Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 6 UF 51/15, Vergleich vom 10.09.2015 Gründe Der Senat weist darauf hin, – dass sich ausgehend von dem belegten Bedarf der Mutter der Antragsgegnerin in Form der Kosten der Heimunterbringung und des Barbetrages nach bedarfsdeckender Anrechnung der Rente der Mutter, des Pflegegeldes, des Wohnpflegegeldes, des Wohngeldes und ihres Unterhaltsanspruchs gegen den Vater der Antragsgegnerin, den der Senat unter Einbeziehung eines Wohnvorteils des Vaters von 360 EUR monatlich bemisst, ein ungedeckter Bedarf der […]