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20 Jahre ruhende Scheidung: Erbausschluss des Ehegatten bleibt

Ein Paar, seit 20 Jahren getrennt, das Scheidungsverfahren ruht. Stirbt ein Partner, steht der andere vor der Frage: Erben oder nicht? Was zählt, ist nicht die verstrichene Zeit – sondern ein einzelner Satz in der Gerichtsakte.
Ein vergilbter Scheidungsantrag von 2003 neben einem Ehering und einem Umzugskarton in einem staubigen Raum.
Nach § 1933 BGB führt ein rechtshängiger Scheidungsantrag auch nach Jahrzehnten zum dauerhaften Erbausschluss des Ehegatten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: IV ZB 7/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH hält den Erbausschluss der Ehefrau trotz langem Ruhen des Scheidungsverfahrens aufrecht.
  • Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück und lässt den Erbausschluss bestehen.
  • Der Erblasser stimmte dem Scheidungsantrag 2003 wirksam zu.
  • Die spätere Rücknahme des Antrags blieb ohne seine Einwilligung unwirksam.
  • Langes Untätigsein änderte daran nichts; der Antrag blieb rechtshängig.
  • Die Ehe galt als gescheitert, weil die Trennung länger als drei Jahre dauerte.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 13.05.2026
  • Aktenzeichen: IV ZB 7/25
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde im Erbscheinverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Familienrecht, Zivilverfahrensrecht
  • Relevant für: Ehegatten, Erben, Nachlassgerichte

Wann erfolgt der Erbausschluss des Ehegatten nach § 1933 BGB?

Das gesetzliche Erbrecht eines überlebenden Ehegatten entfällt nach § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB, wenn zum Zeitpunkt des Todes die rechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen. Zusätzlich fordert das Gesetz, dass der verstorbene Partner die Scheidung selbst beantragt oder ihr in einem laufenden Verfahren bereits verfahrensrechtlich zugestimmt hatte. Die materiellen Voraussetzungen für den endgültigen Schlussstrich gelten gemäß § 1566 Abs. 2 BGB als unwiderleglich vermutet, sobald das Paar seit mindestens drei Jahren ununterbrochen getrennt lebt. Das bedeutet konkret: Nach drei Jahren Trennung darf kein Gericht mehr prüfen, ob die Ehe vielleicht doch noch eine Zukunft hat – die Zerrüttung gilt als endgültig bewiesen und kann durch keinerlei Gegenbeweis erschüttert werden.

Leben Sie seit über drei Jahren getrennt und hat Ihr Ehepartner die Scheidung beantragt oder ihr gerichtlich zugestimmt, greift der Erbausschluss automatisch – unabhängig davon, wie lange das Scheidungsverfahren bereits ruht oder ob das Gericht seit Jahren nicht mehr tätig geworden ist.

Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich sind die zentralen finanziellen Scheidungsfolgen: Beim Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Renten- und Pensionsansprüche beider Partner hälftig geteilt, beim Zugewinnausgleich das während der Ehe aufgebaute Vermögen.

Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZB 7/25) zeigte sich die Unerbittlichkeit dieser Regelung, denn der Erbausschluss blieb dauerhaft bestehen und die Ehefrau verlor den Rechtsstreit durch alle Instanzen. Die Frau und ihr verstorbener Ehemann lebten faktisch seit der Beantragung der Scheidung im Jahr 2000 in Trennung. Der Mann hatte dem familiengerichtlichen Verfahren in einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam am 11. April 2003 bereits wirksam zur gerichtlichen Niederschrift zugestimmt, wofür damals kein strenger Anwaltszwang galt. In diesem anberaumten Erörterungstermin zum Versorgungsausgleich und Zugewinn sah der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugleich eine juristisch ausreichende Verhandlung über die grundsätzlichen Scheidungsvoraussetzungen, welche von der Verfahrensbevollmächtigten des Mannes vollumfänglich geführt wurden. Als der Erblasser im Januar 2022 verstarb, waren die langen Trennungsvoraussetzungen des § 1933 Satz 1 Alt. 2 BGB damit längst zweifelsfrei erfüllt. Er hinterließ kein Testament, wodurch nun die außerehelich geborene leibliche Tochter zur Alleinerbin aufrückte und der Witwe ein Erbschein zu gleichen Teilen gerichtlich verwehrt wurde. Ein Erbschein ist das gerichtliche Zertifikat, das die Erbenstellung offiziell bestätigt – ohne dieses Dokument kann ein Erbe praktisch nicht über Nachlassgegenstände wie Grundstücke oder Bankkonten verfügen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das gesetzliche Erbrecht eines Ehegatten bleibt bei einem rechtshängigen Scheidungsverfahren auch dann zwingend ausgeschlossen, wenn das Verfahren vor dem Erbfall über einen extrem langen Zeitraum unbeendet geruht hat.
  2. Sobald im Scheidungsverfahren mündlich verhandelt wurde, ist eine nachträgliche einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Ehegatten unwirksam und verhindert nicht den gesetzlichen Erbausschluss.
Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt, dass Erbausschluss bei Scheidungen nach mündlicher Verhandlung ohne Zustimmung bleibt.
Rücknahme nach Verhandlung richtig einordnen

Ist die Rücknahme des Scheidungsantrags ohne Einwilligung gültig?

Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 1 ZPO ist die einseitige Entziehung eines familiengerichtlichen Antrags nicht mehr uneingeschränkt möglich, sobald die mündliche Verhandlung offiziell begonnen hat. Ab diesem prozessualen Stadium muss der Antragsgegner einer Rücknahme zwingend ausdrücklich zustimmen. Eine solche verfahrensrechtliche Einwilligung kann unter den sehr engen Voraussetzungen des § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch gesetzlich fingiert werden – das bedeutet: Das Gesetz behandelt die Zustimmung als erteilt, obwohl der Partner sie nie ausdrücklich gegeben hat, weil er auf die förmliche Zustellung nicht reagiert hat. Dies erfordert jedoch stets, dass das zuständige Familiengericht die schriftliche Rücknahmeerklärung mitsamt einem unmissverständlichen Warnhinweis förmlich zustellt.

Wollen Sie durch Rücknahme des Scheidungsantrags Ihr Erbrecht sichern, nachdem bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, benötigen Sie zwingend die ausdrückliche schriftliche Zustimmung Ihres Ehepartners. Eine einseitige Rücknahme ohne diese Einwilligung ist wirkungslos – selbst wenn Ihr Partner schwer erkrankt oder das Verfahren seit Jahren ruht.

Die rechtliche Bindung an einstige Zustimmungen bildete den juristischen Kern des höchstrichterlichen Verfahrens, da die Ehefrau ihren ursprünglichen Antrag erst am 20. Dezember 2021 einseitig zurücknahm – beinahe zwei Jahrzehnte nach dem ersten Verhandlungstermin. Der Erblasser hatte seine Einwilligung zu dieser extrem späten Rücknahmeaktion zu Lebzeiten niemals erteilt, obwohl er dem ursprünglichen Scheidungsantrag 2003 bindend zugestimmt hatte. Weil der gegnerische Rücknahmeschriftsatz überdies erst nach dem plötzlichen Tod des Mannes zugestellt wurde und der richterliche Warnhinweis gänzlich fehlte, griff keine rechtswirksame Zustimmungsfiktion mehr zu Gunsten der Witwe.

