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Gemeinsames Hausgrundstück – Neuregelung der Benutzung nach Scheidung

Nach der Scheidung verweigerte sie ihm den Zutritt zum gemeinsamen Haus – jetzt muss die Ex-Frau zahlen. Ein Brandenburger Gericht sprach dem Ex-Mann eine Nutzungsentschädigung zu, da ihm die Mitnutzung des Hauses verweigert wurde. Doch wie hoch fällt die Entschädigung aus und welche Faktoren spielen dabei eine Rolle?

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antragsteller hat von seiner geschiedenen Ehefrau erfolgreiche Nutzungsentschädigung für das gemeinsame Hausgrundstück gefordert, das sie seit September 2006 allein nutzte.
  • Die Antragsgegnerin muss eine monatliche Nutzungsentschädigung von 462,00 EUR seit Dezember 2011 und fortlaufend zahlen, da sie das Hausgrundstück allein nutzte.
  • Das Gericht hat die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ausgleichsansprüche infolge allein von ihr getragener Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt.
  • Die Antragsgegnerin hat nicht nachgewiesen, dass das Haus aufgrund von Mängeln objektiv nicht vermietbar war.
  • Der Antragsteller kann eine Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2012 bis einschließlich 15. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen verlangen.
  • Das Verfahren hinsichtlich der für die Zeit ab 16. April 2014 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche ist in der Hauptsache erledigt.
  • Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %.
  • Der Wert des Verfahrens wurde auf 19.404 EUR bis zum 14. September 2015 und auf 13.755 EUR danach festgesetzt.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Nutzungsentschädigung im Trennungsfall: Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg

Nutzungsentschädigung ist ein rechtliches Konzept, das häufig in Trennungs- und Scheidungssituationen auftritt, wenn ein Ehepartner das gemeinsam genutzte Haus oder die Wohnung weiterhin bewohnt, während der andere Partner auszieht. In diesen Fällen kann der ausziehende Partner vom anderen Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen, die dem Wert der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums entspricht. Die Höhe der Entschädigung wird dabei anhand objektiver Kriterien wie Marktwert oder vergleichbaren Mietpreisen ermittelt. In der Praxis können jedoch verschiedene Faktoren die Höhe der Nutzungsentschädigung beeinflussen, wie beispielsweise die Existenz von (Mit-)Nutzungsrechten anderer Familienmitglieder oder die tatsächliche Nutzung des Objekts. Die komplizierten rechtlichen Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, beleuchten wir an einem konkreten Fall, der durch das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden wurde.

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Der Fall vor Gericht


Nutzungsentschädigung für Hausgrundstück nach Trennung

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg befasst sich mit der Frage der Nutzungsentschädigung für ein gemeinsames Hausgrundstück nach der Trennung eines Ehepaares.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die geschiedenen Ehepartner waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks. Seit September 2006 nutzte die Ehefrau das Haus allein, nachdem ihr zunächst die alleinige Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens zugesprochen worden war. Nach der rechtskräftigen Scheidung im April 2007 verweigerte sie dem Ex-Mann die Wiedereinräumung des Mitbesitzes.

Der Ex-Ehemann forderte daraufhin eine Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen Mietwertes. Die Ex-Ehefrau lehnte dies ab. Daraufhin klagte der Mann auf Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 462 Euro ab April 2012.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied, dass der Ex-Ehefrau grundsätzlich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet ist. Allerdings setzte das Gericht die Höhe niedriger an als vom Ex-Mann gefordert.

Dem Kläger wurde ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 327,50 Euro für den Zeitraum April 2012 bis April 2014 zugesprochen. Dies ergab eine Gesamtsumme von 8.023,75 Euro.

Begründung des Urteils

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  • Nach der Scheidung und Einstellung der Zahlungen für die Immobilienfinanzierung durch die Ex-Frau war dem Ex-Mann ein Festhalten an der bisherigen entgeltfreien Nutzung nicht mehr zuzumuten.
  • Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB lagen vor, da dem Ex-Mann der Mitgebrauch des Eigentums verweigert wurde.
  • Als angemessene Vergütung wurde der hälftige ortsübliche Mietwert angesetzt. Ein Sachverständigengutachten hatte unter Berücksichtigung von Mängeln am Objekt einen Mietwert von 655 Euro netto kalt ermittelt.
  • Eine Reduzierung wegen der Nutzung eines Teils des Hauses durch die gemeinsame erwachsene Tochter lehnte das Gericht ab. Die Ex-Frau hatte dies allein entschieden und konnte es dem berechtigten Zahlungsverlangen nicht entgegenhalten.

Relevanz des Urteils

Das Urteil verdeutlicht, dass nach einer Trennung oder Scheidung grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für gemeinsames Wohneigentum bestehen kann, wenn ein Partner dieses allein nutzt. Die Höhe orientiert sich am ortsüblichen Mietwert, wobei Mängel am Objekt berücksichtigt werden. Eine einseitige Überlassung von Wohnraum an gemeinsame erwachsene Kinder rechtfertigt keine Reduzierung.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei alleiniger Nutzung gemeinsamen Wohneigentums nach einer Trennung. Die Höhe orientiert sich am hälftigen ortsüblichen Mietwert unter Berücksichtigung objektspezifischer Mängel. Eine einseitige Überlassung von Wohnraum an erwachsene Kinder rechtfertigt keine Reduzierung. Dies stärkt die Position des ausgeschlossenen Miteigentümers und fördert eine faire Vermögensauseinandersetzung nach Beendigung der Lebensgemeinschaft.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie sich in einer Trennungssituation befinden und gemeinsames Wohneigentum besitzen, kann dieses Urteil wichtige Auswirkungen für Sie haben. Es bestätigt, dass der ausgeschlossene Partner Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat, wenn der andere das Objekt allein nutzt. Die Höhe orientiert sich am hälftigen ortsüblichen Mietwert, wobei Mängel am Objekt berücksichtigt werden. Wichtig zu wissen: Eine einseitige Überlassung von Wohnraum an erwachsene Kinder rechtfertigt keine Reduzierung der Entschädigung. Das Urteil stärkt somit die Position des ausgeschlossenen Miteigentümers und fördert eine faire finanzielle Regelung nach der Trennung.


