Skip to content
Menü

Erwerbsobliegenheit bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 204/18 – Beschluss vom 06.03.2020

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Einleitung und Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben vom 14. September 2018 – Az. 230 F 147/16 – wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin zu 1. (im Folgenden nur Antragstellerin) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil dem beabsichtigten Rechtsmittel die – für eine nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde – erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beigemessen werden können. Im Einzelnen:

I.

Die Beteiligten sind seit dem 1. Juli 2016 rechtskräftig geschiedene Eheleute (Beschluss des Amtsgerichts Cottbus – Zweigstelle Guben vom 4. Mai 2016, Az. 230 F 63/15). Sie streiten vorliegend – im zweiten Rechtszug noch – um Trennungsunterhalt der Antragstellerin aus der Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 und einen Zugewinnausgleichsanspruch des Antragsgegners.

Die Beteiligten haben am … . März 2002 die Ehe geschlossen, aus der die im Rubrum als Antragsteller zu 2. und 3. angeführten Kinder hervorgegangen sind. Sie haben sich im März 2014 getrennt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 12. Juni 2015 zugestellt worden.

Die Beteiligten waren hälftige Miteigentümer des in G…, … Straße 15 gelegenen Hausgrundstücks, das der Antragsgegner nach dem Auszug der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder mindestens seit Frühsommer 2015 und bis zu seinem Auszug im Februar 2017 allein genutzt hat. Das Hausgrundstück haben die Beteiligten mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Februar 2017 (UR-Nr. …/2017 der Notarin B… N… mit Amtssitz in F… (L…) zu einem Preis von 50.000 EUR veräußert.

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 hat die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung von monatlich 400 EUR aufgefordert, was dieser mit näheren Darlegungen abgelehnt hat. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 hat die Antragstellerin den Antragsgegner wegen Kindes- und Trennungsunterhalt zur Auskunftserteilung über sein Einkommen im Kalenderjahr 2015 aufgefordert.

Mit Jugendamtsurkunden vom 16. Februar 2016 verpflichtete sich der Antragsgegner zur Zahlung von Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder ab Januar 2016 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes, befristet jeweils bis zum Eintritt der Volljährigkeit.

Der Antragsgegner ist seit Sommer 2002 bei der S… AG abhängig beschäftigt.

Die Antragstellerin war während der Ehe und auch nach der Trennung nicht erwerbstätig. Sie erhielt im Streitzeitraum zeitweise Leistungen nach dem SGB II auf Darlehensbasis, das durch am 1. April 2016 erfolgte Eintragung einer Sicherungshypothek über 8.675,59 EUR auf ihrem Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück, die die Antragstellerin zur UR-Nr. …/2016 der Notarin N… mit Amtssitz in F… (L…) bestellt hat, besichert worden ist.

Mit dem im Juni 2016 eingereichten Antrag hat die Antragstellerin den Antragsgegner auf der Basis eines durchschnittlichen Nettoeinkommens von 2.061,53 EUR und eines mit 400 EUR monatlich bezifferten Wohnvorteils wegen Kindesunterhalt im Umfang von jeweils 115 % des Mindestunterhalts abzgl. des anzurechnenden Kindergeldes (und unter Anrechnung von Zahlungen für die Vergangenheit) und wegen Trennungsunterhalts für die Monate Januar bis einschließlich Juni 2016 im Gesamtumfang von 1.874,70 EUR (= monatlich 312,45 EUR) in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, selbst keine Berufsausbildung absolviert und aufgrund ihrer polnischen Herkunft Schwierigkeiten zu haben, die deutsche Sprache in Wort und Schrift wirklich umfänglich zu verstehen. Sie habe sich „immer wieder um Arbeit bemüht, aber bislang (meint bis Juni 2017, Anmerkung des Senats) keinen Erfolg gehabt.“

Erwerbsobliegenheit bei der Geltendmachung von Trennungsunterhalt
(Symbolfoto: Von Aquarius Studio/Shutterstock.com)

