Skip to content
Menü

Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen: Was nach der Einäscherung gilt

Eine Tochter kämpfte vor dem Oberlandesgericht Celle um die Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen, dessen Körper nach der Feuerbestattung im Jahr 2023 längst zu Asche geworden war. Mangels direkter DNA-Proben sollte nun eine genetisch-genealogische Analyse durch einen ausländischen Dienstleister klären, ob bloße Spuren an alter Kleidung für die Gewissheit ausreichen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 21 UF 124/20

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Celle
  • Datum: 30.01.2023
  • Aktenzeichen: 21 UF 124/20
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren zur Vaterschaftsfeststellung
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Abstammungsrecht

Gericht lehnt Vaterschaftsfeststellung ab wegen fehlender DNA-Beweise und unzulässiger Gentests bei ausländischen Dienstleistern.

  • Vorhandene Proben liefern kein ausreichendes Erbgut für einen sicheren Beweis der Vaterschaft.
  • Richter verbieten Gentests im Ausland wegen mangelnder Kontrolle über den Datenschutz.
  • Tests mit lebenden Verwandten bringen kein eindeutiges Ergebnis für die Vaterschaft.
  • Zeugenaussagen über Kontakte beweisen keine Zeugung im biologisch möglichen Zeitraum.
  • Das Gericht muss nicht jeder vagen Vermutung ohne konkrete Belege nachgehen.

Wer kann die Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen verlangen?

Die Suche nach der eigenen Identität ist für viele Menschen ein zentrales Lebensthema. Doch was passiert, wenn der vermutliche Vater bereits verstorben und sein Körper eingeäschert wurde? In einem bemerkenswerten Fall vor dem Oberlandesgericht Celle kämpfte eine 1987 geborene Frau jahrelang um die rechtliche Feststellung, dass ein 2016 verstorbener Mann ihr biologischer Erzeuger war. Die Geschichte ist ein juristisches und wissenschaftliches Drama über verpasste Chancen, fehlende DNA und die strengen Grenzen des deutschen Datenschutzes.

Eine Frau untersucht suchend die abgenutzten Ärmelbündchen einer dunklen Fleece-Jacke nah vor ihren Augen im warmen Licht.
Fehlende DNA-Proben und strenge Datenschutzregeln erschweren die rechtliche Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen. | Symbolbild: KI

Die Antragstellerin wuchs in dem Glauben auf, das eheliche Kind ihrer Mutter und ihres rechtlichen Vaters zu sein. Erst im Jahr 2017, sieben Jahre nach dem Tod ihrer Mutter, erfuhr die Frau von dem Mann, den sie bisher für ihren Vater hielt, die schockierende Wahrheit: Er sei vermutlich gar nicht ihr Erzeuger. Ihre Mutter habe vor ihrer Geburt ein Verhältnis mit dessen Halbbruder gehabt. Ein privater DNA-Test und ein darauf folgendes Gerichtsverfahren bestätigten diesen Verdacht. Der Mann, der sie großgezogen hatte, war nicht ihr biologischer Vater.

Nun wollte die 36-Jährige Gewissheit. Sie leitete ein Abstammungsverfahren ein, um feststellen zu lassen, dass der verstorbene Halbbruder ihres Scheinvaters – nennen wir ihn W. V. – ihr leiblicher Vater war. Das Problem: W. V. war bereits 2016 verstorben und eingeäschert worden. Es gab keinen Leichnam mehr, den man exhumieren konnte. Was folgte, war eine akribische Suche nach genetischen Spuren an Jacken, in Gewebeproben und sogar die Idee, Ahnenforschungs-Datenbanken im Ausland zu nutzen.

Welche gesetzlichen Hürden bestehen bei einer Vaterschaftsfeststellung nach dem Tod?

Das deutsche Abstammungsrecht, verankert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sieht hohe Hürden vor, wenn der vermeintliche Vater nicht mehr lebt. Die zentrale Norm ist hierbei § 1600d BGB.

Diese Vorschrift greift, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. In diesem Fall ist derjenige als Vater festzustellen, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Das Gesetz definiert die Empfängniszeit als den Zeitraum von dem 300. bis zu dem 181. Tag vor der Geburt.

