig, aaO.). Der Beschluss wird mit Bekanntgabe i.S.v. § 40 I FamFG (i.V.m. §§ 41 I, 15 II FamFG) wirksam und damit gemäß § 86 II FamFG vollstreckbar werden.

4. Der allein sorgeberechtigten Kindesmutter ist ihr Umgangsbestimmungsrecht (Recht zur Regelung des Umgangs) zu entziehen. Der Entzug dieses Teils der mütterlichen Personensorge ist erforderlich, da ohne einen solchen das Wohl des beteiligten Kindes nachhaltig gefährdet wäre und die Kindesmutter – weder selbständig noch durch öffentliche Hilfen (z.B. SPFH) unterstützt – in der Lage ist, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (§ 1666 Abs. 1 BGB).

a. Dass das Umgangsbestimmungsrecht ein vom Aufenthaltsbestimmungsrecht verschiedener Bestandteil der (elterlichen) Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB) und als solches dem/den Sorgeberechtigten entzogen werden kann, hat der BGH jüngst entschieden (BGH v. 06.07.2016, XII ZB 47/15 – juris Rn. 44 u. 47 = FamRZ 2016, 1752) und sich hierbei mit den hierzu vertretenen unterschiedlichen Auffassungen in obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt (BGH aaO. – juris Rnrn. 41-43). Das hiesige Familiengericht hält die Auffassung des BGH für zutreffend und einen entsprechenden Eingriff in das hier alleinige Umgangsbestimmungsrecht der allein sorgeberechtigten Kindesmutter (vgl. BGH aaO. – juris Rn. 45) für grundsätzlich möglich.

b. Die Voraussetzungen für einen derartigen Sorgerechtseingriff liegen hier vor.

Die Kindesmutter hat gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, ihr Umgangsbestimmungsrecht zum Wohle des Kindes auszuüben. Unmittelbar nach Rücknahme ihrer unzulässigen Beschwerde gegen die gerichtliche Umgangsentscheidung aus Oktober 2014 hat die Kindesmutter auf eine deutliche Reduzierung des gerichtlich angeordneten Umgangs hin- bzw. zumindest mit dem Kindesvater an einer einvernehmlichen Abänderung mitgewirkt. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts nicht nur abermals ihre fehlende Bindungstoleranz, sondern auch, dass sie nicht fähig ist, von ihrem Umgangsbestimmungsrecht in kindeswohlentsprechender Form Gebrauch zu machen; schließlich, dass sie es auch künftig in kindeswohlgefährdender Weise ausüben wird. Denn die Kindesmutter musste zum Zeitpunkt ihrer – von ihrem Umgangsbestimmungsrecht gedeckten – Entscheidung, den titulierten Umgang mit dem Kindesvater abzuändern, wissen, dass sie hiermit dem Interesse ihres Kindes zuwiderlaufend handelt:

Mit der Kindesmutter ist in den vergangenen Verfahren ausführlich die Wichtigkeit des Umganges für ihre Tochter u.a. zur Befriedigung deren Wunsches nach Kontakt zum Vater erörtert worden. In der Begründung des gerichtlichen Umgangsbeschlusses vom 08.10.2014 (90 F 108/14) ist die Notwendigkeit einer klaren und vollstreckbaren Umgangsregelung nochmals hervorgehoben. Gleichzeitig wurde dort die elementare Wichtigkeit eines tatsächlich verlässlich und kontinuierlich durchgeführten Umganges für ihre Tochter zur Befriedigung des Kontaktbedürfnisses unterstrichen. Eingehend ist in vergangenen Anhörungs-/Erörterungsterminen thematisiert worden, dass eigenständige Versuche der Kindeseltern, den Umgang abweichend von den aufwendig vor Gericht erarbeiteten Umgangsvereinbarungen zu regeln, in der Vergangenheit stets gescheitert sind und auch künftig aufgrund der Persönlichkeitsstrukturen beider Elternteile zum Scheitern verurteilt sind und damit perspektivisch – wie bereits in der Vergangenheit – immer wieder zum kindeswohlabträglichen vollständigen Umgangsabbruch bis zur erneuten Einschaltung des Familiengerichts führen werden. Trotz dieser nachdrücklichen Hinweise hat die Kindesmutter ihr Umgangsbestimmungsrecht für eine ihren eigenen – mit denen des Kindes nicht übereinstimmenden – Interessen entsprechende Umgangsvereinbarung mit dem Vater genutzt, die der realistischen Prognose gemäß dann auch wieder gescheitert ist.