Der Antragsgegner hat die Abweisung der Zahlungsanträge insgesamt beantragt. Er hat – gründend auf die Erwerbseinkünfte in der Zeit von Juli 2015 bis einschließlich Juni 2016 und unter Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen eine unzureichende Leistungsfähigkeit schon für den titulierten Kindesunterhalt geltend gemacht. Er errechnet ein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen von nur 1.446,41 EUR. Ein Wohnvorteil sei aufgrund Alters/Ausstattung der Immobilie und des Umstandes, dass er allein die laufenden Kosten trage überhaupt nicht zuzurechnen, schon gar nicht in Höhe von 400 EUR. Außerdem betreibe ein Altgläubiger aus einer beim Erwerb der Immobilie durch die Beteiligten versehentlich nicht gelöschten Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück; aus diesem laufenden Verfahren drohten dem Antragsgegner (als Alleinverdiener) erhebliche weitere Kosten. Die Antragstellerin sei in der Lage und deshalb auch verpflichtet, ihren eigenen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Vollzeittätigkeit (als ungelernte Kraft) selbst zu erwirtschaften.

Eingehend am 17. März 2017 hat der Antragsgegner die Antragstellerin im Wege eines Widerantrages auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 6.406,25 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Wegen der Einzelheiten der dieser Forderung zugrunde liegenden Ausgleichsbilanz wird auf Bl. 208 f. und die zugrunde liegenden wechselseitigen Auskünfte (Bl. 179 f und 182 f. GA) verwiesen. Einem erheblichen Vermögensverlust des Antragsgegners stehe danach ein Zugewinn der Antragstellerin in Höhe von 12.812,49 EUR gegenüber.

Die Antragstellerin hat die Unzulässigkeit des Widerantrages im Unterhaltsverfahren gerügt und die Abweisung des Zahlungsantrages im Übrigen damit begründet, dass sie kein Vermögen habe und die – mit Bescheid vom 27. Februar 2017 fällig gestellte (Bl. 251 GA) – Darlehensverpflichtung gegenüber dem Job-Center zu berücksichtigen sei.

Mit dem am 14. September 2018 verkündeten Beschluss hat das Amtsgericht den Antragsgegner zu weitergehenden Kindesunterhaltszahlungen für den Antragsteller zu 3. (291 EUR im hier interessierenden Zeitraum 01-06/2016; Basis: 110 % des Mindestunterhalts) und zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Antragstellerin im Gesamtumfang von 564,54 EUR für Januar bis Juni 2016 verpflichtet. Auf den Widerantrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht die Antragstellerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 6.406,25 EUR nebst Zinsen verpflichtet.

Das Amtsgericht ermittelt mit näherer Darlegung für den 12-Monatszeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 und unter Zusetzung der für 2014 vereinnahmten Steuererstattung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.867,50 EUR. Dieses sei um pauschale berufsbedingte Aufwendungen sowie Vorsorgebeiträge für die Renten- und Unfallversicherung auf 1.769,54 EUR zu bereinigen. Den objektiven Mietwert des Hausgrundstücks hat das Amtsgericht mit 4,00 EUR netto kalt geschätzt, also bei rund 100 qm Wohnfläche mit 400 EUR in Ansatz gebracht.

Der – nach Ablauf des Trennungsjahres gesteigert erwerbsverpflichteten – Antragsgegnerin sei auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns ein fiktives Erwerbseinkommen von 1.150 EUR netto zuzurechnen.

Daraus ergebe sich ein monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin von 94,09 EUR.

Zum Zugewinnausgleich sei grundsätzlich von den – unstreitigen – Einsatzbeträgen auszugehen. Korrekturbedarf ergebe sich ausschließlich hinsichtlich des Ergebnisses des Hausverkaufs. Der Antragsgegner habe jedenfalls keinen Zugewinn erzielt. Auf Seiten der Antragsgegnerin ergebe sich rechnerisch ein Zugewinn von 12.841,08 EUR, so dass sie eigentlich zur Zahlung von 6.420,54 EUR verpflichtet sei. Da der Zahlungsantrag sich nur auf 6.406,25 EUR belaufe, sei sie antragsgemäß zu verpflichten.

Gegen diese Entscheidung beabsichtigt die Antragstellerin Beschwerde einzulegen, soweit der Trennungsunterhalt und der Zugewinnausgleich betroffen sind. Sie möchte insoweit an ihren erstinstanzlichen Zahlungs- bzw. Abweisungsanträgen festhalten. Sie rügt die Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens nach 14 Jahren Ehe in Hausfrauenrolle. Sie habe sich um Arbeit bemüht, aber keine gefunden, was auch an ihrer (besonderen Erwerbs-)Biografie liege. Auch jetzt noch habe sie nur Arbeit auf der Basis geringfügiger Beschäftigung finden können. Vor der Ehescheidung komme die Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens nicht in Betracht. Es sei unbillig, den leistungsfähigen Antragsgegner (weitestgehend) von seiner Unterhaltsverpflichtung freizustellen, während sie selbst ohne Unterhaltszahlungen in wirtschaftliche Not geraten sei.

