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Formelle und materielle Wirksamkeit der Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Trotz schwerer Erkrankung und Erwerbsunfähigkeit eines Ehepartners bleibt ein Ehevertrag wirksam, der den Versorgungsausgleich ausschließt. Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass eine nachträgliche Vertragsanpassung nur bei ehebedingten Nachteilen möglich ist. Im vorliegenden Fall hatte das Paar Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart, um den elterlichen Familienbetrieb des Mannes zu schützen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Versorgungsausgleich wurde vertraglich im Ehevertrag ausgeschlossen, und das Gericht entschied, diesen Ausschluss zu bestätigen.
  • Der Ausschluss ist formell und materiell wirksam; der Ehevertrag wurde ordnungsgemäß vor einem Notar geschlossen.
  • Die Vereinbarung wurde nicht als sittenwidrig erachtet, da keine einseitige Benachteiligung vorliegt.
  • Aufgrund der Erkrankung des Ehemanns resultiert kein ehebedingter Nachteil, da die Erkrankung auch ohne Ehe eingetreten wäre.
  • Eine Anpassung des Ehevertrags über die Ausübungskontrolle wurde abgelehnt, weil der Ehemann nicht bessergestellt werden soll, als er ohne die Ehe wäre.
  • Die Durchführung des Versorgungsausgleichs würde den Ehemann in eine vorteilhaftere Position bringen, was nicht Ziel der Vertragsanpassung sein kann.
  • Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs verstößt nicht gegen nacheheliche Solidarität, da der Ehemann weiterhin eine eigene Altersversorgung und potenziell nachehelichen Unterhalt hat.

Gerichtsurteil zur Wirksamkeit von Ausschlussvereinbarungen im Familienrecht

Im Rahmen des Familienrechts spielen Fragen zur Form und Materie von Vereinbarungen zwischen Ehegatten eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs geht.

Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag bleibt auch bei schwerer Erkrankung eines Ehegatten wirksam, da die Krankheit nicht ehebedingt ist. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Altersvorsorgeansprüchen bei einer Scheidung und ist ein wesentlicher Bestandteil der Scheidungsfolgen. Wenn Ehepartner eine Ausschlussvereinbarung treffen, beeinflusst dies sowohl die rechtlichen Rahmenbedingungen als auch die finanzielle Absicherung im Alter.

Die formelle Wirksamkeit dieser Vereinbarungen bezieht sich dabei auf die Einhaltung spezifischer gesetzlicher Vorschriften, während die materielle Wirksamkeit die tatsächlichen Auswirkungen auf die Rechte der Parteien betrifft. Eine fehlerhafte oder unklare Regelung kann weitreichende Folgen für den Unterhaltsanspruch oder den vermögensrechtlichen Ausgleich haben. Ein konkreter Fall zeigt, wie Gerichtsurteile zu diesen rechtlichen Fragestellungen angewendet werden und welche Rechtsfolgen sich aus fehlenden oder mangelhaften Vereinbarungen ergeben können.

Der Fall vor Gericht


Ehegatte verliert Anspruch auf Versorgungsausgleich trotz schwerer Erkrankung

Der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs bleibt auch dann bestehen, wenn ein Ehegatte während der Ehe schwer erkrankt und dadurch seine Altersversorgung beeinträchtigt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 19. Juni 2023.

Ehevertrag schützte Familienbetrieb vor Scheidungsfolgen

Ein Ehepaar hatte vor der Hochzeit im Oktober 1994 einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin vereinbarten sie Gütertrennung und schlossen den Versorgungsausgleich für den Fall einer Scheidung aus. Der Ehemann plante damals, den elterlichen Familienbetrieb gemeinsam mit seinem Bruder zu übernehmen. Um dieses Erbe abzusichern, wünschte er den Ausschluss sowohl der Zugewinngemeinschaft als auch des Versorgungsausgleichs.