Die Einschätzung der Sachverständigen teilend, geht das Gericht davon aus, dass es der Kindesmutter perspektivisch nicht gelingen wird, ihre Bindungstoleranz zu verbessern und die Elternebene von der Kindebene zu trennen. Der Widerstand gegen einen „normalen“ (§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BGB) Umgang C.s mit ihrem Vater wird prognostisch bestehen bleiben. Die Mutter wird es auch künftig nicht schaffen, trotz der hochgradig belasteten Beziehung zwischen ihr und dem Kindesvater zuzulassen, dass C. an diesem hängt.

Dies liegt zum einen an den eingeschränkten kognitiven Möglichkeiten der Kindesmutter, an ihrer fehlenden Fähigkeit zur Selbstreflexion sowie an ihren stark negativen Gefühlen für den Kindesvater und dessen Ehefrau. Der Kindesmutter ist in sämtlichen Terminen durch das Familiengericht, die Verfahrensbeiständin und die jeweiligen Jugendamtsmitarbeiter vor Augen gehalten worden, wie wichtig es ist, dass sie ihrer Wohlverhaltenspflicht nachkommt. Der Kindesmutter fiel es durchgehend schwer, eigene Anteile am Elternkonflikt und den ständigen Abbrüchen des Kontakts zwischen Vater und Tochter zu erkennen. Konnte man in der Vergangenheit aufgrund einzelner Äußerungen der Kindesmutter im Gerichtssaal mitunter die Hoffnung hegen, sie habe ihren Auftrag im Kindeswohlinteresse (§ 1684 Abs. 2 BGB) verstanden, zeigte sich im folgenden Gerichtsverfahren, dass diese Hoffnung gleichsam bereits in dem Moment gestorben war, in welchem die Kindesmutter das Gerichtsgebäude nach dem vorangegangenen Verfahren verlassen hatte. Der Kindesmutter ist es bisher zu keinem Zeitpunkt gelungen, ihre mitunter verbalisierten guten Vorsätze im Hinblick auf ihr Wohlverhalten mittel- oder gar längerfristig zu konservieren, geschweige denn im Sinne eines umgangsbefürwortenden/-fördernden Verhaltens in die Tat umzusetzen.

In sämtlichen Anhörungsterminen vor dem erkennenden Gericht gefiel sich die Kindesmutter darin, über den Kindesvater herzuziehen und ihm alleinige Schuld für die jeweils verfahrene Situation zuzuweisen. Äußerte das Gericht sich kritisch ggü. dem – zweifelsohne auch häufig alles andere als konfliktlösendem – Verhalten des Kindesvaters, wertete die Kindesmutter dies stets zugleich als Bestätigung ihrer eigenen Position und empfand die in Richtung des Kindesvaters geäußerte Kritik sichtbar als Aufwertung ihrer eigenen Person, ohne zu begreifen, dass – bildlich gesprochen – die „Pest“ auf der einen Seite die „Cholera“ auf der anderen Seite nicht besser macht.