FAQ – Häufige Fragen

Eine Trennung ist oft ein schmerzlicher Prozess, der auch rechtliche und finanzielle Fragen aufwirft. Nutzungsentschädigung nach Trennung ist dabei ein Thema, das viele Paare beschäftigt. Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen und hilfreiche Antworten auf wichtige Fragen rund um die Themen Unterhalt, Vermögensteilung und finanzielle Absicherung nach Trennung.


Was ist eine Nutzungsentschädigung nach Trennung?

Die Nutzungsentschädigung nach einer Trennung ist ein rechtliches Instrument, das den wirtschaftlichen Ausgleich zwischen getrennten Ehepartnern regelt, wenn einer von ihnen weiterhin die gemeinsame Immobilie bewohnt. Sie basiert auf dem Grundsatz, dass derjenige, der einen Vorteil aus der alleinigen Nutzung des gemeinsamen Eigentums zieht, dafür einen angemessenen Ausgleich leisten sollte.

Die rechtliche Grundlage für die Nutzungsentschädigung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, genauer in § 1361b BGB. Diese Vorschrift ermöglicht es dem ausgezogenen Ehegatten, eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung zu verlangen, sofern dies der Billigkeit entspricht. Es ist wichtig zu verstehen, dass die bloße Tatsache des Auszugs eines Partners noch keinen automatischen Anspruch auf Nutzungsentschädigung begründet.

Für die Entstehung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Entweder muss eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Ehepartnern über die Alleinnutzung durch einen von ihnen getroffen worden sein, oder das Familiengericht muss einem Ehegatten die Immobilie zur alleinigen Nutzung zugewiesen haben. Ohne eine solche Vereinbarung oder gerichtliche Entscheidung liegt eine sogenannte „aufgedrängte“ Alleinnutzung vor, die keine Zahlungspflichten auslöst.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung orientiert sich am objektiven Mietwert des überlassenen Hausanteils. Bei hälftigem Miteigentum wird in der Regel die Hälfte der ortsüblichen Miete als Ausgangspunkt genommen. Allerdings spielen bei der Festlegung der konkreten Höhe auch Billigkeitserwägungen eine wichtige Rolle. Die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehegatten, der tatsächliche Wohnbedarf und andere individuelle Umstände fließen in die Beurteilung ein.

Es kann Situationen geben, in denen trotz grundsätzlichem Anspruch keine Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss. Dies kann der Fall sein, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte sich in einer finanziell schwierigen Lage befindet. Unter Umständen kann der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bis zur rechtskräftigen Scheidung oder zumindest bis zum Ablauf des Trennungsjahres ausgeschlossen sein.

Ein wichtiger Aspekt bei der Beurteilung der Nutzungsentschädigung ist die Vermeidung einer Doppelverwertung. Wurde der Wohnvorteil bereits im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, sei es als bedarfsdeckendes Einkommen des Unterhaltsberechtigten oder als unterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen, kommt eine zusätzliche Nutzungsentschädigung in der Regel nicht in Betracht.

Die Nutzungsentschädigung dient somit als Instrument, um eine faire Verteilung der wirtschaftlichen Lasten nach der Trennung zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass ein Ehegatte durch die alleinige Nutzung des gemeinsamen Eigentums ungerechtfertigt bevorteilt wird, während der andere Partner die vollen Kosten einer neuen Unterkunft tragen muss. Gleichzeitig berücksichtigt das Konzept der Nutzungsentschädigung die individuellen Umstände und die Billigkeit, um eine angemessene Lösung für beide Parteien zu finden.

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Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht?

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB setzt mehrere Voraussetzungen voraus, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Zunächst muss ein wirksames Mietverhältnis bestanden haben, das rechtmäßig beendet wurde. Dies kann durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag geschehen sein. Die Beendigung des Mietvertrags ist der Ausgangspunkt für den möglichen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.

Weiterhin muss eine Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter vorliegen. Dies bedeutet, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht. Der Begriff der Vorenthaltung ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur Fälle, in denen der Mieter die Rückgabe aktiv verweigert, sondern auch Situationen, in denen er die Mietsache aus anderen Gründen nicht rechtzeitig zurückgibt.

Entscheidend ist auch der Rücknahmewille des Vermieters. Ist der Vermieter nicht bereit, die Mietsache zurückzunehmen, liegt keine Vorenthaltung im Sinne des Gesetzes vor. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Vermieter die Rücknahme verweigert, weil sich die Mietsache seiner Meinung nach nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet.

Die Dauer der Vorenthaltung ist ebenfalls von Bedeutung. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht nur für den Zeitraum, in dem der Mieter die Mietsache tatsächlich vorenthält. Gibt der Mieter die Mietsache zu einem späteren Zeitpunkt zurück, endet der Anspruch auf Nutzungsentschädigung mit diesem Datum.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Anwendung: Ein Mietverhältnis endet zum 30. April. Der Mieter gibt die Wohnung jedoch erst am 15. Mai zurück. In diesem Fall kann der Vermieter für die Zeit vom 1. bis zum 15. Mai eine Nutzungsentschädigung verlangen. Diese bemisst sich nach der vereinbarten Miete oder, falls diese höher ist, nach der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Wichtig ist auch, dass der Vermieter keinen Schaden nachweisen muss. Die Nutzungsentschädigung stellt eine pauschale Mindestentschädigung dar, die unabhängig von einem konkreten Schaden des Vermieters oder einem Nutzen des Mieters geschuldet wird.