Die Herausforderung in diesem Fall lag in der Beweisführung. Normalerweise ordnet das Gericht ein DNA-Abstammungsgutachten an. Ein Sachverständiger vergleicht die genetischen Merkmale des Kindes mit denen des vermeintlichen Vaters. Bei einer Übereinstimmung von 99,9 % gilt die Vaterschaft als praktisch erwiesen. Doch ohne einen Körper des Verstorbenen fehlte das entscheidende Vergleichsmaterial.

Hier kollidierten zwei Rechtsgüter: Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (abgeleitet aus dem Grundgesetz) und der Schutz der genetischen Daten Dritter sowie die Totenruhe. Zudem spielt das Gendiagnostikgesetz (GenDG) eine entscheidende Rolle. Dieses Gesetz regelt streng, wie genetische Proben entnommen, analysiert und verarbeitet werden dürfen, um den Missbrauch sensibler Gesundheitsdaten zu verhindern. Besonders § 17 GenDG stellt hohe Anforderungen an die Qualität und die Datensicherheit bei Abstammungsuntersuchungen – Anforderungen, die in diesem komplexen Fall zur entscheidenden Barriere werden sollten.

Wie versuchten die Parteien, die Wahrheit ans Licht zu bringen?

Der Konflikt entwickelte sich zu einem zähen Ringen um Beweismittel zwischen der suchenden Tochter und der Witwe des Verstorbenen.

Die Position der Tochter:
Die Antragstellerin ließ nichts unversucht. Sie verweis auf Gewebeproben des Verstorbenen, die noch in einem Institut für Pathologie lagerten. Als diese keine Ergebnisse lieferten, präsentierte sie eine Fleece-Jacke und eine Geburtstagskarte, die nach dem Tod des W. V. in ihren Besitz gelangt waren. Sie hoffte auf Hautschuppen oder Speichelreste. Weiterhin forderte sie die Einbeziehung lebender Verwandter in die DNA-Analyse und verlangte, dass die Witwe in ihrer Garage nach weiterer alter Kleidung oder Handschuhen des Verstorbenen suchen müsse. Als letzten Ausweg schlug sie eine moderne, genetisch-genealogische Analyse über eine Datenbank im Ausland vor.

Die Haltung der Witwe:
Die Ehefrau des Verstorbenen, im Verfahren als Beteiligte zu 2 geführt, wehrte die Forderungen ab. Sie bestritt, dass sich noch Kleidungsstücke oder Handwerksutensilien ihres Mannes in ihrem Besitz befänden. Die Garage sei leergeräumt. Sie sah ihre Mitwirkungspflichten als erfüllt an und verwies auf die erfolglosen Gutachten. Sie verweigerte sich dem Ansinnen, dass das Gericht auf bloße Vermutungen hin ihre Räumlichkeiten durchsuchen lassen sollte.

Warum scheiterte der DNA-Beweis an den biologischen Fakten?

Das Oberlandesgericht Celle musste sich tief in die forensische Genetik begeben. Der Senat beauftragte einen renommierten Experten, Dr. H. vom Institut für Forensische Genetik, mit der Analyse aller verfügbaren Spuren. Das Ergebnis war ernüchternd und zeigt die Grenzen der modernen Wissenschaft auf.

Das Problem mit den Gewebeproben

Zunächst untersuchte der Experte Gewebeproben, die noch im Klinikum aufbewahrt wurden. Doch die Konservierungsmethoden oder das Alter der Proben hatten das genetische Material zerstört. Der Sachverständige stellte fest, dass keine ausreichende Menge an menschlicher Zellkern-DNA vorhanden war. Diese ist jedoch für ein klassisches Abstammungsgutachten zwingend erforderlich.

Die Sackgasse mit der Fleece-Jacke

Die Hoffnung ruhte nun auf der Fleece-Jacke des Verstorbenen. Der Sachverständige untersuchte die Bereiche, an denen sich typischerweise DNA-Spuren ansammeln: die Ärmelbündchen und den Reißverschluss-Zipper. Zwar fand er biologisches Material, doch das Ergebnis war für die Beweisführung wertlos. Es handelte sich um sogenannte Mischspuren. In diesen Spuren dominierte weibliche DNA, und es ließ sich kein klarer Hauptverursacher herausfiltern. Ein eindeutiges DNA-Profil des W. V. konnte nicht erstellt werden.