Schwere Erkrankung führte zu Erwerbsunfähigkeit

Zu Beginn der Ehe waren beide Partner in Vollzeit berufstätig. Im Laufe der Jahre erkrankte der Ehemann jedoch an einer schweren Lungenfibrose. Teile seines Lungenoberlappens mussten entfernt werden. Seit Juli 2009 bezieht er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ab September 2013 konnte er nur noch geringfügige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben. Er ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Gericht bestätigt Wirksamkeit des Ehevertrags

Nach der Scheidung im November 2021 begehrte der Ehemann die Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz des ehevertraglichen Ausschlusses. Er argumentierte, seine Erkrankung stelle eine wesentliche Veränderung der Umstände dar. Das Familiengericht gab ihm zunächst Recht. Das Oberlandesgericht Koblenz hob diese Entscheidung jedoch auf und bestätigte die Wirksamkeit des Ehevertrags.

Keine ehebedingten Nachteile durch Krankheit

Das Gericht betonte, dass die Erkrankung des Ehemanns und die daraus folgende Beeinträchtigung seiner Altersversorgung nicht ehebedingt seien. Die Krankheit wäre auch ohne die Ehe eingetreten. Eine Vertragsanpassung komme nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile in Betracht. Der Ehemann dürfe durch eine Anpassung nicht besser gestellt werden, als er ohne die Ehe stünde. Da ihm sein eigenes Rentenanrecht ungeschmälert verbleibt und er zudem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, der im Ehevertrag nicht ausgeschlossen wurde, bleibe er ausreichend geschützt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein im Ehevertrag vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs bleibt auch dann wirksam, wenn ein Ehegatte später schwer erkrankt und dadurch Nachteile bei seiner Altersversorgung erleidet. Entscheidend ist, ob die Nachteile ehebedingt sind – also durch die Ehe selbst oder die eheliche Rollenverteilung entstanden sind. Eine Vertragsanpassung kommt nur zum Ausgleich solcher ehebedingter Nachteile in Frage und darf den betroffenen Ehegatten nicht besserstellen, als er ohne die Ehe stünde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen haben, können Sie diesen später nicht allein wegen einer Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation oder gesundheitlicher Probleme anfechten. Der Vertrag wird nur dann angepasst, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Nachteile durch die Ehe selbst entstanden sind – etwa weil Sie wegen der Kindererziehung beruflich zurückgesteckt haben. Ihre eigene Altersversorgung und eventuelle Unterhaltsansprüche bleiben Ihnen aber in jedem Fall erhalten, sofern diese nicht ebenfalls vertraglich ausgeschlossen wurden.


Benötigen Sie Hilfe?

Die Bewertung ehebedingter Nachteile im Kontext Ihres Ehevertrags erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung der individuellen Umstände. Unsere Expertise im Familienrecht ermöglicht eine präzise Analyse Ihrer persönlichen Situation und der möglichen Handlungsoptionen. In einem persönlichen Gespräch können wir gemeinsam evaluieren, ob in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung vorliegen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung?

Der Versorgungsausgleich ist ein gesetzlich vorgeschriebener Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern. Er basiert auf dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG), das 2009 in seiner aktuellen Form in Kraft getreten ist.

Grundprinzip der Halbteilung

Das zentrale Prinzip des Versorgungsausgleichs ist die gleichmäßige Aufteilung aller während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche. Wenn Sie beispielsweise während der Ehe gearbeitet haben, während Ihr Ehepartner sich um die Kinder kümmerte, werden Ihre in dieser Zeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Betroffene Versorgungsansprüche

Der Versorgungsausgleich umfasst sämtliche Ansprüche, die:

  • durch Arbeit oder Vermögen geschaffen wurden
  • der Absicherung im Alter oder bei Invalidität dienen

Durchführung des Ausgleichs

Seit der Reform 2009 erfolgt der Ausgleich durch eine separate Aufteilung jeder einzelnen Rentenanwartschaft. Dabei werden die Ansprüche entweder intern (beim selben Versorgungsträger) oder extern (bei einem anderen Versorgungsträger) geteilt.

Automatische Einleitung

Der Versorgungsausgleich ist die einzige Scheidungsfolgesache, die automatisch vom Familiengericht bearbeitet wird. Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen. Das Gericht holt die erforderlichen Auskünfte direkt von den Versorgungsträgern ein.