Die Antragstellerin sei tatsächlich auch nicht in der Lage zur Zahlung des Zugewinnausgleichs. Sie selbst habe aus dem Hausverkauf nur 8.995,02 EUR erhalten, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts habe einsetzen müssen. Sie könne mit ihrem Verdienst schon die Miete nicht aufbringen; zwischenzeitlich seien – nach der Scheidung – Beitragsrückstände in der Krankenversicherung von rund 3.500 EUR aufgelaufen. Sie habe aus der Ehe faktisch nichts mitgenommen. Außerdem habe der Antragsgegner im Zusammenhang mit den Grundstückskaufverträgen – und zwar sowohl beim Erwerb 2009 wie auch beim Verkauf 2017 – durch sein Verhalten einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden verursacht. Bei der gegebenen Sachlage sei der Zugewinnausgleich grob unbillig; ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1381 BGB zu.

Der Antragsgegner hat von der Möglichkeit zur Stellungnahme im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren keinen Gebrauch gemacht.

II.

Dem beabsichtigten Rechtsmittel der Antragstellerin können die für eine nach § 61 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten nicht beigemessen werden, so dass ihr Verfahrenskostenhilfegesuch insgesamt zurückzuweisen war (§§ 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.874,70 EUR für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 aus § 1361 Abs. 1 BGB

Nach Lage der Akten steht der Antragstellerin gegen den Antragsgegner aus § 1361 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2016 in Höhe von insgesamt tatsächlich 592,20 EUR (statt der vom Amtsgericht zuerkannten 564,54 EUR) zu.

1. Einkommen des Antragsgegners

Auszugehen ist – unter anteiliger Berücksichtigung von Auslösen, Verpflegungszuschüssen, Fahrtkostenerstattungen u.ä. nach näherer Maßgabe der zutreffenden und auch nicht beanstandeten Ausführungen des Amtsgerichts – von einem Nettojahres-Erwerbseinkommen von 21.565,48 EUR = monatsdurchschnittlich 1.797,12 EUR.

Zuzusetzen ist die vereinnahmte Steuererstattung (für 2014) mit insgesamt 844,51 EUR = monatsdurchschnittlich 70,38. Abzusetzen sind – wie das Amtsgericht zu Recht anführt – die Vorsorgeaufwendungen für Renten- und Unfallversicherung mit insgesamt 126,76 EUR, die der Senat allerdings methodisch (wie die sonstigen Sozialversicherungsbeiträge auch) vor Berechnung der berufsbedingten Aufwendungen in die Einkommensermittlung einstellt. Die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen sind also erst aus der Zwischensumme von 1.740,74 EUR zu errechnen (= 87,04 EUR) und abzuziehen.

Es bleibt dann ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.653,70 EUR. (Das Amtsgericht wäre – mit der dortigen Methodik des Abzugs berufsbedingter Aufwendungen vor den Vorsorgeaufwendungen und vor allem ohne den versehentlichen Rechenfehler – auf nur 1.647,36 EUR gekommen.)

Daneben ist der Wohnvorteil mit den vom Amtsgericht geschätzten 400 EUR (= objektiver Kaltmietwert) anzusetzen. Das erste Trennungsjahr war im Januar 2016 lange abgelaufen; Rechtshängigkeit der Scheidung trat bereits am 12. Juni 2015 ein. Der Ansatz des vollen Kaltmietwerts im Streitzeitraum ist nicht zu beanstanden.

Ferner sind die Barunterhaltsverpflichtungen des Antragsgegners gegenüber den gemeinsamen – seinerzeit noch minderjährigen – Kindern zu berücksichtigen.

Für den Antragsteller zu 3. sind die 110 % des Mindestunterhalts in Ansatz zu bringen, die das Amtsgericht seiner – insoweit nicht angefochtenen – Entscheidung für den hier in Rede stehenden Streitzeitraum zugrunde gelegt hat (= 400 EUR monatlich).