Innenbeschränkung der anwaltlichen Vertretung

Die hinterbliebene Ehefrau argumentierte in der Vorinstanz vor dem 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock (Beschluss vom 3. Februar 2025), die Prozessvollmacht der gegnerischen Anwältin sei bei der Verhandlung im Jahr 2003 lediglich auf die finanziellen Folgesachen beschränkt gewesen. Eine wirksame Zustimmung zur Scheidung selbst hätte daher gefehlt. Der Bundesgerichtshof verwarf diesen Einwand vollständig. Der Senat stellte unmissverständlich klar, dass eine derartige interne Vollmachtsbeschränkung gegenüber dem Gericht und der Gegenseite überhaupt nur dann Wirkung entfaltet, wenn sie transparent und offen kommuniziert wird. Im geführten Verbundverfahren wurde die juristische Vertretung der Kanzlei für den Mann jedoch völlig ohne jegliche Einschränkungen angezeigt.

Ein Verbundverfahren ist der Regelfall bei Scheidungen: Das Gericht bündelt dabei die Scheidung selbst automatisch mit allen finanziellen Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich in einem einzigen Verfahren.

Bleibt der Erbausschluss des Ehegatten trotz Ruhen des Verfahrens?

Ein reines Untätigbleiben der Streitparteien während eines offiziell ruhenden familiengerichtlichen Verfahrens führt rechtlich keineswegs zu einer stillschweigenden Rücknahme des ursprünglichen Antrags. Ebenso verlangt die strenge Rechtsprechung für einen konkludenten Widerruf – also eine stillschweigende Rücknahme durch schlüssiges Verhalten statt einer ausdrücklichen Erklärung – völlig unzweifelhafte und eindeutige Verhaltensweisen. Solange ein Gerichtsverfahren nicht durch einen förmlichen juristischen Akt unmissverständlich beendet wird, sieht das Gesetz keinerlei zeitliche Befristungen für die Wirksamkeit der Rechtshängigkeit vor. Rechtshängigkeit bedeutet: Die Scheidungssache ist offiziell beim Gericht anhängig und dieser Zustand bleibt zeitlich unbegrenzt gültig, bis das Verfahren förmlich beendet wird.

Verlassen Sie sich niemals darauf, dass ein ruhendes Verfahren Ihr Erbrecht schützt. Die Rechtshängigkeit erlischt nicht durch Zeitablauf. Klären Sie den Status Ihres Scheidungsverfahrens aktiv und sorgen Sie entweder für eine schriftliche Rücknahme mit Zustimmung beider Ehepartner oder für ein Testament, das Sie ausdrücklich als Erben einsetzt.

Ein Ruhen des Verfahrens – auch über einen langen Zeitraum – beendet die Rechtshängigkeit nicht. – so der Bundesgerichtshof

Wie weitreichend ein derartiger behördlicher Stillstand wirkt, belegt die historische Dauer dieses Familienstreits, der nach geplatzten Vergleichsgesprächen über Finanzen seit April 2003 lediglich in den Gerichtsakten schlummerte. Die Karlsruher Richter stellten unmissverständlich fest, dass eine Verfahrenspause von fast 20 Jahren eine gültige Rechtshängigkeit nicht beseitigt. Die vielfältigen denkbaren privaten Begründungen für ein langes Ruhen erlauben für das Gericht gerade keinen sicheren juristischen Rückschluss auf einen grundlegend geänderten Willen der Beteiligten. Letztlich hätte der Erblasser das schwebende Prozessrisiko durch die Testierung eines abweichenden letzten Willens oder durch eine aktive Einwilligung in die gerichtliche Antragsrücknahme jederzeit eigenhändig beenden können – was bis Januar 2022 jedoch ausblieb.

Die einzige Konsequenz für Leser in vergleichbarer Lage: Wer selbst in einem ruhenden Scheidungsverfahren steckt, muss den anderen Ehepartner aktiv zur schriftlichen Einwilligung in die Antragsrücknahme bewegen oder sicherstellen, dass der Partner ein Testament errichtet, das das gesetzliche Erbrecht ausdrücklich bestätigt. Bloßes Abwarten über Jahre bietet keinen Schutz vor dem vollständigen Erbausschluss.