Ausnahmen

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt bei:

  • Ehen von weniger als drei Jahren Dauer
  • grober Unbilligkeit
  • fehlendem Aufbau von Versorgungsansprüchen während der Ehe

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Welche Voraussetzungen muss ein Ehevertrag erfüllen, damit der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam ist?

Ein wirksamer Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch einen Ehevertrag erfordert zunächst die notarielle Beurkundung der Vereinbarung. Dabei müssen beide Ehepartner bei der Beurkundung gleichzeitig persönlich anwesend sein.

Formelle Voraussetzungen

Die Vereinbarung kann als Teil eines Ehevertrags, einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder als eigenständige Vereinbarung getroffen werden. Der Ausschluss kann vollständig oder teilweise erfolgen und ist bis zur Rechtskraft der Scheidung möglich.

Materielle Wirksamkeit

Die Vereinbarung unterliegt einer strengen Inhalts- und Ausübungskontrolle durch das Familiengericht. Der Ausschluss darf nicht zu einer einseitigen, unangemessenen Benachteiligung eines Ehepartners führen.

Unwirksamkeitsgründe

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann als sittenwidrig und damit unwirksam eingestuft werden, wenn:

  • Ein Ehegatte durch den Ausschluss erheblich benachteiligt wird
  • Die Vereinbarung einseitig zulasten eines Partners geht
  • Ein Partner wegen Kinderbetreuung aus dem Berufsleben ausscheidet und keine angemessene Kompensation erhält
  • Der verzichtende Ehegatte über keine hinreichende Alterssicherung verfügt

Besondere Ausnahmen

In bestimmten Fällen ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch ohne vertragliche Vereinbarung möglich:

  • Bei einer Ehedauer von maximal drei Jahren
  • Bei geringen Ausgleichswerten
  • Wenn beide Partner über eine ausreichende Altersvorsorge verfügen
  • Bei Vorliegen besonderer Härtefälle

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Wann kann ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs nachträglich unwirksam werden?

Ein vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann nachträglich als unwirksam eingestuft werden, wenn eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entstanden ist.

Sittenwidrigkeit bei einseitiger Benachteiligung

Wenn Sie einen Ehevertrag mit Ausschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen haben, kann dieser nachträglich als sittenwidrig eingestuft werden, wenn eine einseitige Benachteiligung vorliegt. Dies ist besonders relevant, wenn ein Ehepartner aufgrund der Kinderbetreuung keine eigenen Versorgungsanrechte erwerben konnte.

Fehlende Kompensation

Der Ausschluss wird als unwirksam angesehen, wenn keine ausreichende Kompensation für den Verzicht vereinbart wurde. Eine solche Kompensation könnte beispielsweise in Form einer Lebensversicherung oder anderer Vermögenswerte erfolgen.

Ungleiche Verhandlungsposition

Eine nachträgliche Unwirksamkeit kann auch eintreten, wenn sich die Ehepartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht als gleichstarke Verhandlungspartner gegenüberstanden. Dies ist besonders relevant bei Verträgen, die während einer Schwangerschaft geschlossen wurden.

Gerichtliche Überprüfung

Das Familiengericht wird bei der Scheidung eine Inhalts- und Ausübungskontrolle des Ausschlusses vornehmen. Dabei prüft es, ob der Vertrag zu einer evidenten Benachteiligung führt. Wichtig ist: Sie müssen die Unwirksamkeit des Ausschlusses selbst vortragen und begründen, da das Gericht nicht von sich aus tätig wird.


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Welche Rolle spielen Ehebedingte Nachteile bei der Wirksamkeit eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs?

Ehebedingte Nachteile sind ein zentrales Kriterium für die Wirksamkeit eines vertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich zählt zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts und steht einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen.

Prüfung der Wirksamkeit

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft werden, wenn der betroffene Ehegatte aufgrund des bei Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt. Dies ist besonders relevant, wenn ein Ehepartner sich der Kinderbetreuung widmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit verzichtet.

Bedeutung der Kompensation

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn eine angemessene Kompensation vorgesehen ist. Diese kann beispielsweise durch eine Lebensversicherung oder andere Ausgleichsformen erfolgen. Fehlt eine solche Kompensation, kann der gesamte Ehevertrag nichtig werden.