Das gilt allerdings – entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts – tatsächlich nicht auch für die Antragstellerin zu 2., die ihre (weitergehenden) Unterhaltsansprüche nach Eintritt der Volljährigkeit am … . März 2017 nicht weiter verfolgt, sondern Hauptsacheerledigung insoweit erklärt hat. Die zuvor auch für sie geforderten 110 % des Mindestunterhalts sind also nicht tituliert worden; es gibt auch keinerlei belastbare Hinweise darauf, dass der Antragsgegner für den Streitzeitraum für/an die Antragstellerin zu 2. tatsächlich 400 EUR monatlich gezahlt hätte. Richtigerweise ist deshalb mit dem – zuvor durch Jugendamtsurkunde – titulierten Mindestunterhalt (= 355 EUR monatlich) zu rechnen.

An (vorrangigen) Unterhaltsansprüchen sind deshalb für die gemeinsamen Kinder der Beteiligten insgesamt 755 EUR in die Bedarfsermittlung einzustellen.

Auf Seiten des Antragstellers ergibt sich also aus dem bereinigten Nettoerwerbseinkommen von 1.653,70 EUR zzgl. des Wohnvorteils von 400 EUR abzgl. des Kindesunterhalts von insgesamt 755 EUR und unter Wahrung des eheangemessenen Selbstbehalts von 1.200 EUR ein für Unterhaltszwecke der Antragstellerin noch einzusetzendes Einkommen von lediglich 98,70 EUR.

Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Antragsgegners für die hier in Rede stehenden Ansprüche der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt ist nach alledem – schon ohne Rücksicht auf die umstrittene Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Antragstellerin eigene Erwerbseinkünfte fiktiv zuzurechnen sind – von vornherein auf 98,70 EUR monatlich beschränkt.

2. Einkommen der Antragstellerin

Die Antragstellerin hatte im Streitzeitraum tatsächlich keine (unterhaltsrechtlich relevanten) Einkünfte. Der Streit der Beteiligten konzentriert sich auf die Fragen von Ob und hilfsweise Höhe eines fiktiven Erwerbseinkommens, das die Antragstellerin weiterhin grundsätzlich verneint. Damit kann sie keinen Erfolg haben.

Richtig ist allein, dass ein Ehegatte, der während der Ehe und zum Zeitpunkt der Trennung nicht berufstätig war, anders als beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 BGB nicht ohne weiteres auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann. Nach § 1361 Abs. 2 BGB, der eine Schutzfunktion zu Gunsten des nicht erwerbstätigen Ehegatten hat, kann dem bei Trennung nicht berufstätigen Ehegatten nur dann angesonnen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Aus dem Normzweck dieser Vorschrift ergibt sich weiter, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Zumutbarkeitsabwägung sukzessive zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit hin geführt werden soll. Daher wird man im Regelfall vor Ablauf des Trennungsjahres vom haushaltführenden Ehegatten noch keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwarten können. Der zeitliche Beginn einer Erwerbsobliegenheit ist allerdings nach den Umständen des Einzelfalls festzulegen. Sofern auf Grund einer Abwägung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bejaht wird, kann auch dem bisher nicht erwerbstätigen Ehegatten nach der Trennung eine gesteigerte Eigenverantwortung dafür auferlegt werden, seinen Unterhaltsbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise selbst zu verdienen. Die Anforderungen hinsichtlich einer Erwerbsobliegenheit sind für den Trennungsunterhalt also zunächst großzügiger – und später nie strenger –, als sie für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sind. Denn die gegenüber dem nachehelichen Unterhalt – dort gilt § 1569 BGB – deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse schützen, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird. Deswegen kann die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausweitung einer Tätigkeit noch innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung („Schonfrist“) in der Regel nicht verlangt werden. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung, also insbesondere nach Ablauf des Trennungsjahres und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gewinnt der Grundsatz der Eigenverantwortung an Bedeutung, nach dem jeder Ehegatte grundsätzlich gehalten ist, seinen Lebensunterhalt soweit möglich mit eigenen Mitteln zu bestreiten, so dass einem bisher nicht (vollzeitig) Berufstätigen grundsätzlich die Aufnahme intensiver Arbeitssuche im Allgemeinen bzw. die Ausweitung seiner Teilzeiterwerbstätigkeit zumutbar ist. In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt eine Ausweitung konkret verlangt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit gemeinsamer minderjähriger Kinder der Beteiligten zu berücksichtigen ist. Kommt ein Ehegatte seiner bestehenden Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nach, sind ihm diejenigen Einkünfte fiktiv anzurechnen, die er bei Aufnahme einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit zu verdienen imstande wäre (vgl. BGH FamRZ 2012, 1201; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. November 2019, Az. 6 UF 78/19 – Rdnr. 33 bei juris; OLG Hamm FamRZ 2018, 678 – Rdnr. 114 bei juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Juli 2017, Az. 9 UF 108/17 – Rdnr. 59 f. bei juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe im Streitzeitraum überhaupt keine Erwerbsverpflichtung gehabt. Die Trennung der Beteiligten ist im März 2014 erfolgt; das von ihr selbst eingeleitete Scheidungsverfahren war seit Mitte Juni 2015 rechtshängig. Die Kinder waren im Streitzeitraum bereits 16/17 Jahre alt, also ersichtlich nicht in einer Weise betreuungsbedürftig, die die Aufnahme einer – vollschichtigen – Erwerbstätigkeit hindern würde. Zwar hat die Antragstellerin in der im März 2002 geschlossenen Ehe nach Lage der Akten nie gearbeitet, war also knapp 14 Jahre zu Hause. Darin liegt aber gerade im hier vorliegenden Fall eher enger wirtschaftlicher Verhältnisse (zum verfügbaren Einkommen des tatsächlich allein verdienenden Antragsgegners oberhalb des eheangemessenen Selbstbehalts vgl. oben) kein Grund, der Antragstellerin auch 1 ¾ Jahre nach der Trennung und ein halbes Jahr nach Rechtshängigkeit der also bereits absehbaren Scheidung keine (vollschichtige) Erwerbstätigkeit zuzumuten. Die Antragstellerin war im Januar 2016 selbst (erst) 41 Jahre alt. Die unterhaltsrechtliche Erwerbsverpflichtung besteht bis zur Regelaltersgrenze, also ohnehin noch sehr lange fort. Es gibt auch keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen der Erwerbsfähigen.