Besteht also schon aus diesen Gründen auf Seiten der Kindesmutter realistischer Weise kein Potential, die eigene Bindungstoleranz zu verbessern, kommt insoweit negativ verstärkend noch die Einmischung der Großmutter mütterlicherseits hinzu, die ihrerseits die Kindesmutter in ihrer eingeengten und von der fehlenden Fähigkeit zum Wechsel in die kindliche Perspektive geprägten Sichtweise bestärkt. Schließlich kommt neben den oben angedeuteten Anteilen des Kindesvaters selbst am Elternkonflikt auch dessen Ehefrau als insoweit negativ – nicht nur direkt auf den Kindesvater – wirkender Faktor hinzu. Die Ehefrau des Kindesvaters stellt für die Kindesmutter bereits per se, aber auch deswegen ein „rotes Tuch“ dar, weil die Kindesmutter davon überzeugt ist, dass jene (zusammen mit dem Kindesvater) C. beim Umgang im väterlichen Haushalt gegen sie – die Kindesmutter – aufwiegele. In diesem ebenso konfliktanfälligen wie fragilen Gesamtsystem ist eine Änderung der mütterlichen – nochmals: von dieser bereits nicht als solche verinnerlichten – Fehlhaltungen ebenso ausgeschlossen, wie es entsprechend nicht zu einer am Kindeswohl orientierten Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts durch die Kindesmutter kommen wird. Behielte die Kindesmutter ihr alleiniges Umgangsbestimmungsrecht wären das Kindeswohl gefährdende Kontaktabbrüche zum Kindesvater vorprogrammiert.

c. Mildere gerichtliche Maßnahmen, welche im Vergleich zur Entziehung des Rechts zur Regelung des Umgangs gleich geeignet sind, die Gefährdung abzuwenden, kommen im Ergebnis nicht in Betracht:

aa. Es genügt vorliegend nicht, das alleinige mütterliche Umgangsbestimmungsrecht durch eine schlichte gerichtliche Umgangsanordnung einzuschränken. Ebenso wenig ist die Umgangsbeschränkung – wie sie hier mit dem Tenor zu Ziffer 1. erfolgt ist – zur Gefahrenabwehr ausreichend. Gleiches gilt wegen der begrenzten Befugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten des Umgangspflegers (vgl. Rauscher aaO. § 1684 Rn. 110c) für die Einrichtung einer Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB neben einer konkreten und vollständigen gerichtlichen Umgangsregelung. Denn den v.g. drei – grundsätzlich weniger einschneidenden (vgl. BGH aaO. Rn. 46 u. 47) – ist gemein, dass sie den konkret drohenden (erneuten) Missbrauch des mütterlichen Umgangsbestimmungsrechts im Anschluss an eine gerichtliche Umgangsregelung bzw. -einschränkung nicht beseitigen können. Die vorgenannten Maßnahmen mögen zwar regelmäßig vorrangig vor einem Teilsorgerechtseingriff in Betracht zu ziehen sein (BGH aaO.), können sich aber nur dann als ausreichend zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung erweisen, wenn die/der umgangsbestimmungsberechtigte/n Eltern/Elternteil grundsätzlich fähig und bereit sind/ist, die Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit der gerichtlichen Maßnahmen zur Verwirklichung des Umgangsrechts des Kindes zu erkennen und sich an die gerichtliche Umgangsausgestaltung so lange halten, bis tatsächlich Gründe des Kindeswohls vorliegen, die eine Änderung der gerichtlichen Umgangsentscheidung als angezeigt erscheinen lassen. Ist dies – wie hier bei der Kindesmutter – nicht der Fall, ist dem Umgangsbestimmungsberechtigten die ihm ohne den entsprechenden Teilsorgerechtsentzug verbleibende Rechtsmacht, den Umgang jederzeit abweichend von grundlegenden gerichtlichen Anordnungen zu bestimmen (vgl. hierzu Giers FamRB 2016, 386), durch ausdrücklichen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts zu nehmen.

bb. Ein befristeter Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 S. 1, S. 2 BGB) als ebenfalls in Betracht zu ziehende mildere Maßnahme ggü. dem Teilsorgerechtsentzug (vgl. BGH aaO.) würde zwar die Gefährdung des Kindeswohls beseitigen, da dann keinerlei loyalitätskonflikt-schürendes Verhalten der Kindesmutter mehr drohte. Ein solcher Umgangsausschluss würde jedoch die Rechte des Kindes sowie des Kindesvaters übermäßig beschneiden und demgegenüber das Interesse der Kindesmutter an einem unangetasteten Sorgerecht einseitig überbewerten:

Zwar mag vorliegend angesichts der zwingend erforderlichen erheblichen Einschränkungen des Umgangsrechts nicht die häufig betonte (vgl. nur OLG Frankfurt v. 12.09.2013, 5 WF 171/13 – juris Rn. 17 = FamRZ 2014, 403) herausragende Bedeutung des Umganges für die Persönlichkeitsentwicklung und Sozialisation des Kindes im Vordergrund stehen (vgl. relativierend Rauscher aaO. § 1684 Rn. 36 m.w.N.: „zumindest förderlicher Einfluss des Umgangs auf die Sozialisation“; Salzgeber aaO. Rn. 693: „Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist ein wesentlicher Stützfaktor für die Entwicklung des Kindes.“). Vorliegend ist es aber insbesondere zur möglichst weitreichenden Erreichung des primären Zweck des Umgangsrechts – nämlich dem Umgangsberechtigten zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (OLG Schleswig aaO. – juris Rn. 38 m.V.a. BGHZ 42, 364; Rauscher aaO. § 1684 Rn. 30) – ebenso erforderlich wie gerechtfertigt, in das mütterliche alleinige Umgangsbestimmungsrecht einzugreifen und so die mütterlichen, väterlichen und kindlichen Rechte praktisch in Konkordanz (vgl. BVerfG v. 29.11.2007, 1 BvR 1635/07 – juris Rn. 17 m.w.N. = FamRZ 2008, 494) zu bringen.

d. Ist das Umgangsbestimmungsrecht nach alledem der Kindesmutter zu entziehen, ist es auch nicht etwa gemäß § 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB auf den Kindesvater zu übertragen, sondern vielmehr auf einen Ergänzungspfleger beim. Eine Übertragung des Umgangsregelungsrechts auf den grundsätzlich vorrangig in Betracht kommenden Kindesvater widerspräche vorliegend dem Kindeswohl.

Denn auch dem Kindesvater fehlt die Fähigkeit, in kindeswohlentsprechender Weise behutsam mit dem Umgangsbestimmungsrecht umzugehen und den Umgang seiner Tochter mit sich selbst verantwortlich zu bestimmen. Der Kindesvater wird weder in der Lage sein, sich gegen die Kindesmutter und deren Interessen hinreichend abzugrenzen noch seine eigenen Interessen ggü. dem Wohl des Kindes in den Hintergrund zu stellen. In dieser Sichtweise sieht sich das Gericht zum einen bestätigt durch die väterliche Mitwirkung an der zwar einvernehmlichen, dem Kindeswohl aber nicht entsprechenden Abänderung der Umgangsentscheidung vom 08.10.2014. Zum anderen ist Beleg für die fehlende Fähigkeit zur kindeswohlentsprechenden Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts das ambivalent-sprung-hafte Verhalten des Kindesvaters im Verfahren 90 F 91/15, in welchem dieser erst auf Einsetzung eines Umgangspflegers (§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB) zur Realisierung der gerichtlich unter dem 08.10.2014 beschlossenen Umgangskontakte zu seiner Tochter antrug, um kurz darauf einen Umgangsausschluss anzuregen.