Konkrete Nachteile

Als ehebedingte Nachteile gelten insbesondere:

  • Die Lücke in der Versorgungsbiografie durch Verzicht auf Erwerbstätigkeit
  • Geringere Versorgungsanwartschaften durch Teilzeitarbeit wegen Kinderbetreuung
  • Der Verzicht auf berufliche Entwicklungsmöglichkeiten zugunsten der Familie

Ein ursprünglich wirksamer Ehevertrag kann nachträglich unwirksam werden, wenn die Ehe anders verläuft als bei Vertragsschluss geplant. Das Gericht prüft dabei, ob sich eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt.


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Wie können sich Ehepartner trotz Ausschluss des Versorgungsausgleichs absichern?

Beim Ausschluss des Versorgungsausgleichs stehen verschiedene alternative Absicherungsmöglichkeiten zur Verfügung. Eine ausgewogene Kompensation kann durch die Übertragung von Vermögenswerten erfolgen. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie besitzen, können Sie diese als Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich dem anderen Ehepartner überlassen.

Private Vorsorge

Eine eigenständige private Altersvorsorge bildet das Fundament der Absicherung. Dabei können Sie Rentenversicherungen abschließen oder in Investmentfonds für die Altersvorsorge investieren. Der wirtschaftlich schwächere Partner sollte dabei besonders auf den Aufbau einer ausreichenden eigenen Altersversorgung achten.

Vertragliche Ausgleichsregelungen

Im Rahmen der ehevertraglichen Gestaltung können Sie spezifische Ausgleichszahlungen vereinbaren. Diese können etwa in Form von monatlichen Zahlungen oder einer Einmalzahlung erfolgen. Auch die Übertragung von Versicherungsansprüchen oder anderen Vermögenswerten ist möglich.

Güterrechtliche Gestaltung

Die güterrechtliche Ausgestaltung der Ehe spielt eine wichtige Rolle. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können Sie durch die spätere Vermögensteilung einen gewissen Ausgleich schaffen. Dabei lässt sich der Zugewinnausgleich mit Elementen der Altersvorsorge verknüpfen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Regelung, wie Ansprüche auf Altersvorsorge zwischen Ehepartnern bei einer Scheidung aufgeteilt werden. In Deutschland wird dies durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Ziel ist es, eine gleichmäßige Verteilung von Rentenanwartschaften zu gewährleisten, die während der Ehe erworben wurden. Ein Beispiel für einen Versorgungsausgleich ist, dass Rentenpunkte, die während der Ehe angesammelt wurden, zwischen beiden Ehepartnern aufgeteilt werden, damit keiner benachteiligt wird.


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Gütertrennung

Gütertrennung ist ein eheliches Güterrecht, bei dem die Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt bleiben. Anders als in der Zugewinngemeinschaft gibt es bei der Gütertrennung keine gemeinsame Vermögensmasse, die bei einer Scheidung auszugleichen wäre. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen, und es gibt keinen Anspruch auf einen Ausgleich des Vermögenszuwachses des anderen. Ein einfaches Beispiel ist, wenn ein Ehepartner ein eigenes Unternehmen besitzt, bleibt dieses bei der Scheidung vollständig in seinem Besitz.


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Notarieller Ehevertrag

Ein notarieller Ehevertrag ist ein rechtlich bindendes Dokument, das von einem Notar erstellt und beglaubigt wird. Hierin können Ehepartner individuelle Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, z.B. über Güterstand oder Versorgungsausgleich. Notarielle Beurkundung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass beide Parteien die Tragweite der Vereinbarungen verstehen. Ein Beispiel für eine Regelung im Ehevertrag ist der explizite Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Scheidung.


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Erwerbsminderung

Erwerbsminderung bezeichnet den Zustand, in dem eine Person aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur eingeschränkt oder gar nicht mehr in der Lage ist, am Erwerbsleben teilzunehmen. In Deutschland gibt es die „Rente wegen Erwerbsminderung“, die unter bestimmten Bedingungen von der Deutschen Rentenversicherung gewährt wird. Wenn jemand z.B. aufgrund einer schweren Krankheit nicht mehr arbeiten kann, erhält er diese Rente als finanzielle Unterstützung.