Bei der Bemessung der Höhe der Nutzungsentschädigung ist zu beachten, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der übliche Neuvermietungspreis herangezogen werden kann. Dies unterscheidet sich von der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB, bei der auch ältere Mietverträge berücksichtigt werden.

Mängel der Mietsache können ebenfalls eine Rolle spielen. Mängel, die bereits bei Beendigung des Mietverhältnisses vorhanden waren, wirken sich auf die Höhe der Nutzungsentschädigung aus. Treten jedoch nach Beendigung des Mietverhältnisses neue Mängel auf, führen diese nicht zu einer Minderung der Nutzungsentschädigung, da der Vermieter in dieser Phase nicht mehr gewährleistungspflichtig ist.

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Wie wird die Höhe der Nutzungsentschädigung berechnet?

Die Berechnung der Höhe einer Nutzungsentschädigung hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann je nach Situation unterschiedlich ausfallen. Grundsätzlich orientiert sich die Höhe an den gezogenen oder entgangenen Nutzungen des Berechtigten.

Im Mietrecht, einem häufigen Anwendungsbereich für Nutzungsentschädigungen, richtet sich die Höhe in der Regel nach der bisher vereinbarten Miete oder der ortsüblichen Vergleichsmiete. Wenn ein Mieter beispielsweise nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht auszieht, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen Miete oder der aktuellen Marktmiete verlangen, sofern diese höher ist.

Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages, etwa für ein Kraftfahrzeug, kommt eine spezielle Berechnungsformel zur Anwendung. Diese berücksichtigt den Bruttokaufpreis, die erwartete Gesamtlaufleistung und die tatsächlich gefahrenen Kilometer. Die Formel lautet:

(Bruttokaufpreis / Gesamtlaufleistung) x [Summe gefahrener Kilometer] = Nutzungsentschädigung

Hierbei ist zu beachten, dass es auf den durch die Nutzung ersparten Aufwand des Nutzers ankommt, nicht auf die eingetretene Wertminderung des Fahrzeugs. Es wird also der Gebrauchsnutzen ersetzt, nicht der Wertverlust.

In anderen Fällen, wie bei der ungerechtfertigten Nutzung von Grundstücken oder Räumlichkeiten, kann sich die Höhe der Nutzungsentschädigung am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins orientieren. Dabei werden oft Faktoren wie Lage, Größe und Ausstattung des Objekts berücksichtigt.

Es ist wichtig zu betonen, dass die Berechnung der Nutzungsentschädigung stets einzelfallabhängig ist. Gerichte haben bei der Festsetzung einen gewissen Ermessensspielraum und können gemäß § 287 ZPO eine Schätzung vornehmen, wenn der genaue Betrag nicht ermittelt werden kann.

In manchen Fällen können auch zusätzliche Kosten in die Berechnung einfließen, wie etwa Betriebskosten bei der Nutzung von Wohnraum. Allerdings darf beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Autokaufs keine zusätzliche Mehrwertsteuer auf die Nutzungsentschädigung erhoben werden, da diese bereits im Bruttokaufpreis enthalten ist.

Bei der Festlegung der Höhe einer Nutzungsentschädigung spielen auch rechtliche Grenzen eine Rolle. So sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln unwirksam, die eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung einer Sache vorsehen.

Die Berechnung der Nutzungsentschädigung erfordert oft eine genaue Betrachtung der spezifischen Umstände und kann in komplexen Fällen die Einschätzung von Experten oder eine gerichtliche Entscheidung notwendig machen. Die genannten Berechnungsmethoden bieten jedoch einen grundlegenden Rahmen, an dem sich Betroffene orientieren können.

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Kann die Nutzungsentschädigung auch für einen Teil des Hauses geltend gemacht werden?

Bei der Frage nach der Nutzungsentschädigung für einen Teil des Hauses ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann eine Nutzungsentschädigung auch für die teilweise Nutzung eines Hauses geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Wert der tatsächlichen Nutzung ausgeglichen werden soll.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung orientiert sich in der Regel an der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Wohnung oder ein vergleichbares Haus. Bei einer Teilnutzung wird dieser Wert entsprechend angepasst. Wenn also nur ein Teil des Hauses genutzt wird, reduziert sich die Nutzungsentschädigung proportional zur genutzten Fläche.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Berechnung der Nutzungsentschädigung nicht immer einfach nach Quadratmetern erfolgen kann. Vielmehr müssen alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise die Qualität und Ausstattung der genutzten Räume, deren Lage im Haus und die Mitnutzung von Gemeinschaftsflächen wie Küche, Bad oder Garten.

Ein wichtiger Aspekt ist auch die Frage des Miteigentums. Wenn beide Ehepartner Miteigentümer des Hauses sind, hat dies Auswirkungen auf die Berechnung der Nutzungsentschädigung. In solchen Fällen wird oft nur der anteilige, objektive Mietwert angesetzt.

Die Rechtsprechung berücksichtigt zudem besondere Situationen. So kann die Nutzungsentschädigung reduziert werden oder ganz entfallen, wenn der in der Immobilie verbliebene Ehegatte mit gemeinsamen Kindern dort wohnt und der ausgezogene Partner keinen Unterhalt zahlt. Ebenso kann eine Reduzierung erfolgen, wenn der nutzende Ehegatte die Hauslasten und verbrauchsunabhängigen Nebenkosten trägt.

Es ist auch zu prüfen, ob der Wert der Wohnungsnutzung bereits unterhaltsrechtlich zwischen den Beteiligten abgerechnet wurde. In solchen Fällen könnte eine zusätzliche Nutzungsentschädigung zu einer unzulässigen Doppelverwertung führen.