e. Soweit die Entscheidung des BGH vom 06.07.2016 (XII ZB 47/15 – juris Rn. 46) in Fällen des erforderlichen Entzugs des Umgangsbestimmungsrechts für die Familiengerichte entgegen ihrer grundsätzlichen Verpflichtung (vgl. Jaeger aaO., § 1684 Rn. 43 m.w.Nachw.) die Möglichkeit zu eröffnen scheint, ein streitig geführtes Umgangsverfahren ausnahmsweise nicht durch eine vollstreckbare Entscheidung zum Umgang beenden zu müssen und dem zu bestellenden „Umgangsbestimmungsrechtspfleger“ – anders als dem Umgangspfleger i.S.v. § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB (vgl. BVerfG v. 17.06.2009, 1 BvR 467/09 – juris Rn. 34 = FamRZ 2009, 1472) – Umfang und Ausgestaltung des Umgangs vollständig überlassen zu können, ist nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Familiengerichts zumindest im hiesigen Fall die erste Umgangsregelung gerichtlich zu treffen und „lediglich“ die Frage einer etwaigen (einvernehmlichen) Änderung in der Zukunft dem Umgangsbestimmungsrechtspfleger zu überantworten. Denn vorliegend haben Kind und Kindesvater ein besonderes Interesse daran, dass der Umgang vollstreckbar geregelt ist („gesteigertes Titulierungsinteresse“). Nur durch diese ordnungsmittelbewehrte Umgangsentscheidung besteht die Aussicht, dass ein das eingeschränkte Umgangsrecht von Kind und Vater erfüllender Umgang auch tatsächlich stattfindet.

Ist dabei Adressat der vorstehenden Ausführungen zur vollstreckungsrechtlichen Durchsetzbarkeit des Umgangs hier in erster Linie die Kindesmutter, betreffen sie in zweiter Linie auch den Kindesvater, der sich in der Vergangenheit in puncto Wahrnehmung der vereinbarten Umgangskontakte mitunter auch nicht zuverlässig – jedenfalls nicht geradlinig und konsequent – verhalten hat. Auch ihm gegenüber muss der Einsatz von Ordnungsmitteln grundsätzlich offen stehen, auch wenn die Vollstreckung von Umgang gegen den umgangsberechtigten, aber -unwilligen Elternteil im Ergebnis zumindest in der Regel nicht in Betracht kommen mag (vgl. hierzu: BVerfG v. 01.04.2008, 1 BvR 1620/04 – juris Rn. 81 = FamRZ 2008, 845; OLG Frankfurt v. 12.09.2013, 5 WF 171/13 – juris 14 ff. = FamRZ 2014, 403; vgl. auch Salzgeber aaO. Rn. 745). Solange hier eine etwaige Umgangsverweigerung des umgangsberechtigten sowie -verpflichteten Kindesvaters nicht Ausdruck einer ablehnenden Haltung gegenüber dem Kind ist und vom Kind auch nicht derart empfunden zu werden droht, sondern „lediglich“ eine Resignation gegenüber dem mütterlichen Opponieren ist, muss eine kritische und ergebnisoffene Einzelfallprüfung der Kindeswohldienlichkeit auf vollstreckungsrechtlicher Ebene unter Berücksichtigung der jeweiligen Gründe für den Umgangsverstoß möglich sein. Denn das Recht des Kindes, dass der umgangsberechtigte und -verpflichtete Elternteil seine Verantwortung ihm gegenüber zu seinem Wohl u.a. durch Wahrnehmung des Umganges ausübt (vgl. OLG Frankfurt aaO. – juris Rn. 17), mag nämlich im Einzel-/Ausnahmefall auch die Anordnung von Ordnungsmitteln gegen diesen rechtfertigen.

Im Übrigen erscheint die Schaffung eines vollstreckungsfähigen Umgangstitels auch insoweit angezeigt, um unzulässige, dem Kindeswohl abträgliche Umgangskontakte außerhalb der hier abschließend getroffenen Regelung verhindern zu können (vgl. hierzu: KG v. 13.02.2015, 13 WF 203/14 = FamRZ 2015, 940). Zusätzliche Umgangskontakte würden vorliegend den schmalen Grat zwischen für die Kindesmutter gerade noch tolerierbarem Umgang und nicht mehr tolerierbarem Umgang überschreiten und zwangsläufig zur Intensivierung des kindeswohlgefährdenden loyalitätskonflikt-schürenden Verhaltes der Kindesmutter führen.