Das Gericht fasste das Scheitern der physischen Beweise wie folgt zusammen:

„Der Sachverständige hat das gesamte ihm zur Verfügung gestellte Probenmaterial ausgewertet […] Nur in zwei Proben (Ärmelbündchen, Reißverschluss-Zipper) seien Mischspuren mit Übergewicht weiblicher DNA und ohne klaren Hauptverursacher gefunden worden, sodass die Proben für Abstammungsuntersuchungen ungeeignet seien.“

Die Statistik der lebenden Verwandten

Da keine direkte DNA des Verstorbenen vorlag, versuchte der Experte einen Umweg: Die Analyse der DNA von noch lebenden Verwandten (z.B. des Halbbruders D. V., der die Antragstellerin aufgezogen hatte). Durch komplexe biostatistische Berechnungen sollte die Wahrscheinlichkeit einer Vaterschaft ermittelt werden.

Doch auch hier lieferte die Mathematik keine Gewissheit. Die Analyse ergab eine Wahrscheinlichkeit von 51,7 %, dass ein Bruder von D. V. (also der verstorbene W. V.) der Vater ist. Die Gegenwahrscheinlichkeit, dass der Vater gar nicht mit der Familie verwandt ist, lag bei 48,3 %. Ein solches Ergebnis gleicht einem Münzwurf und reicht für die richterliche Überzeugung, die Zweifel praktisch ausschließen muss, bei weitem nicht aus.

Musste die Witwe in ihrer Garage nach weiterer Kleidung suchen?

Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, wie weit die Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts geht. Gemäß § 26 FamFG muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Die Tochter argumentierte, das Gericht müsse die Behauptung der Witwe überprüfen, es gäbe keine Kleidung mehr in der Garage.

Das Oberlandesgericht Celle wies diese Forderung zurück. Die Richter stellten klar, dass die Amtsermittlungspflicht keine grenzenlose Fahndung bedeutet. Das Gericht muss nicht jeder theoretisch denkbaren Möglichkeit nachgehen. Die Antragstellerin konnte keine konkreten Anhaltspunkte liefern, dass die Witwe log oder tatsächlich noch Kleidung besaß. Die bloße Behauptung „da könnte noch etwas sein“ genügte nicht, um die Privatsphäre der Witwe zu durchbrechen oder Zwangsmittel anzuwenden.

Warum konnte die Zeugenaussage die Vaterschaft nicht beweisen?

Wenn die Wissenschaft versagt, bleibt oft der Zeugenbeweis. Das Gericht vernahm den ehemaligen rechtlichen Vater, D. V., als Zeugen. Er sollte bestätigen, dass seine Ex-Frau und sein Halbbruder W. V. während der Empfängniszeit Sex hatten.

Diese Vernehmung illustriert die Schwierigkeit, intime Details nach Jahrzehnten zu rekonstruieren. Der Zeuge bestätigte zwar, dass es einen intimen Kontakt zwischen der Mutter und dem Verstorbenen gab. Doch für die gesetzliche Vermutung des § 1600d BGB reicht „Kontakt“ nicht aus. Es muss eine Beiwohnung – also Geschlechtsverkehr – konkret in der kritischen Empfängniszeit nachgewiesen werden.

Der Zeuge konnte diesen spezifischen Zeitraum nicht mit der nötigen Sicherheit abdecken. Seine Aussagen blieben vage in Bezug auf die genauen Daten. Damit fehlte das Bindeglied zwischen der allgemeinen Affäre und dem konkreten Zeugungsakt. Das Gericht konnte somit nicht ausschließen, dass die Mutter in diesem Zeitraum auch Kontakt zu einem unbekannten Dritten hatte.

Darf das Gericht eine DNA-Analyse im Ausland anordnen?

Der vielleicht spannendste Aspekt dieses Urteils betrifft die moderne genetische Genealogie. Der Sachverständige Dr. H. hatte als „letzte Möglichkeit“ vorgeschlagen, eine DNA-Probe der Antragstellerin an einen Dienstleister im Ausland zu senden. Solche Anbieter (bekannt aus der Ahnenforschung) verfügen über riesige Datenbanken und können über komplexe Verwandtschaftsnetzwerke Rückschlüsse auf Vorfahren ziehen, selbst wenn diese nicht direkt getestet wurden.