Vor der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung für einen Teil des Hauses sollte immer geprüft werden, ob nicht bereits eine stillschweigende Nichtabrechnungsvereinbarung getroffen wurde. Dies könnte der Fall sein, wenn über einen längeren Zeitraum keine Ansprüche geltend gemacht wurden.

Die konkrete Höhe der Nutzungsentschädigung für einen Teil des Hauses wird im Streitfall vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt. Dabei spielen neben dem objektiven Mietwert auch die Lebens- und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten sowie ihre bisherige Lebensgestaltung eine Rolle.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Nutzungsentschädigung aktiv eingefordert werden muss. Sie wird nicht automatisch fällig, sondern bedarf einer konkreten Zahlungsaufforderung mit Nennung eines bestimmten Betrags.

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Welche Möglichkeiten hat man, wenn man Ansprüche auf Nutzungsentschädigung geltend machen möchte?

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die je nach Situation und Umständen des Einzelfalls abgewogen werden sollten.

Eine erste Option ist die außergerichtliche Verhandlung mit der anderen Partei. Hierbei wird versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden, ohne ein formelles Gerichtsverfahren einzuleiten. Der Vorteil dieses Ansatzes liegt in der potenziellen Zeit- und Kostenersparnis. Zudem kann eine gütliche Einigung zur Erhaltung einer konstruktiven Beziehung zwischen den Parteien beitragen. Allerdings setzt diese Methode die Kooperationsbereitschaft beider Seiten voraus und kann bei verhärteten Fronten ins Leere laufen.

Sollten direkte Verhandlungen scheitern, bietet sich als nächster Schritt die Mediation an. Ein neutraler Mediator unterstützt die Parteien dabei, eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung zu erarbeiten. Die Mediation ermöglicht es, die Interessen beider Seiten zu berücksichtigen und kreative Lösungsansätze zu entwickeln. Sie ist jedoch nur erfolgversprechend, wenn beide Parteien grundsätzlich zu einer Einigung bereit sind.

Eine weitere Möglichkeit stellt das Mahnverfahren dar. Dieses vereinfachte gerichtliche Verfahren eignet sich besonders für unbestrittene oder eindeutig nachweisbare Forderungen. Es ist schneller und kostengünstiger als ein reguläres Gerichtsverfahren. Allerdings besteht das Risiko, dass der Schuldner Widerspruch einlegt, was zu einem ordentlichen Gerichtsverfahren führen würde.

Als letztes Mittel steht der Klageweg zur Verfügung. Ein Gerichtsverfahren bietet den Vorteil einer verbindlichen Entscheidung durch einen unabhängigen Richter. Es ist besonders dann angezeigt, wenn die Rechtslage komplex ist oder die Parteien fundamental unterschiedliche Auffassungen vertreten. Allerdings ist ein Gerichtsverfahren oft langwierig und mit erheblichen Kosten verbunden. Zudem besteht das Risiko, den Prozess zu verlieren und die Kosten tragen zu müssen.

Bei der Wahl des geeigneten Vorgehens sollten verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. Die Höhe der Forderung spielt eine wichtige Rolle, da sie in Relation zu den möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens gesetzt werden muss. Auch die Erfolgsaussichten der Forderung sind entscheidend. Je eindeutiger die Rechtslage, desto eher lohnt sich ein formelles Vorgehen.

Die Beweislage ist ebenfalls von Bedeutung. Verfügt man über klare Nachweise für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung, stärkt dies die Position in Verhandlungen und vor Gericht. Fehlen hingegen eindeutige Beweise, könnte eine außergerichtliche Einigung vorteilhafter sein.

Nicht zu unterschätzen ist der Zeitfaktor. Während außergerichtliche Lösungen oft schneller zu einem Ergebnis führen, kann ein Gerichtsverfahren sich über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Dies kann insbesondere bei dringenden finanziellen Bedürfnissen relevant sein.

Schließlich sollte auch die Beziehung zur Gegenpartei in Betracht gezogen werden. Besteht ein Interesse an einer zukünftigen Zusammenarbeit oder handelt es sich um eine wichtige Geschäftsbeziehung, könnte ein kooperativer Ansatz langfristig vorteilhafter sein.

In der Praxis empfiehlt es sich oft, mit einem außergerichtlichen Ansatz zu beginnen und nur bei dessen Scheitern zu formelleren Methoden überzugehen. Dies demonstriert Verhandlungsbereitschaft und kann die Erfolgsaussichten in einem eventuellen späteren Gerichtsverfahren verbessern.