Die Antragstellerin musste also jedenfalls nach Rechtshängigkeit der Scheidung die gebotenen intensiven Bemühungen um Erlangung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit aufnehmen. Diese Bemühungen hätten auch unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in und um G… bis spätestens zum Januar 2016 Erfolg haben können. Gegenteilige Schlüsse lassen die pauschalen Hinweise der Antragstellerin auf die fehlende Berufsausbildung und anhaltende sprachliche Schwierigkeiten nicht zu. Im hier – tatsächlich nur in Betracht kommenden – Bereich von Helfertätigkeiten wird eine besondere sprachliche Eloquenz üblicherweise nicht erwartet. Es hätte der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellerin oblegen, zu ihren entsprechenden Erwerbsbemühungen und deren Erfolglosigkeit im Unterhaltszeitraum substantiiert vorzutragen, was zu keiner Zeit geschehen ist.

Wenn das Amtsgericht der Antragstellerin danach ein Erwerbseinkommen auf der Basis einer vollschichtigen Arbeit nach dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn fiktiv zurechnet, ist das nicht zu beanstanden. Der Senat errechnet daraus (nach dem Programm Stotax) bei 170 Stunden/Monat x 8,50 EUR allerdings einen Bruttolohn von 1.445 EUR. Bei Steuerklasse II (alleinerziehend) und 1,0 Kinderfreibeträgen ergibt sich daraus ein Nettolohn von 1.108,43 EUR, der um pauschale berufsbedingte Aufwendungen (= 55,42 EUR) zu bereinigen ist. Es errechnet sich mithin ein fiktives bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.053,01 EUR.

Für die Bedarfsermittlung ist zudem das Erwerbstätigensiebtel (= 150,43 EUR) abzusetzen. In die Bedarfsberechnung ist nach alledem ein fiktives einzusetzendes Einkommen der Antragstellerin von 902,58 EUR einzustellen.

3. Unterhaltsbedarf der Antragstellerin und Leistungsfähigkeit des Antragsgegners

In die Bedarfsermittlung ist das bereinigte Erwerbseinkommen des Antragsgegners (1.653,70 EUR) abzgl. des Kindesunterhalts (755 EUR) einzustellen, das gleichfalls um den Erwerbstätigenbonus (= 128,39 EUR) auf dann noch 770,31 EUR zu kürzen ist. Unter weiterer Berücksichtigung des Wohnvorteils errechnen sich in die Bedarfsermittlung einzustellende Einkünfte des Antragsgegners von insgesamt 1.170,31 EUR.

