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Festsetzung von laufendem Unterhalt und Zinsen aus rückständigem Unterhalt

AG Erfurt – Az.: 35 FH 28/20 – Beschluss vom 18.01.2021

1. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 09.04.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt von dem Antragsgegner die Festsetzung von laufendem Unterhalt und Zinsen aus rückständigem Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren und zwar aus übergegangenem Recht für Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse für das Kind D.S., geboren am xx.xx.2009, und zwar in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergeldes. Das Kind lebt bei der Mutter, der Vater schuldet grundsätzlich den Barunterhalt.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.07.2019 wurde auf der Basis eines Antrages der Mutter für das Kind D.S. wiederum Unterhaltsvorschuss durch den Antragsteller geleistet. Der Antragsteller begehrt aus übergeleitetem Recht die Erstattung der Unterhaltsvorschussleistungen für D.S. von dem Antragsgegner; die geltend gemachten Zinsen auf den rückständigen Unterhalt beziehen sich auf den Zeitraum vom Juli 2019 bis Februar 2020.

In dem Antrag heißt es u.a., dass „zwischen Kind und Antragsgegner/in besteht ein Eltern-Kind-Verhältnis“.

Mit Anschreiben vom 18.02.2020 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass das Antragsformular unvollständig ausgefüllt sei. Sie verwies darauf, dass der einfache Satz, dass eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, nicht ausreiche. Sofern der Antragsgegner die Mutter des Kindes sei, reicht die bloße Angabe als solches. Nachweise müssten nicht vorgelegt werden. Soll jedoch eine Festsetzung gegen den Kindesvater erfolgen, sei in dem Antrag (nicht in dem Anschreiben) anzugeben, ob es sich um ein eheliches Kind handele oder nicht. Handele es sich nicht um ein eheliches Kind, müssen das Vaterschaftsanerkenntnis des Kindesvaters sowie die entsprechenden Zustimmungen oder die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung nach Ort und Datum zumindest dargelegt bzw. nachgewiesen werden. Hierauf erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 25.02.2020, dass dem Begehren des Gerichts zur Vorlage weiterer Unterlagen nicht entsprochen werde.

Mit Beschluss vom 9. April 2020 wies die Rechtspflegerin den Antrag zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass bestimmte Nachweise betreffend der rechtlichen Vaterschaft nicht vorzulegen seien. Allerdings sei die Vaterschaft im Antrag auf Festsetzung des Unterhalts zumindest darzulegen. Der einfache Satz, dass eine Eltern-Kind-Beziehung bestehe, reiche insoweit nicht aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen, Bl. 8 ff. der Akte.

Der Beschluss vom 09.04.2020 wurde dem Antragsteller am 23.04.2020 zugestellt. Die Erinnerung wurde mit Schreiben vom 30.04.2020, eingelegt. Der Eingang bei Gericht war am 30.04.2020.

Der Antragsgegner wurde zum ursprünglich Antrag noch nicht angehört.

II.

Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden.

Die Erinnerung ist unbegründet. Zu Recht hat die Rechtspflegerin den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 249 Abs. 1 FamFG kann auf Antrag der Unterhalt eines minderjährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen festgesetzt werden. Voraussetzung für die Festsetzung im vereinfachten Verfahren ist u.a. die Erklärung, dass zwischen dem Kind und dem Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht (§ 250 Abs. 1 Nr. 8 FamFG). An dieser Voraussetzung fehlt es.

Festsetzung von laufendem Unterhalt und Zinsen aus rückständigem Unterhalt
(Symbolfoto: megaflopp/Shutterstock.com)

Zwischen dem Kind und seinem Vater besteht es, wenn der Vater bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war, die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn diese gerichtlich festgestellt ist, § 1592 BGB. Nach einer Auffassung ist konkret die Art der Vaterschaft, z.B. ein Anerkenntnis mit Datum und Ort der Beurkundung im Antrag anzugeben (Bömelburg in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 250 FamFG, Rn. 12; siehe auch Lorenz in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 250 FamFG, Rn. 5). Es sind keine Unterlagen vorzulegen.

Der bloße Hinweis auf eine Eltern-Kind-Beziehung ist nicht ausreichend. Der Verweis des Gesetzgebers auf die §§ 1591 – 1593 des BGB bedeutet, dass eine Konkretisierung stattzufinden hat. Ansonsten kann das Gericht seiner gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nachkommen.

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ähnelt dem des Mahnverfahrens und erlaubt über das Mahnverfahren hinaus die Festsetzung künftigen Unterhalts. Es soll zu einer schnellen und einfachen Titulierung des Kindesunterhalts führen. Dies wird durch strenge Förmlichkeit des Verfahrens erreicht. Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist kein Ermittlungsverfahren. Der Rechtspfleger prüft die Angaben des Antragstellers nicht auf ihre tatsächliche Richtigkeit. Solange der Antragsgegner keine Einwände erhebt, werden die Angaben des Antragstellers als richtig unterstellt (Maier in Johannsen/Henrich, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 249 Rn. 1). Bei der Konkretisierung der Angaben ist der Zweck und der damit verbundene Aufwand für den Antragsteller zu berücksichtigen.

Legt man diese Rahmenbedingungen zugrunde, so lassen sich die Anforderungen an die Konkretisierung hinsichtlich der Vaterschaft nach § 1592 BGB wie folgt bestimmen: Der Antragsteller muss zumindest angeben, woraus sich die Vaterschaft ergibt. Dazu ist es bei einer Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB ausreichend, dass im Antrag angegeben wird, dass der Antragsgegner bei der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Das Heiratsdatum ist zu nennen. In Bezug auf eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ist der Zeitpunkt und der Ort der Beurkundung anzugeben; die Nennung eines Aktenzeichens ist entbehrlich. Soweit eine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB festgestellt wurde, ist das Datum des gerichtlichen Feststellungsbeschlusses und das Familiengericht zu bezeichnen; die Nennung eines Aktenzeichens ist entbehrlich. Mit der Anhörung des Antragsgegners ist sichergestellt, dass diese Angaben, die leicht auch durch den Antragsgegner überprüft werden können, richtig sind.

Diesen Anforderungen entspricht der Antrag vom 12.02.2020 mit dem bloßen Verweis auf eine Eltern-Kind-Beziehung nicht ansatzweise.

 

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