Unabhängig von der gewählten Vorgehensweise ist eine sorgfältige Dokumentation aller relevanten Fakten und Kommunikationen unerlässlich. Dies stärkt die eigene Position und kann in allen Phasen der Anspruchsdurchsetzung von entscheidender Bedeutung sein.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Miteigentümer: Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind, wie zum Beispiel einem Haus. Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Sache mitzubenutzen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
  • Nutzungsentschädigung: Eine finanzielle Entschädigung, die ein Miteigentümer an einen anderen zahlen muss, wenn er die gemeinsame Sache alleine nutzt und dem anderen die Mitbenutzung verweigert. Die Höhe der Entschädigung richtet sich in der Regel nach dem Mietwert, den die Sache auf dem freien Markt erzielen würde.
  • Ortsüblicher Mietwert: Der Mietpreis, der für vergleichbare Immobilien in der gleichen Gegend üblicherweise gezahlt wird. Er dient als Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung, kann aber durch Besonderheiten des konkreten Falls (z.B. Mängel am Objekt) angepasst werden.
  • Sachverständigengutachten: Ein Gutachten, das von einem unabhängigen Experten erstellt wird, um den Wert einer Sache oder den Umfang eines Schadens zu ermitteln. Im vorliegenden Fall wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, um den ortsüblichen Mietwert des Hauses zu bestimmen.
  • Verzugszinsen: Zinsen, die als Entschädigung für eine verspätete Zahlung gefordert werden können. Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich festgelegt und soll den Gläubiger für den finanziellen Nachteil entschädigen, der ihm durch die verspätete Zahlung entstanden ist.
  • Zuschlagsbeschluss: Ein Beschluss im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens, mit dem der Zuschlag an den Höchstbietenden erteilt wird. Dieser Beschluss beendet das Zwangsversteigerungsverfahren und überträgt das Eigentum an der versteigerten Sache auf den Ersteigerer.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 745 Abs. 2 BGB (Nutzungsentschädigung): Dieser Paragraph regelt, dass ein Miteigentümer, dem der Mitgebrauch einer gemeinschaftlichen Sache verweigert wird, von den anderen Miteigentümern eine angemessene Vergütung verlangen kann. Im vorliegenden Fall wurde dem Ex-Ehemann die Mitnutzung des gemeinsamen Hauses verweigert, weshalb er Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat.
  • § 1361a Abs. 3 BGB (Beendigung des Güterstands): Dieser Paragraph besagt, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils endet. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, da die Beendigung des Güterstands Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse am Haus und somit auf den Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat.
  • § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph gibt dem Eigentümer einer Sache das Recht, von jedem, der seinen Besitz stört, die Beseitigung der Störung zu verlangen. Im vorliegenden Fall könnte der Ex-Ehemann diesen Paragraphen nutzen, um die alleinige Nutzung des Hauses durch die Ex-Ehefrau zu beenden.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Dieser allgemeine Grundsatz des Zivilrechts verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere die berechtigten Interessen des anderen Teils zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall könnte das Gericht diesen Grundsatz heranziehen, um eine angemessene Nutzungsentschädigung festzusetzen, die sowohl die Interessen des Ex-Ehemanns als auch der Ex-Ehefrau berücksichtigt.
  • § 9 ZPO (Versäumnisurteil): Dieses Paragraph regelt das Versäumnisurteil, das ergeht, wenn eine Partei in einem Zivilprozess nicht erscheint oder sich nicht verteidigt. Im vorliegenden Fall wurde gegen die Ex-Ehefrau ein Versäumnisurteil erlassen, da sie im ersten Termin nicht erschienen war. Dieses Urteil wurde jedoch später teilweise aufgehoben, nachdem die Ex-Ehefrau Einspruch eingelegt hatte.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 9 UF 94/14 – Beschluss vom 15.10.2015


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. März 2014 – Az. 33 F 72/12 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. November 2013 – Az. 33 F 72/12 – wird aufrechterhalten, soweit die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. April 2012 bis einschließlich 15. April 2014 in Höhe von insgesamt 8.023,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.292,50 EUR seit dem 1. Juni 2012 verpflichtet worden ist.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren hinsichtlich der für die Zeit ab 16. April 2014 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche im Umfang von 327,50 EUR monatlich in der Hauptsache erledigt ist.

Im Übrigen wird der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. November 2013 aufgehoben und der weitergehende Zahlungsantrag des Antragstellers abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der Antragsgegnerin im Termin am 12. November 2013 entstandenen Kosten, die die Antragsgegnerin allein zu tragen hat.

III. Der Wert des Verfahrens wird – zugleich in Abänderung der Festsetzung durch das Amtsgericht – auf 19.404 EUR bis zum 14. September 2015 und auf 13.755 EUR danach festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten – durch Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. April 2007 (rechtskräftig) geschiedene Eheleute – waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer des in M…, …Straße 26 gelegenen Hausgrundstücks, das die Antragsgegnerin seit September 2006 allein nutzt. Nachdem der Immobilienkredit seit 2008 nicht mehr bedient worden war, hat das finanzierende Kreditinstitut das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet.

Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 fruchtlos zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von mindestens 450,00 EUR aufgefordert hatte, hat er mit – der Antragsgegnerin am 1. Juni 2012 zugestelltem – Schriftsatz vom 21. Mai 2012 gründend auf das im Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Neuruppin eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ko… vom 2. Januar 2012 einen Nutzungsentschädigungsanspruch von monatlich 462,00 EUR seit Dezember 2011 und fortlaufend gegen die Antragsgegnerin gerichtlich geltend gemacht.

Nach einer – durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin am 23. März 2012 veranlassten – Teilrücknahme hinsichtlich der für die Monate Dezember 2011 bis einschließlich März 2012 verfolgten Nutzungsentschädigungsansprüche hat der Antragsteller zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung

-einer rückständigen Nutzungsentschädigung für die Zeit von April 2012 bis einschließlich Oktober 2012 in Höhe von 3.234 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit und

-einer ab November 2012 monatlich im Voraus zu leistenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 462 EUR

zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Zahlungsantrag abzuweisen.

Sie hat mit im Einzelnen näher begründeter Darlegung eigene – umstrittene -Ausgleichsansprüche gegen den Antragsteller infolge allein von ihr getragener (ehebedingter) Verbindlichkeiten, insbesondere aus der alleinigen Vornahme der Immobilienfinanzierung von 2005/06 bis Ende 2008 geltend gemacht und zur Aufrechnung gestellt. Ferner hat sie behauptet, das Haus sei jedenfalls seit Herbst 2012 wegen einer defekten Heizungsanlage und Marderbefalls objektiv nicht vermietbar.

Mit Versäumnisbeschluss vom 12. November 2013 wurde die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet.