Aus den danach zur Verfügung stehenden (teilweise fiktiven) Gesamteinkünften von 2.072,89 EUR (= 902,58 EUR + 1.170,31 EUR) folgt ein Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von 1.036,45 EUR, den die Antragstellerin aus eigenen (fiktiven) Einkünften von 902,58 EUR decken kann.

Rechnerisch ergibt sich danach ein ungedeckter Unterhaltsbedarf der Antragstellerin von 133,87 EUR, den der Antragsgegner allerdings aus seinen einzusetzenden Einkünften (1.298,70 EUR, vgl. oben 1.) nicht decken kann ohne Beeinträchtigung des eigenen eheangemessenen Selbstbehalts. Seine Leistungsfähigkeit beschränkt sich daher auf 98,70 EUR monatlich, für den gesamten Streitzeitraum des ersten Halbjahres 2016 also auf insgesamt 592,20 EUR.

Die wegen des Trennungsunterhalts beabsichtigte Beschwerde hätte also nur in sehr geringem Umfang, nämlich in Höhe von insgesamt 27,66 EUR Erfolg.

II. Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung von 6.406,25 EUR aus § 1378 Abs. 1 BGB

1. rechnerischer Zugewinnausgleichsanspruch

Nach § 1378 Abs. 1 BGB steht einem Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, soweit der Zugewinn des einen Ehegatten denjenigen des anderen übersteigt.

Der Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Eintritt des Güterstandes (§ 1376 Abs. 1 BGB), hier der Tag der Eheschließung am … . März 2002. Stichtag für das Endvermögen ist gemäß § 1384 BGB der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, hier der 12. Juni 2015.

Das Amtsgericht hat nach Lage der Akten zutreffend und von der Antragstellerin auch nicht beanstandet festgestellt, dass der Antragsgegner in der Ehe keinen Zugewinn erzielt hat, weil sein Endvermögen deutlich hinter dem (indexierten) Anfangsvermögen zurückbleibt.

Anders liegt die Sache auf Seiten der Antragstellerin, die bei Eheschließung unstreitig keinerlei (auch kein negatives) Anfangsvermögen hatte.

Zum Endvermögensstichtag am 12. Juni 2015 verfügte die Antragstellerin unstreitig über Aktiva in Form eines Girokontoguthabens von 301,37 EUR und eines Mietkautionsguthabens von 595 EUR sowie des hälftigen Hausgrundstücks, dessen Wert des Amtsgericht mit 17.528,59 EUR in die Zugewinnausgleichsbilanz eingestellt hat.

Das Amtsgericht ist dabei von dem vereinbarten Verkaufspreis von 50.000 EUR (den die Beteiligten stillschweigend übereinstimmend mit dem Grundstückswert zum Endvermögensstichtag gleichsetzen) ausgegangen, der allerdings teilweise zur Ablösung der noch bestehenden Grundschuld eingesetzt werden musste. Diesen Ablösebetrag hat das Amtsgericht nach Lage der Akten plausibel und von keinem der Beteiligten tauglich/substanziell in Zweifel gezogen aus dem vereinbarten Kaufpreis von 50.000 EUR abzgl. der unstreitig an die beiden Beteiligten geflossenen Zahlungen von insgesamt 26.381,58 EUR abzgl. der aus dem Kaufpreis ferner abzulösenden Sicherungshypothek zugunsten des Landkreises Sp… von 8.675,59 EUR hergeleitet und demzufolge mit 14.942,83 EUR beziffert. Im Saldo ergibt sich daraus zutreffend ein zum Endvermögensstichtag bei der Antragstellerin einzusetzendes Immobilienvermögen von 17.528,59 EUR (= 50.000 EUR abzgl. Belastung mit Grundschuld in Höhe von noch 14.942,83 EUR = 35.057,17 EUR x ½).

Die erst im April 2016 eingetragene, auf dem Miteigentumsanteil der Antragstellerin lastende Sicherungshypothek über 8.675,59 EUR war bei der streng stichtagsbezogen (auf den 12. Juni 2015) zu erstellenden Ausgleichsbilanz nicht zu berücksichtigen.