5. Soweit schließlich in Fällen eines umgangsboykottierenden, aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils grundsätzlich in Betracht kommt, diesem sein Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und es sodann auf den (bindungstoleranteren) anderen Elternteil (vgl. Salzgeber aaO. Rn. 746) oder einen Ergänzungspfleger zu übertragen (vgl. nur Rauscher aaO. § 1684 Rn. 109 ff. m.w.N.), um auf diese Weise dem Kind einen (möglichst unbeschwerten) Kontakt zu beiden Elternteilen zu erhalten, liegen die Voraussetzungen hierfür im vorliegenden Fall nicht vor. Da der Kindesvater sich selbst nicht in der Lage sieht, seine Tochter C. in seinem Haushalt aufzunehmen, vielmehr für einen Wechsel C.s in eine Pflegefamilie plädiert und davon abgesehen hat, den für eine Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 BGB erforderlichen Antrag zu stellen, beurteilt sich die Frage eines etwa erforderlichen Eingriffs in das mütterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht nach § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB, sondern allein nach §§ 1666, 1666a BGB.

Der Entzug des mütterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine damit verbundene Trennung des Kindes von der Mutter wären hier unverhältnismäßig. Denn zum einen stellen der Entzug des mütterlichen Umgangsbestimmungsrechts und die gerichtliche Anordnung eines konkreten (eingeschränkten) Umgangs zwischen Vater und Tochter hier ausreichende – nicht offensichtlich aussichtslose (vgl. BGH v. 26.10.2011, XII ZB 247/11 – juris Rn. 28 = FamRZ 2012, 99) – Maßnahmen dar, mit denen der Gefährdung des Kindeswohl auf andere Weise als durch Fremdunterbringung begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 S. 1 BGB). Zum anderen überwiegen die mit einer Trennung des Kindes aus der mütterlichen Obhut verbundenen Gefahren für die Entwicklung des Kindes die Vorteile des bei Fremdunterbringung möglichen „normalen“ und weitgehend von Loyalitätskonflikten unbeeinflussten Umgangs zwischen Vater und Tochter, und zwar auch dann, wenn man davon ausgeht, dass C. bei Fremdunterbringung eine bessere Förderung als im mütterlichen Haushalt erhielte (vgl. SV-GA Seite 41 = Bl. 125 d.A.). Denn C. würde bei Trennung von ihrer Mutter ihre primäre Bindungsperson verlieren mit allen damit verbundenen negativen Folgen für ihre seelische Entwicklung (erhebliche trennungsbedingte psychische Belastung inkl. der erhöhten Gefahr für die Entstehung einer psychischen Erkrankung). Da die Kindesmutter zudem die materiellen wie emotionalen Grundbedürfnisse C.s erfüllt, dieser mit liebevoller Zuwendung begegnet und auch die eingeschränkte Fähigkeit der Kindesmutter, ihre Tochter allein hinreichend in ihrer geistigen und sozialen Entwicklung zu fördern, durch die regelmäßig von C. besuchte umfangreiche Nachmittagsbetreuung kompensiert wird (SV-GA aaO.), ist die Schwelle zu einer – einen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Zwecke der (umgangserleichternden) Fremdunterbringung rechtfertigenden – Kindeswohlgefährdung nicht überschritten und würde zudem ein entsprechender Sorgerechtseingriff insgesamt eher schaden als nützen (vgl. hierzu auch BGH aaO.; Rauscher aaO. § 1684 Rn. 109/110 m.w.N.; Salzgeber aaO. Rn. 683).