Gegen diese ihr am 26. November 2013 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit einem am 2. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Sie hat unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens zur tatsächlichen (Mit-)Nutzung des Objektes – auch durch die gemeinsamen (volljährigen) Kinder – und zu weitergehend von ihr getragenen Lasten seit 2005 beantragt, den Versäumnisbeschluss vom 12. November 2013 aufzuheben und den Zahlungsantrag abzuweisen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Versäumnisbeschluss aufrechtzuerhalten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2014 den Versäumnisbeschluss vom 12. November 2013 aufrechterhalten. Der gutachterlich ermittelte objektive Mietwert sei zugrunde zu legen. Ein Abzug aufgrund von Mängeln sei nicht vorzunehmen; erhebliche Mängel seien bisher nicht glaubhaft gemacht, zumal die Antragsgegnerin das Objekt seit April 2007 durchgehend und auch in Ansehung der geltend gemachten Nutzungsentschädigung weiterhin genutzt habe. Auch das Wohnen der Tochter im Dachgeschoss berühre den Zahlungsanspruch des Antragstellers nicht; dieser werde seit 2007 von der (Mit-)Nutzung des Hausgrundstücks ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin. Sie erstrebt weiterhin die vollständige Zurückweisung des Zahlungsantrages unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und konkreter Beanstandung des angesetzten Mietwertes von 924,00 EUR monatlich. Sie ergänzt ihr tatsächliches Vorbringen dahin, dass zwischenzeitlich das Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 15. April 2014 – 7 K 35/13 – erteilt worden sei.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung, hat allerdings mit Blick auf das zum 15. April 2014 beendete (Mit-)Eigentumsrecht das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit Nutzungsentschädigungsansprüche seit dem 16. April 2014 verfolgt worden sind. Zugleich hat er mit Schriftsatz vom 18. September 2014 seinen auf insgesamt noch 11.319 EUR bezifferten Zahlungsantrag (= 24,5 Monate x 462 EUR) um eine Zinsforderung in gesetzlicher Höhe für die seit November 2012 jeweils fällig gewordenen monatlichen Nutzungsentschädigungsansprüche erweitert.

Die Antragsgegnerin hat sich der Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2014 nicht angeschlossen und an ihrer Auffassung festgehalten, für das Objekt sei aufgrund bestehender Mängel ein Mietwert von 924 EUR geradezu abwegig.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über den objektiven Mietwert des streitbefangenen Hausgrundstücks in dem Zeitraum von April 2012 bis einschließlich April 2014, das am 6. August 2015 bei Gericht eingegangen ist.

Der Antragsteller hat daraufhin seinen Zahlungsantrag teilweise zurückgenommen und nur noch einen Nutzungsentgeltanspruch von insgesamt 8.039,75 EUR nebst Zinsen verfolgt.

Die Antragsgegnerin moniert das jüngste Zahlenwerk des Antragstellers als von den Feststellungen der Sachverständigen, die einen Zahlungsanspruch von nur 8.023,75 EUR rechtfertigten, nicht gedeckt und erstrebt weiterhin die vollständige Abweisung des Zahlungsantrages.

Der Senat hat – nach entsprechendem Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensweise unter Einräumung einer Stellungnahmefrist gemäß § 117 Abs. 3 FamFG – im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG entschieden.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG, 117 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO in zulässiger Weise eingelegt und – zur Höhe des Mietwertes – begründet worden (1). In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch – jenseits der Teilerledigungserklärung und der Teilrücknahme des Antragstellers – weitestgehend ohne Erfolg (2).

Die Erweiterung des Zahlungsantrages um einen Zinsanspruch für die seit November 2012 beanspruchten Nutzungsentgeltansprüche ist im Beschwerdeverfahren unzulässig (3).

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist (nur) mit der Begründung der Festsetzung eines deutlich überhöhten objektiven Mietwertes zulässig.

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Der Beschwerdeführer muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung beinhaltet, beurteilt es sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (BGH FamRZ 2012, 1205; 2014, 1443 – zitiert nach juris). Durch den Begründungszwang soll der Rechtsmittelführer im Interesse der Beschleunigung des zweitinstanzlichen Verfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und das Beschwerdegericht sowie den Verfahrensgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll.

Gemessen an diesen Anforderungen genügt die Beschwerde(begründungs)schrift vom 23. April 2014 dem Erfordernis einer Beschwerdebegründung jedenfalls, aber auch nur, soweit unmittelbar die Höhe des in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Mietwertes des Objekts angesprochen ist. Soweit darüber hinaus mit der pauschalen Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen etwa auch weitere tatsächliche und/oder rechtliche Aspekte zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden sollten, fehlt es insoweit jedoch an einem auch nur annähernd hinreichend konkreten Beschwerdeangriff.

2.

Die Einwendungen gegen die Höhe des objektiven Mietwertes des im Streitzeitraum unter Ausschluss des Antragstellers von ihr allein genutzten Hausgrundstücks waren teilweise begründet. Allerdings hat der Antragsteller auf das Ergebnis der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bereits mit einer teilweisen Antragsrücknahme und der Beschränkung seines Zahlungsanspruchs auf 8.039,75 EUR reagiert, so dass die Antragsgegnerin mit ihrem unverändert gestellten Antragsabweisungsantrag weitestgehend erfolglos bleibt.

Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentgelt für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 15. April 2014 in Höhe von 8.023,75 EUR zu (= 24,5 Monate x 327,50 EUR) aus § 745 Abs. 2 BGB zu.

a)

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung unter Miteigentümern eines Grundstücks, mit dem konkludent auch die Nutzung des Grundstücks gemäß § 745 BGB geregelt wird, kann hier jedenfalls für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Privatvermögen der Antragsgegnerin gegen diese persönlich geltend gemacht werden.