Diesem Aktivvermögen von insgesamt 18.424,96 EUR stehen allerdings nach Lage der Akten nicht lediglich die vom Amtsgericht eingestellten Passiva im Gesamtumfang von 5.583,88 EUR gegenüber. Aus der stichtagsbezogen zum 12. Juni 2015 erteilten Mitteilung des Landkreises Sp… vom 27. Juli 2016 über den Darlehensstand der Antragstellerin (Bl. 238 GA) ergibt sich nämlich, dass neben dem (vom Amtsgericht berücksichtigten) Darlehen aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. Februar bis 12. Juni 2015 im Umfang von 2.553,65 EUR auch Darlehen für die Mietkaution von 595 EUR und für die Anschaffung diverser Möbel und Hausratsgegenstände von weiteren 521 EUR gewährt worden waren. Die Passiva auf Seiten der Antragstellerin sind damit insgesamt auf 6.699,88 EUR zu beziffern.

Das – zugleich ihren Zugewinn darstellende – Endvermögen der Antragstellerin beläuft sich nach Aktenlage mithin auf tatsächlich nur 11.725,08 EUR (= 18.424,96 – 6.699,88 EUR).

Die Antragstellerin schuldet somit dem Antragsgegner nach § 1378 Abs. 1 BGB einen Zugewinnausgleich von „nur“ 5.862,54 EUR (statt der vom Amtsgericht zuerkannten 6.406,25 EUR).

2. Leistungsverweigerung der Antragstellerin wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB

Die Antragstellerin kann sich nicht (auch nur teilweise) mit Erfolg auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit berufen.

Nach § 1381 Abs. 1 BGB kann der Schuldner die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Die Vorschrift ermöglicht in besonders gelagerten Einzelfällen eine Korrektur von Ergebnissen, die sich aus der schematischen Anwendung der Vorschriften zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs ergeben können. Nicht ausreichend ist allerdings, dass sich die Unbilligkeit allein aus dem vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystem ergibt. Dem ausgleichsverpflichteten Ehegatten steht das Leistungsverweigerungsrecht aus § 1381 Abs. 1 BGB nur dann zu, wenn die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2018, 1415 – Rdnr. 37 bei juris mit weiteren Nachweisen). Soweit wirtschaftliches Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Anknüpfungspunkt für die grobe Unbilligkeit sein soll, ist stets Verschulden vorauszusetzen (Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1381 Rdnr. 5; BGH FamRZ 1992, 787 – Rdnr. 17 bei juris).

Im Streitfall fehlen hinreichend belastbare Anknüpfungstatsachen für eine grobe Unbilligkeit der sich aus § 1378 Abs. 1 BGB ergebenden Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin.

Eine schuldhafte Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners über längere Zeit im Sinne von § 1381 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Der Antragsteller war bis zur Trennung der Beteiligten nach 12 Jahren Ehe Alleinverdiener und hat zudem ausschließlich aus seinem bei Eheschließung vorhandenen Vermögen die gemeinschaftliche Immobilie finanziert. (Erst) Im Januar 2016 auf Unterhalt in Anspruch genommen, hat der Antragsgegner zugunsten der Kinder, für die er zuvor seit Juli 2015 jeweils 250 EUR und ab November 2015 jeweils 334 EUR gezahlt hatte, den Mindestunterhalt titulieren lassen (und auch gezahlt). Die Zurückweisung des weitergehenden Anspruchs der Antragstellerin und der Kinder hat er mit Leistungsunfähigkeit begründet, was nicht nur, aber ganz entscheidend auf der Frage der Zurechnung eines umstrittenen Wohnvorteils beruhte und legitim war. Der weitergehende Unterhaltsanspruch der Kinder (bzw. allein des Antragstellers zu 3.) und vor allem derjenige der Antragstellerin ergibt sich ausschließlich unter Berücksichtigung des zuzurechnenden Wohnvorteils der zwar beiden gleichermaßen gehörenden, aber ausschließlich aus Mitteln des Antragsgegners finanzierten Hausgrundstücks. Der letztlich aufgelaufene Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für das allein in Rede stehende erste Halbjahr 2016 erreicht insgesamt nicht einmal 600 EUR (vgl. oben). Von einer gröblichen schuldhaften Verletzung der Unterhaltspflicht kann danach keine Rede sein.