Praxis-Hinweis: Einseitige Rücknahme als Stolperfalle

Der entscheidende Hebel für den Erbausschluss nach § 1933 BGB ist in solchen Konstellationen die formale Bindung an einstige Verfahrenshandlungen. Hat der verstorbene Partner der Scheidung in einem Termin bereits zugestimmt, überlebt diese Zustimmung auch ein jahrzehntelanges Ruhen des Verfahrens. Möchte der überlebende Ehegatte sein Erbrecht retten, reicht es nicht, den Scheidungsantrag kurz vor dem Tod des Partners einseitig zurückzunehmen. Sobald eine mündliche Verhandlung bereits begonnen hatte, ist für eine wirksame Rücknahme zwingend die aktive Einwilligung des anderen Partners erforderlich. Wird diese nicht mehr erteilt, bleibt der Erbausschluss dauerhaft bestehen.

Kann der BGH § 1933 BGB begrenzen?

Eine sogenannte teleologische Reduktion – also eine nachträgliche Lückenschließung des Gesetzestextes durch die obersten Richter – scheidet bei § 1933 Satz 1 BGB grundsätzlich aus, weil im Erbrecht schlichtweg keine planwidrige parlamentarische Gesetzeslücke existiert. Der historische Zweck der Norm erfasst vielmehr ganz bewusst all jene tragischen Konstellationen, in denen ein Partner direkt während eines laufenden Scheidungsprozesses verstirbt. Die fundamentalen Werte der Rechtssicherheit sprechen folglich gebieterisch dagegen, den ansonsten kristallklaren Erbausschluss im Trennungsfall nur aufgrund einer subjektiv wahrgenommenen Überlänge beim Gericht aufzuweichen.

Nach der gesetzgeberischen Intention sollte durch die Regelung in § 1933 Satz 1 BGB dem mutmaßlichen Erblasserwillen Rechnung getragen werden, da spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung im Scheidungsverfahren offenkundig werde, dass das Erbrecht des überlebenden Ehegatten seine innere Berechtigung verloren habe. – so der Bundesgerichtshof

Trotz der ausufernden Verfahrensdauer weigerte sich die oberste Instanz strikt, den rigiden Buchstaben des Gesetzes zu beugen, weshalb die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Witwe abgewiesen wurde. Die Anspruchstellerin wehrte sich in den Schriftsätzen massiv gegen ihren totalen Erbausfall und forderte vergeblich, dass die Regelung infolge der extrem langen Nichtbetreibung des Scheidungsprozesses zwingend verwirken müsse oder eben entsprechend zu verkleinern sei. Der Senat begegnete diesem Verlangen mit kühlem Pragmatismus: Ein ordnungsgemäß rechtshängiges Scheidungsverfahren löst selbst nach Jahrzehnten vollgültige erbrechtliche Konsequenzen aus. Der Ehefrau blieb es bis zuletzt rechtlich verwehrt, den drohenden Erbausschluss kurz vor dem Tod ihres Ehemannes durch eine hastige Rücknahmeerklärung aus eigener Macht vollkommen abzuwenden. Der finale Geschäftswert für das endgültig verlorene Prüfverfahren wurde auf glatte 100.000 Euro festgesetzt. Der Geschäftswert ist der Geldbetrag, nach dem sich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnen – er spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits wider und bestimmt damit die finanziellen Lasten der unterlegenen Partei.

BGH-Beschluss zur Scheidungsrechtshängigkeit: Was Ehepartner in ruhenden Verfahren jetzt tun müssen

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZB 7/25) als oberste Zivilinstanz entschieden, dass ein rechtshängiges Scheidungsverfahren mit bereits erteilter Scheidungszustimmung seine erbausschließende Wirkung unter § 1933 BGB nicht verliert – egal wie viele Jahre das Verfahren ruht. Eine Verwirkung oder teleologische Reduktion wegen extremer Verfahrensdauer lehnte der Senat kategorisch ab. Das Urteil ist bindend für alle nachgeordneten Instanzen und übertragbar auf sämtliche Konstellationen, in denen ein Scheidungsverfahren formal nie abgeschlossen wurde.