Das Insolvenzverfahren ist am 23. März 2012 eröffnet worden. Ansprüche auf Nutzungsersatz werden wie Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen getrennt in solche Ansprüche, die vor und nach Verfahrenseröffnung entstehen, wobei nur die ersteren Insolvenzforderungen sind. Es handelt sich hier nicht um Ansprüche aus einem einheitlichen Stammrecht, welches bereits vor Verfahrensöffnung begründet worden ist, sondern der Grund für die geltend gemachte Nutzungsentschädigung ist die geforderte Gegenleistung für künftig erst entstehende Ansprüche durch Nutzung durch die Antragsgegnerin. Ansprüche aus einzelnen neu entstehenden Forderungen sind Neuforderungen, für die das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners haftet, da hier kein gesondert geregelter Fall vorliegt, in dem Masseverbindlichkeiten entstanden wären (vgl. zum Ganzen: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung/Ehricke, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 19 ff.). Im Übrigen hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, die Insolvenzverwalterin habe das fragliche Grundstück aus der Masse freigegeben.

b)

Die Antragsgegnerin nutzt – im hier allein interessierenden Verhältnis der beiden Miteigentümer zueinander – das Hausgrundstück jedenfalls seit September 2006 unter Ausschluss des Antragstellers allein. Sie hat zunächst die Zuweisung des Hausgrundstücks zur alleinigen Nutzung für die Dauer des Getrenntlebens erwirkt (Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 26. September 2009, Az. 33 F 69/06) und nach Rechtskraft der Scheidung die Ansprüche des Antragstellers auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes mit Schreiben vom 9. April und 3. Juni 2008 zurückgewiesen. Von einer aufgedrängten Nutzung, die die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 22. Januar 2014 (dort Seite 4 oben, Bl. 82 GA) reklamiert, kann bei dieser Sachlage offenkundig nicht die Rede sein.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 hat der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe des hälftigen objektiven Mietwertes verlangt und diesen zunächst mit mindestens 900 EUR beziffert.

Die Voraussetzungen des § 745 Abs. 2 BGB für die Durchsetzung von Nutzungsentschädigungsansprüchen liegen somit vor. Der Mitgebrauch des Eigentums ist dem Antragsteller entgegen seinem Verlangen durch die Antragsgegnerin hartnäckig verweigert worden; in der Aufforderung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung liegt ein Neuregelungsverlangen des Antragstellers im Sinne dieser Vorschrift, das bei Streit über die Höhe des Nutzungsentgelts auch direkt im Wege eines Zahlungsantrages gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1630 – Rdnr. 14 f. bei juris; BGH NJW 1991, 570 – Rdnr. 11 bei juris; BGH FamRZ 1982, 355 – Rdnr. 7 ff. bei juris).

Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung im April 2007 und jedenfalls nach Einstellung der bis zu diesem Zeitpunkt – zu Recht – von der das Hausgrundstück allein nutzenden Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen für die Immobilienfinanzierung Ende des Jahres 2008 war dem Antragsteller ein Festhalten an der bisherigen – stillschweigend getroffenen – Verwaltungsvereinbarung (entgeltfreie Nutzung gegen alleinige Kostentragung) nicht mehr zuzumuten, das Neuregelungsverlangen also grundsätzlich berechtigt.

Die Zahlungsaufforderung des Antragstellers datiert vom 1. Dezember 2011; geltend gemacht werden im Verfahren Zahlungsansprüche seit April 2012. Mit diesem Einsatzzeitpunkt ist der Antragsgegnerin sogar eine hinreichend lange Überlegungszeit eingeräumt worden, um abzuwägen, ob sie auch vor dem Hintergrund eines zu zahlenden Nutzungsentgelts die alleinige Nutzung des Hausgrundstücks fortsetzen wollte.

Im Übrigen sind keine Umstände von der Antragsgegnerin vorgetragen oder sonst ersichtlich, die einem Ausgleichsanspruch des Antragstellers nach billigem Ermessen entgegenstünden.

c)

Für die (alleinige) Nutzung des Hausgrundstücks durch die Antragsgegnerin ist eine monatliche Vergütung von 327,50 EUR angemessen.

Auch die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Billigkeit. Orientierungsgröße ist die ortsübliche Miete, das heißt zu welchem Mietzins eine vergleichbare Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt vermietet werden kann. Im Falle bestehenden Miteigentums kann Nutzungsentgelt nur in Höhe des anteiligen – hier also hälftigen – Mietwertes angesetzt werden. Das zieht die Antragsgegnerin im Grundsatz auch nicht in Zweifel, die allerdings – und wie die zweitinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme auch bestätigt hat, zu Recht – den Ansatz von 924 EUR monatlich als objektiven Mietwert als übersetzt angreift.

Die vom Senat beauftragte Sachverständige L… hat in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30. Juli 2015 unter Berücksichtigung der besonderen den Mietpreis mitbestimmenden objektspezifischen Mängel (Zerstörungen an Dämmungen und Dichtungen im Spitzboden durch Marderbefall, Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbefall im Treppenhaus, unzureichende Beheizbarkeit von Wohnräumen) einen objektiven Mietwert des Hausgrundstücks von 655 EUR netto kalt ermittelt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen der Sachverständigen nach eigener kritischer Würdigung an; die Beteiligten ihrerseits haben keinerlei Einwendungen erhoben. Angemessen im Sinne von § 745 Abs. 2 BGB ist danach ein monatlicher Betrag von 327,50 EUR.