Das Oberlandesgericht Celle erteilte diesem Vorschlag eine deutliche Absage und statuierte ein Exempel. Die Richter sahen hier ein rechtliches Beweiserhebungsverbot.

Der Konflikt mit dem Gendiagnostikgesetz

Das Problem liegt im deutschen Gendiagnostikgesetz (GenDG). Dieses Gesetz soll verhindern, dass genetische Daten unkontrolliert verbreitet werden. Wenn ein deutsches Gericht eine Probe in das Ausland (meist USA) schicken würde, gäbe es die Kontrolle über diese Daten auf.

Das Gericht argumentierte:

  1. Fehlende Kontrolle: Der beauftragte Sachverständige in Deutschland muss gemäß § 17 GenDG sicherstellen, dass Proben nach der Analyse vernichtet werden und Daten nicht für andere Zwecke (z.B. Forschung, Versicherung, Rasterfahndung) genutzt werden. Bei einem US-Anbieter kann er das faktisch nicht garantieren.
  2. Fehlende Einwilligung Dritter: In den großen Datenbanken liegen Millionen von Profilen. Es ist unklar, ob diese Personen einer Nutzung ihrer Daten für gerichtliche Abstammungsgutachten in Deutschland zugestimmt haben.

Das Gericht formulierte hierzu eine klare Warnung und Begründung:

„Insbesondere könne die untersuchende Person als verantwortliche Person i. S. d. § 17 GenDG nicht sicherstellen, dass Drittanbieter im Ausland die Vorgaben des § 17 Abs. 5 i. V. m. §§ 12, 13 GenDG (Aufbewahrung, Vernichtung, Verwendung der Proben und Ergebnisse) beachten.“

Damit schob der Senat der Nutzung kommerzieller Ahnenforschungs-Dienste im zivilen Prozess einen Riegel vor. Was privat möglich sein mag, darf der Staat im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nicht anordnen, wenn der Datenschutz nicht lückenlos nach deutschen Standards garantiert ist.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Betroffene?

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Tochter zurück. Die Vaterschaft des W. V. konnte nicht festgestellt werden. Die Frau bleibt rechtlich ohne Vater, obwohl vieles auf W. V. hindeutet.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für ähnliche Fälle:

  • Einäscherung vernichtet Beweise: Wer eine Vaterschaft klären will, muss dies idealerweise vor einer Einäscherung tun. Ist der Körper verbrannt, sinken die Chancen auf einen Beweis dramatisch.
  • Gegenstände sind unsichere Quellen: Kleidung oder Gebrauchsgegenstände liefern oft nur Mischspuren, die vor Gericht keinen Bestand haben.
  • Keine „Ancestry“-Daten im Gerichtssaal: Der Weg über ausländische Genealogie-Datenbanken ist für deutsche Gerichte derzeit versperrt. Das Gendiagnostikgesetz setzt hier zum Schutz der Persönlichkeitsrechte eine harte Grenze.
  • Grenzen der Amtsermittlung: Gerichte sind keine Detektive, die auf bloßen Verdacht hin Wohnungen durchsuchen lassen. Ohne konkrete Hinweise auf Beweismittel bleibt die Privatsphäre der Angehörigen geschützt.

Die Antragstellerin muss zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Verfahrenswert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Das Urteil zeigt tragisch, dass die biologische Wahrheit und die juristische Wahrheit nicht immer deckungsgleich sind – und dass der Datenschutz im Zweifel schwerer wiegt als der Wunsch nach gewissheitsbringender Technik.

Vaterschaft rechtssicher klären: Wir unterstützen Sie bei Ihrem Abstammungsverfahren

Die Klärung der eigenen Abstammung ist ein sensibles Thema, das besonders nach dem Tod des Vaters schnelles und rechtssicheres Handeln erfordert. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie die Erfolgsaussichten eines Abstammungsverfahrens und begleiten Sie bei der Sicherung von Beweismitteln unter Berücksichtigung des Gendiagnostikgesetzes. Gemeinsam erarbeiten wir eine Strategie, um Ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft bestmöglich zu wahren.

» Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen

Experten Kommentar

Ein entscheidender Fehler passiert oft schon in den ersten Stunden nach dem Sterbefall. Wer die Vaterschaft klären will, muss sofort handeln, noch bevor die Einäscherung unumkehrbare Fakten schafft. Sobald der Leichnam verbrannt ist, verlieren Betroffene ihr wichtigstes Beweismittel und damit meist jede realistische Chance auf einen Erfolg vor Gericht.

Hinter dem Wunsch nach Identität steht in der Praxis meist der handfeste Streit um das Erbe, wobei die Hürden der Beweislast regelmäßig unterschätzt werden. Gerichte lehnen Durchsuchungen privater Räume ohne hieb- und stichfeste Anhaltspunkte zum Schutz der Privatsphäre Dritter ab. Ohne eine rechtzeitig gesicherte DNA-Probe bleibt die Suche nach der Herkunft daher oft ein teures und letztlich aussichtsloses Unterfangen.


Das Bild zeigt eine Informationsgrafik über Familienrecht. Es enthält einen großen Textbereich mit rechtlichem Thema. Daneben sind Gegenstände wie eine Waage, ein Buch, eine Schriftrolle mit "Ehevertrag" und Baby-Schuhe dargestellt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist ein Vaterschaftstest nach einer Einäscherung des Vaters noch möglich?

In der Regel nein. Die Einäscherung vernichtet sämtliche organische Zellkern-DNA des Verstorbenen unwiderruflich. Ohne dieses genetische Vergleichsmaterial kann ein Sachverständiger keine Abstammung mit der gerichtlich geforderten Sicherheit von 99,9 % feststellen. Eine nachträgliche Urnenöffnung ist daher zwecklos.

Juristisch scheitert der Beweis am Fehlen verwertbarer Sekundärquellen. Oft sind Gewebeproben aus Krankenhäusern durch chemische Fixierung oder falsche Lagerung für Analysen unbrauchbar. Kleidung liefert meist nur Mischspuren, die keine eindeutige Zuordnung erlauben. In einem realen Fall stellte ein Gutachter fest, dass keine ausreichende Zellkern-DNA vorhanden war. Der Beweis der Vaterschaft gilt damit als faktisch gescheitert. Ohne Primärquelle bleibt das Abstammungsverfahren ohne Erfolg.

Unser Tipp: Handeln Sie bei Zweifeln zwingend vor der Bestattung. Prüfen Sie sofort, ob noch Biopsien oder Blutproben in Kliniken lagern, bevor diese vernichtet werden.


zurück zur FAQ Übersicht

Sind Ergebnisse ausländischer DNA-Datenbanken vor deutschen Familiengerichten als Beweis zulässig?

Nein, Ergebnisse aus privaten DNA-Datenbanken im Ausland dürfen von deutschen Gerichten nicht zur Abstammungsklärung herangezogen werden. Auch bei technischer Machbarkeit blockieren strenge Datenschutzgesetze die Verwertung solcher Analysen im gerichtlichen Prozess. Private Testergebnisse von Anbietern wie Ancestry bleiben daher rechtlich völlig wertlos.

Das Gendiagnostikgesetz verlangt in § 17 eine lückenlose Kontrolle über die verwendeten Proben und Daten. Nach der Analyse müssen Proben zwingend vernichtet werden. Deutsche Gerichte können dies bei US-Anbietern nicht sicherstellen oder rechtlich durchsetzen. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte hierzu ein striktes Beweiserhebungsverbot für die genetische Genealogie. Der Schutz unbeteiligter Datenbank-Teilnehmer wiegt schwerer als das individuelle Interesse an der Klärung. Ein Sachverständiger kann die Einhaltung deutscher Standards im Ausland nicht garantieren.

Unser Tipp: Vertrauen Sie ausschließlich auf gerichtlich angeordnete Gutachten durch zertifizierte inländische Labore. Private Tests bieten keine Rechtssicherheit und führen oft zur Ablehnung Ihres Antrags.


zurück zur FAQ Übersicht

Müssen Verwandte bei fehlender DNA des Vaters einen Abstammungstest dulden?