Für Ehepartner in ruhenden Scheidungsverfahren bedeutet das: Sichern Sie Ihr Erbrecht jetzt, solange Ihr Ehepartner noch lebt. Die zwei einzigen wirksamen Wege sind eine förmliche Antragsrücknahme mit schriftlicher Einwilligung beider Ehepartner oder ein Testament des Partners, das Sie ausdrücklich als Erben einsetzt. Ohne eine dieser Maßnahmen erlischt Ihr gesetzliches Erbrecht sofort beim Tod des Ehepartners – selbst wenn das Scheidungsverfahren seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wurde und keine Aussicht auf einen Abschluss bestand.


Ihr Scheidungsverfahren ruht? Sichern Sie jetzt Ihr Erbrecht

Ein ruhendes Scheidungsverfahren endet nicht von selbst – und der Erbausschluss nach § 1933 BGB bleibt dauerhaft bestehen, bis die Sache förmlich beendet wird. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob Ihr Verfahren noch rechtshängig ist und welche Schritte jetzt nötig sind, um Ihre Erbenstellung zu sichern. Wir entwickeln mit Ihnen die passende Strategie, sei es durch eine wirksame Antragsrücknahme oder eine testamentsgestützte Absicherung.

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Experten Kommentar

Viele ruhende Scheidungsverfahren sind das Resultat von schlichter Bequemlichkeit oder akuter Kostenangst. Sobald sich die emotionalen Wogen nach der Trennung geglättet haben, scheuen Eheleute oft die finale Abrechnung des Gerichts und lassen die Akten bewusst verstauben. Man wiegt sich dann jahrelang in falscher Sicherheit, übersieht dabei aber die tickende juristische Zeitbombe im Hintergrund.

Wer in einer solchen Altlasten-Konstellation steckt, sollte dringend den Status beim Familiengericht prüfen und das Verfahren geordnet beenden. Ein klärendes Gespräch über die einvernehmliche Antragsrücknahme ist hier der sicherste Weg. Parallel dazu schafft nur ein aktuelles Testament verlässliche Verhältnisse für den Erbfall und verhindert ungewollte Verteilungskämpfe.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich mein Erbe, wenn wir uns nach dem Scheidungsantrag wieder angenähert haben?

Ja, eine bloße private Wiederannäherung beseitigt den Erbausschluss nicht, wenn das Scheidungsverfahren rechtlich weiter anhängig geblieben ist. Für § 1933 BGB zählt nicht, ob Sie sich persönlich wieder versöhnt haben, sondern ob die Scheidung beim Gericht förmlich beendet wurde.

Der Grund ist, dass Rechtshängigkeit nur durch einen klaren verfahrensrechtlichen Akt endet, nicht durch gemeinsames Wohnen, Gespräche oder eine mündliche Einigung zwischen den Ehepartnern. Solange der ursprüngliche Scheidungsantrag samt erforderlicher Zustimmung nicht wirksam zurückgenommen oder das Verfahren durch einen gerichtlichen Abschluss beendet wird, bleibt die gesetzliche Erbordnung unverändert. Deshalb kann der überlebende Ehegatte trotz emotionaler Versöhnung leer ausgehen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen des § 1933 BGB weiterhin vorliegen.

Eine sichere Ausnahme gibt es nur, wenn entweder beide Ehepartner die Rücknahme des Scheidungsantrags förmlich erklären oder der andere Ehegatte Sie in einem Testament ausdrücklich als Erben einsetzt. Auf mündliche Absprachen oder ein ruhendes Verfahren sollten Sie sich nicht verlassen, weil sie den formalen Erbausschluss nicht automatisch beseitigen.


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Gilt der Erbausschluss auch, wenn das Scheidungsverfahren seit über zehn Jahren offiziell ruht?

Ja, der gesetzliche Erbausschluss gilt auch bei einem seit über zehn Jahren ruhenden Scheidungsverfahren. Maßgeblich ist nicht, wie lange das Verfahren stillsteht, sondern ob es zum Todeszeitpunkt noch rechtshängig war und die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorlagen.