Anlass, diese am hälftigen Miteigentum des Antragstellers orientierte Entschädigungsleistung aus Billigkeitsgründen weiter herabzusetzen, besteht nicht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin das von ihr im Verhältnis zum Miteigentümer reklamierte alleinige Nutzungsrecht dahin ausgeübt hat, dass sie das Obergeschoss der gemeinsamen Tochter (unentgeltlich ?) zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt hat, ist vorliegend unerheblich. Die Tochter ist nach Aktenlage am 11. August 1986 geboren, war also im Streitzeitraum 26 Jahre und älter. Dass in der Zeit nach April 2012 ein Unterhaltsanspruch der lange volljährigen Tochter bestanden haben könnte, ist nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine – rechtlich bindende – sittliche Verpflichtung der Eltern, volljährigen Kindern, die grundsätzlich ihren Lebensunterhalt selbständig zu erwirtschaften verpflichtet sind, Wohnraum zur Verfügung zu stellen, wie sie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Februar 2014 (dort Seite 3 oben, Bl. 142 GA) geltend macht, besteht nicht; schon gar nicht kann erwartet werden, dass Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Im Übrigen verkennt die Antragsgegnerin, dass sie allein und ohne jede Beteiligung des Antragsgegners entschieden hat, die Tochter in dem Hausgrundstück einwohnen zu lassen. Diese unter Ausnutzung der fortgesetzt beanspruchten alleinigen Nutzung des Hausgrundstücks getroffene Entscheidung kann sie dem berechtigten Zahlungsverlangen des Antragstellers selbstverständlich nicht entgegenhalten.

Ausgehend von einem monatlichen Zahlungsanspruch von 327,50 EUR ergibt sich für den Streitzeitraum bis zum 15. April 2014 (= 24,5 Monate) ein Gesamtanspruch von 8.023,75 EUR. Mit dem weitergehenden Zahlungsverlangen (8.039,75 EUR), das in dem Schriftsatz vom 14. September 2015, in dem wohl eine Anpassung des Zahlungsantrages an das Ergebnis der Beweisaufnahme beabsichtigt gewesen, der allerdings inhaltlich überhaupt nicht näher begründet ist, musste der Antragsteller erfolglos bleiben.

c)

Auf die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung des Antragstellers war festzustellen, dass hinsichtlich der für die Zeit nach Beendigung der Miteigentumsgemeinschaft durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren am 15. April 2015 Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache eingetreten ist, beschränkt allerdings auf einen monatlichen Zahlungsanspruch von 327,50 EUR. Nur insoweit war nach den vorstehenden Ausführungen das ursprüngliche Zahlungsbegehren begründet.

d)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Den mit Schriftsatz vom 18. September 2014 – antragserweiternd im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO – geltend gemachte Zinsanspruch für die seit November 2012 fällig gewordenen Nutzungsentschädigungsansprüche kann der Antragsteller in zweiter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Der – wie hier – in erster Instanz obsiegende Verfahrensbeteiligte muss sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung dem Rechtsmittel des Gegners anschließen, wenn er eine Antragserweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der gegnerischen Beschwerde beschränken will. Danach ist auch im Fall einer Antragserweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussbeschwerde erforderlich (vgl. dazu BGH MDR 2015, 909 – Rdnr. 28 bei juris mit weiteren Nachweisen).

Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller mit seinem Antrag vom 18. September 2014 (Bl. 187 f. GA) nicht auf die Teilerledigungserklärung hinsichtlich der Zahlungsansprüche für die Zeit ab 16. April 2014 beschränkt, sondern seinen erstinstanzlich auf Rechtshängigkeitszinsen für die von April bis einschließlich Oktober 2012 entstandenen Nutzungsentschädigungsansprüche beschränkten Zinsanspruch erweitert und sich insoweit gerade nicht auf die Abwehr der Beschwerde der Antragsgegnerin beschränkt, sondern die den Zahlungstitel erster Instanz übersteigende (Neben-)Forderungen in das Verfahren eingeführt und damit die Grenzen des Beschwerdeverfahrens neu bestimmt. Dies ist nur im Wege der Anschlussbeschwerde möglich.

Ist wiederum die Einlegung einer Anschlussbeschwerde erforderlich, ist die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beachten (BGH a.a.O. – Rdnr. 31 bei juris). Diese ist vorliegend nicht eingehalten.

Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die Einlegung der Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Die dem Antragsteller gesetzte Erwiderungsfrist von vier Wochen ist am 3. Juli 2014 abgelaufen, nachdem die Beschwerde(begründungs)schrift nebst Fristsetzung am 5. Juni 2014 an den Antragsteller zugestellt worden war (Bl. 171 f. GA). Mit der Antragserweiterung im Schriftsatz vom 18. September 2014 konnte diese Frist nicht mehr gewahrt werden.

Bei den hier antragserweiternd beanspruchten Zinsen handelt es sich auch nicht um künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 323 ZPO, für die ausnahmsweise die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine Anwendung findet (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Umfasst hiervon wäre allein der Nutzungsentschädigungsanspruch selbst, nicht jedoch der aus einem Zahlungsverzug insoweit begründete Zinsanspruch.

Die mit der vorgenommenen Antragserweiterung in zweiter Instanz notwendig (konkludent) verbundene Anschlussbeschwerde ist danach bereits unzulässig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 92 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes des (Beschwerde-)Verfahrens unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss folgt aus §§ 55 Abs. 3 Nr. 2, 42 Abs. 1 FamGKG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 9 Satz 1 ZPO (vgl. dazu erkennender Senat, Beschluss vom 20. März 2015, Az. 9 WF 2/15 – streitig; wie hier im Grundsatz OLG Frankfurt FamRZ 2014, 1732 – Rdnr. 4 am Ende bei juris; OLGR Hamm 2008, 366 – Rdnr. 15 f. bei juris), also 42 Monate x 462 EUR = 19.404 EUR bis zur Teilrücknahme auf monatlich 327,50 EUR. Der Streitzeitraum war nicht von vornherein auf die Zeit bis zum 15. April 2014 beschränkt; die einseitig gebliebene Teilerledigungserklärung ist nach der hier vertretenen Auffassung für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Streitstand insoweit Zöller-Herget, ZPO, § 3 ZPO Rdnr. 16 „Erledigung der Hauptsache“).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.


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