Auch ansonsten, insbesondere im Zusammenhang mit den Erwerbs-/Veräußerungsgeschäften bezüglich des Hausgrundstücks der Beteiligten, finden sich keine tragfähigen und zureichenden Anhaltspunkte für ein schuldhaftes wirtschaftliches Fehlverhalten zu Lasten der Antragstellerin.

Der Grundstückserwerb (ohne Sicherung der Löschung der eingetragenen Grundschuld) war ganz sicher ausgesprochen ungünstig; auch die nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Kaufpreises nur um den Nennbetrag der Grundschuld (ohne die enormen aufgelaufenen Zinsen) war nicht geschickt. An all dem war aber die Antragstellerin nicht weniger beteiligt als der Antragsgegner. Die Antragstellerin mag – (auch) sprachlich bedingt – vielleicht noch weniger versiert gewesen sein als der Antragsgegner, dem allerdings nach Aktenlage auch kein besonderes überlegenes Wissen in Grundstücksgeschäften zugeschrieben werden kann. Beide Beteiligten waren da ersichtlich blauäugig, haben aus den schlechten Erfahrungen nichts gelernt und waren vielleicht/wohl auch bei den Beurkundungen schlecht beraten. Ein schuldhaft pflichtwidriges Fehlverhalten des Antragsgegners im Sinne von § 1381 BGB lässt sich damit nicht begründen, zumal dieser das Ganze unbestritten allein finanziert und dadurch letztlich – anders als die Antragstellerin – einen erheblichen Vermögensverlust erlitten hat.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die erheblichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des (in Verantwortung beider Beteiligter ungesichert vereinbarten) Kaufpreisanspruchs gegen den Erwerber nach Aktenlage ganz wesentlich dem Antragsgegner anzulasten sind, weil dieser eigenmächtig dem Erwerber vor Kaufpreiszahlung den Besitz an dem Hausgrundstück eingeräumt und dadurch ein Druckmittel aus der Hand gegeben hat. Es ist aber nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst zu erkennen, dass daraus der Antragstellerin – jenseits eines reinen Verzögerungseffektes – ein messbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden wäre. Nach Aktenlage sind den Beteiligten zwischenzeitlich diejenigen Zahlungen zugeflossen, die nach Ablösung der grundbuchlichen Belastungen aus dem Verkaufspreis als Reinerlös zu erwarten waren. Dann aber ist davon auszugehen, dass die verzögerte Bezahlung des Kaufpreises durch den Erwerber auf Seiten der Antragstellerin ohne vermögensrechtliche Auswirkung geblieben ist. In diesem Fall kann an das Fehlverhalten des Antragsgegners in diesem Zusammenhang kein Leistungsverweigerungsrecht geknüpft werden.

Es bleibt festzuhalten, dass die Antragstellerin – anders als der Antragsgegner – in der Ehe einen erheblichen, zum Endvermögensstichtag auch real vorhandenen Vermögenszuwachs zu verzeichnen hatte. Die weitere beiderseitige Vermögensentwicklung zwischen Bewertungsstichtag (§ 1384 BGB – 12. Juni 2015) und Entstehung der Ausgleichsforderung (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB – 1. Juli 2016) vermag schon grundsätzlich keine grobe Unbilligkeit nach § 1381 BGB zu begründen. Die tatsächlich schwierige wirtschaftliche Situation der Antragstellerin – trotz des Vermögenszuwachses durch die Ehe – begründet sich im Streitfall weniger in Pflichtversäumnissen des Antragsgegners als vielmehr in der Verletzung der eigenen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin.

III. Gesamtergebnis

Insgesamt ist danach festzustellen, dass die amtsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Trennungsunterhalts nur im Umfang von insgesamt 27,66 EUR und hinsichtlich des Zugewinnausgleichs nur im Umfang von 543,71 EUR, in Summe also in Höhe von 571,37 EUR mit hinreichender Aussicht auf Erfolg angefochten werden könnte. Damit aber wäre der nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR nicht erreicht. Kann aber mit derart eingeschränkten Erfolgsaussichten von vornherein kein zulässiges Rechtsmittel geführt werden, kann Verfahrenskostenhilfe für das (beabsichtigte) Beschwerdeverfahren insgesamt nicht bewilligt werden (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rdnr. 18; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl., Rdnr. 517 mit Rspr-Nachweisen).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!