Ja, grundsätzlich können auch lebende Verwandte wie Geschwister oder Onkel zur Duldung eines DNA-Tests verpflichtet werden. Gerichte ordnen solche Verwandtengutachten an, wenn der mutmaßliche Vater verstorben ist. Allerdings nützt die reine Duldung wenig, wenn die biologische Distanz zwischen den Testpersonen zu groß ist.

In der juristischen Praxis scheitern diese Umwege oft an mathematischen Grenzen. Ohne das direkte Erbgut des Vaters sinkt die statistische Sicherheit massiv ab. Im konkreten Fall ergab die Analyse eines Halbbruders lediglich eine Wahrscheinlichkeit von 51,7 Prozent. Ein solches Ergebnis gleicht einem Münzwurf. Es reicht für die richterliche Überzeugung bei weitem nicht aus. Das Gericht fordert üblicherweise eine Sicherheit von 99,9 Prozent. Je entfernter die Verwandtschaftsbeziehung ist, desto unmöglicher wird dieser Beweiswert.

Unser Tipp: Klären Sie mit einem erfahrenen Forensiker, ob Ihre spezifische Verwandtenkonstellation mathematisch überhaupt Erfolg verspricht. Stellen Sie den gerichtlichen Antrag erst nach dieser fachlichen Einschätzung.


zurück zur FAQ Übersicht

Genügen DNA-Spuren an Kleidung des Verstorbenen für einen gerichtlichen Vaterschaftsnachweis?

In den meisten Fällen genügen DNA-Spuren an Kleidung allein nicht, da diese oft durch sogenannte Mischspuren kontaminiert sind. Ein gerichtlicher Nachweis erfordert ein reines, isolierbares Profil des Verstorbenen ohne Überlagerungen durch Fremd-DNA. Fehlt diese notwendige Eindeutigkeit, ist das Material für ein rechtssicheres Gutachten unbrauchbar.

Gebrauchsgegenstände wie Jacken oder Zahnbürsten tragen häufig genetisches Material mehrerer Personen durch Berührung oder gemeinsames Waschen. Im behandelten Fall dominierte auf der Kleidung weibliche DNA. Es konnte kein klarer männlicher Hauptverursacher herausgefiltert werden. Ein Gericht akzeptiert jedoch keine bloßen Wahrscheinlichkeiten für die Vaterschaftsfeststellung. Es muss ein zweifelsfreies Profil des mutmaßlichen Vaters vorliegen. Kann das Labor die Spuren nicht sauber trennen, ist das Beweismittel wertlos.

Unser Tipp: Bewahren Sie potenzielle DNA-Träger wie Zahnbürsten oder Rasierer sofort luftdicht und unberührt in einem sauberen Beutel auf. Jede weitere Berührung gefährdet die Reinheit der Spur.


zurück zur FAQ Übersicht

Reicht der Zeugenbeweis zur Vaterschaft ohne verwertbares biologisches Material aus?

Meistens reicht ein reiner Zeugenbeweis nicht aus, um eine rechtlich bindende Vaterschaft ohne DNA-Material zu begründen. Die gesetzliche Hürde für den Nachweis der Beiwohnung ist extrem hoch. Zeugen bestätigen zwar oft eine soziale Beziehung. Sie können jedoch selten den exakten Zeitpunkt des biologischen Zeugungsaktes belegen.

Gemäß § 1600d BGB gilt die Vermutung der Vaterschaft nur bei nachgewiesener Beiwohnung im kritischen Empfängniszeitraum. Dieser umfasst exakt den 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt des Kindes. Zeugen erinnern sich meist nur vage an eine Affäre. Für das Gericht bleibt das Risiko des sogenannten Mehrverkehrs bestehen. Ohne Nachweis des Verkehrs in diesem präzisen Zeitfenster scheitert die Vaterschaftsfeststellung regelmäßig an der Beweislast.

Unser Tipp: Suchen Sie nach alten Kalendern, privaten Nachrichten oder Tagebucheinträgen aus dem relevanten Zeitraum. Diese Dokumente können Zeugenaussagen stützen und die notwendige zeitliche Präzision liefern.


zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Celle – Az.: 21 UF 124/20 – Beschluss vom 30.01.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Familienrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Familienrecht. Von der Scheidung über den Unterhalt bis hin zum Sorgerecht.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Familienrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.