6. Der Sachantrag des Kindesvaters, ihm ein eigenes Auskunftsrecht gegenüber der von seiner Tochter besuchten Schule sowie gegenüber den diese behandelnden Ärzten und der sie nachmittags betreuenden KiTa zuzusprechen, ist zurückzuweisen. Ein entsprechendes Auskunftsrecht des Kindesvaters besteht gegenüber den Vorgenannten nicht, insbesondere folgt ein solches nicht aus § 1686 BGB. Zwar mag das Auskunftsrecht aus § 1686 BGB nicht nur dem (umgangsberechtigten) Elternteil gegenüber dem Obhutselternteil zustehen, sondern im Falle der Fremdunterbringung des Kindes in entsprechender Anwendung der Vorschrift auch den Eltern gegenüber einem Ergänzungspfleger bzw. Vormund (vgl. OLG Hamm v. 01.08.2016, 4 UF 99/16 – juris Rn. 7 = FamRB 2016, 422 mit zust. Anm. Schmid). Jedoch sind Auskunftsverpflichtete i.S.d. § 1686 BGB nicht sämtliche Bezugspersonen des Kindes, insbesondere nicht Ärzte, Lehrer und sonstige Betreuungspersonen (vgl. OLG Hamm aaO.; Schmid aaO. m.w.Nachw.; Poncelet in jurisPK-BGB aaO., § 1686 BGB Rn. 13 m.w.Rspr.-Nachw.).

Eine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Kindesvaters gegenüber den – im Übrigen (bisher) nicht am Verfahren beteiligten – Personen ist nicht ersichtlich.

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 I FamFG. Gründe für eine vom Regelfall (vgl. hierzu: Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. [2014], § 81 Rnrn. 9, 13 u. 14a jew. m.w.N.) der „Kostenaufhebung“ abweichende Kostenentscheidung (vgl. § 81 II FamFG) sind nicht feststellbar. Das minderjährige Kind und die Verfahrensbeiständin sind bereits von Gesetzes wegen nicht an den Kosten zu beteiligen (§ 81 Abs. 3, § 158 Abs. 8 FamFG). Gründe, das beteiligte Jugendamt (§ 162 Abs. 2 FamFG, §§ 1666, 1666a BGB) mit Kosten zu belegen, sind nicht ersichtlich. Der erfolglose Antrag des Kindesvaters auf Auskunft (§ 1686 BGB, § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG) führt zu keiner wesentlichen Erhöhung der Verfahrenskosten, er fällt – gemessen an den Gesamtverfahrenskosten – nicht wesentlich ins Gewicht, so dass eine Beteiligung des Kindesvaters an den Kosten mit einer Quote über 50% nicht angezeigt ist.

Auch soweit es die außergerichtlichen Kosten anbelangt, sind keine besonderen Gründe dafür ersichtlich, einem beteiligten Elternteil die außergerichtlichen Kosten des anderen aufzuerlegen.

8. Die Verfahrenswertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3 FamGKG und berücksichtigt, dass drei Kindschaftssachen i.S.v. § 45 Abs. 1 Nrn. 1-4 FamGKG in einem Verfahren behandelt wurden, die Einzelwerte der drei unterschiedlichen Verfahrensgegenstände Sorge (Nr. 1) und Umgang (Nr. 2) sowie Auskunft (Nr. 3) insofern zu addieren sind (vgl. hierzu Klüsener in Prütting/Helms, aaO., § 45 FamGKG Rn.7; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. [2017], § 45 FamGKG Rn. 12). Hierbei ist im Ausgangspunkt von den jeweiligen Regelwerten i.H.v. 3.000,00 € auszugehen. Unter Billigkeitsgesichtspunkten ist angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Sache im Bereich der Verfahrensgegenstände Sorge und Umgang eine leichte Verfahrenswerterhöhung – auf jeweils 4.000,00 € – angezeigt (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Der deutlich unterdurchschnittliche Umfang des Verfahrensgegenstandes Auskunft (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG) führt zu einer Verminderung des betreffenden Regelwertes auf 2.000,00 € (§ 45 Abs. 3 FamGKG). In Summe ergibt sich der Gesamtverfahrenswert von 10.000,00 €, der seinerseits den Gesamtaufwand und die Schwierigkeit des Gesamtverfahrens angemessen repräsentiert.

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