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Ehebedingte Nachteile

Ehebedingte Nachteile treten auf, wenn einer der Ehepartner aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe, z.B. durch Kinderbetreuung oder Haushaltsführung, Nachteile erleidet, die seine berufliche Entwicklung oder Altersvorsorge beeinträchtigen. Diese Nachteile können im Falle einer Scheidung durch nachehelichen Unterhalt ausgeglichen werden. Wenn ein Ehepartner zum Beispiel seine Karriere aufgibt, um sich um die Familie zu kümmern, und dadurch keine oder reduzierte Rentenansprüche erwirbt, kann dies ein ehebedingter Nachteil sein.


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Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt ist die finanzielle Unterstützung, die ein ehemaliger Ehepartner nach der Scheidung von dem anderen erhält. Er soll Nachteile, die aus der Ehe resultieren, abmildern und wird durch den Unterhaltsbedarf und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 1570 BGB) regelt diesen Anspruch in Deutschland. Ein Beispiel ist, wenn ein geschiedener Ehepartner aufgrund von ehebedingten Nachteilen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann er vom Ex-Partner Unterhalt einfordern.


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Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht (OLG) ist in der deutschen Gerichtshierarchie die zweitoberste Instanz in Zivil- und Strafsachen, nach dem Bundesgerichtshof. Es überprüft Urteile von Landgerichten auf Fehler. Im Kontext dieses Falles hat das OLG Koblenz die Entscheidung des Familiengerichts überprüft und ein anderslautendes Urteil gefällt. Ein einfaches Beispiel für eine Revision durch ein OLG könnte sein, dass es eine Entscheidung des Landgerichts aufhebt, weil rechtliche Aspekte falsch bewertet wurden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 VersAusglG: Das Gesetz über den Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Versorgungsanrechten im Falle einer Scheidung. Es sichert, dass Ehegatten, die während ihrer Ehe Ansprüche auf Altersversorgung erlangt haben, im Scheidungsfall ihre Ansprüche fair miteinander teilen. Im vorliegenden Fall ist dies zentral, da die Frage aufkommt, ob der im Ehevertrag vereinbarte Ausschluss des Versorgungsausgleichs dennoch einer Wirksamkeitskontrolle unterliegt.
  • § 5 Abs. 3 VersAusglG: Dieser Paragraph gibt an, dass die Ausgleichswerte der Versorgungsträger zu bestimmen sind und stellt die Grundlage für die Berechnung des Versorgungsausgleichs dar. Im Fall wurde dieser Wert für die Antragstellerin und den Antragsgegner von den Versorgungsträgern vorgeschlagen, was die finanziellen Aspekte des Versorgungsausgleichs betrifft und in den rechtlichen Überlegungen eine Rolle spielt.
  • § 1371 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Der Paragraph regelt die Zugewinngemeinschaft und deren Ausschluss. Es wird betrachtet, welche finanziellen Ansprüche im Falle einer Scheidung bestehen, insbesondere, wenn im Ehevertrag Komponenten wie der Ausschluss des Versorgungsausgleichs und der Gütergemeinschaft vertraglich festgelegt wurden. Der Scheidungsfall zeigt, inwiefern diese Regelungen im Kontext der ehevertraglichen Vereinbarungen relevant sind.
  • § 3 VersAusglG: Dieser Paragraph behandelt die Grundsätze des Versorgungsausgleichs und dessen Ziel, die wirtschaftlichen Nachteile, die aus der Versorgungsausgleich führen könnten, zu minimieren. Mit Blick auf den Fall ist dies entscheidend, da die wirtschaftliche Lage des Antragsgegners bei der Entscheidung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen war.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Hierunter fällt der Grundsatz von Treu und Glauben, welcher allgemein zu beachten ist und insbesondere bei der Ausübung von Rechten eine Rolle spielt. Im konkreten Fall wird er für die Argumentation des Antragsgegners herangezogen, dass die Antragstellerin sich nicht auf den im Ehevertrag vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs berufen könne, obwohl er als gültig betrachtet wird.

Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 7 UF 228/23 – Beschluss vom 19.06.2023


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