Ein ruhendes Verfahren verliert seine rechtliche Wirkung nicht automatisch durch Zeitablauf. Rechtshängigkeit bedeutet, dass die Scheidungssache beim Gericht anhängig bleibt, bis sie durch einen förmlichen Akt beendet wird; bloßes Nichtstun oder jahrelanges Aktenruhen ändert daran nichts. Liegen außerdem die materiellen Scheidungsvoraussetzungen vor, insbesondere bei drei Jahren Trennung gemäß § 1566 Abs. 2 BGB, und hatte der Verstorbene den Antrag gestellt oder wirksam zugestimmt, entfällt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1933 BGB.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn das Verfahren vor dem Erbfall wirksam zurückgenommen oder sonst förmlich beendet wurde. Eine einseitige Rücknahme reicht nach Beginn der mündlichen Verhandlung regelmäßig nicht aus, weil dann die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist.


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Muss ich der Rücknahme des Scheidungsantrags zustimmen, damit mein Partner sein Erbrecht behält?

Ja, sobald die mündliche Verhandlung im Scheidungsverfahren begonnen hat, braucht Ihr Partner Ihre ausdrückliche Zustimmung, um den Antrag wirksam zurückzunehmen. Ohne diese Einwilligung bleibt die Rücknahme unwirksam, und das Verfahren wirkt für § 1933 BGB fort.

Das folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 1 ZPO: Nach Beginn der mündlichen Verhandlung kann ein Antrag nicht mehr einseitig zurückgenommen werden. Der Gesetzgeber schützt damit die andere Seite vor einer späten Verfahrensbeendigung ohne Zustimmung. Für das Erbrecht bedeutet das, dass die frühere Zustimmung zur Scheidung ihre Wirkung behält, wenn die Rücknahme nicht wirksam zustande kommt. Stirbt Ihr Partner in dieser Lage, kann der gesetzliche Erbausschluss eintreten.

Eine bloße Nichtreaktion reicht nur ausnahmsweise, wenn das Gericht die Rücknahme mit einem klaren Warnhinweis förmlich zustellt und die Zustimmungsfiktion nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO greifen kann. Fehlt diese formgerechte Zustellung, entsteht keine fingierte Zustimmung.


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Kann ich den Erbausschluss verhindern, wenn ich den Scheidungsantrag kurz vor dem Tod zurücknehme?

Nein, eine einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags kurz vor dem Tod verhindert den Erbausschluss nicht, wenn bereits mündlich über die Scheidung verhandelt wurde und der andere Ehepartner nicht zustimmt. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 1 ZPO ist eine solche Rücknahme dann ohne Einwilligung des Gegners unwirksam.

Der Grund ist die prozessuale Bindung: Hat die mündliche Verhandlung begonnen, kann der Antrag nicht mehr allein durch ein Schreiben an das Gericht beseitigt werden. Das Gesetz schützt damit die bereits eingetretene Rechtshängigkeit, also den anhängigen Scheidungsprozess, und lässt sie nicht durch eine späte einseitige Erklärung entfallen. Für den Erbausschluss nach § 1933 BGB zählt deshalb weiterhin, dass die Scheidung rechtlich noch „in der Welt“ ist, wenn der Tod eintritt. Das Gericht behandelt den Fall nicht so, als wäre der Scheidungsantrag nie gestellt worden.

Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der andere Ehepartner der Rücknahme ausdrücklich zustimmt oder die Zustimmung rechtzeitig wirksam fingiert wird; nach dem Tod ist das praktisch regelmäßig nicht mehr erreichbar. In einer solchen Notsituation kann allein ein rechtzeitig errichtetes Testament des sterbenden Ehepartners noch die Erbfolge zugunsten des überlebenden Ehegatten ändern.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: IV ZB 7/25 – Entscheidung vom 13.05.2026




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